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Künstliche Intelligenz

Das Mercedes-Team der Formel 1 nutzt TeamViewer im Simulator


Das Formel-1-Team von Mercedes-AMG Petronas nutzt einen digitalen Simulator, um Team, Fahrer und Material auf das jeweils kommende Rennwochenende vorzubereiten, ohne dabei die in Handarbeit gefertigten Wagen zu verschleißen. Wie der Mercedes-Rennstall im südlichen England und der Simulator aussehen, zeigt Brad Pitt als Rennfahrer Sonny Hayes in Joseph Kosinskis Kinofilm F1.

Im sogenannten „Driver-in-the-Loop“-Simulator läuft ein digitaler Zwilling des Rennwagens. Piloten George Russell und Formel-1-Neuling Kimi Antonelli nutzen den Simulator zur Vorbereitung, beispielsweise um zu testen, wie sich der Wagen auf der Strecke bei den gegebenen Wetterbedingungen verhält.

Im DiL-Simulator können die Piloten die Streckenbedingungen und Fahrzeugkomponenten virtuell testen, bevor sie auf der Strecke zum Einsatz kommen. Dabei werden neben Telemetriedaten auch subjektive Rückmeldungen der Fahrer einbezogen, um Aerodynamik, Reifenstrategien oder Fahrzeugbalance zu optimieren.

Auch Simulator- und Reservefahrer arbeiten an Rennwochenenden mit den Ingenieuren aus der Fabrik in Brackley zusammen, um an Lösungen für Herausforderungen auf der Strecke zu tüfteln. Was im Simulator gelingt, findet im nächsten Renneinsatz Anwendung.

Jedes Formel-1-Team spannt während der Rennen eigene WLANs auf, um große Mengen telemetrischer Daten über Verhalten und Zustand von Reifen, Bremsen, Motorleistung und andere Details möglichst verlässlich zu übertragen und dabei vor dem Zugriff durch die Konkurrenz zu schützen.

Dafür nutzt der Rennstall die Software TeamViewer Tensor. Über die Fernwartungsplattform können sich Ingenieure aus der Ferne mit dem Simulator verbinden und die Ergebnisse gemeinsam mit den Fahrern bewerten, etwa bei Nachtschichten während eines Grand-Prix-Wochenendes. Über „dynamisches Remoting“ können mehrere Nutzer gleichzeitig auf dasselbe Gerät zugreifen.

Für die Übertragung des Remote-Bildschirms in bis zu 4K-Auflösung nutzt TeamViewer einen eigenen Algorithmus, der analysiert, wie viel Bewegung gerade auf dem entfernten Bildschirm stattfindet. Läuft dort ein Video oder Videospiel, nutzt die Software einen auf dem System installierten Videocodec wie H.264 oder AV1. Wird nur ein Dokument angezeigt, überträgt TeamViewer Einzelbilder.


(akr)



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Klein, aber günstig: Plant Apple ein Billig-MacBook?


Kommt im Oktober oder November ein billiges MacBook? Die Gerüchteküche glaubt daran und behauptet, dass Apple eine Renaissance des 12-Zoll-Geräts aus Intel-Zeiten plant – nur diesmal mit kostengünstigem, aber dennoch schnellem Apple-Silicon-Prozessor. Es soll sich angeblich um ein auf 13 Zoll leicht vergrößertes Einsteigermodell handeln, das womöglich zusammen mit einem iPad Pro M5 erscheint.

Abseits des Billigmodells soll die zweite Jahreshälfte im Hinblick auf Macs eher uninteressant werden: Laut Angaben des üblicherweise gut informierten Bloomberg-Journalisten Mark Gurman hat Apple seine ersten M5-Macs ins kommende Jahr verschoben. Das betrifft insbesondere die MacBook-Pro-Modelle, die zuletzt im Herbst 2024 überholt worden waren. Als denkbar galten aber auch ein Mac mini M5 oder ein iMac M5, während ein MacBook Air mit dem neuen SoC nicht vor Mai 2026 zu erwarten ist. Doch nun scheint es wohl nur einen einzigen neuen Mac bis Ende 2025 zu geben.

Um den Preis niedrig zu halten, hat Apple der Gerüchteküche zufolge vor, zum zweiten Mal überhaupt einen iPhone-Chip in einen Mac einzubauen. Der im Backend-Code von Apple Intelligence als „Mac17,1“ bezeichnete Rechner kommt offenbar mit dem A18-Prozessor aus dem iPhone 16, das im September 2024 erstmals auf den Markt kam. Ob es sich um die Pro-Version aus den Pro- und Pro-Max-Modellen handelt, ist noch unklar. Diese kommt mit insgesamt he sechs CPU- und GPU-Kernen – möglicherweise reduziert Apple für das neue MacBook deren Anzahl (sogenanntes Binning). Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass Apple mindestens 16 GByte RAM verbaut. (Apples erster iPhone-Chip in einem Mac war im Mac mini für Entwickler, kurz nachdem Apple Silicon angekündigt worden war.)

Der A18 Pro ist ausreichend schnell: Er schlägt Apples M1, der bei Erscheinen vor fünf Jahren vielfach gelobt wurde, im Geekbench-Mehrkern-Benchmark um immerhin knapp 800 Punkte. Im Einkern-Benchmark sind es sogar über 1000 Punkte mehr. Das sollte für gängige Standardanwendungen auf einem MacBook genügen. Das gilt insbesondere, wenn man sich an das alte 12-Zoll-MacBook erinnert. Die lüfterlosen Core-M-Chips von Intel (später auch abgespeckte i5- und i7-Prozessoren) kamen schnell ins Schwitzen.

Vom Preis her könnte Apple bei unter 1000 US-Dollar landen, selbst 800 oder 900 Dollar wären drin (Euro-Preise wie üblich darüber), wenn der Konzern das möchte. Die Hardware muss sich vom MacBook Air unterscheiden, das ebenfalls vergleichsweise kompakt ist und auch als 13-Zoll-Modell verkauft wird.

Das heißt: Das neue MacBook müsste wohl flacher und insgesamt kompakter sein. Beim 12-Zoll-MacBook hatte Apple auf die besonders dünne, aber auch unzuverlässige Butterfly-Tastatur gesetzt. Das dürfte der Konzern nicht wiederholen. Allerdings könnte er sich an der Bauweise orientieren, bei der die Tastatur nahezu randlos im Gehäuse steckte. Der verbaute LC-Bildschirm dürfte ein Standard-Screen von der Stange sein. Mit einem matten Nanotextur-Display ist eher nicht zu rechnen.


(bsc)



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Heimische Produktion: Apple kauft für eine Halbe Milliarde US-Magnete


Im Konflikt mit der Trump-Regierung um eine mögliche iPhone-Produktion in den USA will Apple offenbar nicht nachgeben – zu teuer und aufwendig scheint dies für den Lieferketten-optimierten Konzern zu sein. Intern glaubt Apple augenscheinlich nicht, dass die Verlagerung der Produktion aus China oder Indien eine realistische Option ist. Trotzdem will das Unternehmen stärker in den USA investieren. Am Dienstag kündigte Apple einen großangelegten Deal über Komponenten an. Es geht, so Apple in einer Mitteilung, um Neodym-Magnete im Wert von einer halben Milliarde US-Dollar.

Apple will demnach zusammen mit dem Spezialanbieter MP Materials eine neuartige Recycling-Fabrik aufbauen, die Magnetmaterialien aus seltenen Erden aus Geräten und Komponenten zurückgewinnt und daraus dann fertige Magnete herstellt. Diese kommen in diversen Apple-Produkten vor – vom MacBook über das iPhone bis zu MagSafe-Zubehör.

MP Materials ist laut Apples Angaben der einzige vollständig integrierte Hersteller seltener Erden in den Vereinigten Staaten. Die Produktionsanlage steht in Fort Worth, Texas, eine weitere Recyclingfabrik soll in Mountain Pass, Kalifornien entstehen. Apple will mit MP Materials außerdem neuartige Magnetmaterialien entwickeln sowie „innovative Verarbeitungstechnologien, um die magnetische Leistung zu steigern“.

Die 500 Millionen Dollar sollen laut Mitteilung „über mehrere Jahre“ ausgegeben werden. Ob es sich um Kaufverträge oder auch Produktionszuschüsse handelt, blieb zunächst unklar. In China bezahlt Apple Fertigern teilweise ihre Maschinen beziehungsweise finanziert diese vor.

Apple nutzt seit längerem „fast“ nur noch Magneten aus Recyclingmaterial, um den Kauf von teurer Neuware zu vermeiden – zudem tut man dies laut eigenen Angaben aus Umweltschutzgründen. Erstmals hatte Apple im Jahr 2019 in der Taptic-Engine (Vibrationsmotor) des iPhone 11 Recycling-Magnete verbaut, die Nutzung seither gesteigert. MP Materials soll mit seinen Magneten die gesamte Apple-Lieferkette versorgen, also auch die Fertiger in China oder Indien. Das dürfte der US-Regierung gefallen. Apple will laut eigenen Angaben in den kommenden vier Jahren bis zu 500 Milliarden Dollar in den USA investieren.


(bsc)



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Bundesverfassungsgericht zu Ramstein: Schutzanspruch ist keine Schutzpflicht


Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt in einem Urteil zur Airbase Ramstein die universelle Bindungswirkung der Grundrechte, verweigert zugleich aber drei Jemeniten die Durchsetzung ihres Schutzanspruchs. Das Kernargument: Weil die USA im Drohnenkrieg nicht systematisch gegen Grund- und Menschenrechte verstießen, folge aus dem grundrechtlichen Schutzanspruch der Kläger keine Pflicht für die Bundesrepublik, einzugreifen. Weitere Argumente sind die Bündnisfähigkeit Deutschlands und ein Vorrang für vertretbare Einschätzungen durch „zuständige deutsche Staatsorgane“. Fast 5 Jahre nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Klage von Faisal bin Ali Jaber, Ahmed Saeed bin Ali Jaber und Khaled Mohmed bin Ali Jaber abgeschmettert hat, scheitern sie also auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Bei einem Flugdrohnenangriff im Sommer 2012 sind zwei Familienmitglieder der Beschwerdführer im Dorf Khashamer getötet worden. Die Drohne soll über den US-Luftwaffenstützpunkt im deutschen Ramstein aus ferngesteuert worden sein. Die Überlebenden leiden nach eigenen Angaben bis heute unter Folgen. Sie werfen der Bundesrepublik Deutschland vor, ihrer Verpflichtung zum Schutz des Grundrechts auf Leben und Unversehrtheit nicht nachgekommen zu sein.

Der 2. Senat des BVerfG stellt laut Pressemitteilung in seiner Entscheidung vom Dienstag (Az. 2 BvR 508/21) fest, dass „der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt“, obliege. Doch nur unter besonderen Bedingungen folge daraus die Pflicht, etwas zu unternehmen: „Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten“, heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung. „Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens. Sie erfasst auch Gefährdungen, die von einem anderen Staat ausgehen.“

Eine Einschränkung auf den Schutz von Einwohnern oder Staatsbürgern Deutschlands lehnt das BVerfG ausdrücklich ab. Damit gehe das Gericht über seine bisherige Rechtsprechung hinaus, betonte die Vorsitzende Richterin. Gehe es um Handeln von Drittstaaten im Ausland, liegt die Latte laut dem Urteil allerdings hoch: Dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte müssten „systematisch verletzt“ werden. Und das hätten die Beschwerdeführer nicht bewiesen. Zudem sei die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik ein Verfassungsgut, das zu berücksichtigen sei.

„Die (hohe) Zahl ziviler Opfer kann für sich genommen – ohne Hinzutreten weiterer Elemente – die ernsthafte Gefahr systematischer Verstöße gegen das hier einschlägige Völkerrecht nicht begründen“, erkennt das BVerfG. „Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jemen systematisch gegen das Verbot exzessiver Kollateralschäden verstoßen worden ist, sind den angeführten Berichten und Resolutionen nicht zu entnehmen.“ Die New America Foundation geht aktuell von bis zu 1800 Opfern des Drohnenkriegs im Jemen aus, davon bis zu 150 Zivilisten.

Zwar mögen USA und BRD „im Einzelnen“ unterschiedlicher Auffassung über Völkerrecht sein. „Dadurch wird das grundsätzlich zwischen Bündnispartnern herrschende Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des anderen aber jedenfalls so lange nicht infrage gestellt, wie sich die von der Bundesrepublik Deutschland abweichende Rechtsauffassung der USA im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren hält“, erwägt der Senat. „Dies ist hier der Fall.“

Zu entscheiden haben das offenbar deutsche Bundesminister; denn laut Verfassungsurteil ist „die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitischen Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane, denen das Grundgesetz für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum einräumt, maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist.“ Deutsche Gerichte können in diesem Bereich also falsche Auslegungen seitens der Regierung nicht für unanwendbar erklären, nur weil sie falsch sind, sondern erst, wenn sie unvertretbar sind.

Ahmed und Khaled bin Ali Jaber nennen das heutige Urteil „gefährlich und erschütternd: Es vermittelt die Botschaft, dass Staaten, die das US-Drohnenprogramm unterstützen, keine Verantwortung tragen, wenn Zivilisten dabei getötet werden.“ Sie hätten nicht nur für sich und ihre ermordeten Angehörigen geklagt, sondern für unschuldige Opfer weltweit, schreiben sie in einer vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) veröffentlichten Pressemitteilung. „An wen sollen wir uns jetzt noch wenden, wenn wir Gerechtigkeit suchen?“

Einen positiven Aspekt sieht Andreas Schüller vom ECCHR: Die Entscheidung lasse „die Tür offen für zukünftige Fälle. Verletzungen des Völkerrechts können gerichtlich überprüft werden, auch wenn das Gericht dafür hohe Hürden aufstellt. Dies ist eine wichtige Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in diesen Zeiten.“


(ds)



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