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OLG-Urteil: S-pushTAN-Verfahren reicht nicht für starke Kundenauthentifizierung
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 5. Mai Klarstellungen zur Sicherheit des pushTAN-Verfahren und zu Ersatzansprüchen bei einer betrügerischen Cyberattacke vorgenommen (Az. 8 U 1482/24). Laut dem Beschluss des 8. Zivilsenats muss eine Sparkasse einem Kunden, der Opfer eines Phishing-Angriffs wurde und dabei grob fahrlässig handelte, einen Teil des entstandenen Schadens erstatten. Die Richter begründen das vor allem durch ein Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters rund um die Ausgestaltung des Logins in das Online-Banking mit der S-push-TAN-App, die keine „starke Kundenauthentifizierung“ biete.
Mit dem Beschluss hat das OLG ein früheres Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Oktober 2024 aufgehoben und neu gefasst. Dem Kläger, dessen Girokonto durch zwei unautorisierte Überweisungen von insgesamt 49.421,44 Euro belastet wurde, sprachen sie Anspruch auf Wiedergutschrift zu. Die Sparkasse muss ihm 9884,29 Euro zuzüglich Zinsen erstatten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1119,79 Euro nebst Zinsen zahlen.
Hintergrund des Streits
Der Kläger nutzte das Online-Banking der Sparkasse mit dem S-pushTAN-Verfahren. Er erhielt eine Phishing-E-Mail, die eine Aktualisierung des Online-Bankings ankündigte und ihn auf eine gefälschte Sparkassen-Website leitete. Dort gab er seine Zugangsdaten ein. Anschließend erhielt er Telefonanrufe von einer angeblichen Sparkassenmitarbeiterin, die ihn unter dem Vorwand einer technischen Neuinstallation dazu brachte, „Aufträge“ in der S-pushTAN-App zu bestätigen. Diese Bewilligungen führten zur Erhöhung des Tageslimits und zu zwei Echtzeitüberweisungen auf ein ihm unbekanntes Konto.
In der pushTAN-App seien ihm keine konkreten Angaben zu Empfängern oder Beträgen angezeigt worden, führte der Kläger dazu aus. Ihm seien lediglich unbestimmte „Aufträge“ zur Freigabe vorgelegt worden. Nach Bekanntwerden der Unregelmäßigkeiten informierte er die Sparkasse und erstattete Strafanzeige.
Eigentlich verlangte der Übertölpelte die Wiedergutschrift des gesamten Betrages, da die Zahlungen nicht von ihm autorisiert worden seien und die Sparkasse ihren Pflichten zur „starken Kundenauthentifizierung“ nicht nachgekommen sei. Er stellte dabei vor allem auf das Einloggen ins Online-Banking und die Anzeige von Zahlungsempfängern in der pushTAN-App ab. Der Kläger argumentierte, dass das Login lediglich mit Anmeldename und statischer PIN erfolgte und sensible Zahlungsdaten ohne weitere Authentifizierung einsehbar waren. Dies stelle einen Verstoß gegen Paragraf 55 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar. Zudem bemängelt er, dass in der Sparkassen-App unstreitig nie der Name des Zahlungsempfängers, sondern nur dessen IBAN angezeigt werde, was gegen EU-Recht verstoße.
Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt, indem er auf die Phishing-Mail und die „Fake-Anrufe“ reagierte und die Aufträge in der pushTAN-App freigab. Sie behauptete, das S-pushTAN-Verfahren sei sicher und TÜV-geprüft und eine Manipulation der Anzeige sei technisch ausgeschlossen. Der Kläger hätte die Sicherheitshinweise der Sparkasse beachten müssen.
Die EU machte fürs Online-Banking mit der Zahlungsdienste-Richtlinie PSD2 eine Zwei-Faktor-Authentifizierung obligatorisch. Beim pushTAN-Verfahren wird eine Transaktionsnummer als Push-Nachricht an eine spezielle Mobilanwendung auf dem Smartphone gesendet, was teils Angriffe ermöglicht.
Richterspruch
Das OLG bestätigte zunächst, dass die Zahlungen vom Kläger nicht autorisiert wurden: Ihm sei zum Zeitpunkt der Freigaben nicht bewusst gewesen, dass er Echtzeit-Überweisungen bestätigte. Zugleich sah das Gericht bei ihm auch ein „grob fahrlässiges“ Verhalten. Er habe seine gesetzliche Sorgfaltspflicht aus Paragraf 675l BGB verletzt, indem er „unbekannten Tätern durch die Freigabe von Aufträgen in der S-pushTAN-App ‚auf Zuruf‘ mittelbar Zugang gewährt“ und sensible Daten nach einem Phishing-Angriff preisgegeben habe. Die Kammer unterstrich, der Kläger habe die angezeigten Daten in der S-pushTAN-App nicht überprüft, was eine vehemente Pflichtverletzung darstelle.
Trotzdem sprach das OLG der Sparkasse ein Mitverschulden von 20 Prozent zu. Dies begründete es mit einem Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften: Die Sparkasse habe es versäumt, eine „starke Kundenauthentifizierung“ im ZAG-Sinne beim Login in das Online-Banking zu verlangen, obwohl dort „sensible Zahlungsdaten“ einsehbar waren. Das Gericht stellte fest: „Vor diesem Hintergrund war der Verstoß der Beklagten gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften für das Gelingen des betrügerischen Angriffs jedenfalls mitursächlich, weil so ohne Zutun des Klägers die aus dem Online-Banking heraus zu veranlassenden Vorbereitungsmaßnahmen und Auftragserstellungen vorgenommen werden konnten.“
Die Ausnahmevorschriften, die eine einfache Authentifizierung für den reinen Abruf des Kontostandes erlauben, griffen hier nicht, heben die Richter hervor. Es seien nämlich weitere sensible Daten zugänglich gewesen. Die Argumente des Klägers, dass die Transaktionsüberwachung unzureichend gewesen sei oder das S-pushTAN-Verfahrens nicht dem Stand der Technik entspreche, berücksichtigte das OLG nicht. Diese Behauptungen hielt es für nicht belegt.
(olb)
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Außergerichtliche Einigung: Epic lässt Vorwürfe gegen Samsung fallen
Epic und Samsung haben sich im Streit um die „Auto Blocker“-Funktion auf Samsung-Handys außergerichtlich vereinigt. Das kündigte Epic-Chef Tim Sweeney auf X an. „Nach den Gesprächen zwischen den Parteien werden wir unser Gerichtsverfahren gegen Samsung einstellen“, teilte Sweeney in seinem Post mit.
Epic warf Samsung vor, bei seinen Android-Smartphones per „Auto Blocker“ pauschal die Installation von Apps zu verhindern, die nicht aus dem Google Play Store oder Samsung eigenem App-Laden kamen. Dadurch würden unabhängige App Stores und Apps stark benachteiligt, argumentierte Epic. Das Spieleunternehmen kombinierte in seiner Klage ähnliche Vorwürfe gegen Google und Samsung. Deswegen sei die Klage auch nach der Einigung mit Samsung noch nicht am Ende, berichtet The Verge – gegen Google will Epic nämlich weiter vorgehen.
Woraus nun die Einigung zwischen Epic und Samsung besteht, ist nicht bekannt. Die Unternehmen haben sich dazu bisher nicht geäußert, auch der üblicherweise auskunftsfreudige Epic-Chef Tim Sweeney beließ es bei vagen Aussagen: „Wir sind dankbar, dass Samsung auf die Bedenken von Epic eingehen wird“, heißt es in seinem Post lediglich.
21 Schritte, um Auto Blocker abzuschalten
Epic hatte Samsung in der Klage unter anderem vorgeworfen, es erfordere 21 Schritte, um den Auto Blocker auszuschalten. Viele Nutzer würden den Service daher einfach eingeschaltet lassen. Tatsächlich ist das Abschalten des Auto Blockers weitaus weniger dramatisch, als es Epics Rechnung von 21 Schritten vermuten lässt: Es genügt, in die Sicherheitseinstellungen zu navigieren und einen Schieberegler auszuschalten, wie ein offizielles Samsung-Video demonstriert.
Über den Inhalt der Einigung zwischen Samsung und Epic kann derzeit nur spekuliert werden. Gegenüber The Verge hatte Sweeney bei Einreichung der Klage betont, Ziel sei eine Verbesserung für alle App-Entwickler – eine Einigung, bei der Samsung ausschließlich Epic Bevorzugungen einräumt, würde dieser Maxime widersprechen. Für den 9. Juli ist eine Unpacked-Keynote von Samsung geplant. Es ist denkbar, dass dann weitere Details bekannt werden.
(dahe)
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Technik statt Linienrichter: ELC sorgt bei Wimbledon für Diskussionen
Nachdem die seit diesem Jahr beim Tennisturnier in Wimbledon eingesetzte Technik zur Überprüfung der Ballwechsel mehrfach für Probleme gesorgt hat, ist eine Debatte über das Electronic Line Calling (ELC) entbrannt. Das berichtet unter anderem The Guardian und erklärt, dass die Technik am gestrigen Montag eine Pressekonferenz mit der Wimbledon-Chefin Sally Bolton dominiert hat. Hintergrund war demnach ein Vorfall bei der Partie zwischen Anastassija Pawljutschenkowa und Sonay Kartal, in der plötzlich bemerkt wurde, dass die Technik auf einer Seite des Spielfelds länger nicht funktioniert hatte. Aber auch andere Probleme haben dazu beigetragen.
Jede Menge Aufregung
ELC ist keine neue Technik: Im Tennis wird sie schon seit vielen Jahren eingesetzt, um automatisch zu überprüfen, ob Bälle im Aus oder im Feld aufgekommen sind. Auch bei Wimbledon hat das System namens Hawk-Eye seit diesem Jahr die Linienrichter ersetzt. Bei Grand-Slam-Turnieren setzt man damit nur noch bei den French Open auf Menschen für die Aufgabe. Laut dem Guardian wird die reine Nachverfolgung des Balls bei dem in England eingesetzten System durch eine KI ergänzt, die vorhersagen soll, wo er sich hinbewegt. Grundsätzlich hätten die Spieler und Spielerinnen das System auch begrüßt, fasst die Zeitung noch zusammen, trotzdem sorgen die Probleme für Aufregung.
Die Vorfälle bei der Partie von Pawljutschenkowa nennt der Guardian nun „desaströs“. Nachdem dabei ein Ball weit ins Aus geflogen war, blieb die entsprechende Entscheidung des ELC aber aus. Schließlich sei klar geworden, dass die Kameras auf der Seite der Russin seit einer Weile nicht funktioniert hatten. Nach der nötigen Wiederholung habe sich die Russin beschwert, dass ihr Punkte gestohlen worden seien. Weil sie aber letztlich gewonnen hat, blieben die ganz großen Debatten aus. In einer anderen Partei wurden Spieler derweil zur Eile gedrängt, weil die Technik genug Tageslicht bräuchte. Abgesehen davon gab es Berichten zufolge zahlreiche Beschwerden über falsche Entscheidungen des Systems.
(mho)
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