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Skoda Elroq RS im Fahrbericht: Mehrwert diesseits der Antriebsleistung
In der Welt der Elektroautos wird es für Hersteller schwieriger, eine höhere Antriebsleistung als Mehrwert zu verkaufen. Sicher, unverändert gibt es einen Teil der Kundschaft, der einfach stets der Maximallösung den Vorzug gibt. Bei Licht betrachtet aber legt schon ein Skoda Elroq 85 ziemlich heftig an Tempo zu, wenn der Fahrer es einfordert. Ein Spitzenmodell muss also mehr bieten als ein nochmals hurtigeres Beschleunigen. Wo kann sich der Elroq RS absetzen? Eine erste kurze Ausfahrt.
Allradantrieb und 185 kW Ladeleistung
Zunächst bekommt nur der Elroq RS einen Allradantrieb. Dieser Vorteil wird allerdings nicht lange währen, denn noch in diesem Jahr will Skoda auch den Elroq 85 mit zusätzlichem Frontmotor anbieten. Der zweite Punkt für den RS offenbart sich erst bei näherem Blick auf die technischen Daten. Die Batterie ist mit 79 kWh im RS nur zwei Kilowattstunden größer als im Elroq 85, kann allerdings schneller geladen werden. Nach der Umstellung beim 85er auf 135 kW ist die Differenz zum RS deutlich größer geworden, denn dessen Batterie kann in der Spitze mit bis zu 185 kW geladen werden. Das ist ein deutlicher Vorteil, wenn beispielsweise eine Aufladung von 10 auf 40 Prozent reicht, um sein Ziel zu erreichen. Wer von 10 auf 80 Prozent lädt, hat die minimal größere Batterie im RS unter idealen Bedingungen in 26 Minuten geladen, im Elroq 85 dauert das 28 Minuten.
Im WLTP nennt Skoda einen Verbrauch zwischen 16,4 und 17,2 kWh. Das ist etwas mehr als beim Hecktriebler mit 210 kW und ungefähr auf dem Niveau, das für den Elroq 60 genannt wird, in dem noch ein älterer E-Antrieb steckt. Die maximale Reichweite gibt Skoda im Konfigurator mit 523 bis 546 km an. Bei unserer ersten Proberunde zeigte der Bordcomputer 20,4 kWh/100 km an, zu denen freilich die Ladeverluste noch hinzugerechnet werden müssen. Im WLTP sind sie enthalten.
Mehr Leistung wenn …
Natürlich bietet der Elroq RS auch mehr Antriebsleistung als der Elroq 85. Beiden gemein ist der Heckmotor aus der Baureihe APP550 mit 210 kW und 545 Nm. Im RS sitzt zusätzlich ein Asynchronmotor mit 109 kW an der Vorderachse. Im Verbund kann der Fahrer auf 250 kW zurückgreifen, für die es allerdings enge Vorgaben gibt. Volkswagen macht bei diesem Antriebsstrang auch im Elroq RS daraus kein Geheimnis. Die Batterietemperatur muss zwischen 23 und 50 Grad liegen, der Ladestand bei mehr als 88 Prozent.
Bei den Werksangaben liegt das Spitzenmodell deutlich vor dem Elroq 85. 5,4 statt 6,6 Sekunden im Standardsprint verspricht Skoda, die Höchstgeschwindigkeit liegt unverändert bei 180 km/h. In der Praxis tritt der RS nochmals etwas wuchtiger an, doch der gefühlte Unterschied ist nicht allzu groß. Viel stärker prägt der Allradantrieb das Erleben: Der RS bringt sein Potenzial entspannter auf die Straße als der Hecktriebler, dessen Regelsysteme spürbar früher eingreifen müssen.
Der Innenraum unterscheidet sich nur in Details von den anderen Elroq-Modellen. Dazu gehören grüne Nähte. Die Verarbeitung erscheint solide, die Materialauswahl hochwertig.
(Bild: Skoda)
Veränderungen am Fahrwerk
Wenn der RS sich beim Antrieb nur schwerlich absetzen kann, liegt der große Unterschied vielleicht in der Fahrwerksabstimmung? Dickere Stabilisatoren und eine direkter übersetzte Lenkung sollen den RS flotter erscheinen lassen als die restlichen Modelle. Adaptive Dämpfer sind im RS serienmäßig. Der stärkste Elroq lässt sich mit der präzisen Lenkung locker durch Kurven dirigieren und bleibt selbst bei ambitionierten Richtungswechseln gutmütig. Nur wer es arg übertreibt, bekommt ein Schieben über die Vorderräder serviert – gut beherrschbar allerdings. Wer die Vertikalbewegungen der Karosserie reduzieren möchte, schiebt den Regler der im Individual-Fahrprogramm 15-fach verstellbaren Dämpfer ganz nach rechts oder aktiviert die Dynamik-Einstellung. Das ist auf Straßen mit gutem Asphalt sogar die beste Wahl. Auf allen anderen eher nicht, denn dort bietet eine weichere Kennlinie der Dämpfer einen besseren Bodenkontakt.
Nicht ganz mithalten können die Bremsen, genauer gesagt die Dosierung der Bremswirkung. Der Druckpunkt ist kaum zu erfühlen, was gerade jene Fahrer stören wird, die Skoda mit dem Elroq RS ansprechen möchte. Wie die anderen Modelle hat auch der RS hinten Trommelbremsen.
Fairer Mehrpreis
Der Elroq RS kostet mit 53.050 Euro rund 4600 Euro mehr als ein Elroq 85 Sportline und etwa 9000 Euro mehr als ein Elroq 85 ohne weitere Pakete. Dafür liefert Skoda wie beschrieben etwas mehr Leistung und einen Allradantrieb einerseits, eine noch umfangreichere Serienausstattung andererseits. Goddies wie Head-up-Display, Canton-Soundsystem, 360-Grad-Kameras, elektrisch verstellbaren Fahrersitz mit Massagefunktion, Matrix-Licht, 21-Zoll-Felgen und ein adaptives Fahrwerk sind im RS-Preis schon inkludiert.
Skoda liefert für einen vergleichsweise maßvollen Aufpreis im Elroq RS Allradantrieb, mehr Leistung und Ausstattung.
(Bild: Skoda)
Im Aufpreis für den RS sind zudem unter anderem die Pakete Advanced, Winter, Transport und Sport enthalten. Wer die Sportline um diese Zusammenstellungen erweitert, zahlt 3760 Euro. Vor diesem Hintergrund sind Mehrleistung und Allradantrieb ziemlich günstig eingepreist. Allein der Allradantrieb dürfte viele überzeugen. Interessant zu beobachten wird sein, wie Skoda den kommenden Elroq 85x als Sportline einpreist. Für ihn muss eine Lücke gefunden werden, die so aussehen könnte: Kunden, die den Allradantrieb bevorzugen, die Mehr-Leistung und -Ausstattung des RS aber nicht haben wollen. Angesichts der nah beieinanderliegenden Preise fällt es leichter, auch diesem RS-Modell von Skoda eine rege Nachfrage zu prognostizieren. Seine höhere Antriebsleistung spielt dabei kaum noch eine Rolle.
Mehr zur Marke Skoda
(mfz)
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Faltbare Smartphones – nützliche Technik oder teure Spielerei? | c’t uplink
Faltbare Smartphones sind gekommen um zu bleiben: Sie erweitern entweder mit einem Handgriff die nutzbare Bildschirmfläche auf die Größe eines kleinen Tablets oder verschwinden zusammengeklappt selbst in der kleinsten Hosentasche. Möglich machen das ihre biegsamen OLED-Displays. Für Modelle früherer Generationen musste man sehr tief in die Tasche greifen und sich mit so mancher Eigenart arrangieren.
Den wöchentlichen c’t-Podcast c’t uplink gibt es …
In dieser Ausgabe von c’t uplink werfen wir einen Blick auf die neueste Generation der faltbaren Smartphones und klären, ob sie nur etwas für Technikfreaks sind oder einen echten Mehrwert bieten. Zu den technischen Highlights der neuen Foldables zählt, dass sie mittlerweile genauso dünn sind wie herkömmliche Smartphones und mit technischen Leckerbissen wie alltagstauglichen Außendisplays und guten Kameras aufwarten. Wir beleuchten die Technik und Mechanik von Faltphones, sprechen über deren Preis und Haltbarkeit und klären, ob ihr Mehrwert den Aufpreis rechtfertigt und ob man weiterhin an anderer Stelle Abstriche in Kauf nehmen muss.
Zu Gast im Studio: Steffen Herget
Host: Stefan Porteck
Produktion: Ralf Taschke
► Die c’t-Artikel zum Thema (Paywall):
In unserem WhatsApp-Kanal sortieren Torsten und Jan aus der Chefredaktion das Geschehen in der IT-Welt, fassen das Wichtigste zusammen und werfen einen Blick auf das, was unsere Kollegen gerade so vorbereiten.
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(spo)
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Belgisches Gericht ordnet Sperre der Open Library des Internet Archive an
Das Handelsgericht in Brüssel hat eine umfassende Sperranordnung erlassen, die den Zugang zu sogenannten Schattenbibliotheken wie Anna’s Archive, Libgen, Z-Library und OceanofPDF erschweren soll. Ziel solcher Plattformen ist es, Forschungsergebnisse allgemein leichter zugänglich zu machen und wissenschaftliche Aufsätze hinter Bezahlschranken hervorzuholen. Auffällig ist, dass diese Verfügung auch die Open Library des Internet Archive einschließt. Dabei handelt es sich um ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation in Kalifornien nach US-amerikanischen Recht.
Ungewöhnlich an der Anordnung von Mitte Juli, die das Portal Torrentfreak veröffentlicht hat, ist zudem: Bisher wurden bei solchen Sperren hauptsächlich Internetprovider zur Blockade von Webseiten verdonnert. Der neue Beschluss aus Belgien geht viel weiter. Er richtet sich nicht nur an Zugangsanbieter wie Telenet, Proximus, Mobile Vikings, Orange sowie Elon Musks Satellitendienst Starlink, sondern auch an viele weitere Unternehmen, die bei der Verbreitung von Webseiten eine Rolle spielen.
Dazu gehören Suchmaschinen wie Google und Bing, DNS-Anbieter, Betreiber von Content Delivery Networks (CDNs) und Resolver wie Cloudflare, die für die Übersetzung von Domänennamen in IP-Adressen zuständig sind, Host-Provider wie Amazon Web Services, Hostinger und GoDaddy sowie Werbetreibende. Erfasst sind sogar Zahlungsdienstleister wie PayPal, Cash App und Alipay. Die einbezogenen Firmen werden dazu verpflichtet, die betroffenen Websites aus den Suchergebnissen zu entfernen, das Hosting einzustellen und die Domainnamen zu deaktivieren.
Fair-Use-Doktrin greift nicht
Die Open Library leiht Bücher nach dem Prinzip „ein Buch, ein Nutzer“ aus – ähnlich wie eine traditionelle Bibliothek. Im Gegensatz zu kommerziellen Anbietern erstellt der Betreiber eigene digitale Kopien der Bücher, anstatt Lizenzen zu kaufen. Verlage und Autoren halten dagegen, dass das Digitalisieren und Verleihen geschützter Inhalte ohne ihre Genehmigung illegal ist. Sie beziehen sich dabei auf einen aufsehenerregenden US-Rechtsstreit, den das Internet Archive verloren hat.
Der Betreiber argumentierte hier, dass sein „kontrolliertes digitales Leihprogramm“ eine rechtmäßige Nutzung auf Basis der „Fair Use“-Doktrin der USA darstelle. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen und musste schon zwischenzeitlich aufgrund der Copyright-Klage großer Verlage rund 500.000 Bücher aus seinem Sortiment nehmen.
Die Rechteinhaber beschreiben die Open Library in dem belgischen Rechtsstreit als ein öffentliches Portal, auf der registrierte Nutzer einfach auf ihre Bücher zugreifen und sie herunterladen können. Dazu gehören etwa 1542 Werke des Verlags Dupuis und über 5000 Bände von Casterman. Den Herausgebern zufolge sind die Betreiber der Online-Bibliothek nicht leicht zu identifizieren, obwohl das Internet Archive und dessen Macher wie der Internetpionier Brewster Kahle weithin bekannt sind. Es fehlen angeblich gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf der Webseite. Die Rechteinhaber werten das als Hinweis darauf, dass die Plattform illegal betrieben wird.
Das Internet Archive wurde nicht gehört
Das Brüsseler Gericht schloss sich nun der Ansicht der Antragsteller und der US-Kollegen an und machte eine „eindeutige und erhebliche Rechtsverletzung“ aus. Die Sperranordnung erließen die belgischen Richter, ohne Vertreter des Internet Archive anzuhören: Die Verfügung erging „ex parte“, also ohne Information und Einbezug der zweiten Partei.
Momentan ist die Open Library anscheinend auch aus Belgien noch erreichbar und nicht aktiv gesperrt. Ein Vertreter des Internet Archive erklärte gegenüber Torrentfreak, dass ihm keine Störungen bekannt seien. Mehrere Domains der vier Schattenbibliotheken sind bereits auf der offiziellen Sperrliste der zuständigen belgischen Behörde aufgeführt, die Webadresse der Open Library aber noch nicht. Angesichts der weitreichenden Anordnung ist damit zu rechnen, dass einige der eingeschlossenen Internetvermittler Rechtsmittel dagegen einlegen werden.
DNS-Resolver zunehmend im Visier
Traditionelle Maßnahmen für DNS-Sperren verpflichten lokale Internetanbieter dazu, den Zugriff ihrer Kunden auf rechtswidrige Seiten zu erschweren. Solche Mittel sind weltweit verbreitet, gelten aber als leicht zu umgehen. In jüngster Zeit richten sich die Sperranträge daher verstärkt auch gegen andere Vermittler wie DNS-Resolver. Entsprechende, heftig umstrittene Erlasse sind etwa aus Deutschland, Frankreich und Italien bekannt. Der in Zürich ansässige DNS-Dienst Quad9 etwa sah sich 2023 gezwungen, eine globale Sperre gegen das Portal Canna.to und eine Zweitdomain einzurichten. Grund: Das Landgericht Hamburg drohte dem DNS-Resolver im Streit über die Zugangsermöglichung zu den Download-Seiten mit urheberrechtlich geschützten Songs von Sony Music ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Das Oberlandesgericht Dresden stufte Quad9 wenig später aber nicht als Täter ein.
Seit einigen Monaten ergehen einschlägige Anordnungen gegen Zugangsanbieter und DNS-Resolver auch in Belgien. Dies löste erheblichen Widerstand aus. So stellte etwa Cisco seinen OpenDNS-Dienst in dem Land ein. Schattenbibliotheken sind auch hierzulande Rechteverwertern ein Dorn im Auge: Vodafone, Telekom, 1&1 sowie Telefónica erschweren den Zugang ihrer Kunden zu Sci-Hub seit 2024 mit DNS-Sperren. Den Maßnahmen zugrunde liegt eine Empfehlung der privaten Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII), die sich jüngst neu ausrichtete.
(nen)
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US-Geschworenengericht: Tesla trägt Mitschuld an tödlichem Unfall mit Autopilot
Tesla soll wegen eines tödlichen Unfalls, der sich 2019 ereignete, Schadenersatz von insgesamt mehreren hundert Millionen US-Dollar zahlen. Dazu haben Geschworene den kalifornischen E-Autobauer in einem bahnbrechenden Prozess vor dem US-Bundesgericht für den südlichen Bezirk von Florida in Miami verdonnert. Es ist das erste Mal, dass eine Jury den Konzern von Elon Musk im Zusammenhang mit dem umstrittenen Fahrerassistenzsystem Autopilot wegen widerrechtlicher Tötung mitverantwortlich gemacht hat. Alle bisherigen Fälle wiesen Gerichte ab oder beide Seiten schlossen außergerichtlich Vergleiche.
Bei dem Unfall in Key Largo raste ein Tesla des Typs Model S laut Berichten mit aktiviertem Autopilot-System in ein stehendes Fahrzeug. Der Wagen überfuhr mit 100 Kilometern pro Stunde ein Stoppschild und erfasste dabei zwei Personen, die am Straßenrand neben ihrem abgestellten Auto auf dem Seitenstreifen in die Sterne schauten. Ein Opfer starb bei dem Crash, das zweite erlitt schwere Kopfverletzungen.
Der Tesla-Fahrer gab an, er habe sich darauf verlassen, dass der Autopilot Fehler oder Unaufmerksamkeiten von ihm ausgleichen würde. Dabei sei ihm während voller Fahrt sein Handy entglitten. Er habe daher den Blick zu Boden gerichtet, um das Mobiltelefon aufzuheben. Die entsprechende Wahrnehmung des Assistenzsystems haben Tesla und sein CEO Musk immer wieder maßgeblich gefördert. Der Konzernchef orchestrierte laut belastendem Material in einer anderen gerichtlichen Auseinandersetzung persönlich ein Werbevideo von 2016, in dem das Unternehmen Fähigkeiten von Autopilot übertrieben bis falsch darstellte und von autonomen Fahren sprach. Tesla argumentierte dagegen, der Fahrer trage die alleinige Verantwortung.
Tesla haftet zu einem Drittel
Die Geschworenen entschieden nun am Freitag, dass die Schuld geteilt wird: Der Fahrer ist ihnen zufolge zu zwei Dritteln (67 Prozent) verantwortlich. Da er nicht angeklagt war, muss er seinen Anteil aber nicht bezahlen.
Tesla haftet dem Beschluss zufolge zu 33 Prozent. Die Jury sprach der Familie der verstorbenen Frau und dem schwer verletzten Freund 129 Millionen US-Dollar Schadenersatz zu, wovon der Autofabrikant seinen Drittelanteil zahlen soll. Zusätzlich legten sie einen sogenannten Strafschadenersatz in Höhe von 200 Millionen US-Dollar fest, den Tesla allein begleichen müsste. Ein solcher Zusatz kann laut anglo-amerikanischen Recht im Zivilprozess einem Kläger über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus zuerkannt werden. Die Hinterbliebenen und der verletzte Partner der Verstorbenen hatten 345 Millionen US-Dollar Wiedergutmachung gefordert.
Tesla will Berufung einlegen
Die Geschworenen befanden, dass Tesla ein Auto mit einem „Mangel“ verkauft habe, der zum Unfall beitrug. Der Anwalt der Kläger hob hervor, dass das Unternehmen den Autopiloten nur für Autobahn-ähnliche Straßen konzipiert habe. Trotzdem verhindere es nicht, dass das System auch in anderen, mehr Aufmerksamkeit erfordernden Verkehrsbereichen genutzt werde. Musk habe ferner behauptet, Autopilot sei besser als menschliche Fahrer, was falsche Hoffnungen weckte. Der CEO habe den Billionenwert der Firma „mit dem Hype um autonomes Fahren auf Kosten von Menschenleben gestützt“.
Ein Sprecher von Tesla bezeichnete das Geschworenenurteil als gespickt mit „erheblichen Rechtsfehlern“ und kündigte an, in Berufung zu gehen. Dem Konzern zufolge ist allein der Fahrer schuld, da er zu schnell gefahren sei, Gas gegeben und so den Autopiloten deaktiviert sowie nach seinem heruntergefallenen Telefon gesucht habe, statt auf den Verkehr zu achten. Das Assistenzsystem sei gar nicht die Ursache für den Unfall gewesen. Kein Auto im Jahr 2019 und keines heute hätte diesen Unfall verhindert. Die Entscheidung gefährde so auch die Entwicklung neuer Sicherheitstechnologien.
(nen)
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