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Bundesverfassungsgericht zu Ramstein: Schutzanspruch ist keine Schutzpflicht


Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt in einem Urteil zur Airbase Ramstein die universelle Bindungswirkung der Grundrechte, verweigert zugleich aber drei Jemeniten die Durchsetzung ihres Schutzanspruchs. Das Kernargument: Weil die USA im Drohnenkrieg nicht systematisch gegen Grund- und Menschenrechte verstießen, folge aus dem grundrechtlichen Schutzanspruch der Kläger keine Pflicht für die Bundesrepublik, einzugreifen. Weitere Argumente sind die Bündnisfähigkeit Deutschlands und ein Vorrang für vertretbare Einschätzungen durch „zuständige deutsche Staatsorgane“. Fast 5 Jahre nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Klage von Faisal bin Ali Jaber, Ahmed Saeed bin Ali Jaber und Khaled Mohmed bin Ali Jaber abgeschmettert hat, scheitern sie also auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Bei einem Flugdrohnenangriff im Sommer 2012 sind zwei Familienmitglieder der Beschwerdführer im Dorf Khashamer getötet worden. Die Drohne soll über den US-Luftwaffenstützpunkt im deutschen Ramstein aus ferngesteuert worden sein. Die Überlebenden leiden nach eigenen Angaben bis heute unter Folgen. Sie werfen der Bundesrepublik Deutschland vor, ihrer Verpflichtung zum Schutz des Grundrechts auf Leben und Unversehrtheit nicht nachgekommen zu sein.

Der 2. Senat des BVerfG stellt laut Pressemitteilung in seiner Entscheidung vom Dienstag (Az. 2 BvR 508/21) fest, dass „der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt“, obliege. Doch nur unter besonderen Bedingungen folge daraus die Pflicht, etwas zu unternehmen: „Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten“, heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung. „Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens. Sie erfasst auch Gefährdungen, die von einem anderen Staat ausgehen.“

Eine Einschränkung auf den Schutz von Einwohnern oder Staatsbürgern Deutschlands lehnt das BVerfG ausdrücklich ab. Damit gehe das Gericht über seine bisherige Rechtsprechung hinaus, betonte die Vorsitzende Richterin. Gehe es um Handeln von Drittstaaten im Ausland, liegt die Latte laut dem Urteil allerdings hoch: Dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte müssten „systematisch verletzt“ werden. Und das hätten die Beschwerdeführer nicht bewiesen. Zudem sei die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik ein Verfassungsgut, das zu berücksichtigen sei.

„Die (hohe) Zahl ziviler Opfer kann für sich genommen – ohne Hinzutreten weiterer Elemente – die ernsthafte Gefahr systematischer Verstöße gegen das hier einschlägige Völkerrecht nicht begründen“, erkennt das BVerfG. „Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jemen systematisch gegen das Verbot exzessiver Kollateralschäden verstoßen worden ist, sind den angeführten Berichten und Resolutionen nicht zu entnehmen.“ Die New America Foundation geht aktuell von bis zu 1800 Opfern des Drohnenkriegs im Jemen aus, davon bis zu 150 Zivilisten.

Zwar mögen USA und BRD „im Einzelnen“ unterschiedlicher Auffassung über Völkerrecht sein. „Dadurch wird das grundsätzlich zwischen Bündnispartnern herrschende Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des anderen aber jedenfalls so lange nicht infrage gestellt, wie sich die von der Bundesrepublik Deutschland abweichende Rechtsauffassung der USA im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren hält“, erwägt der Senat. „Dies ist hier der Fall.“

Zu entscheiden haben das offenbar deutsche Bundesminister; denn laut Verfassungsurteil ist „die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitischen Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane, denen das Grundgesetz für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum einräumt, maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist.“ Deutsche Gerichte können in diesem Bereich also falsche Auslegungen seitens der Regierung nicht für unanwendbar erklären, nur weil sie falsch sind, sondern erst, wenn sie unvertretbar sind.

Ahmed und Khaled bin Ali Jaber nennen das heutige Urteil „gefährlich und erschütternd: Es vermittelt die Botschaft, dass Staaten, die das US-Drohnenprogramm unterstützen, keine Verantwortung tragen, wenn Zivilisten dabei getötet werden.“ Sie hätten nicht nur für sich und ihre ermordeten Angehörigen geklagt, sondern für unschuldige Opfer weltweit, schreiben sie in einer vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) veröffentlichten Pressemitteilung. „An wen sollen wir uns jetzt noch wenden, wenn wir Gerechtigkeit suchen?“

Einen positiven Aspekt sieht Andreas Schüller vom ECCHR: Die Entscheidung lasse „die Tür offen für zukünftige Fälle. Verletzungen des Völkerrechts können gerichtlich überprüft werden, auch wenn das Gericht dafür hohe Hürden aufstellt. Dies ist eine wichtige Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in diesen Zeiten.“


(ds)



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Verkehrswende: Frankreich setzt erfolgreiches Sozialleasing für E-Autos fort


Unter dem Motto „E-Leasing: Mit dem Staat fahre ich grüner“ begann Frankreich 2024 mit dem Sozialleasing für E-Autos. Das Modell war so erfolgreich, dass die Fördertöpfe bald geleert waren: Mit über 50.000 nutzten viel mehr Haushalte als ursprünglich gedacht die erste Tranche. Nun setzt die Regierung die begehrte Subvention ab Ende September wieder in Kraft, wenn auch unter leicht geänderten Bedingungen.

Wie das Wirtschaftsministerium in Paris mitteilte, wird bei der Neuauflage ein staatliches Leasing von E-Automodellen zu Raten zwischen 140 und 200 Euro pro Monat gefördert. Das Angebot richtete sich an Menschen mit geringem Einkommen, die beruflich auf das Auto angewiesen sind und mindestens 15 Kilometer von ihrer Arbeitsstelle entfernt leben. Insgesamt beträgt der staatliche Zuschuss pro E-Auto maximal 7000 Euro.

Nun soll das Leasing erneut mit einem Budget von rund 370 Millionen Euro unterstützt werden, teilte das Ministerium mit. Anders als bei der ersten Runde soll die Förderung jetzt wenigstens 5000 E-Autos Berechtigten zugutekommen, die in einer Umweltzone leben oder arbeiten. Diese befinden sich in Ballungsräumen mit hoher Luftverschmutzung.

Das Ministerium rief Autohersteller auf, sich mit geeigneten Modellen für die zweite Runde des Sozialleasings zu bewerben. Bei der Auswahl der Modelle werden Umweltkriterien zugrunde gelegt, die nicht europäische und damit etwa chinesische Hersteller von E-Autos praktisch ausschließen. Im ersten Durchgang war die Förderung beim Sozialleasing mit maximal 13.000 Euro pro Fahrzeug noch deutlich höher und Leasingraten ab 100 Euro pro Monat angeboten worden.

Wie bereits in der ersten Auflage zählt zu den Voraussetzungen, dass der Kaufpreis des Wagens unter 47.000 Euro und das Gewicht unter 2,4 Tonnen liegt. Die Zeitung L’Argus hat ausgerechnet, dass die Stellantis-Modelle Citroën ë-C3 (Test) und der elektrische Fiat Grande Panda (Fahrbericht) mit 95 Euro monatlich gefördert werden, während ein Opel Frontera Electric (Fahrbericht) mit 139 Euro im Monat unterstützt wird.

Mehr zum Thema Elektroauto-Subventionen in Deutschland


(fpi)



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Astronomie: Erstmals Beginn einer Planetenentstehung beobachtet


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This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Mit zwei der wichtigsten astronomischen Instrumente hat eine Forschungsgruppe erstmals die Umgebung eines Sterns beobachtet, in dem sich gerade Planeten zu bilden beginnen. Das hat die Europäische Südsternwarte (ESO) mitgeteilt. Der Nachweis sei über heiße Mineralien erfolgt, die gerade beginnen, sich zu verfestigen. Analysiert wurden sie sowohl mit dem Weltraumteleskop James Webb als auch dem Radioteleskopverbund ALMA. Dieser allererste Blick auf ein Planetensystem in dieser frühen Phase seiner Entwicklung öffne auch ein Fenster in die Vergangenheit unseres eigenen Sonnensystems.

Die Beobachtung ist demnach bei einem Proto- oder „Baby-Stern“ gelungen, der 1300 Lichtjahre von uns entfernt ist und die Bezeichnung HOPS-315 trägt. Der wird von einer protoplanetaren Scheibe umschlossen, wie sie bereits in großer Menge nachgewiesen wurden. Bekannt ist, dass sich das kristalline Material darin unter den extrem hohen Temperaturen irgendwann verdichten kann. Dabei kondensierte Feststoffe verklumpen schließlich und bilden das Ausgangsmaterial für entstehende Planeten. Bislang wurden die Teile dieses Prozesses beobachtet, die davor und danach stattfinden. Das Bemerkenswerte ist hier, dass man nun genau diesen Teil dazwischen untersuchen kann, den Beginn der Planetenentstehung.

Mit dem Weltraumteleskop James Webb habe man Siliziummonoxid (SiO) in der Staubscheibe um HOPS-315 nachgewiesen – sowohl in gasförmigem als auch in festem Zustand. Dieses Material, das in den kristallinen Teilen des Staubs vorkommt, beginne also gerade damit, sich zu verfestigen. Mit dem Radioteleskopverbund ALMA der ESO habe man im Anschluss ermitteln können, dass diese Signale genau aus jenem Bereich kommen, an dem sich im Sonnensystem der Asteroidengürtel befindet. In dem fernen Sternsystem bilden sich die ersten Gesteinsbrocken also genau dort, wo sich bei uns ebenfalls die meisten Asteroiden befinden.

Das Sternsystem bilde deshalb eine „einzigartige Vorlage“ für die Erforschung der Prozesse bei der Planetenentstehung, wie sie vor mehr als vier Milliarden Jahren auch um die Sonne stattgefunden haben. Die jetzt beschriebenen Prozesse wurden noch nie in einer protoplanetaren Scheibe und auch sonst nirgendwo außerhalb des Sonnensystems beobachtet, ergänzt Co-Autor Edwin Bergin von der University of Michigan. Gleichzeitig mache es deutlich, wie erfolgreich das Weltraumteleskop James Webb und ALMA zusammen protoplanetare Scheiben erforschen können. Die Forschungsarbeit ist im Wissenschaftsmagazin Nature erschienen.


(mho)



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Die ersten 30-TByte-Festplatten sind verfügbar


Die ersten Festplatten mit einer Kapazität von 30 TByte sind bei deutschen Händlern verfügbar. Seagate bietet sie in zwei Varianten an: einmal als Exos M 30TB (ab 586,88 €) und einmal als Ironwolf Pro 30TB (ab 641,83 €). Beide Varianten setzen auf die gleiche Technik und werden bloß unterschiedlich vermarktet.

Die Exos M ist primär für Server gedacht und die Ironwolf Pro für Netzwerkspeicher (NAS). Beide Modelle können Interessierte aber auch etwa in Desktop-PCs einbauen. Und spätestens mit einer Herstellerzertifizierung spricht auch nichts gegen eine Servervariante in einem NAS. Die Ironwolf Pro enthält lediglich einen Datenrettungsdienst für drei Jahre, womit Seagate den etwas höheren Preis rechtfertigt. Wir haben beide Festplatten kürzlich getestet.

Insbesondere im Falle der Exos M 30TB ist der Preis erfreulich. Obwohl sie modernes Heat Assisted Magnetic Recording (HAMR) verwendet, verlangt Seagate keinen exorbitanten Aufpreis. Die veranschlagten 590 Euro entsprechen knapp 20 Euro pro TByte Kapazität. Die Ironwolf Pro kostet gut 21 Euro pro TByte.

Zum Vergleich: Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aus Euro pro TByte bieten derzeit Festplatten mit 16 bis 24 TByte. Sie kosten zwischen 13,43 Euro/TByte (Seagate Barracuda 24TB (ab 312,65 €)) und 14,74 Euro/TByte (Seagate Barracuda 16TB (ab 235,77 €)), wiederaufbereitete Modelle ausgeschlossen. Toshiba und Western Digital verlangen etwas mehr.

Beim Heat Assisted Magnetic Recording heizt ein Mini-Laser in jedem Kopf die Plattenoberfläche kurz vor dem Beschreiben auf über 420 °C auf. Dadurch kann Seagate mit einem kompakteren Schreibkopf kleinere Punkte magnetisieren. In Folge steigt die Datendichte, was die 30 TByte verteilt auf zehn Scheiben innerhalb eines 3,5-Zoll-Gehäuses ermöglicht. Seagate setzt hier auf konventionelle Beschreibung der Daten auf den Scheiben (Conventional Magnetic Recording, CMR), ohne überlappende Datenspuren.

Alternativ zu den 30-TByte-Modellen bietet Seagate Varianten mit 28 TByte und der gleichen HAMR-Technik an. Zumindest derzeit sind diese preislich im Vergleich zu den 30er-HDDs aber nicht attraktiv. Die Exos M 28TB (ab 791,50 €) ist aktuell noch überteuert und die Ironwolf Pro 28TB (ab 613,89 €) kaum günstiger als die 30er.


(mma)



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