Künstliche Intelligenz
MacBook Air und MacBook Pro: M5-Modelle erst 2026?
Apple plant offenbar in diesem Jahr außer der Reihe keine neuen MacBook-Modelle. Eigentlich war erwartet worden, dass der Konzern im Herbst – vermutlich im Oktober oder November – erstmals neue MacBook-Pro-Maschinen mit dem bislang noch nicht veröffentlichten Apple-Silicon-Prozessor M5 vorstellt. Die Maschinen erscheinen üblicherweise im Jahrestakt. Allerdings klappt das angeblich in diesem Jahr nicht, schreibt der üblicherweise gut informierte Bloomberg-Journalist Mark Gurman.
M5 kommt vorab im iPad Pro
Demnach wird es 2025 nur ein einziges Gerät mit M5 geben: Ein neues iPad Pro. Dieses könnte laut Gurman im Oktober erscheinen, Apples interne Codenamen seien J817, J818, J820 und J821. Geplant wären demnach 11- und 13-Zoll-Modelle. Apple hatte 2024 erstmals in einem iPad Pro einen ganz neuen Apple-Silicon-Chip debütiert – mit dem iPad Pro M4, das jedoch bereits im Mai erschienen war. M4-Macs folgten dann im Herbst, in Form des MacBook Pro M4 mit 14 und 16 Zoll in Varianten mit M4, M4 Pro und M4 Max sowie iMac M4 und Mac mini M4.
Nun scheint es Apple jedoch nicht zu gelingen, beim MacBook Pro den Jahrestakt zu halten. Stattdessen will der Konzern, so Gurman, mit den neuen MacBook-Pro-Modellen in das erste Halbjahr 2026 wechseln, angeblich zusammen mit neuen MacBook-Air-Maschinen. Alle sollen den neuen M5-Chip erhalten. Weitere Frühjahrsmodelle sind laut dem Bericht ein iPhone 17e als Nachfolger des iPhone 16e (mit A19-SoC aus dem iPhone 17, sonst ähnlich wie der Vorgänger) sowie ein neues iPad Air mit M4-Chip und ein neues, beschleunigtes Standard-iPad. Apple plant angeblich außerdem einen neuen Monitor als Nachfolger des Studio Display.
MacBook Pro mit OLED erst 2027?
Die M5-Verschiebungen könnten dazu führen, dass sich ein Redesign von Apples MacBook-Pro-Modellen verzögert. Ursprünglich hatten Marktbeobachter vorhergesagt, dass 2025 die M5-Geräte erscheinen, die sich optisch nicht von den M4-Varianten unterscheiden, 2027 dann im Herbst umgebaute OLED-Modelle erscheinen. Diese sollen stromsparender sein, eventuell (wieder) dünner und dem Line-up wieder mehr Pep verpassen, nachdem Apple den aktuellen Look seit Jahren pflegt.
Apple nutzt aktuell genau zwei OLED-Screens größeren Ausmaßes: beide im iPad Pro M4 mit 11 und 13 Zoll. Sonst werden im iPhone seit dem iPhone X OLED-Bildschirme verbaut. Nun ist denkbar, dass Apple mit dem Redesign des MacBook Pro bis 2027 wartet. Bestätigt ist dies aber noch nicht, auch Gurmans neue Aussagen bleiben zunächst Gerüchte.
(bsc)
Künstliche Intelligenz
Youtube-Videos für Kinder bescheren Disney Datenschutzstrafe
Wer jugendgefährdende Inhalte frei ins Internet stellt, kann in manchen Ländern Probleme bekommen. Im Zeitalter des Überwachungskapitalismus kann es auch umgekehrt kommen. Aktuell trifft das den Disney-Konzern. Er muss in den USA zehn Millionen US-Dollar zahlen, weil er für Kinder gemachte Videos bei Youtube eingestellt hat, ohne sie als „für Kinder“ zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung soll seit 2019 verhindern, dass Youtube personenbezogene Daten über die Zuschauer sammelt und dann für Werbezwecke nutzt. Solche Datenverwertung ist in den USA für Personen unter 13 Jahren nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten vorab informiert wurden und zugestimmt haben. Vor 2019 hat Youtube die Daten aller Zuschauer geerntet; weil das die Normen des US-Gesetzes COPPA (Children’s Online Privacy Protection Act of 1998) verletzt hat, musste der Google-Konzern damals 170 Millionen US-Dollar zahlen. Seither muss jedes neu hochgeladene Youtube-Video entweder als „für Kinder“ oder als „nicht für Kinder“ gedacht eingestuft werden.
Disney hat einige Videos und Musikvideos der Disney-Reihen The Incredibles, Coco, Toy Story, Frozen und Mickey Mouse als „nicht für Kinder“ auf Youtube hochgeladen, heißt es in einer auf Initiative der US-Behörde FTC (Federal Trade Commission) erhobenen Klage. Dabei sollen die Videos gerade Kinder ansprechen. Greifen diese auf die nicht korrekt klassifizierten Videos zu, erntet Youtube ihre Daten und verwertet sie, ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt zu haben.
Autoplay und Kommentare
Außerdem erlaubt Youtube dann Nutzerkommentare unter den Videos und spielt nach dem Ende des Streifens automatisch weitere ab, die ebenfalls als „nicht für Kinder“ gekennzeichnet sind. Das können dann auch Inhalte anderer Urheber als Disney sein, die wirklich nicht für Kinder geeignet sind. Auch Kommentare können unpassend ausfallen.
Mitte 2020 habe Youtube aus eigenem Anlass die Einstufung bei über 300 Disney-Videos von „nicht für Kinder“ auf „für Kinder“ geändert und Disney darüber informiert, berichtet die FTC. Doch auch danach habe Disney seine Vorgehensweise beim Upload neuer Videos nicht verbessert und weiterhin Videos für Kinder als „nicht für Kinder“ bereitgestellt. Aus Sicht der FTC ist das erschwerend. Gegen Zahlung von zehn Millionen Dollar und der verbindlichen Einführung eines Compliance-Programms soll das Gerichtsverfahren nun eingestellt werden.
Druck zu Altersprüfung
Die FTC nutzt den Fall, um den Druck auf Youtube zur Einführung einer allgemeinen Alterskontrolle zu erheben. „Falls Youtube Technik einführt, die Alter, Altersbandbreite oder Alterskategorie aller Youtube-Nutzer feststellt, (…) kann sich Disney auf dieses Signal verlassen“ schreibt die FTC, „Diese vorausschauende Altersverifikationsklausel (in dem gerichtlichen Vergleich setzt auf) den zunehmenden Einsatz von Altersverifikationstechnik zum Online-Kinderschutz – und erzeugt Anreiz, ihre Verbreitung zu beschleunigen.“
Das Verfahren heißt USA v. Disney Worldwide Services et Disney Entertainment Operations und ist am US-Bundesbezirksgericht für Zentralkalifornien unter dem Az. 2:25-cv-08223 anhängig.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Fernmeldegeheimnis gilt bei privater E-Mail-Nutzung durch Mitarbeiter nicht mehr
Bisher gab es in Deutschland eine weit verbreitete, etwa von der der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) vertretene Rechtsauffassung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung von betrieblichen E-Mails oder des Internets erlauben beziehungsweise dies zumindest dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Die Folge: Für sie würde das Fernmeldegeheimnis greifen. Arbeitgebern wäre es damit streng verboten, die privaten Nachrichten ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Ein Verstoß könnte sogar eine Straftat nach Paragraf 206 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Doch jetzt gibt es eine neue, wegweisende Einschätzung, die diese Sichtweise infrage stellt.
Die Bundesnetzagentur hat verdeutlicht, dass sie den Fall anders sieht als die DSK. In einem aktuellen Hinweispapier erklärt sie, dass Angebote zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – wie die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs für private Zwecke – nicht unter die Definition von Telekommunikationsdiensten fallen.
Der Grund dafür ist, dass solche Services „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden müssen. Die Regulierungsbehörde schreibt, dass die Bereitstellung von E-Mail-Postfächern an Angestellte kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft sei, sondern einfach ein Arbeitsmittel. Auch wenn Mitarbeiter es privat nutzen dürfen, zielt das Angebot des Arbeitgebers nicht darauf ab, einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen oder ein Entgelt zu verlangen. Es handelt sich also nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Wenn die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz nicht unter das Fernmeldegeheimnis fällt, müssen sich Arbeitgeber „nur“ an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten. Damit gelten die strengen, mit dem Fernmeldegeheimnis verknüpften strafrechtlichen Verbote nicht. Es bestehen aber weiterhin Pflichten im Umgang mit personenbezogenen Daten, die eine Überwachung der privaten Kommunikation einschränken.
Die rechtliche Tendenz gehe damit immer mehr in die Richtung, dass das Fernmeldegeheimnis für die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer nicht relevant sei, zieht der Berliner Rechtsanwalt Carlo Piltz als Fazit. Das gebe Arbeitgebern mehr Klarheit und reduziere das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Zuvor war schon die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte Bettina Gauyk – ähnlich wie die Kollegen in Hessen – aus dem Konsens der DSK ausgeschert. Auch sie geht in ihrem Jahresbericht 2024 davon aus, dass das Fernmeldegeheimnis in diesen Fällen nicht gilt. Der Zusammenschluss der staatlichen Datenschutzkontrolleure hat sich dazu noch nicht erneut geäußert.
(mack)
Künstliche Intelligenz
Google muss Suchdaten mit Konkurrenz teilen, darf Chrome und Android behalten
Dass Googles Suchmaschinen-Geschäfte illegal sind, hatte ein US-Bundesgericht im Kartellrechtsverfahren gegen den Datenkonzern bereits vor rund einem Jahr entschieden. Jetzt hat der Richter die für Google daraus entstandenen Sanktionen verkündet. Demnach wird der Konzern nicht aufgespalten und darf Produkte wie den Chrome-Webbrowser sowie das Android-Betriebssystem behalten. Google wird aber dazu verpflichtet, Suchdaten und Suchergebnisse mit „qualifizierten Wettbewerbern“ zu teilen.
Damit ist das US-Gericht in Washington, DC, nur zum Teil den Forderungen der Kläger gefolgt. Das US-Justizministerium und eine Reihe von US-Bundesstaaten hatten etwa verlangt, dass Google Chrome verkaufen soll. Google sei ein Monopolist und nutze seine marktbeherrschende Stellung aus, sodass zumindest das Browsergeschäft abgespalten werden soll, hieß es in dem bereits Anfang 2021 noch unter dem damaligen US-Präsidenten Joe Biden angestrengten Verfahren (Az. 1:20-cv-03010-APM).
Richter verlangt Offenheit und Mäßigung von Google
Dem ist US-Richter Amit P. Mehta aber nicht nachgekommen, wie die New York Times berichtet. Zwar hatte er letztes Jahr noch erklärt: „Google ist ein Monopolist und hat auch wie einer gehandelt, um sein Monopol aufrechtzuerhalten.“ Doch jetzt schlägt er versöhnliche Töne an und schreibt: „Die Kläger haben sich mit der Forderung nach einer Zwangsveräußerung dieser Schlüsselaktiva überfordert, obwohl Google diese nicht zur Durchsetzung illegaler Beschränkungen genutzt hat.“
Allerdings kommt Google bei Weitem nicht ungeschoren davon. Der Richter verbietet dem Datenkonzern das Abschließen von Exklusivverträgen für die Google-Suche, Chrome, den Google-Assistenten und die Gemini-App. Einer der Vorwürfe war, dass Google 26 Milliarden US-Dollar allein im Jahr 2021 dafür gezahlt hat, nicht zuletzt an Apple, dass Chrome und die Google-Suche auf Endgeräten vorinstalliert werden. Das sei der fast vierfache Betrag der gesamten sonstigen Kosten der Suchmaschine, so der Richter.
Allerdings darf Google weiterhin Hersteller dafür bezahlen, Suchmaschine und Webbrowser auf den Geräten zu installieren und diese zu priorisieren, allerdings nur noch in beschränktem Maße. „Anders als in einem typischen Fall, in dem es die Aufgabe des Gerichts ist, einen Streit auf der Grundlage historischer Fakten zu lösen, wird das Gericht hier aufgefordert, in eine Kristallkugel zu schauen und in die Zukunft zu blicken“, schreibt Mehta laut Thewrap. „Nicht gerade die Stärke eines Richters.“
Google wehrt sich wohl trotzdem, auch im Monopolprozess wegen Werbung
Google dürfte trotz der Zugeständnisse hinsichtlich Chrome und Android Rechtsmittel einlegen, um ein milderes Urteil zu erwirken. Damit dürfte sich das Verfahren noch über Jahre hinziehen, sodass sich die Marktsituation angesichts der technologischen Entwicklung weiter ändern kann. Schon jetzt heißt es, dass KI-Suchmaschinen das Internet verändern, denn immer mehr Menschen nutzen Chatbots Künstlicher Intelligenz statt der klassischen Suchmaschine für ihre Fragen. Googles Marktanteile könnten sich deshalb massiv ändern in den nächsten Jahren.
Gleichzeitig wird demnächst ein weiteres Urteil zuungunsten des Datenkonzerns erwartet, denn im April hatte ein anderes US-Gericht ein illegales Monopol bei Google festgestellt. In dem Verfahren ging es um Technologien zum Platzieren von Online-Werbeanzeigen. Im September soll die Anhörung zu den Rechtsmitteln fortgesetzt werden, eine entsprechende Entscheidung steht noch aus.
(fds)
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