Künstliche Intelligenz
Admin entwendet Kryptowährung in Millionenwert und bleibt vor Gericht straflos
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat eine weitreichende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf die strafrechtliche Verfolgung von „Diebstählen“ von Kryptowerten in Deutschland haben dürfte. In dem Fall ging es um die Frage, ob Kryptowährungen im Wert von rund 2,5 Millionen Euro, die durch eine mutmaßlich unbefugte Übertragung ihrem rechtmäßigen Besitzer entzogen worden waren, zur Sicherung eines möglichen Wertersatzes beschlagnahmt werden dürfen. Das Landgericht Göttingen hob eine entsprechende Arrestanordnung der Staatsanwaltschaft auf. Das OLG bestätigte diesen Schritt, da es an einem Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung fehle. Der Beschuldigte entgeht so einer rechtlichen Strafe.
Der 1. Strafsenat der zweiten Instanz stellt den Sachverhalt in seinem mittlerweile veröffentlichten Urteil vom September 2024 so dar (Az.: 1 Ws 185/24): Ein Beschuldigter war mit dem Vorwurf konfrontiert, sich 25 Millionen digitaler, nicht näher bezeichneter Coins unrechtmäßig angeeignet zu haben. Er half demnach einer anderen Person – dem späteren Geschädigten – dabei, eine digitale Geldbörse in Form einer Wallet für ein Token-Projekt einzurichten. Dabei erhielt der Beschuldigte Zugriff auf die für den Zugang nötige Passwort-Seed-Phrase, die aus 24 Wörtern bestand. Im Anschluss soll der Beschuldigte die Kryptowerte von der E-Brieftasche des Opfers auf zwei andere Wallets übertragen haben, die nicht dem Geschädigten gehörten.
Das OLG legte zunächst dar: Gemäß Paragraf 242 Strafgesetzbuch (StGB) ist der Diebstahl die „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum seien jedoch nicht als „Sachen“ im Sinne des Gesetzes anzusehen, da sie keine körperliche, physische Existenz haben. Es handele sich vielmehr um digitale Werte, genauer gesagt um Einträge in einer dezentralen Blockchain. Ein Entwenden im physischen Sinne sei bei diesen so begrifflich ausgeschlossen, was den Tatbestand des Diebstahls von vornherein ausscheiden lasse.
Hackerparagrafen greifen nicht
Die Braunschweiger Richter setzten sich auch mit anderen potenziellen Straftatbeständen auseinander, die in solchen Fällen relevant sein könnten. Dabei kamen sie zu ähnlichen restriktiven Ergebnissen. Eine Einordnung als Computerbetrug (Paragraf 263a StGB) verwarf der Senat, da es bei der unbefugten Übertragung von Kryptowährungen in der Regel an dem für diesen Tatbestand erforderlichen Merkmal der „unbefugten Einwirkung auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ fehle.
Insbesondere sei eine Transaktion im Blockchain-System nicht als „Erklärung“ oder „Täuschung“ im Sinne des Computerbetrugs zu werten, heißt es in dem Urteil. Anders als etwa beim Online-Banking, wo die Eingabe einer TAN als konkludente Erklärung einer Berechtigung zur Transaktion interpretiert werden kann, erfolge die Krypto-Transaktion durch die reine Eingabe des privaten Schlüssels. Dieser löst die Transaktion direkt im dezentralen System aus. Es fehle eine „Miterklärung einer Berechtigung“ zu dem Transfer, die für den Computerbetrug charakteristisch wäre. Das System prüfe lediglich die Gültigkeit des Schlüssels, nicht die Berechtigung des handelnden Individuums im Sinne einer menschlichen Willenserklärung.
Auch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (Paragraf 202a StGB) ist laut dem OLG nicht gegeben. Diese Klausel schützt Informationen, die „besonders gegen unberechtigten Zugang gesichert sind“. Wenn private Schlüssel oder Passwörter durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen, etwa durch ein offenes Notizbuch oder durch Social Engineering erlangt werden, fehlt es der Entscheidung zufolge an der Überwindung einer „besonderen Sicherung“. Eine solche läge nur vor, wenn etwa eine technische Vorrichtung wie eine Verschlüsselung oder eine externe Schutzmaßnahme überwunden werden müsste.
Zivilrechtliches Vorgehen bleibt offen
Das Gericht beschäftigte sich ferner mit dem Paragrafen zur Datenveränderung (303a StGB). Zwar erkennt es sich an, dass eine Übertragung von Tokens in der Blockchain technisch gesehen eine Veränderung von Daten ist. Dennoch sah das Gericht den Angeklagten nicht als Täter an. Der Senat begründet dies damit, dass die tatsächliche Datenveränderung nicht direkt durch den Beschuldigten, sondern durch das Netzwerk der Betreiber erfolgt, die Transaktionen bestätigen. Selbst eine indirekte Verursachung reichte dem Gericht nicht aus, da die Hoheit über die Blockchain-Einträge letztlich bei den Netzwerk-Teilnehmern liege.
Laut dem Strafrechtler Jens Ferner bedeutet der Beschluss für die Praxis „eine durchaus überraschende Zäsur“: Ermittlungsbehörden, die reflexartig auf die Paragrafen 202a oder 303a StGB zurückgriffen, um Token-Transfers strafrechtlich zu sanktionieren, müssten künftig verstärkt mit Freisprüchen oder der Einstellung von Verfahren rechnen. Der „virtuelle Diebstahl“ bleibe in der vorliegenden Konstellation eine zivilrechtliche, nicht jedoch eine strafbare Handlung. Wer sich Zugang zu einer Wallet erschleiche, bewege sich aber in jedem Fall im strafbaren Umfeld. Die Quintessenz lautet für den Anwalt: „Strafrecht ist keine Allzweckwaffe gegen jede Form der digitalen Illoyalität – und sollte es auch nicht sein.“ Es sei aber fraglich, ob sich die OLG-Ansicht auf Dauer durchsetze.
(nen)
Künstliche Intelligenz
Tesla stellt Musk Aktien für eine Billion US-Dollar in Aussicht
Tesla bietet Elon Musk die Aussicht auf ein beispielloses Aktienpaket, das rund eine Billion Dollar wert sein könnte – jedenfalls, wenn der Autobauer in zehn Jahren an der Börse über achtmal mehr wert ist als jetzt.
Zu weiteren Voraussetzungen gehört, dass Musk das Jahrzehnt an der Firmenspitze bleibt sowie dass Tesla eine Million Robotaxis im Einsatz hat und eine Million KI-Roboter ausliefert. Tesla steuert gerade auf das zweite Jahr in Folge mit einem Absatzrückgang zu. Musk versichert aber, die Zukunft des Elektroauto-Vorreiters liege ohnehin im autonomen Fahren und den humanoiden Robotern mit dem Namen Optimus, die noch in der Entwicklung sind. Jüngst verkündete er, die Roboter könnten 80 Prozent des Tesla-Werts ausmachen.
Hochgesteckte Ziele
Insgesamt könnte Musk bis zu 423 Millionen Tesla-Aktien bekommen – in mehreren Stufen, die meist an Schritte von 500 Milliarden Dollar beim Börsenwert gekoppelt sind. Hinzu kommen die geschäftlichen Ziele wie etwa die Auslieferung von 20 Millionen Teslas beim Börsenwert von zwei Billionen Dollar. Eine noch größere Herausforderung dürfte es sein, zusätzlich zu 6,5 Billionen Dollar Börsenwert die Marke von 400 Milliarden Dollar beim bereinigten Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen zu knacken.
Erfüllt Tesla alle Zielvorgaben, winkt Musk auch der von ihm angestrebte Anteil von 25 Prozent, mit dem er seinen Einfluss bei dem Unternehmen zementieren will.
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So viel wert wie zwei Nvidias heute
Aktuell ist Tesla an der Börse rund 1,1 Billionen Dollar wert. Die Zielmarke für das volle Aktienpaket liegt bei 8,5 Billionen Dollar. Wertvollstes Unternehmen an der Börse ist aktuell der Chipkonzern Nvidia mit gut vier Billionen Dollar.
Über das neue Vergütungspaket sollen die Aktionäre bei der Hauptversammlung im November entscheiden. Zur Abstimmung steht dann auch eine Tesla-Investition in Musks KI-Firma xAI.
Musks Vermögen schwankt mit Aktienkurs
Musk ist bereits der mit Abstand reichste Mensch der Welt mit einem geschätzten Vermögen von rund 380 Milliarden Dollar. Es besteht hauptsächlich aus Tesla-Aktien sowie seinen Beteiligungen an der ebenfalls von ihm geführten Raumfahrtfirma SpaceX. Zugleich schwankt der Wert seines Vermögens mit dem Tesla-Aktienkurs.
Tesla hatte Musk bereits vor einem Monat ein Paket aus 96 Millionen Aktien in Aussicht gestellt, die Musk in zwei Jahren bekommen soll. Ein noch größeres Vergütungspaket aus dem Jahr 2018 war mit einer Aktionärsklage gekippt worden – Teslas Berufung dagegen läuft aber noch. Sollte das alte Paket aus gut 300 Millionen Aktien dabei doch wieder für gültig erklärt werden, wäre die neue Zuteilung hinfällig.
(nen)
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Daikin verlagert Wärmepumpen-Produktion und Jobs von Deutschland nach Tschechien
Mindestens 200 Menschen werden ihren Job im baden-württembergischen Güglingen verlieren – das gab Daikin, einer der weltweit führenden Wärmepumpen-Hersteller, jetzt bekannt. Betroffen ist die Produktion von Hydroboxen und Hydrokits im örtlichen Werk, die nach Brünn in Tschechien wandern soll. Hydroboxen und Hydrokits sind wichtige Komponenten in Luft-Wasser-Wärmepumpensystemen. Daikin zufolge wird möglicherweise mehr als die Hälfte der Güglinger Belegschaft betroffen sein.
Die Verlagerung sei Teil einer Produktionsoptimierung für Wärmepumpen für Wohngebäude innerhalb der Daikin Europe Group, teilt das Unternehmen mit. Die Umstrukturierung wird demnach in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat und der IG Metall durchgeführt. Die Verlagerung der Produktionslinien soll demnach schrittweise bis Ende Juni 2026 erfolgen.
„Schwankende und unsichere politische Unterstützung“
Martin Krutz, Geschäftsführer der Daikin Manufacturing Germany GmbH, macht deutlich: „Die Nachfrage nach klimafreundlichen Wärmepumpen-Heizsystemen ist nach wie vor schwach, was zum Teil auf die schwankende und unsichere politische Unterstützung in den EU-Ländern zurückzuführen ist.“ Wärmepumpen seien jedoch für die Erreichung der CO2-Neutralität in Europa unerlässlich. „Mit dieser Umstrukturierung wollen wir die Produktivität der Daikin-Gruppe steigern und die breitere Einführung erschwinglicher Produkte fördern. Wir bedauern die Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Standort Güglingen, aber der Plan ist im Hinblick auf eine europaweite Optimierung der Fertigung getroffen“, betont er.
Daikin Manufacturing Germany GmbH mit Sitz in Güglingen ist ein Schwesterunternehmen der Daikin Airconditioning Germany GmbH mit Sitz in Unterhaching. Die letztere GmbH ist für den Vertrieb und Kundendienst in Deutschland zuständig, und laut dem Unternehmen nicht von der Umstrukturierung und dem damit verbundenen Stellenabbau betroffen.
Das Daikin-Werk in Güglingen ging aus dem örtlichen Heizungshersteller Rotex hervor, der schon seit 2008 Teil der Daikin-Unternehmensgruppe war und seit 2020 auch unter dem Namen Daikin firmierte. Rotex verfügte über sehr lange Erfahrung und viel Know-How auf seinem Gebiet, war 1973 gegründet worden und hatte ab 1978 Heizungskomponenten produziert.
(nen)
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KI-Firma Anthropic will Autoren 1,5 Milliarden Dollar zahlen
Die KI-Firma Anthropic will Buchautoren nach einer Klage mit mindestens 1,5 Milliarden Dollar für den unrechtmäßigen Download ihrer Werke entschädigen. Mit dem Vergleichsvorschlag reagiert Anthropic auf den Vorwurf, dass rund 500.000 Bücher und andere Texte über zwei urheberrechtswidrige Online-Datenbanken zum Training des KI-Chatbots Claude genutzt wurden. Für jedes betroffene Werk sollen damit rund 3.000 (etwa 2.500 Euro) Dollar gezahlt werden.
Die klagenden Autoren nahmen den Vorschlag an, er wird aber erst gültig, wenn der zuständige Richter in San Francisco dem Vergleich zustimmt. Anthropic will damit einen Prozess verhindern, in dem das Start-up zu noch deutlich höheren Zahlungen verurteilt werden könnte. Claude ist einer der erfolgreichsten Konkurrenten des populären Chatbots ChatGPT von OpenAI.
Eine von vielen Klagen gegen KI-Branche
Aktuell laufen mehrere Klagen von Urheberrechtsinhabern gegen verschiedene Unternehmen wegen der Verwendung von Werken beim Training Künstlicher Intelligenz. Die KI-Programme werden mit gewaltigen Mengen an Informationen gefüttert, um möglichst sinnvolle Antworten auf Anfragen der Nutzer geben zu können.
In dem Verfahren in San Francisco befand der Richter zwar, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Texte durch Anthropic an sich vom „Fair Use“-Grundsatz (faire Nutzung) gedeckt sein kann, da als Folge etwas Neues entstehe. Für das Herunterladen der beiden Piraterie-Bibliotheken galt das aus seiner Sicht aber nicht. Zudem kam der Richter zu dem Schluss, dass Anthropic wusste, dass die Datenbanken illegal erstellt worden waren. Damit könnten in einem Prozess Strafzahlungen von bis zu 150.000 Dollar pro Buch fällig werden. Deswegen sah sich Anthropic unter Druck, einen Vergleich einzugehen.
(nen)
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