Künstliche Intelligenz
Admin entwendet Kryptowährung in Millionenwert und bleibt vor Gericht straflos
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat eine weitreichende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf die strafrechtliche Verfolgung von „Diebstählen“ von Kryptowerten in Deutschland haben dürfte. In dem Fall ging es um die Frage, ob Kryptowährungen im Wert von rund 2,5 Millionen Euro, die durch eine mutmaßlich unbefugte Übertragung ihrem rechtmäßigen Besitzer entzogen worden waren, zur Sicherung eines möglichen Wertersatzes beschlagnahmt werden dürfen. Das Landgericht Göttingen hob eine entsprechende Arrestanordnung der Staatsanwaltschaft auf. Das OLG bestätigte diesen Schritt, da es an einem Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung fehle. Der Beschuldigte entgeht so einer rechtlichen Strafe.
Der 1. Strafsenat der zweiten Instanz stellt den Sachverhalt in seinem mittlerweile veröffentlichten Urteil vom September 2024 so dar (Az.: 1 Ws 185/24): Ein Beschuldigter war mit dem Vorwurf konfrontiert, sich 25 Millionen digitaler, nicht näher bezeichneter Coins unrechtmäßig angeeignet zu haben. Er half demnach einer anderen Person – dem späteren Geschädigten – dabei, eine digitale Geldbörse in Form einer Wallet für ein Token-Projekt einzurichten. Dabei erhielt der Beschuldigte Zugriff auf die für den Zugang nötige Passwort-Seed-Phrase, die aus 24 Wörtern bestand. Im Anschluss soll der Beschuldigte die Kryptowerte von der E-Brieftasche des Opfers auf zwei andere Wallets übertragen haben, die nicht dem Geschädigten gehörten.
Das OLG legte zunächst dar: Gemäß Paragraf 242 Strafgesetzbuch (StGB) ist der Diebstahl die „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum seien jedoch nicht als „Sachen“ im Sinne des Gesetzes anzusehen, da sie keine körperliche, physische Existenz haben. Es handele sich vielmehr um digitale Werte, genauer gesagt um Einträge in einer dezentralen Blockchain. Ein Entwenden im physischen Sinne sei bei diesen so begrifflich ausgeschlossen, was den Tatbestand des Diebstahls von vornherein ausscheiden lasse.
Hackerparagrafen greifen nicht
Die Braunschweiger Richter setzten sich auch mit anderen potenziellen Straftatbeständen auseinander, die in solchen Fällen relevant sein könnten. Dabei kamen sie zu ähnlichen restriktiven Ergebnissen. Eine Einordnung als Computerbetrug (Paragraf 263a StGB) verwarf der Senat, da es bei der unbefugten Übertragung von Kryptowährungen in der Regel an dem für diesen Tatbestand erforderlichen Merkmal der „unbefugten Einwirkung auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ fehle.
Insbesondere sei eine Transaktion im Blockchain-System nicht als „Erklärung“ oder „Täuschung“ im Sinne des Computerbetrugs zu werten, heißt es in dem Urteil. Anders als etwa beim Online-Banking, wo die Eingabe einer TAN als konkludente Erklärung einer Berechtigung zur Transaktion interpretiert werden kann, erfolge die Krypto-Transaktion durch die reine Eingabe des privaten Schlüssels. Dieser löst die Transaktion direkt im dezentralen System aus. Es fehle eine „Miterklärung einer Berechtigung“ zu dem Transfer, die für den Computerbetrug charakteristisch wäre. Das System prüfe lediglich die Gültigkeit des Schlüssels, nicht die Berechtigung des handelnden Individuums im Sinne einer menschlichen Willenserklärung.
Auch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (Paragraf 202a StGB) ist laut dem OLG nicht gegeben. Diese Klausel schützt Informationen, die „besonders gegen unberechtigten Zugang gesichert sind“. Wenn private Schlüssel oder Passwörter durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen, etwa durch ein offenes Notizbuch oder durch Social Engineering erlangt werden, fehlt es der Entscheidung zufolge an der Überwindung einer „besonderen Sicherung“. Eine solche läge nur vor, wenn etwa eine technische Vorrichtung wie eine Verschlüsselung oder eine externe Schutzmaßnahme überwunden werden müsste.
Zivilrechtliches Vorgehen bleibt offen
Das Gericht beschäftigte sich ferner mit dem Paragrafen zur Datenveränderung (303a StGB). Zwar erkennt es sich an, dass eine Übertragung von Tokens in der Blockchain technisch gesehen eine Veränderung von Daten ist. Dennoch sah das Gericht den Angeklagten nicht als Täter an. Der Senat begründet dies damit, dass die tatsächliche Datenveränderung nicht direkt durch den Beschuldigten, sondern durch das Netzwerk der Betreiber erfolgt, die Transaktionen bestätigen. Selbst eine indirekte Verursachung reichte dem Gericht nicht aus, da die Hoheit über die Blockchain-Einträge letztlich bei den Netzwerk-Teilnehmern liege.
Laut dem Strafrechtler Jens Ferner bedeutet der Beschluss für die Praxis „eine durchaus überraschende Zäsur“: Ermittlungsbehörden, die reflexartig auf die Paragrafen 202a oder 303a StGB zurückgriffen, um Token-Transfers strafrechtlich zu sanktionieren, müssten künftig verstärkt mit Freisprüchen oder der Einstellung von Verfahren rechnen. Der „virtuelle Diebstahl“ bleibe in der vorliegenden Konstellation eine zivilrechtliche, nicht jedoch eine strafbare Handlung. Wer sich Zugang zu einer Wallet erschleiche, bewege sich aber in jedem Fall im strafbaren Umfeld. Die Quintessenz lautet für den Anwalt: „Strafrecht ist keine Allzweckwaffe gegen jede Form der digitalen Illoyalität – und sollte es auch nicht sein.“ Es sei aber fraglich, ob sich die OLG-Ansicht auf Dauer durchsetze.
(nen)
Künstliche Intelligenz
Drohnenflüge über Bundeswehr-Areal: Polizei ermittelt Piloten
Nach Drohnenflügen über Sicherheitsbereiche der Bundeswehr hat die Polizei in Wilhelmshaven in fünf Fällen die Piloten aufspüren können. Die Befürchtung, dass hinter den Überflügen Spionagetätigkeiten anderer Staaten wie Russland stecken könnten, hat sich dabei laut verschiedenen Medienberichten nicht bewahrheitet. Für die Drohnenpiloten wird der kurze Ausflug allerdings ein Nachspiel haben. Gegen sie wird wegen des Verstoßes gegen die Luftverkehrsordnung sowie des Verdachts der Ausspähung sicherheitsrelevanter Bereiche ermittelt.
Bereits im März war es zu verschiedenen Sichtungen von Drohnenüberflügen in Norddeutschland gekommen. Betroffen waren kritische Infrastrukturen und militärische Anlagen in ganz Deutschland, darunter auch der Marinestützpunkt in Wilhelmshaven und der Fliegerhorst in Nordholz. Die jetzt aufgeklärten Fälle betreffen das Marinearsenal in Wilhelmshaven, wo Schiffe repariert und aufgerüstet werden. Es liegt anders als der Stützpunkt, der im Außenbereich der Stadt liegt, in Innenstadtnähe und ist teilweise von Wohnbebauung umgeben.
Hobbypiloten am Steuer
Die jetzt identifizierten zivilen Drohnenpiloten seien überwiegend „ohne erkennbaren professionellen Hintergrund“ unterwegs gewesen. Hinweise auf „eine direkte nachrichtendienstliche oder militärische Verbindung“ liegen laut der Polizei nicht vor.
Bereits Mitte Mai hatte die Polizei in der Stadt einen 20-Jährigen als Drohnenpiloten festgestellt, der mit seiner DJI-Drohne über einen militärischen Sicherheitsbereich flog. Der junge Mann gab an, Probeflüge vorzunehmen, um später im Bereich Filmproduktion tätig zu werden. Mit seinem Flug verstieß er laut Polizei gegen § 109g StGB (Verbotene Bildaufnahmen) sowie § 62 LuftVG (Verbotene Nutzung des Luftraums).
Polizei: Vorab informieren
Die Polizei weist darauf hin, dass Drohnenpiloten in der Pflicht sind, sich über die gültigen Vorschriften vorab zu informieren. Der Flug über sensible Bereiche wie Bundeswehrliegenschaften, Industrieanlagen oder Menschenansammlungen könne sogar eine Straftat darstellen. In diesem Zusammenhang weisen die Behörden auf eine interaktive Karte des Bundesministeriums für Verkehr hin, auf der aktuelle und dauerhaft gültige Flugbeschränkungen gelten.
(mki)
Künstliche Intelligenz
Grüne: Wald nicht mehr für Solaranlagen opfern
In Sachsens Wäldern sollen nach dem Willen der Grünen keine weiteren Solaranlagen mehr entstehen. Der Freistaat solle die Umwandlung von Waldflächen für Photovoltaik-Anlagen unterbinden und sich stattdessen für Wiederaufforstung und Waldmehrung einsetzen, fordern die Grünen in einem Antrag für den Landtag.
Die steigende Zahl an Photovoltaik-Anlagen sei zwar ein gutes Zeichen für die Energiewende, betonte der Abgeordnete Thomas Löser, die Rodung der Wälder sei aber der falsche Weg. „So zerstören wir das Vertrauen der Menschen in die Energiewende. Denn es ist nicht erklärbar, warum der für Menschen und Tiere so wertvolle Wald direkt einer PV-Anlage weichen muss, obwohl dafür zahlreiche sinnvollere Stellen zur Verfügung stehen.“ Als Beispiel nannte er Dächer oder schon versiegelte Flächen wie Industriebrachen und Parkplätze – nachzulesen im Antrag „Waldumwandlungen für Photovoltaik ausschließen“.
Keine Genehmigung für PV-Anlagen im Wald gewünscht
„Wir Bündnisgrüne wollen dieser Entwicklung ein Ende setzen und fordern die sächsische Staatsregierung zum Handeln auf. Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis kann sie die unteren Baubehörden dazu anhalten, keine Genehmigungen für die Umwandlung von Waldflächen für PV-Anlagen mehr zu erteilen“, so Löser.“ Der Erhalt und die Mehrung unseres sächsischen Waldes dient einer unserer wichtigsten Lebensgrundlagen.
Gerade mit Blick auf die zunehmenden Herausforderungen des Klimawandels kommt dem Wald mit seiner kühlenden Wirkung, als Wasserspeicher und CO₂-Senke, eine besondere Rolle zu“, betonte Wolfram Günther, der in der vergangenen Legislatur als Minister auch für den Forst zuständig war.
Die „Sächsische Zeitung“ hatte unlängst mit Verweis auf eine Kleine Anfrage im Parlament berichtet, dass 20 PV-Freiflächenanlagen in den sächsischen Wäldern geplant und teilweise bereits realisiert worden seien – auf einer Gesamtfläche von rund 153,6 Hektar. Ein Großteil der Anträge befinde sich noch in der Genehmigungsphase, hieß es.
(mack)
Künstliche Intelligenz
Bericht: Samsung beginnt mit Bildschirmfertigung für Apples erstes Foldable
Die Gerüchteküche glaubt nach wie vor fest daran, dass Apple im kommenden Jahr erstmals ein faltbares iPhone auf den Markt bringen wird. Nach ersten Details über einen möglichen baldigen Produktionsbeginn gibt es nun neue Informationen aus Apples Lieferkette. Offenbar ist Samsung Display, die Bildschirmtochter des Elektronikkonzerns (und Apple-Konkurrenten), aktuell dabei, eine eigene Produktionslinie nur für Apple aufzubauen. Das berichtet das Fachblatt ETNews, das selbst in Südkorea erscheint. Die Fabrikation entsteht demnach in Asan-Si in der Provinz Süd-Chungcheong.
Doppelte Produktionskapaziät
Samsung Display nutzt dafür die sogenannte A3-Fabrik. Sie soll in der Lage sein, in einem Jahr bis zu 15 Millionen OLED-Panels in einer Größe von 7 Zoll zu produzieren. Ob Apple aber diese gesamte Kapazität verwendet, ist unklar. Das erste iPhone-Foldable soll Teil der iPhone-18-Linie sein, die dann bis zu fünf Modelle umfasst: iPhone 18, das besonders dünne iPhone 18 Air, iPhone 18 Pro, iPhone 18 Pro Max und eben das faltbare iPhone 18, über dessen Namensgebung noch nichts durchgesickert ist.
ETNews zufolge ist es Samsung gelungen, die gesamte Produktion für Apple zu übernehmen – und das über mehrere Jahre. 2026 sollen bis zu acht Millionen der faltbaren iPhones ausgeliefert werden, die Vorproduktion, die nun beginnt, wohl eingeschlossen. Mit einer Vorstellung ist nicht vor Herbst 2026 zu rechnen. Samsung Display ist ein langjähriger Partner Apples und produziert die Panels jeweils nach genauen Spezifikationen, die über das hinausgehen, was andere Komponentenkäufer von dem Fertiger verlangen.
Samsung hat viel Erfahrung
Samsung Display hat mit eigenen Produkten viel Erfahrung sammeln können. Bereits seit 2019 hat die Mobilfunkabteilung Samsungs eigene Foldables im Programm und verbesserte diese von Jahr zu Jahr. Apple möchte jedoch über das Bestehende hinausgehen, hat angeblich ein eigenes, sehr robustes Scharnierdesign entwickelt sowie einen Schirm, der nahezu keine Falte im aufgeklappten Zustand zeigt.
Schon Apples Übergang von der LCD-Technik zu OLED-Screens hatte Samsung Display mitgemacht. Dies geschah bei Apple mit dem iPhone X im Jahr 2017, inzwischen sind alle iPhones mit der Technik ausgestattet. Das erste iPhone-Foldable soll zudem sehr dünn sein und sich zu einer Art iPad aufklappen lassen. Das 7-Zoll-Display wird wohl im 4:3-Format ausgerichtet sein. Angeblich setzt Apple auch wieder auf einen Touch-ID-Fingerabdrucksensor. Der Preis für das Modell könnte bei 2500 Euro liegen.
(bsc)
-
Online Marketing & SEOvor 4 Wochen
TikTok trackt CO₂ von Ads – und Mitarbeitende intern mit Ratings
-
Apps & Mobile Entwicklungvor 4 Wochen
Metal Gear Solid Δ: Snake Eater: Ein Multiplayer-Modus für Fans von Versteckenspielen
-
Digital Business & Startupsvor 2 Wochen
80 % günstiger dank KI – Startup vereinfacht Klinikstudien: Pitchdeck hier
-
UX/UI & Webdesignvor 4 Wochen
Philip Bürli › PAGE online
-
Social Mediavor 4 Wochen
Aktuelle Trends, Studien und Statistiken
-
Social Mediavor 4 Wochen
LinkedIn Feature-Update 2025: Aktuelle Neuigkeiten
-
Online Marketing & SEOvor 4 Wochen
#WantaFanta: Warum Fanta und Nico Santos der Gen Z Wünsche erfüllen
-
Social Mediavor 4 Wochen
“Wir haben doch nichts zu erzählen…” – 3 Tricks für neue Social Media Content Ideen