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Künstliche Intelligenz

Events fotografieren – und gleichzeitig als Gast genießen: c’t Fotografie 4/25


Eventfotografie ist eine besondere Disziplin, die es ermöglicht, emotionale und einzigartige Momente festzuhalten. Sie ist nicht nur Profis vorbehalten, sondern auch für Hobbyfotografen eine spannende Herausforderung. In der neuen Ausgabe 4/2025 der c’t Fotografie erklärt Anouchka Olszewski, wie Sie die Atmosphäre von Feiern, Konzerten und anderen Veranstaltungen einfängt und Erinnerungen festhält, die lange erhalten bleiben. Doch wie schafft man es, den Moment zu genießen und gleichzeitig gelungene Fotos zu machen?


Das Titelbild der Ausgabe 04 2025 des Foto-Magazins c't Fotografie

Das Titelbild der Ausgabe 04 2025 des Foto-Magazins c't Fotografie

Eine gute Vorbereitung ist essenziell, um stressfrei und erfolgreich auf Events zu fotografieren. Olszewski empfiehlt, vorab mit den Gastgebern abzuklären, welche Rolle man als Fotograf einnimmt. Sollen Sie nur einige Bilder aufnehmen oder die gesamte Veranstaltung dokumentieren? Festgelegte Zeitfenster zum Fotografieren helfen dabei, Höhepunkte wie Reden oder Zeremonien festzuhalten, ohne den Spaß zu verlieren.

Auch die Ausrüstung sollte gut geplant sein: Eine kompakte Kamera mit vielseitigem Objektiv reicht oft aus, um flexibel und diskret zu arbeiten. Besonders wichtig ist die Kommunikation mit den Gastgebern und möglichen anderen Fotografen – vor allem dann, wenn auch ein professioneller Fotograf engagiert wurde.


Aufmacherseite des Artikels Eventfotografie

Aufmacherseite des Artikels Eventfotografie

Eventfotografie ist nicht nur etwas für Profis, sondern auch für Hobby

fotografen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Erinnerungen an gelungene Events möglichst gekonnt und authentisch festhalten.

Bei dieser Art der Eventfotografie geht es weniger um die technische Perfektion als viel mehr darum, authentische Emotionen einzufangen. Spontane Momente, kleine Gesten und die Stimmung der Veranstaltung stehen im Vordergrund. Diskretion und Respekt spielen ebenfalls eine große Rolle. Fotografen sollten sich möglichst unauffällig im Hintergrund bewegen, ohne die anderen Gäste zu stören. Gleichzeitig bietet das Fotografieren die Chance, mit anderen Menschen ins Gespräch zu kommen.

Ein entscheidender Punkt in der Eventfotografie ist das Thema Datenschutz. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen Fotos nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Kreative Ansätze, wie das Fotografieren von Personen aus der Rückenperspektive oder der Einsatz von Bewegungsunschärfe, können je nach Event und Gelegenheit dabei helfen, rechtliche Herausforderungen zu umgehen und gleichzeitig ästhetisch ansprechende Bilder zu schaffen.


Das Inhaltsverzeichnis der c't Fotografie

Das Inhaltsverzeichnis der c't Fotografie

Das Inhaltsverzeichnis der c’t Fotografie

Landschaftsfotografie. Sie gilt als besonders anspruchsvoll, da sich das Motiv nicht inszenieren lässt – Licht, Wetter und Szenerie gibt die Natur vor. Profifotograf Nicolas Alexander Otto erklärt die fünf Säulen, auf denen jede exzellente Landschaftsaufnahme steht: Motiv, Licht, Komposition, Technik und Bildbearbeitung. Technisch braucht es meist nicht viel: eine Kamera mit Weitwinkelobjektiv, Stativ und Filter reichen aus, wichtig ist eher deren Qualität. Aber auch das Gewicht der Ausrüstung spielt eine Rolle, sowie ein bequemer Fotorucksack, je nachdem, wie weit man wandern muss. Eine gute Komposition nutzt Vorder-, Mittel- und Hintergrund, um Tiefe zu schaffen. Die Nachbearbeitung schließlich erfordert Feingefühl – nicht Effekte, sondern gezielte Anpassungen unterstreichen die natürliche Wirkung und zeigen das Können des Fotografen.

Leinwanddrucke im Praxistest. Ein Vergleichstest von sechs Anbietern für Leinwanddrucke zeigt deutliche Preisunterschiede: Während bei meinXXL bereits ab 14 Euro bestellt werden kann, verlangt Wenzeldruck München bis zu 63 Euro. Doch der Preis sagt wenig über die tatsächliche Qualität aus. Wichtiger sind Faktoren wie die Stabilität und Verarbeitung des Keilrahmens, die Qualität des Leinwandmaterials sowie die Farbbrillanz des Drucks. Besonderes Augenmerk lag im Test auf der möglichst naturgetreuen Darstellung von Grüntönen und Hautfarben. Auch Kontrast, Detailreichtum und Schärfe waren zentrale Bewertungskriterien. Pluspunkte sammelten Anbieter zudem durch straff gespannte Leinwände und umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestellung – beispielsweise bei der Wahl zwischen matter oder glänzender Oberfläche sowie verschiedenen Varianten für die Seitenkanten.


Riesenwellen fotografieren

Wie man Wind und Wetter einfängt – Tipps für eindrucksvolle Aufnahmen an der Küste

Foodfotografie: Einblicke in ein Profi-Studio. Foodfotograf Mathias Neubauer gewährt Einblicke in sein Studio im hessischen Seligenstadt und zeigt, wie dort Aufnahmen für namhafte Kunden wie Weber Grill oder den Verlag Gräfe und Unzer (GU) entstehen. Um eine gleichbleibende Lichtqualität unabhängig von der Tageszeit zu gewährleisten, arbeitet Neubauer konsequent mit Studioblitzen statt mit natürlichem Licht. Sein Lichtsetup umfasst drei Blitzköpfe und einen großflächigen Diffusor – konzipiert, um das weiche, gerichtete Licht eines Nordfensters möglichst realistisch nachzubilden. Je nach Auftrag unterscheidet sich dabei die fotografische Herangehensweise: Redaktionelle Projekte erfordern meist genaue Vorgaben hinsichtlich Bildausschnitt und Perspektive, während in der Werbefotografie oft mehr kreativer Spielraum bleibt.

Sonys neues Zoom-Objektiv: Das FE 50-150 mm F2 G Master. Sony erweitert mit dem FE 50–150 mm die Möglichkeiten im Telezoom-Bereich. Der große Brennweitenbereich und die durchgehende Lichtstärke von f/2.0 machen das Objektiv besonders flexibel und vielseitig einsetzbar. Fotografen können damit Porträts aufnehmen, Sport- und Eventmomente festhalten oder Tiere in freier Wildbahn ablichten. Die hohe Lichtstärke trennt das Motiv überzeugend vom Hintergrund und erzeugt ein sanftes Bokeh. Gleichzeitig liefert das Objektiv auch bei schlechtem Licht scharfe Bilder und stellt mit seinem schnellen Autofokus zuverlässig scharf.

Nikon Z 800 mm f/6.3: Der Reichweiten-Riese im Praxistest. Das Nikon Nikkor Z 800 mm f/6.3 VR S gehört zu einer neuen Generation kompakter Superteleobjektive, die etwas weniger lichtstark, dafür aber deutlich günstiger sind. Mit einem Einstiegspreis von rund 5.800 Euro liegt es klar unter dem Preisniveau früherer Profi-Modelle. Auf einer Safari in Botswana haben wir das Objektiv unter anspruchsvollen Bedingungen getestet.

Sie erhalten die aktuelle Ausgabe der c’t Fotografie (4/2025) für 12,90 Euro im heise shop. Dort sehen Sie auch eine komplette Inhaltsübersicht und erhalten Informationen über das exklusive Online-Zusatzmaterial, das wir über eine übersichtlich gestaltete Bedienoberfläche anbieten, dazu Vorschaubilder und das Editorial. Das ePaper und die Ausgabe für Amazon Kindle kosten jeweils 12,49 Euro.

Tipp: Jeden Samstag versenden wir unseren Newsletter. Er enthält zusätzliche Geschichten, Anregungen und Informationen rund um die Fotografie – Anmeldung hier.


(cbr)



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Fernmeldegeheimnis gilt bei privater E-Mail-Nutzung durch Mitarbeiter nicht mehr


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Bisher gab es in Deutschland eine weit verbreitete, etwa von der der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) vertretene Rechtsauffassung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung von betrieblichen E-Mails oder des Internets erlauben beziehungsweise dies zumindest dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Die Folge: Für sie würde das Fernmeldegeheimnis greifen. Arbeitgebern wäre es damit streng verboten, die privaten Nachrichten ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Ein Verstoß könnte sogar eine Straftat nach Paragraf 206 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Doch jetzt gibt es eine neue, wegweisende Einschätzung, die diese Sichtweise infrage stellt.

Die Bundesnetzagentur hat verdeutlicht, dass sie den Fall anders sieht als die DSK. In einem aktuellen Hinweispapier erklärt sie, dass Angebote zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – wie die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs für private Zwecke – nicht unter die Definition von Telekommunikationsdiensten fallen.

Der Grund dafür ist, dass solche Services „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden müssen. Die Regulierungsbehörde schreibt, dass die Bereitstellung von E-Mail-Postfächern an Angestellte kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft sei, sondern einfach ein Arbeitsmittel. Auch wenn Mitarbeiter es privat nutzen dürfen, zielt das Angebot des Arbeitgebers nicht darauf ab, einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen oder ein Entgelt zu verlangen. Es handelt sich also nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes.

Wenn die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz nicht unter das Fernmeldegeheimnis fällt, müssen sich Arbeitgeber „nur“ an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten. Damit gelten die strengen, mit dem Fernmeldegeheimnis verknüpften strafrechtlichen Verbote nicht. Es bestehen aber weiterhin Pflichten im Umgang mit personenbezogenen Daten, die eine Überwachung der privaten Kommunikation einschränken.

Die rechtliche Tendenz gehe damit immer mehr in die Richtung, dass das Fernmeldegeheimnis für die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer nicht relevant sei, zieht der Berliner Rechtsanwalt Carlo Piltz als Fazit. Das gebe Arbeitgebern mehr Klarheit und reduziere das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Zuvor war schon die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte Bettina Gauyk – ähnlich wie die Kollegen in Hessen – aus dem Konsens der DSK ausgeschert. Auch sie geht in ihrem Jahresbericht 2024 davon aus, dass das Fernmeldegeheimnis in diesen Fällen nicht gilt. Der Zusammenschluss der staatlichen Datenschutzkontrolleure hat sich dazu noch nicht erneut geäußert.


(mack)



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Google muss Suchdaten mit Konkurrenz teilen, darf Chrome und Android behalten


Dass Googles Suchmaschinen-Geschäfte illegal sind, hatte ein US-Bundesgericht im Kartellrechtsverfahren gegen den Datenkonzern bereits vor rund einem Jahr entschieden. Jetzt hat der Richter die für Google daraus entstandenen Sanktionen verkündet. Demnach wird der Konzern nicht aufgespalten und darf Produkte wie den Chrome-Webbrowser sowie das Android-Betriebssystem behalten. Google wird aber dazu verpflichtet, Suchdaten und Suchergebnisse mit „qualifizierten Wettbewerbern“ zu teilen.

Damit ist das US-Gericht in Washington, DC, nur zum Teil den Forderungen der Kläger gefolgt. Das US-Justizministerium und eine Reihe von US-Bundesstaaten hatten etwa verlangt, dass Google Chrome verkaufen soll. Google sei ein Monopolist und nutze seine marktbeherrschende Stellung aus, sodass zumindest das Browsergeschäft abgespalten werden soll, hieß es in dem bereits Anfang 2021 noch unter dem damaligen US-Präsidenten Joe Biden angestrengten Verfahren (Az. 1:20-cv-03010-APM).

Dem ist US-Richter Amit P. Mehta aber nicht nachgekommen, wie die New York Times berichtet. Zwar hatte er letztes Jahr noch erklärt: „Google ist ein Monopolist und hat auch wie einer gehandelt, um sein Monopol aufrechtzuerhalten.“ Doch jetzt schlägt er versöhnliche Töne an und schreibt: „Die Kläger haben sich mit der Forderung nach einer Zwangsveräußerung dieser Schlüsselaktiva überfordert, obwohl Google diese nicht zur Durchsetzung illegaler Beschränkungen genutzt hat.“

Allerdings kommt Google bei Weitem nicht ungeschoren davon. Der Richter verbietet dem Datenkonzern das Abschließen von Exklusivverträgen für die Google-Suche, Chrome, den Google-Assistenten und die Gemini-App. Einer der Vorwürfe war, dass Google 26 Milliarden US-Dollar allein im Jahr 2021 dafür gezahlt hat, nicht zuletzt an Apple, dass Chrome und die Google-Suche auf Endgeräten vorinstalliert werden. Das sei der fast vierfache Betrag der gesamten sonstigen Kosten der Suchmaschine, so der Richter.

Allerdings darf Google weiterhin Hersteller dafür bezahlen, Suchmaschine und Webbrowser auf den Geräten zu installieren und diese zu priorisieren, allerdings nur noch in beschränktem Maße. „Anders als in einem typischen Fall, in dem es die Aufgabe des Gerichts ist, einen Streit auf der Grundlage historischer Fakten zu lösen, wird das Gericht hier aufgefordert, in eine Kristallkugel zu schauen und in die Zukunft zu blicken“, schreibt Mehta laut Thewrap. „Nicht gerade die Stärke eines Richters.“

Google dürfte trotz der Zugeständnisse hinsichtlich Chrome und Android Rechtsmittel einlegen, um ein milderes Urteil zu erwirken. Damit dürfte sich das Verfahren noch über Jahre hinziehen, sodass sich die Marktsituation angesichts der technologischen Entwicklung weiter ändern kann. Schon jetzt heißt es, dass KI-Suchmaschinen das Internet verändern, denn immer mehr Menschen nutzen Chatbots Künstlicher Intelligenz statt der klassischen Suchmaschine für ihre Fragen. Googles Marktanteile könnten sich deshalb massiv ändern in den nächsten Jahren.

Gleichzeitig wird demnächst ein weiteres Urteil zuungunsten des Datenkonzerns erwartet, denn im April hatte ein anderes US-Gericht ein illegales Monopol bei Google festgestellt. In dem Verfahren ging es um Technologien zum Platzieren von Online-Werbeanzeigen. Im September soll die Anhörung zu den Rechtsmitteln fortgesetzt werden, eine entsprechende Entscheidung steht noch aus.


(fds)



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Vorstellung BYD Seal 6 DM-i Touring: Warum die Chinesen nun auf PHEV setzen


BYD, eine der weltweit führenden Firmen, wenn es um fortschrittliche Batterien geht, bringt in Europa einen Kombi mit Plug-in-Hybrid auf den Markt. Das mag auf den ersten Blick einigermaßen absurd erscheinen, zumal er sich technisch nicht an der Spitze einreiht. Doch BYD hat ausgezeichnete Gründe für seine Entscheidung, denn der Seal 6 DM-i Touring ist letztlich eine Reaktion auf die auch von der EU geschaffenen, aktuellen Marktbedingungen.

Im Sommer 2024 formulierte die EU-Kommission den Vorwurf, China würde mit Subventionen seine Autoindustrie wettbewerbswidrig unterstützen. Zölle auf Elektroautos aus China waren die Folge. Der Seal 6 DM-i Touring fällt nicht unter diese Regelung, denn er kommt als Plug-in-Hybrid auf den Markt. Entschieden hat sich BYD zudem, es mit dem Format Kombi zu versuchen. Der allgemeinen SUV-Nachfrage begegnen die Chinesen also mit der Form, die in West-Europa noch immer geschätzt wird. Selbstverständlich verlässt sich der Riese nicht allein auf den Kombi, sondern sieht diesen als Ergänzung zum Seal U DM-i – ein SUV.

Der Seal 6 DM-i Touring ist ein ausgewachsener Mittelklasse-Kombi, der mit 4,84 m Länge nur etwas kürzer als ein VW Passat ist. Der Radstand misst 2,79 m, was für großzügige Platzverhältnisse genügen sollte. Eher enttäuschen dürfte einige Interessenten der Kofferraum, der zwischen 500 und 1535 Liter fasst. Das ist für ein derart großes Auto kein Spitzenwert. Doch irgendwo muss die Batterie untergebracht werden, auch wenn der komplette Antriebsstrang vorn untergebracht ist.

BYD bietet hier zwei Plug-in-Hybride an, die mit Systemleistungen von 135 und 156 kW in diesem Punkt nicht allzu weit voneinander entfernt sind. Im ersten Datenblatt sind für den Verbrenner 72, für den E-Motor 145 kW hinterlegt. Wir gehen davon aus, dass diese Werte noch korrigiert werden, andernfalls läge schon die Leistung des E-Motors oberhalb dessen, was als Systemleistung für den gesamten Antriebsstrang des Basismodells suggeriert wird. Der Aufbau erlaubt offenbar einige Freiheitsgrade, denn der Hybridantrieb kann elektrisch, seriell und parallel betrieben werden.

Die versprochenen Fahrleistungen sind nahezu identisch, was nicht zuletzt auch daran liegen dürfte, dass das Basismodell mit 1710 kg fast 100 kg weniger schwer ist. Einen großen Unterschied macht BYD bei den Batterien. Das Einstiegsmodell „Boost“ bekommt einen Speicher mit 10,8 kWh, die sich ausschließlich einphasig an Wechselstrom mit bis zu 3,3 kW nachladen lassen. Die Ladedauer von 15 auf 100 Prozent ist mit drei Stunden, die maximale Reichweite mit 50 km angegeben.


BYD versucht es auf dem europäischen Markt mit einem klassisch gezeichneten Mittelklasse-Kombi. (Bild:

BYD

)

In den beiden Ausstattungslinien „Comfort Lite“ und „Comfort“ ist eine Batterie mit 19 kWh eingebaut, die sich an Wechselstrom mit 6,6 kW und an Gleichstrom mit bis zu 26 kW laden lässt. Eigenwillig ist die Angabe der DC-Ladezeit, die BYD für das Fenster von 30 auf 80 Prozent macht. Für das Nachladen von 9,5 kWh netto werden unter idealen Umständen 23 Minuten benötigt. Das entspricht umgerechnet im Schnitt 24,8 kW. Wer nun die Ladeverluste mit in die Rechnung aufnimmt, dürfte den versprochenen 26 kW recht nahe kommen – und zwar im Durchschnitt.

Praktischer wäre es dennoch, wenn BYD eine Angabe von 10 auf 80 Prozent machen würde. Wenn man mal unterstellt, dass zwischen 10 und 30 Prozent kaum langsamer geladen wird als danach, würde sich eine Zeit von rund 32 Minuten ergeben. Kein Spitzenwert, gewiss, aber nichts, für das man sich im Umfeld eines Plug-in-Hybriden aktuell schämen müsste. Unbenommen davon laden einige Plug-in-Hybride, darunter von Mercedes und Volkswagen, sowohl an Wechsel- als auch an Gleichstrom schneller. Andererseits sind rund 100 km E-Reichweite, die BYD mit der größeren Batterie verspricht, ein vergleichsweise ordentlicher Wert.


BYD Seal 6 DM-i Touring

BYD Seal 6 DM-i Touring

Die ersten BYD Seal 6 DM-i Touring sollen noch in diesem Jahr ausgeliefert werden.

(Bild: BYD)

Der Rest des Autos ist recht konventionell gehalten, sieht man einmal davon ab, dass sich das Glasdach öffnen lässt, was nicht mehr selbstverständlich ist, und die Ambientebeleuchtung im Takt der Musik blinken kann. Dazu reicht der Hersteller eine sechsjährige Garantie, für Antrieb und Batterie gilt die sogar acht Jahre lang. Die ersten Auslieferungen sollen noch in diesem Jahr starten, Preise nennt BYD aktuell bis jetzt nicht.

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