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Fairphone 6: Neuer Leak verrät viele Details


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Das Fairphone 6 soll Ende Juni das 2023 vorgestellte Fairphone 5 ablösen. Vorab durchgesickerte Einzelheiten der Ausstattung lassen darauf schließen, dass der niederländische Hersteller dem modularen Smartphone ein solides Upgrade verpasst.

Wie Roland Quandt von Winfuture durch einen unvorsichtigen Händler herausgefunden hat, zeichnet sich das Fairphone 6 im Vergleich zum Vorgänger durch modernere Komponenten und einen kleineren Bildschirm aus. Anstelle eines 6,46-Zoll-OLED-Bildschirms mit 90 Hz soll die neue Fairphone-Generation ein 6,31-Zoll-pOLED auf LTPO-Basis erhalten, das eine dynamische Bildwiederholrate von einem bis 120 Hz unterstützt.

Zudem soll es mit 2484 × 1116 Pixeln auflösen und eine Pixeldichte von 432 ppi besitzen. Gorilla Glass 7i dient der Quelle zufolge als Schutz vor Kratzern.

Ein Upgrade erhalten offenbar auch die Kameras: Die Hauptkamera soll über einen 50-MP-Sensor mit einer lichtstarken Blende von f/1.56 verfügen. Als zweite Knipse ist eine Ultraweitwinkel-Kamera mit 13-MP-Sensor und 120 Grad großem Bildwinkel verbaut. Für Selfies steckt unter dem Bildschirm eine 32-MP-Kamera mit f/2.0-Blende.

Beim Prozessor setzt Fairphone offenbar auf einen Qualcomm Snapdragon 7s Gen 3 mit acht Rechenkernen und bis zu 2,5 GHz. Der Mitte 2024 eingeführte Mittelklassechip kommt unter anderem auch in den Nothing-Modellen Phone 3a und 3 a Pro zum Einsatz und sollte genügend Leistung liefern. Zudem sind 5G-Support für Bluetooth 5.4 und Wi-Fi 6E an Bord.

Beim Vorgängermodell musste Fairphone übrigens noch auf einen IoT-Prozessor zurückgreifen, um eine möglichst lange Update-Garantie zu ermöglichen. Dank einer Partnerschaft zwischen Google und Qualcomm sind nunmehr bis zu 8 Jahre Andoid-Updates möglich. Die lange Update-Garantie wurde zwar für den Snapdragon 8 Elite angekündigt, sie soll aber auf weitere Prozessoren ausgeweitet werden.

Größer als beim Vorgänger ist der Akku, der offenbar 4415 mAh anstelle der 4200 mAh des Vorgängers misst. Beim kabelgebundenen Laden wird das Fairphone 6 nicht viel schneller als das bisherige Modell: Winfuture schreibt von 33 Watt – das Fairphone 5 schafft 30 Watt.

Wie bereits zuvor durchgesickert war, soll das Fairphone 6 über acht GByte RAM und 256 GByte Flash-Speicher verfügen. Zudem soll der Speicher mithilfe einer microSDXC-Karte um bis zu zwei TByte erweitert werden können.

Dass das Fairphone 6 weiterhin modular aufgebaut ist, sodass einzelne Komponenten wie Bildschirm, Kameras und mehr ausgetauscht werden können, dürfte auf der Hand liegen. Das macht das Unternehmen schließlich neben den unter faireren Bedingungen produzierten Geräten aus.

Mit der neuen Smartphone-Generation soll der Hersteller bei der Rückseite angeblich auf eine zweiteilige Abdeckung setzen: Das „obere“ und „untere“ Cover soll in den verschiedenen Farben angeboten werden. Zudem soll es austauschbare Zubehörprodukte für die Rückseite wie einen Kartenhalter, ein Lanyard und einen Haltering geben. Dies erinnert ein wenig an Nothings CMF Phone, das Nutzer auf Wunsch um ähnliche Accessoires erweitern können.

Die Vorstellung des Fairphone 6 soll am 25. Juni erfolgen und ab 550 Euro kosten. Damit wäre es günstiger als das Fairphone 5, das im August 2023 für knapp 700 Euro eingeführt wurde.


(afl)



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Faltbare Smartphones – nützliche Technik oder teure Spielerei? | c’t uplink


Faltbare Smartphones sind gekommen um zu bleiben: Sie erweitern entweder mit einem Handgriff die nutzbare Bildschirmfläche auf die Größe eines kleinen Tablets oder verschwinden zusammengeklappt selbst in der kleinsten Hosentasche. Möglich machen das ihre biegsamen OLED-Displays. Für Modelle früherer Generationen musste man sehr tief in die Tasche greifen und sich mit so mancher Eigenart arrangieren.


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Den wöchentlichen c’t-Podcast c’t uplink gibt es …

In dieser Ausgabe von c’t uplink werfen wir einen Blick auf die neueste Generation der faltbaren Smartphones und klären, ob sie nur etwas für Technikfreaks sind oder einen echten Mehrwert bieten. Zu den technischen Highlights der neuen Foldables zählt, dass sie mittlerweile genauso dünn sind wie herkömmliche Smartphones und mit technischen Leckerbissen wie alltagstauglichen Außendisplays und guten Kameras aufwarten. Wir beleuchten die Technik und Mechanik von Faltphones, sprechen über deren Preis und Haltbarkeit und klären, ob ihr Mehrwert den Aufpreis rechtfertigt und ob man weiterhin an anderer Stelle Abstriche in Kauf nehmen muss.

Zu Gast im Studio: Steffen Herget
Host: Stefan Porteck
Produktion: Ralf Taschke

► Die c’t-Artikel zum Thema (Paywall):

In unserem WhatsApp-Kanal sortieren Torsten und Jan aus der Chefredaktion das Geschehen in der IT-Welt, fassen das Wichtigste zusammen und werfen einen Blick auf das, was unsere Kollegen gerade so vorbereiten.

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(spo)





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Belgisches Gericht ordnet Sperre der Open Library des Internet Archive an


Das Handelsgericht in Brüssel hat eine umfassende Sperranordnung erlassen, die den Zugang zu sogenannten Schattenbibliotheken wie Anna’s Archive, Libgen, Z-Library und OceanofPDF erschweren soll. Ziel solcher Plattformen ist es, Forschungsergebnisse allgemein leichter zugänglich zu machen und wissenschaftliche Aufsätze hinter Bezahlschranken hervorzuholen. Auffällig ist, dass diese Verfügung auch die Open Library des Internet Archive einschließt. Dabei handelt es sich um ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation in Kalifornien nach US-amerikanischen Recht.

Ungewöhnlich an der Anordnung von Mitte Juli, die das Portal Torrentfreak veröffentlicht hat, ist zudem: Bisher wurden bei solchen Sperren hauptsächlich Internetprovider zur Blockade von Webseiten verdonnert. Der neue Beschluss aus Belgien geht viel weiter. Er richtet sich nicht nur an Zugangsanbieter wie Telenet, Proximus, Mobile Vikings, Orange sowie Elon Musks Satellitendienst Starlink, sondern auch an viele weitere Unternehmen, die bei der Verbreitung von Webseiten eine Rolle spielen.

Dazu gehören Suchmaschinen wie Google und Bing, DNS-Anbieter, Betreiber von Content Delivery Networks (CDNs) und Resolver wie Cloudflare, die für die Übersetzung von Domänennamen in IP-Adressen zuständig sind, Host-Provider wie Amazon Web Services, Hostinger und GoDaddy sowie Werbetreibende. Erfasst sind sogar Zahlungsdienstleister wie PayPal, Cash App und Alipay. Die einbezogenen Firmen werden dazu verpflichtet, die betroffenen Websites aus den Suchergebnissen zu entfernen, das Hosting einzustellen und die Domainnamen zu deaktivieren.

Die Open Library leiht Bücher nach dem Prinzip „ein Buch, ein Nutzer“ aus – ähnlich wie eine traditionelle Bibliothek. Im Gegensatz zu kommerziellen Anbietern erstellt der Betreiber eigene digitale Kopien der Bücher, anstatt Lizenzen zu kaufen. Verlage und Autoren halten dagegen, dass das Digitalisieren und Verleihen geschützter Inhalte ohne ihre Genehmigung illegal ist. Sie beziehen sich dabei auf einen aufsehenerregenden US-Rechtsstreit, den das Internet Archive verloren hat.

Der Betreiber argumentierte hier, dass sein „kontrolliertes digitales Leihprogramm“ eine rechtmäßige Nutzung auf Basis der „Fair Use“-Doktrin der USA darstelle. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen und musste schon zwischenzeitlich aufgrund der Copyright-Klage großer Verlage rund 500.000 Bücher aus seinem Sortiment nehmen.

Die Rechteinhaber beschreiben die Open Library in dem belgischen Rechtsstreit als ein öffentliches Portal, auf der registrierte Nutzer einfach auf ihre Bücher zugreifen und sie herunterladen können. Dazu gehören etwa 1542 Werke des Verlags Dupuis und über 5000 Bände von Casterman. Den Herausgebern zufolge sind die Betreiber der Online-Bibliothek nicht leicht zu identifizieren, obwohl das Internet Archive und dessen Macher wie der Internetpionier Brewster Kahle weithin bekannt sind. Es fehlen angeblich gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf der Webseite. Die Rechteinhaber werten das als Hinweis darauf, dass die Plattform illegal betrieben wird.

Das Brüsseler Gericht schloss sich nun der Ansicht der Antragsteller und der US-Kollegen an und machte eine „eindeutige und erhebliche Rechtsverletzung“ aus. Die Sperranordnung erließen die belgischen Richter, ohne Vertreter des Internet Archive anzuhören: Die Verfügung erging „ex parte“, also ohne Information und Einbezug der zweiten Partei.

Momentan ist die Open Library anscheinend auch aus Belgien noch erreichbar und nicht aktiv gesperrt. Ein Vertreter des Internet Archive erklärte gegenüber Torrentfreak, dass ihm keine Störungen bekannt seien. Mehrere Domains der vier Schattenbibliotheken sind bereits auf der offiziellen Sperrliste der zuständigen belgischen Behörde aufgeführt, die Webadresse der Open Library aber noch nicht. Angesichts der weitreichenden Anordnung ist damit zu rechnen, dass einige der eingeschlossenen Internetvermittler Rechtsmittel dagegen einlegen werden.

Traditionelle Maßnahmen für DNS-Sperren verpflichten lokale Internetanbieter dazu, den Zugriff ihrer Kunden auf rechtswidrige Seiten zu erschweren. Solche Mittel sind weltweit verbreitet, gelten aber als leicht zu umgehen. In jüngster Zeit richten sich die Sperranträge daher verstärkt auch gegen andere Vermittler wie DNS-Resolver. Entsprechende, heftig umstrittene Erlasse sind etwa aus Deutschland, Frankreich und Italien bekannt. Der in Zürich ansässige DNS-Dienst Quad9 etwa sah sich 2023 gezwungen, eine globale Sperre gegen das Portal Canna.to und eine Zweitdomain einzurichten. Grund: Das Landgericht Hamburg drohte dem DNS-Resolver im Streit über die Zugangsermöglichung zu den Download-Seiten mit urheberrechtlich geschützten Songs von Sony Music ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Das Oberlandesgericht Dresden stufte Quad9 wenig später aber nicht als Täter ein.

Seit einigen Monaten ergehen einschlägige Anordnungen gegen Zugangsanbieter und DNS-Resolver auch in Belgien. Dies löste erheblichen Widerstand aus. So stellte etwa Cisco seinen OpenDNS-Dienst in dem Land ein. Schattenbibliotheken sind auch hierzulande Rechteverwertern ein Dorn im Auge: Vodafone, Telekom, 1&1 sowie Telefónica erschweren den Zugang ihrer Kunden zu Sci-Hub seit 2024 mit DNS-Sperren. Den Maßnahmen zugrunde liegt eine Empfehlung der privaten Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII), die sich jüngst neu ausrichtete.


(nen)



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US-Geschworenengericht: Tesla trägt Mitschuld an tödlichem Unfall mit Autopilot


Tesla soll wegen eines tödlichen Unfalls, der sich 2019 ereignete, Schadenersatz von insgesamt mehreren hundert Millionen US-Dollar zahlen. Dazu haben Geschworene den kalifornischen E-Autobauer in einem bahnbrechenden Prozess vor dem US-Bundesgericht für den südlichen Bezirk von Florida in Miami verdonnert. Es ist das erste Mal, dass eine Jury den Konzern von Elon Musk im Zusammenhang mit dem umstrittenen Fahrerassistenzsystem Autopilot wegen widerrechtlicher Tötung mitverantwortlich gemacht hat. Alle bisherigen Fälle wiesen Gerichte ab oder beide Seiten schlossen außergerichtlich Vergleiche.

Bei dem Unfall in Key Largo raste ein Tesla des Typs Model S laut Berichten mit aktiviertem Autopilot-System in ein stehendes Fahrzeug. Der Wagen überfuhr mit 100 Kilometern pro Stunde ein Stoppschild und erfasste dabei zwei Personen, die am Straßenrand neben ihrem abgestellten Auto auf dem Seitenstreifen in die Sterne schauten. Ein Opfer starb bei dem Crash, das zweite erlitt schwere Kopfverletzungen.

Der Tesla-Fahrer gab an, er habe sich darauf verlassen, dass der Autopilot Fehler oder Unaufmerksamkeiten von ihm ausgleichen würde. Dabei sei ihm während voller Fahrt sein Handy entglitten. Er habe daher den Blick zu Boden gerichtet, um das Mobiltelefon aufzuheben. Die entsprechende Wahrnehmung des Assistenzsystems haben Tesla und sein CEO Musk immer wieder maßgeblich gefördert. Der Konzernchef orchestrierte laut belastendem Material in einer anderen gerichtlichen Auseinandersetzung persönlich ein Werbevideo von 2016, in dem das Unternehmen Fähigkeiten von Autopilot übertrieben bis falsch darstellte und von autonomen Fahren sprach. Tesla argumentierte dagegen, der Fahrer trage die alleinige Verantwortung.

Die Geschworenen entschieden nun am Freitag, dass die Schuld geteilt wird: Der Fahrer ist ihnen zufolge zu zwei Dritteln (67 Prozent) verantwortlich. Da er nicht angeklagt war, muss er seinen Anteil aber nicht bezahlen.

Tesla haftet dem Beschluss zufolge zu 33 Prozent. Die Jury sprach der Familie der verstorbenen Frau und dem schwer verletzten Freund 129 Millionen US-Dollar Schadenersatz zu, wovon der Autofabrikant seinen Drittelanteil zahlen soll. Zusätzlich legten sie einen sogenannten Strafschadenersatz in Höhe von 200 Millionen US-Dollar fest, den Tesla allein begleichen müsste. Ein solcher Zusatz kann laut anglo-amerikanischen Recht im Zivilprozess einem Kläger über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus zuerkannt werden. Die Hinterbliebenen und der verletzte Partner der Verstorbenen hatten 345 Millionen US-Dollar Wiedergutmachung gefordert.

Die Geschworenen befanden, dass Tesla ein Auto mit einem „Mangel“ verkauft habe, der zum Unfall beitrug. Der Anwalt der Kläger hob hervor, dass das Unternehmen den Autopiloten nur für Autobahn-ähnliche Straßen konzipiert habe. Trotzdem verhindere es nicht, dass das System auch in anderen, mehr Aufmerksamkeit erfordernden Verkehrsbereichen genutzt werde. Musk habe ferner behauptet, Autopilot sei besser als menschliche Fahrer, was falsche Hoffnungen weckte. Der CEO habe den Billionenwert der Firma „mit dem Hype um autonomes Fahren auf Kosten von Menschenleben gestützt“.

Ein Sprecher von Tesla bezeichnete das Geschworenenurteil als gespickt mit „erheblichen Rechtsfehlern“ und kündigte an, in Berufung zu gehen. Dem Konzern zufolge ist allein der Fahrer schuld, da er zu schnell gefahren sei, Gas gegeben und so den Autopiloten deaktiviert sowie nach seinem heruntergefallenen Telefon gesucht habe, statt auf den Verkehr zu achten. Das Assistenzsystem sei gar nicht die Ursache für den Unfall gewesen. Kein Auto im Jahr 2019 und keines heute hätte diesen Unfall verhindert. Die Entscheidung gefährde so auch die Entwicklung neuer Sicherheitstechnologien.


(nen)



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