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E-Bike-Chef von Bosch im Interview: „Bewegen uns immer weiter weg vom Fahrrad“


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Claus Fleischer steht als Geschäftsleiter Bosch eBike Systems der E-Bike-Sparte von Bosch vor und ist Vorstandsmitglied des Zweirad-Industrie-Verbands ZIV. Im Interview spricht er sich für eine Regulierung der E-Bike-Branche aus und erklärt, warum ihm Neuling DJI Sorgen bereitet und woran ein einheitlicher Ladestecker bislang scheitert.

Bosch stellt neue Motoren vor und dennoch ist DJI mit seinem 120 Nm starken Avinox-Antrieb das beherrschende Thema der Branche. Jetzt steigt DJI zum Systemzulieferer auf. Muss Bosch Angst haben?

Das macht der ganzen Industrie Sorgen, aber es geht gar nicht um das eine Unternehmen. Mit solchen Motoren bewegen wir uns immer weiter weg vom Fahrrad, und so riskieren wir als Branche, dass E-Bikes von der EU reguliert werden. Bislang sind E-Bikes in der EU Fahrrädern gleichgestellt. Und diesen Status wollen wir als ZIV schützen. Dafür müssen Grauzonen in der Regulierung klargezogen werden, die definieren, was ein Fahrrad ist und was nicht. Und da sind zwei Werte wichtig: die Leistung und das Verhältnis zwischen Fahrerleistung und Motorleistung.

In dieser Hinsicht erreicht DJI mit dem Avinox-Motor mit 1000 Watt und 800 Prozent Muskelaufschlag Werte, die es vorher nicht gab.

Wie gesagt, es geht nicht nur um eine spezielle Marke. Es geht um alle, die die Leistungswerte nach oben schrauben. Und da kann es sein, dass die EU sich das anschaut und fragt: Was macht ihr hier eigentlich mit eurem Newtonmeter-Leistungs-Unterstützungsfaktor-Rennen? Das S-Pedelec mit einer Abschaltgeschwindigkeit von 45 km/h gilt im Unterschied zum E-Bike als Kleinkraftrad der L1-Klasse und ist typgenehmigungspflichtig. In der Typgenehmigung ist der Unterstützungsfaktor 4 für das S-Pedelec definiert.

Und jetzt bringen die E-Bike-Hersteller nicht typgenehmigungspflichtige E-Bikes mit Faktor 8 auf den Markt. Das ist, als hätte man ein Gaspedal am Fuß, das ist kosmetisches Pedalieren. Nicht typgenehmigungspflichtige EPACs (steht für Electrically Power Assisted Cycle, Anm. d. Red.) müssen den Charakter des Fahrradfahrens noch abbilden, und das ist bei manchen Motoren nicht mehr der Fall.

Und um das zu verhindern, spricht sich der ZIV für ein maximales Unterstützungverhältnis von 1:4 und eine Maximalleistung von 750 Watt aus. Haben Sie Sorge, dass die EU strengere Vorgaben macht, wenn die Branche sich nicht darauf einigen kann?

Nein, viel schlimmer. Uns wird die Ausnahme von der Typgenehmigung entzogen. Und dann rutschen alle E-Bikes in die Klasse vom Speed Pedelec. Sprich, alle E-Bikes wären zulassungspflichtig. Hersteller müssten jede Komponente beim Kraftfahrzeugbundesamt vorlegen, Händler dürften nichts mehr am Rad ändern und die Räder bräuchten eine Versicherung. Für die Versicherungsgesellschaften wäre dies ein profitabler Business Case, weil über 30 Millionen eBikes in Europa ohne Versicherung unterwegs sind. Und auch die technischen Prüfanstalten würden von einer Typgenehmigung profitieren. Diese könnten dann sagen: “ E-Bikes sind ja viel zu unsicher, da brauchen wir dringend eine technische Inspektion.“ Und dann gibt es naive Marktteilnehmer in dieser Industrie, die das nicht ernst nehmen wollen.

Neben starken Motoren stellt Bosch auch weiterhin leichtere, weniger kräftige Alternativen her. Als Marktführer haben Sie einen guten Einblick. Wie stark muss ein Motor denn sein?

Für unsere Motoren werden im Schnitt 200 bis 400 Watt Leistung und ein Unterstützungsfaktor von 2 bis 3 abgerufen. Die Extreme von 6-facher Unterstützung und mehr spielen eigentlich nur bei schweren Cargobikes über 300 Kilogramm und Mountainbikern eine Rolle, die am liebsten mit einer Crossmaschine im Wald fahren würden. Und die Sorge, die wir uns jetzt machen, ist, dass das Alltagsradfahren überreguliert wird, weil wir die Ränder offen lassen.

Einen Schritt weiter ist die EU mit der Batterieverordnung, die ab 2027 in Kraft tritt.

Das ist genau so ein Beispiel einer EU-Regulierung, die nicht zum Problem passt. Das Problem Einzelzellentausch ist nicht existent. Es ist mit keiner Qualitätsstatistik nachweisbar, dass Einzelzellentausch Sinn ergibt, im Gegenteil. Aufgrund von De-Balancing-Effekten zwischen alten und neuen Zellen führt ein Einzelzellaustausch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verschlechterter Leistung und schließlich beschleunigter Alterung des Batteriepacks. Aus diesem Grund sehen wir in dieser Anforderung auch keinen Gewinn für die Nachhaltigkeit und vielmehr ein unnötig hervorgerufenes Risiko für die Produktsicherheit. Sie werden kein Fachpersonal finden, das sich mit Batteriechemie und Elektronik auskennt und Einzelzellenaustausch vornimmt.

Aber die Möglichkeit zum Zellentausch ist in der Verordnung trotzdem vorgeschrieben Auch was der Batteriepass, eine Art digitaler Zwilling des Akkus in der Cloud, für E-Bikes an Mehrwert bringt, ist heute noch unklar. Vorwiegend bedeutet dies erst einmal Aufwand und Kosten. Anders als die über 50 mal größeren EV-Batterien, wo ein zweites Leben als stationärer Energiespeicher vielleicht sinnvoll ist, fehlen diese Anwendungsfälle für E-Bikes, bei denen die Akkus von den Endkunden so lange genutzt werden, bis sie an ihr kalendarisches und zyklisches Alter kommen und dann recycelt werden müssen.

Wie interpretieren Sie die Vorgabe, dass E-Bike-Akkus ab 2027 leicht austauschbar sein müssen? Bedeutet diese Vorgabe das Ende des fest im Rahmen integrierten Akkus?

Nein, der Akku muss laut Batterieverordnung von Fachpersonal austauschbar sein. Wenn man ein paar Schrauben lösen muss, um den Motor auszubauen, bevor man an den Akku kommt, gilt das noch als einfach.

Zum einheitlichen Ladestecker für E-Bikes steht in der Verordnung noch nichts. Aber auch hier ist klar: Wenn die Industrie keine Lösung findet, wird die EU ihr die Entscheidung abnehmen.

Schon vor Jahren wurde im Verbund der Ladestandard Charge2Bike vorgeschlagen. Aber es haben sich nur eine Handvoll Unternehmen beteiligt. Neben Bosch waren das Yamaha, Shimano und Panasonic. Aber es gibt genügend andere, die meinen, sie müssten mit proprietären Lösungen weitermachen. Sinnvolle Standardisierung ist für viele ein Fremdwort, man muss sich ja differenzieren, etwas Besonderes sein. Aber doch bitte nicht beim Laden.


(rbr)



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Das Nullable-Entwurfsmuster – stressfrei testen ohne Mocks


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Robuste, automatisierte Tests sind feste Bestandteile der agilen Softwareentwicklung. Da Anforderungen und Rahmenbedingungen sich stetig ändern, müssen Entwicklerinnen und Entwickler kontinuierlich in der Lage sein, ihre Architektur anzupassen. Ihr Code muss wachsen und sich weiterentwickeln können. Sie müssen laufend bestehende Features erweitern, anpassen, umsortieren, zusammenführen oder aufteilen. Dazu benötigen sie die Unterstützung einer schnellen, verlässlichen und robusten Testsuite, die bestehende Funktionen der Software nicht beeinträchtigt.




Martin Grandrath ist Software-Developer und entwickelt seit über 15 Jahren Applikationen mit Web-Technologien. Seine Schwerpunkte sind neben Frontend-Architektur vor allem Software-Craftsmanship und testgetriebene Entwicklung. Seit 2023 arbeitet er als Senior IT-Consultant bei codecentric.

Auf Mocks basierende Tests verursachen häufig zusätzlichen Pflegeaufwand beim Refaktorieren, also Änderungen an der Codestruktur, die die Arbeit mit dem Code insgesamt vereinfachen, das Verhalten des Systems aber nicht verändern. Die Art und Weise, wie Mocks in der Praxis meist zum Einsatz kommen, führt zu einer Kopplung von Tests und Implementierungsdetails. Änderungen an diesen Details erfordern Anpassungen der Tests, was zulasten der Entwicklungsgeschwindigkeit geht.

Dieser Artikel zeigt auf, welche Kompromisse mit auf Mocks basierenden Tests verbunden sind und stellt mit dem Nullable-Entwurfsmuster von James Shore eine Alternative vor.

Mock-Objekte oder kurz Mocks (englisch für „Attrappe“) sind eine Unterkategorie der Test-Doubles, die in Unit Tests als Platzhalter für Produktionsobjekte dienen. Der Begriff Test-Double ist angelehnt an das Stunt-Double in Filmen. Weitere Arten von Test-Doubles sind Stubs, Spies oder Fakes.

Mocks zeichnen während eines Testlaufs auf, wie die Software mit ihnen interagiert: Welche ihrer Methoden ruft die Anwendung in welcher Reihenfolge und mit welchen Argumenten auf? Anschließend verifiziert der Unit-Test, ob die beobachteten Interaktionen mit den erwarteten übereinstimmen. Auf diese Weise werden die Interaktionen zwischen den Objekten zu einem integralen Bestandteil der Implementierung und der Tests. Diese Art von Tests wird als Interaction-based bezeichnet.

Gleichzeitig isolieren Mocks das zu testende Objekt von seinen Abhängigkeiten. Während des Tests wird also nur der Code eines einzelnen Objekts ausgeführt, während alle Interaktionspartner durch Mocks ersetzt werden. Tests, die Objekte in Isolation testen, nennt man solitary.

Auch wenn Solitary Interaction-based Tests ihre Vorzüge haben und sich im Laufe der Zeit zum Standard entwickelt haben, sind sie nicht frei von Nachteilen. Dass Tests an die Interaktionen zwischen Objekten gekoppelt sind, erschwert Refaktorierungen. Diese sind jedoch ein unverzichtbares Werkzeug, um die Qualität der Codebasis dauerhaft aufrechtzuerhalten.

Refaktorierungen, die die Interaktionen zwischen Objekten verändern, können zu False Positives führen: Tests schlagen fehl, obwohl das Programm als Ganzes keine Fehler enthält. Lediglich die Objektinteraktionen weichen von den Erwartungen der Tests ab. Eine Suite aus Interaction-based Tests macht die Codebasis dadurch insgesamt weniger flexibel, da die Tests die Implementierungsdetails fixieren.

Zudem kann es vorkommen, dass Solitary Tests Fehler nicht erkennen, wenn zwar alle Objekte in Isolation erwartungsgemäß arbeiten, es aber im Zusammenspiel der Objekte zu unerwünschtem Verhalten kommt. Um dem vorzubeugen, sind neben den Unit Tests zusätzliche Integrationstests erforderlich, die gezielt das Zusammenspiel mehrerer Objekte testen.

Eine Alternative stellen Sociable, State-based Tests dar.

In Sociable Tests interagiert das zu testende Objekt nicht mit Test-Doubles, sondern mit den echten Abhängigkeiten, die auch im Produktivbetrieb existieren. Fehler, die durch die Interaktion zwischen den Objekten entstehen, fallen im Test sofort auf. Separate Integrationstests sind nicht erforderlich.

State-based Tests verifizieren das sichtbare Verhalten von Objekten und ignorieren die darunter liegenden Interaktionen. Diese Tests reagieren daher sehr viel robuster gegenüber Refactorings, da sie sich nur für das Endergebnis interessieren und nicht für die Implementierungsdetails.

Die echten Produktionsobjekte in den Tests zu verwenden, statt sie durch Mocks zu ersetzen, führt zunächst zu einem Problem: Der zu testende Code muss mit APIs, Datenbanken oder dem Dateisystem kommunizieren. Diese Nebenwirkungen (Side Effects) würden zu nicht deterministischen Tests führen, da sie vom globalen Zustand abhängig sind, unter anderem von Drittsystemen. So könnte etwa ein Test fehlschlagen, weil eine Fremd-API mit anderen Daten antwortet, als es der Test erwartet.

Ein weiteres Problem sind die Auswirkungen, die API-Aufrufe haben können. Dass jede Ausführung der Warenkorbtests eine Kreditkarte belastet, ist nicht wünschenswert. Darüber hinaus muss es möglich sein, zu testen, wie sich ein Programm verhält, wenn eine Dritt-API mit unterschiedlichen Formaten, mit Fehlern oder gar nicht antwortet. Und schließlich verlangsamt die API-Anbindung die Tests.

Integrationstests sind zwar für den Übergang des zu implementierenden Systems mit der Außenwelt notwendig, aber die Nebenwirkungen sind für die Tests innerhalb des Systems unerwünscht.



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BGH: Link auf Geschäftsbedingungen in Brief reicht nicht bei Vertragsabschluss


In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ein Telekommunikationsunternehmen muss die Verwendung einer Klausel in seinen per Post verschickten Werbebriefen unterlassen, die lediglich per Link auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet verweist. Die bloße Angabe einer Webadresse reicht demnach nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juli bekräftigen die Karlsruher Richter den Verbraucherschutz im Bereich der Geschäftsbedingungen (Az.: III ZR 59/24).

In dem Fall versandte die seit Jahren umstrittene 1N Telecom Postwurfsendungen an Verbraucher, in denen sie einen DSL-Tarif bewarb. Die Offerte enthielt ein Antragsformular. Darin fand sich die Belehrung: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die unter einer spezifischen, mittlerweile geänderten URL abrufbar seien. Ein Verbraucherschutzverband klagte auf Unterlassung der Nutzung dieser und weiterer Klauseln. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab diesem Antrag mit Blick auf den AGB-Link statt. Die beklagte Telekommunikationsgesellschaft legte daraufhin Revision ein.

Der BGH wies die Eingabe von 1N Telecom nun zurück und hielt das Urteil der niederen Instanz weitgehend aufrecht. Das OLG hatte zunächst auf einen „Medienbruch“ abgestellt. Da das Vertragsformular in Papierform vorliege, die AGB jedoch nur digital abrufbar seien, werde dem Verbraucher die Kenntnisnahme unzumutbar erschwert, meinten die Düsseldorfer Richter. Nicht jeder Verbraucher habe einen Internetzugang und sei bereit, die Geschäftsbedingungen aktiv online zu suchen. Die Klausel sei daher nach Paragraf 305 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Diesen Aspekt verfolgte die Revisionsinstanz nicht. Laut dem BGH kann im Verbandsklageverfahren nicht geprüft werden, ob der Medienbruch zwischen dem Papierformular und dem Verweis auf die im Internet abrufbaren AGB der Beklagten den Anforderungen von Paragraf 305 BGB genüge oder nicht.

Den Karlsruher Richtern zufolge hat 1N Telecom aber gegen das Transparenzgebot aus Paragraf 307 BGB verstoßen: Die umstrittene AGB-Formulierung werteten sie als intransparente, dynamische Verweisung. Die Klausel mache dem Verbraucher nicht klar, ob die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige oder eine später geänderte Version der AGB gelte. Nach der „kundenfeindlichsten Auslegung“ müssten Kunden damit rechnen, dass sich die Geschäftsbedingungen jederzeit durch eine Aktualisierung der Website ändern könnten.

Der beanstandete Zusatz stelle eine dynamische Verweisung dar, führte der BGH aus. Er beziehe sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Version der AGB, sondern auch auf alle künftigen, möglicherweise anderslautenden Fassungen, die das Unternehmen unter der genannten Internetadresse einstellen könnte. Da die Klausel nicht festlege, welche konkrete AGB-Version gilt, und dem Anbieter ein uneingeschränktes Recht einräume, die Bedingungen zu ändern, würden Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter fehlt der Klausel jegliche Konkretisierung der Änderungsbefugnis. Ein durchschnittlicher, rechtlich unkundiger Verbraucher könne nicht vorhersehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit der Überarbeitung seiner Vertragsbedingungen und zusätzlichen Belastungen rechnen müsse. Diese Unklarheit macht die Klausel unwirksam. Das Transparenzgebot verlange, Rechte und Pflichten des Vertragspartners so deutlich und verständlich wie möglich darzustellen. Bei einer dynamischen Verweisung müsse die Reichweite potenzieller Änderungen direkt aus der Vereinbarung hervorgehen.

Der IT-Rechtler Jens Ferner versteht die Entscheidung als Ansage gegen „AGB-Light“. Sie zeige, dass auch in einer zunehmend digitalisierten Welt die Grundsätze der Transparenz und Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Für Verbraucher bedeute das mehr Rechtssicherheit. Unternehmen sollten dagegen ihre Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen.

Schon Ende 2024 bestätigte das Amtsgericht Leipzig einer beklagten Kundin, dass bei einem vermeintlichen Tarifwechsel mit der 1N Telecom kein rechtsgültiger Vertrag zustande komme. Verbraucherschützer sind aber weiter alarmiert. Die Düsseldorfer Firma hat ihnen zufolge angebliche Forderungen an das neu gegründete Unternehmen TPI verkauft, die nun von früheren Kunden des Providers die Zahlung teils hoher Beträge verlange.


(nie)



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Tesla stellt Musk Aktien für eine Billion US-Dollar in Aussicht


Tesla bietet Elon Musk die Aussicht auf ein beispielloses Aktienpaket, das rund eine Billion Dollar wert sein könnte – jedenfalls, wenn der Autobauer in zehn Jahren an der Börse über achtmal mehr wert ist als jetzt.

Zu weiteren Voraussetzungen gehört, dass Musk das Jahrzehnt an der Firmenspitze bleibt sowie dass Tesla eine Million Robotaxis im Einsatz hat und eine Million KI-Roboter ausliefert. Tesla steuert gerade auf das zweite Jahr in Folge mit einem Absatzrückgang zu. Musk versichert aber, die Zukunft des Elektroauto-Vorreiters liege ohnehin im autonomen Fahren und den humanoiden Robotern mit dem Namen Optimus, die noch in der Entwicklung sind. Jüngst verkündete er, die Roboter könnten 80 Prozent des Tesla-Werts ausmachen.

Insgesamt könnte Musk bis zu 423 Millionen Tesla-Aktien bekommen – in mehreren Stufen, die meist an Schritte von 500 Milliarden Dollar beim Börsenwert gekoppelt sind. Hinzu kommen die geschäftlichen Ziele wie etwa die Auslieferung von 20 Millionen Teslas beim Börsenwert von zwei Billionen Dollar. Eine noch größere Herausforderung dürfte es sein, zusätzlich zu 6,5 Billionen Dollar Börsenwert die Marke von 400 Milliarden Dollar beim bereinigten Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen zu knacken.

Erfüllt Tesla alle Zielvorgaben, winkt Musk auch der von ihm angestrebte Anteil von 25 Prozent, mit dem er seinen Einfluss bei dem Unternehmen zementieren will.

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Aktuell ist Tesla an der Börse rund 1,1 Billionen Dollar wert. Die Zielmarke für das volle Aktienpaket liegt bei 8,5 Billionen Dollar. Wertvollstes Unternehmen an der Börse ist aktuell der Chipkonzern Nvidia mit gut vier Billionen Dollar.

Über das neue Vergütungspaket sollen die Aktionäre bei der Hauptversammlung im November entscheiden. Zur Abstimmung steht dann auch eine Tesla-Investition in Musks KI-Firma xAI.

Musk ist bereits der mit Abstand reichste Mensch der Welt mit einem geschätzten Vermögen von rund 380 Milliarden Dollar. Es besteht hauptsächlich aus Tesla-Aktien sowie seinen Beteiligungen an der ebenfalls von ihm geführten Raumfahrtfirma SpaceX. Zugleich schwankt der Wert seines Vermögens mit dem Tesla-Aktienkurs.

Tesla hatte Musk bereits vor einem Monat ein Paket aus 96 Millionen Aktien in Aussicht gestellt, die Musk in zwei Jahren bekommen soll. Ein noch größeres Vergütungspaket aus dem Jahr 2018 war mit einer Aktionärsklage gekippt worden – Teslas Berufung dagegen läuft aber noch. Sollte das alte Paket aus gut 300 Millionen Aktien dabei doch wieder für gültig erklärt werden, wäre die neue Zuteilung hinfällig.


(nen)



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