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OnePlus mit kompakter Wear-OS-Uhr und vier weiteren Produkten


Nachdem OnePlus erst Anfang Juni mit dem Pad 3 ein dünnes Top-Tablet mit schnellem Prozessor vorgestellt hatte, legt der Hersteller nun im Zuge seines Sommer-Lauch-Events mächtig nach: Neben den Smartphone-Modellen OnePlus Nord 5 und Nord CE 5 erweitert der Hersteller sein Ökosystem um die kompaktere OnePlus Watch 3 (43mm), ein Pad Lite und die Buds 4. Ob OnePlus sein Event absichtlich einen Tag vor Samsungs Galaxy-Unpacked gelegt hat?


OnePlus Nord 5 in verschiedenen Farben und Perspektiven

OnePlus Nord 5 in verschiedenen Farben und Perspektiven

Das OnePlus Nord 5.

(Bild: OnePlus)

Das 8,1 mm dünne Nord 5 ist eines der Highlights der Neuvorstellungen. Das Mittelklasse-Smartphone zum Preis von 449 Euro wird von einem Snapdragon 8S Gen 3 angetrieben, dem 8 oder 12 GByte LPDDR5X RAM und 256/512 GByte UFS-3.1-Speicher zur Seite stehen. Ferner besitzt es ein 144-Hz-OLED-Display mit einer Diagonale von 6,83 Zoll und einer Auflösung von 2800 × 1272 Pixeln. Der Akku des 211 g schweren Geräts misst 5200 mAh und lädt kabelgebunden mit bis zu 80 Watt.

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Die rückseitige Dual-Kamera besteht aus einem 50-Megapixel-Weitwinkel (Sony LYT-700 CMOS, IMX906) und einer Ultraweitwinkel-Kamera mit acht Megapixeln (OmniVision OV08D10). Für Selfies ist auf der Vorderseite ein 50-MP-Sensor integriert.

Das Nord 5 besitzt ähnlich wie das kompakte OnePlus 13T einen sogenannten Plus-Button, der den Alert-Slider ersetzt und ähnlich wie die Aktionstaste von Apples iPhones mit verschiedenen Funktionen belegt werden kann.


OnePlus Nord 5 von der Seite mit Plus-Knopf

OnePlus Nord 5 von der Seite mit Plus-Knopf

Ähnlich wie Apples Aktionstaste am iPhone: der Plus-Knopf am OnePlus Nord 5.

(Bild: OnePlus)

Im Nord CE5 stecken ein Dimensity-8350-Apex-Prozessor von MediaTek und 8 GByte RAM sowie 128 beziehungsweise 256 GByte UFS3.1-Speicher. Das 120-Hz-Display ist mit 6,77 Zoll kleiner als das des Nord 5 und auch beim Sensor der Weitwinkel-Kamera (Sony LYT-600, ebenfalls 50 MP) spart OnePlus. Die Ultraweitwinkel-Kamera ist mit dem OmniVision-Sensor OV08D10 identisch ausgestattet.


 OnePlus Nord CE5 aus verschiedenen Blickwinkeln

 OnePlus Nord CE5 aus verschiedenen Blickwinkeln

Das OnePlus Nord CE5.

(Bild: OnePlus)

Der Akku des CE5 ist mit 5200 mAh genauso groß wie der des Nord 5 und unterstützt ebenso Laden mit 80 Watt. Preislich geht es beim CE5 mit 350 Euro los.

In puncto Updates verspricht der Hersteller vier große Android-Versionen und sechs Jahre Sicherheitspatches. Ausgeliefert wird das Gerät mit Android 15 und Google Gemini.

Die neue OnePlus Watch 3 43 mm ergänzt das größere Uhren-Modell des Herstellers mit 47-mm-Gehäuse, das Anfang 2025 erschienen ist. Die neue Version ist nicht nur kompakter, sondern verzichtet auch auf eckige Designelemente rund um die drehbare Krone und den Knopf zugunsten eines kreisrunden Designs. Das Gehäuse besteht weiterhin aus Edelstahl.


OnePlus Watch3 43mm am Handgelenk

OnePlus Watch3 43mm am Handgelenk

OnePlus Watch3 43mm.

(Bild: OnePlus)

Die kleinere Bauform des 43-mm-Modells ist laut Hersteller sieben Prozent dünner und 28 Prozent leichter als das große Modell. Die Größenreduktion geht auf Kosten des Akkus, der nur 50 Prozent der Akkulaufzeit der 47-mm-Version bieten soll. OnePlus spricht von 60 statt 120 Stunden Laufzeit bei normalen Einstellungen. Zudem ist das Display des kleinen Modells mit 1000 Nits Spitzenhelligkeit dunkler als die 2200 Nits der 47-mm-Uhr.

Wie die große Version basiert die 43-mm-Version auf Googles Wear OS 5 und wird von Qualcomms Mobilprozessor Snapdragon W5 Gen 1 angetrieben. Ein stromsparender Controller vom Typ Bestechnic BES2800BP soll zur Verlängerung der Akkulaufzeit beitragen. Zu neuen Funktionen gehören ein Zyklus-Tracking und eine aktualisierte Version des Wellness-Scores, die laut Hersteller mithilfe des Barometers die Müdigkeit erfassen können soll.

Die Watch 3 43 mm kostet laut Hersteller 300 Euro und wird zum Marktstart für 280 Euro angeboten. Interessierte können zwischen den Farben Schwarz und Weiß wählen.


OnePlus Buds 4 im Case

OnePlus Buds 4 im Case

OnePlus Buds 4.

(Bild: OnePlus)

Mit den OnePlus Buds 4 hat der Hersteller seine Budget-Ohrstöpsel mit aktiver Geräuschunterdrückung (Active Noise Cancelling, ANC) neu aufgelegt. Sie sind in Grün sowie Grau erhältlich und unterstützen sowohl Hi-Res- als auch Spatial-Audio. In jedem der Ohrstöpsel stecken 11 und 6 mm große Treiber. Die Bedienung erfolgt über seitliche Touch-Elemente, die leicht konkav geformt sind. Die Buds 4 kosten 119 Euro.


OnePlus Pad Lite im Case

OnePlus Pad Lite im Case

Das OnePlus Pad Lite im optionalen Case.

(Bild: OnePlus)

Das OnePlus Pad Lite ergänzt das Tablet-Portfolio des Herstellers. Es hat ein 11-Zoll-LC-Display (1920 × 1200 Pixel) mit 90 Hz und einen großen 9340-mAh-Akku, der mit bis zu 33 Watt lädt. Als Prozessor ist MediaTeks Mittelklassemodell Helio G100 verbaut. Das Basis-Modell 229 Euro kommt mit 6 GByte RAM und 128 GByte Speicher. Für 30 Euro mehr erhält man 8 GByte RAM, 256 GByte Speicher und LTE-Support.


(afl)



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Drohnen-Abwehr: Bundespolizei darf künftig auch abschießen


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die Bundesregierung hat am Mittwoch eine Reform des Bundespolizeigesetzes auf den Weg gebracht. Der ehemalige Grenzschutz soll damit erweiterte Befugnisse zur Abwehr feindlicher Drohnen in Gefahrensituationen erhalten. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) erklärte, dass die Bundespolizei künftig Maßnahmen einschließlich physischer Einwirkungen wie dem „Abfangen und Abschuss“ unbemannter Flugobjekte ergreifen dürfe.

Laut Dobrindt waren die bisherigen Befugnisse zur Drohnenabwehr nicht ausreichend geregelt. Die Bundesregierung reagiere mit dem Vorhaben auf die „neue Art der Bedrohung durch Drohnen“. Zuvor hatten Sichtungen an europäischen und deutschen Flughäfen, insbesondere in München, zu Ausfällen und Verzögerungen geführt. Mit der Initiative will die Exekutive bei solchen Fällen die Bundespolizei technisch auf den neuesten Stand bringen. Sie soll in die Lage versetzt werden, mit elektromagnetischen Impulsen, Jamming von Funksignalen und GPS-Störungen gegen Drohnengelage vorzugehen. Dabei wird etwa die Verbindung zwischen Fluggerät und Pilot unterbrochen.

Der Regierungsentwurf sieht konkret eine Kompetenzerweiterung vor, um „insbesondere die Abwehr von Drohnen mit geeigneten technischen Mitteln“ rechtlich klarer zu definieren. Im Gesetzestext sind „physische Mittel der Einwirkung auf die Systeme“ vorgesehen, auch wenn Abfangen und Abschuss nicht explizit aufgeführt sind.

Der Innenminister kündigte ferner eine noch nicht ganz spruchreife Änderung des Luftsicherheitsgesetzes an. Diese soll die Bundeswehr dazu ermächtigen, militärische Drohnen zu bekämpfen. Die Landespolizeien und die Bundespolizei sollen zwar deutlich stärker gegen Flugobjekte vorgehen können, nicht jedoch gegen Kampfdrohnen. In Ampel-Zeiten gab es bereits einen Entwurf, den der Bundestag aber nicht mehr beschließen konnte.

Gemäß Paragraf 38 soll die Bundespolizei auch selbst Drohnen nutzen dürfen: Die Rede ist hier vom künftigen Einsatz „mobiler Sensorträger“ – also fliegender Kameras mit Ton-, Bild- oder Videoaufnahme – zur Überwachung von Großveranstaltungen, Bahnhöfen, Bahnanlagen und Flughäfen. Die Maßnahme muss offen erfolgen. Besondere Datenerhebungen sollen einen richterlichen Beschluss erfordern.

Die Drohnenabwehr wird durch Paragraf 39 als neue Aufgabe der Bundespolizei an Flughäfen, Bahnhöfen, Ministerien und auf Schiffen verankert. Die geplante Abwehrtechnik ist aufwendig. Für das Vorhaben veranschlagt die Regierung jährliche Kosten von 25 Millionen Euro für eigene Drohnen der Ordnungshüter sowie 90 Millionen Euro für Abwehrsysteme. Hinzu kommen dem Plan nach 55 neue Vollzeitstellen, unter anderem für das Luftraummanagement.

Zugleich will die Exekutive der Bundespolizei im Einklang mit dem Referentenentwurf von Dobrindt den Einsatz von Staatstrojanern erlauben. Sie könnte damit sogar Unverdächtige präventiv überwachen. Den Beamten soll es demnach gestattet werden, digitale Kommunikation etwa via verschlüsselte Messenger wie WhatsApp, Signal oder Threema sowie Internet-Telefonate und Video-Calls zu belauschen. Der vom Bundesverfassungsgericht verlangte Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung sei dabei aber zu wahren.

Vorgesehen ist eine Lizenz zur „Quellen-TKÜ“. Bundespolizisten sollen also Endgeräte wie Smartphones oder Computer heimlich hacken, einen Bundestrojaner aufspielen und so laufende Gespräche vor einer Ver- oder nach einer Entschlüsselung mitschneiden dürfen. Eine Kompetenz für noch weitergehende heimliche Online-Durchsuchungen von IT-Systemen ist nicht enthalten.

Allerdings sollen die Strafverfolger auf Geräten „gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation“ überwachen und aufzeichnen dürfen, wenn sie ab dem Zeitpunkt der nötigen Richteranordnung „auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können“. Das grenzt an die besonders umstrittene und vom Bundesverfassungsgericht noch geprüfte „Quellen-TKÜ plus“, mit der die Geheimdienste von Bund und Ländern schon zusätzlich auf gespeicherte Chats und Mails zugreifen dürfen.


(mki)



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Bundeskartellamt ermittelt gegen Temu wegen Preistreiberei


Das deutsche Bundeskartellamt ermittelt gegen die chinesische Handelsplattform Temu. Es geht um die auf dem Onlinemarktplatz für Deutschland verwendeten Konditionen für Händler, sowie tatsächliches Verhalten Temus gegenüber den Händlern. Das Unternehmen tritt selbst nicht als Verkäufer auf, sondern betreibt temu.com als Plattform für Dritte.

„Wir gehen dem Verdacht nach, dass Temu unzulässige Vorgaben für die Preisgestaltung der Händler auf dem deutschen Marktplatz machen könnte“, sagt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. „Solche Vorgaben könnten erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen darstellen und letztlich auch Preiserhöhungen auf anderen Vertriebswegen zur Folge haben.“

Aufmerksam wurde die Behörde durch eine Beschwerde des Handelsverbandes Deutschland (HDE) über Temu. Demnach schreibt der chinesische Onlinemarktplatz Händlern vor, Produkte für nicht mehr als 85 Prozent des Preises ähnlicher Produkte auf anderen Plattformen anzubieten. Zusätzlich behalte sich die Plattform vor, bei der Preisgestaltung direkt einzugreifen und final zu entscheiden.

Da sich Gebühren, Kundenstruktur und andere Parameter unterscheiden, können solche Klauseln dazu führen, dass das Preisniveau für Endkunden insgesamt steigt. Jedenfalls beschränken derartige Auflagen den Wettbewerb.

Gegenüber heise online sagt Temu, sich an alle anwendbaren Vorschriften zu halten und Wert auf gute Zusammenarbeit mit allen Beteiligten zu legen. „Wir sind sicher, dass alle diesbezüglichen Bedenken erfolgreich ausgeräumt werden.“

Auch die EU-Kommission ermittelt gegen das Unternehmen. Sie wirft Temu vor, Pflichten aus dem Digital Services Act (DSA) unzureichend nachzukommen. Unter anderem durch Testkäufe sind die Ermittler zu der Auffassung gelangt, dass für europäische Verbraucher ein „hohes Risiko“ besteht, bei Temu auf illegale Produkte zu treffen. Unter anderem seien Babyspielsachen und Elektronik geliefert worden, die gegen EU-Regeln widerstießen.

Das deutsche Verfahren ist am Mittwoch gegen die Firma Whaleco Technology Limited mit Sitz in Dublin eröffnet worden; das ist die Europaniederlassung Temus. Seit 2023 ist Temu in Deutschland tätig und hat hier nach eigenen Angaben bereits 19 Millionen Kunden. Seit 2024 sind auch deutsche Händler willkommen. Die Händlervertragsbedingungen sind erst nach Registrierung einsehbar.


(ds)



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E-Evidence: Regierung will internationalen Zugriff auf Cloud-Daten erleichtern


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Ermittlungsbehörden den Zugang zu digitalen Beweismitteln („E-Evidence“) in anderen EU-Staaten zu erleichtern, ist Ziel eines Gesetzesentwurfes, den die Bundesregierung am Mittwoch auf den Weg gebracht hat. Unter das Gesetz fallen Daten wie E-Mails, Chatnachrichten, IP-Adressen und Standorte von Mobiltelefonen. Mit dem Vorhaben will die Regierung die EU-Verordnung und eine zugehörige Richtlinie von 2023 über „grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel“ in Strafverfahren in nationales Recht gießen. Die neuen Vorschriften sollen Strafverfolgern ermöglichen, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern oder zunächst deren Aufbewahrung zu verlangen.

Bisher müssen sich Ermittler für den Zugriff auf Daten, die im Ausland gespeichert sind, im Wege eines klassischen Rechtshilfeersuchens beziehungsweise einer Europäischen Ermittlungsanordnung an den Sitzstaat wenden. Dort prüft die zuständige Behörde das Ersuchen und leitet es gegebenenfalls weiter. Ein potenzieller Transfer von Daten läuft ebenfalls über den amtlichen Kanal. Dieser zeit- und ressourcenintensive Prozess soll durch Direktzugriff ersetzt werden.

Die klassischen Methoden der Ermittlungszusammenarbeit seien den Herausforderungen des digitalen Raums oft nicht gewachsen, erläutert das federführende Bundesjustizministerium. Rechtshilfeersuchen könnten mehrere Monate beanspruchen – insbesondere in die USA, wo die überwiegende Zahl einschlägiger Diensteanbieter wie Meta, Microsoft, Apple und Google ihren Sitz habe. In dieser Zeit können relevante digitale Daten längst gelöscht oder veraltet sein. Dazu komme, dass die Betreiber die Daten in der Regel dezentral und flexibel nach wirtschaftlichen Kriterien speicherten, sodass sich deren Speicherort ständig ändern könne.

Kern des neuen EU-Rechtsrahmens sind zwei neue Instrumente: Die Europäische Herausgabeanordnung ermöglicht Ermittlungsbehörden eines EU-Landes, digitale Beweismittel direkt bei Anbietern in einem anderen Mitgliedstaat anzufordern. Mit einer Sicherungsanordnung können sie zudem verlangen, dass Daten zunächst gespeichert und nicht gelöscht werden – bis gegebenenfalls eine Herausgabeanordnung folgt. Anbieter von Internetdiensten – auch solche aus Staaten außerhalb der EU – müssen dafür einen festen Ansprechpartner in der Gemeinschaft benennen, an den sich die Strafverfolger wenden können.

In der Regel müssen Herausgabeanordnungen binnen zehn Tagen befolgt werden, in Notfällen sogar binnen acht Stunden. Für besonders sensible Daten – etwa aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärzten, Journalisten und Rechtsanwälten – sieht der Entwurf Schutzmechanismen vor.

Der Begriff der Diensteanbieter ist weit definiert. Er umfasst Zugangsprovider, Messenger- und Videokonferenzdienste, Domain-Services, Cloud- und Hostingdienste sowie große Online-Plattformen wie Amazon, eBay, Google, Meta oder Zalando. Eingeschlossen sind auch Computerspiele-Anbieter, sofern ihre Services eine Kommunikationsfunktion beinhalten oder Datenspeicherung ermöglichen. Verletzt der Anbieter seine Pflichten, sind Sanktionen vorgesehen. Die Höhe der zu verhängenden Geldbußen kann bis zu 500.000 Euro oder bis zu zwei Prozent des Jahresgesamtumsatzes betragen.

In Ampel-Zeiten gab es bereits eine einschlägige Initiative, die es aber nicht mehr durch den Bundestag geschafft hat. Die EU-Kommission hat wegen der Verzögerung parallel die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet, die mit dem E-Evidence-Paket verknüpft ist. Sie hat dazu einen weiteren Brief in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ an die Bundesregierung geschickt. Diese hat nun zwei Monate Zeit, zu antworten und die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Sonst kann die EU-Kommission Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.


(ds)



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