Künstliche Intelligenz
KI-Update Deep-Dive: Der wahre Preis einer KI-Anfrage
Der Energiehunger von KI auf dem Prüfstand
Jede Anfrage an einen KI-Chatbot wie ChatGPT verbraucht Energie, oft deutlich mehr als eine herkömmliche Suchanfrage. Wie hoch dieser Verbrauch jedoch für eine konkrete Aufgabe ist, war bisher ein weitgehend unerforschtes Feld. Maximilian Dauner, Doktorand an der Technischen Universität München, hat sich in einer Studie mit genau diesem Thema auseinandergesetzt und den Energieverbrauch von generativer KI untersucht.
14 Large Language Models hat Dauner untersucht. Large Language Models, kurz LLMs, sind die Basistechnologie hinter bekannten KI-Werkzeugen. Getestet wurden nur Modelle, die frei verfügbar sind und auf dem lokalen Server der Universität Platz finden.
Den Modellen, etwa Llama von Meta und Qwen von Alibaba, wurden 500 identische Fragen aus fünf verschiedenen Themengebieten gestellt, darunter Mathematik, Philosophie und Weltgeschichte, um eine breite Vergleichbarkeit zu gewährleisten. „Die Verbrauchswerte konnten wir dann wirklich lokal messen und eben auch benutzen“, sagt der Doktorand.
Größe und Denkprozesse als Hauptfaktoren
Die Untersuchung zeigte, dass vor allem zwei Faktoren den Energieverbrauch und den damit verbundenen CO₂-Ausstoß bestimmen. „Da ist zum einen natürlich die Größe, das ist nicht wirklich eine Überraschung. Das heißt, je mehr Parameter, desto größer ist auch die CO₂-Freisetzung“, führt Dauner aus. Die getesteten Modelle reichten von 7 Milliarden bis 72 Milliarden Parametern – ein Maß für die Komplexität eines KI-Modells.
Ein noch größerer Faktor war jedoch das sogenannte „Reasoning“, also die Fähigkeit eines Modells, komplexe Probleme in Teilschritte zu zerlegen und quasi laut nachzudenken. „Man sieht, dass zum Beispiel für abstrakte Algebra und Fragen aus der Highschool-Mathematik dieses Reasoning sehr, sehr viele Schritte durchläuft, und dadurch ist eben auch die CO₂-Freisetzung beziehungsweise das CO₂-Äquivalent sehr, sehr hoch“, erklärt Dauner.
Die Spannbreite der Kosten war dabei enorm. Während kleinere Modelle für die Beantwortung von 500 Multiple-Choice-Fragen etwa 1,4 bis 8,7 Gramm CO₂ bedingten, verursachte ein auf „Reasoning“ spezialisiertes Modell wie DeepSeek für dieselben Aufgaben 717 Gramm. Dieser Sprung entstehe, sagt Dauner, weil das Modell für mathematische Fragen extrem viele Wörter zur Lösung des Problems generieren musste.
Die richtige KI für die richtige Frage
Die Ergebnisse legen nahe, dass nicht für jede Aufgabe das größte und leistungsstärkste Modell notwendig ist – das sagen auch die KI-Anbieter. Für einfache Faktenfragen sei die Leistung kleinerer Modelle oft ausreichend. „Wenn ich jetzt eine ganz simple Geschichtsfrage habe, dann reicht eben auch ein Modell mit vielleicht acht Milliarden Parametern“, meint Dauner.
Als Verbraucher hat man nicht immer direkten Einfluss auf die Modellauswahl der genutzten Dienste. Dennoch gibt es Möglichkeiten, den eigenen CO₂-Fußabdruck zu verringern. Dauner rät, Anweisungen an die KI kurz und klar zu formulieren. „Man weiß ja schon prinzipiell, dass die Antworten recht ausschweifend sind“, sagt er. Eine simple Anweisung wie „antworte in Stichpunkten, antworte in zwei Sätzen, halte dich kurz und präzise“ könne den Energieverbrauch bereits deutlich senken, da weniger Text generiert werden muss.
Wie intelligent ist Künstliche Intelligenz eigentlich? Welche Folgen hat generative KI für unsere Arbeit, unsere Freizeit und die Gesellschaft? Im „KI-Update“ von Heise bringen wir Euch gemeinsam mit The Decoder werktäglich Updates zu den wichtigsten KI-Entwicklungen. Freitags beleuchten wir mit Experten die unterschiedlichen Aspekte der KI-Revolution.
Transparenz als Schlüssel für die Zukunft
Die Studie hat allerdings auch ihre Grenzen. Die Ergebnisse hängen stark von der verwendeten Hardware und dem Energiemix des Standorts ab. „Das ist schon wirklich ein sehr limitierender Faktor dieser Studie, dass man es eben nicht generalisieren kann“, betont Dauner. Dies mache es auch schwierig, den exakten Verbrauch eines Dienstes wie ChatGPT zu beziffern.
Für die Zukunft hält der Forscher mehr Transparenz seitens der Anbieter für entscheidend – wie es auch im AI Act vorgesehen ist. Wenn Nutzerinnen und Nutzer eine Vorstellung von den anfallenden Kosten bekämen, könnte sich ihr Verhalten ändern, glaubt Dauner. „Dann wird sich vielleicht auch automatisch so ein Umdenken einstellen, dass User und Userinnen eben sagen, okay, ist es jetzt wirklich nötig, noch ein lustiges Bild zu generieren, oder dass wir uns hier Witze hin und her erzählen?“
(igr)
Künstliche Intelligenz
Pixel Drop: Google verpasst seinen Pixel-Smartphones Material 3 Expressive
Im Mai hatte Google mit Material 3 Expressive das erste Redesign für Android seit vier Jahren präsentiert. Nun verteilt der Hersteller es für seine Modelle Pixel 6 bis 9, nachdem die Pixel-10-Serie es schon ab Werk installiert hatte. Mit dem Pixel Drop (Android 16 QPR1 (Quarterly Platform Release)) landen neben der Designauffrischung noch ein paar weitere Funktionen auf den Pixel-Geräten.
Mehr Farbe und Gestaltungsfreiheit
Mit Material 3 Expressive setzt Google auf das 2021 eingeführte „Material You“ auf, das eine Fortsetzung des Material Design aus dem Jahr 2014 darstellen soll. Die aufgefrischte Designsprache ziehen mit Android 16 QPR1 und Wear OS 6 zunächst in Pixel-Smartphones und -Smartwatches ein. Schon seit einigen Wochen bereitet Google auf den systemseitigen Umstieg vor, indem zahlreiche hauseigene Apps den neuen Anstrich erhalten. Damit einhergehen etwa größere Buttons und neue Farben.
Googles Anruferansicht unter Android ähnelt in gewisser Weise Apples Kontaktpostern.
(Bild: Google)
Neben der Gmail-App ist das neue Design auch schon in der Google-Telefon-App, Wallet, Drive und weiteren zu sehen. Auch auf seinen Pixel-Watch-Modellen hat der Konzern erste optische Anpassungen vorgenommen, die Material 3 Expressive widerspiegeln. Zudem können Nutzer das Hintergrundbild des Sperrbildschirms nun mit Live-Effekten wie Formen und Wettereffekten versehen.
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Auf Systemebene ziehen mit Material 3 Expressive Änderungen in den Schnelleinstellungen ein, deren einzelne Kacheln nun in verschiedenen Größen dargestellt werden können. Außerdem setzt Google bei den Schnelleinstellungen, Benachrichtigungen und dem App-Drawer auf einen teilweise transparenten Hintergrund, der wie Milchglas wirkt. Zudem ziehen neue Animationen ein, die „natürlicher, federnder“ anmuten und „alltägliche Routinen auflockern“ sollen. Wenn zum Beispiel eine Benachrichtigung ausblendet wird, reagieren die danebenliegenden Benachrichtigungen auf die Interaktion. Die neuen Animationen werden durch haptisches Feedback und Ton untermalt.
Was noch?
Laut Google sollen später im September noch weitere Funktionen für die Pixel Buds Pro 2 wie „Adaptive Audio“ erscheinen. Damit sollen sich die Kopfhörer „intelligent“ an die Umgebung anpassen, sodass Träger und Trägerinnen „aufmerksam bleiben und gleichzeitig Musik oder Podcast hören“ können. Des Weiteren kommt der Schutz vor lauten Geräuschen hinzu, der das Gehör schonen kann.
Zudem können Nutzer mit den Pixel Buds Pro 2 Gespräche mit Gemini führen, etwa wenn der Fernseher läuft oder Menschen sich um den Träger herum unterhalten. Mit dem Update soll es ähnlich wie bei Apples Airpods möglich sein, eingehende Anrufe anzunehmen oder abzulehnen, ohne die Hände zu benutzen – ein Nicken oder Kopfschütteln genügt, so Google. Des Weiteren wird es möglich sein, die Navigation für Fußgänger oder Radfahrerinnen auf dem Smartphone zu initiieren, und Google Maps wird automatisch auf der Pixel Watch angezeigt.
Teil des Updates sollten eigentlich noch die Live-Updates sein, die Google in der Ankündigung nicht erwähnt. Daher ist ungewiss, ob sie nun an Bord sind oder nicht. Mit den Live-Updates können etwa Fortschrittsbenachrichtigungen von ausgewählten Liefer-, Mitfahr- und Navigations-Apps in Echtzeit im Sperrbildschirm oder in der Statusleiste verfolgt werden. Sie erinnert ein wenig an Apples Live-Aktivitäten, jedoch ist das Feature auf Android funktional stärker eingeschränkt.
Die neue Android-Version kann auf Googles Smartphones ab dem Pixel 6 installiert werden. Auch das Pixel Fold, 9 Pro Fold und das Pixel Tablet sind kompatibel.
(afl)
Künstliche Intelligenz
Fab in China: USA streichen Exporterleichterung für TSMC
Die US-Regierung widerruft nun auch die Exportgenehmigungen für den chinesischen Standort von Chipfertiger Taiwan Semiconductor Manufacturing Company (TSMC). Wie zuvor bei Intel, Samsung und SK Hynix läuft die Ausnahmeregelung für TSMC zum Jahresende aus.
„Betrieb sicherstellen“
TSMC bestätigte gegenüber verschiedenen Medien, von der US-Regierung über den Ablauf der Blanko-Exportgenehmigung für die Fab in Nanjing informiert worden zu sein. Das Unternehmen habe die erforderlichen Schritte eingeleitet und bleibe mit der US-Regierung im Austausch, heißt es. Das Unternehmen arbeite weiter daran, „den unterbrechungsfreien Betrieb von TSMC Nanjing sicherzustellen“.
Mit der Einstufung der Fab in Nanjing als „Validated End User“ (VEU) konnte TSMC US-Technologie für den chinesischen Standort einkaufen, ohne dafür jedes Mal eine Exportgenehmigung erhalten zu müssen. Dieser Status wird dem Standort nun entzogen.
Ab dem Jahreswechsel kann TSMC zwar weiter Technologie einführen, die in den USA Exportbeschränkungen unterliegt. Dafür benötigt das Unternehmen dann aber jeweils einzelne Ausfuhrgenehmigungen. Das könnte den Betrieb der Fab beeinträchtigen.
Börse bleibt entspannt
Die Börse reagierte dennoch milde auf die Nachricht. In Nanjing produziert TSMC Chips im 16-nm-Verfahren und andere ältere Halbleiter. Der Standort trug im Geschäftsjahr 2024 nur rund 2,4 Prozent zum Gesamtumsatz des Unternehmens bei. TSMC hatte bereits in seinem Geschäftsbericht gewarnt, dass die Ausnahmegenehmigung jederzeit widerrufen werden kann.
Zuvor hatte die US-Regierung den VEU-Status für chinesische Niederlassungen von Intel, Samsung und SK Hynix einkassiert. Auch für diese drei Hersteller gilt ab Januar 2026, dass sie für Exporte von US-Technologie an ihre chinesischen Standorte eine Genehmigung benötigen.
(vbr)
Künstliche Intelligenz
Oberlandesgericht: E-Mail-Anbieter muss keine Auskunft über Bestandsdaten geben
Ein E-Mail-Hosting-Service wie Google ist nicht dazu verpflichtet, Auskunft über die persönlichen Daten seiner Nutzer zu erteilen. Das gilt selbst dann, wenn ihm zurechenbare E-Mail-Adressen für die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte auf einer anderen Plattform genutzt wurden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 26. August klargestellt (Az.: 18 W 677/25 Pre e). Dabei hat es die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts München I, vom Februar aufgehoben (Az.: 25 O 9210/24).
In dem Fall wurde ein deutsches Unternehmen aus der Automobilbranche auf einer Online-Plattform, auf der aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Bewerber und Lehrlinge europaweit Arbeitgeberbewertungen abgeben können, in mehreren Beiträgen unter Aufhängern wie „Außen hui innen pfui“ negativ dargestellt. Laut der Kölner Kanzlei LHR Rechtsanwälte handelt es sich dabei um Kununu.
Das Automobilunternehmen sah darin unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten und vermutete Straftatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung. Das Unternehmen verlangte von der Plattform Auskunft über die Verfasser der Bewertungen. Diese gab als einzige Information die E-Mail-Adressen der Verfasser heraus, da sie keine weiteren Bestandsdaten gespeichert habe.
Um an die persönlichen Informationen der Ersteller der umstrittenen Beiträge – insbesondere Name und Anschrift – zu gelangen, wandte sich die Firma an den E-Mail-Hosting-Service, der diese E-Mail-Adressen bereitstellte. Es handle sich um den Betreiber des Dienstes „G…mail“.com, ließ das Landgericht in seinem ursprünglichen Beschluss durchblicken. LHR nennt Google als Provider. Der US-Konzern weigerte sich aber, die Daten herauszugeben.
Keine „Kettenauskunft“
Nachdem das Münchener Landgericht den E-Mail-Dienst zur Herausgabe der Daten verpflichtet hatte, legte Google erfolgreich Beschwerde beim OLG ein: dieses wies den Antrag auf Auskunft zurück. Die höhere Instanz stellte in ihrem Beschluss klar, dass das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – und damit die Grundlage, auf die sich die klagende Firma berief – auf den E-Mail-Anbieter nicht anwendbar ist. Die entscheidende rechtliche Abgrenzung liegt demnach zwischen digitalen Diensten wie Foren, Bewertungsplattformen und sozialen Netzwerke auf der einen sowie Telekommunikationsdiensten wie Telefonie, Chat und E-Mail-Diensten auf der anderen Seite.
Das OLG ordnete den E-Mail-Provider als interpersonellen Kommunikationsdienst ein, der in den Geltungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) fällt. Während das TDDDG unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur umstrittenen Bestandsdatenauskunft für digitale Dienste vorsieht, bestehen für Telekommunikationsdienste andere Regelungen. Gemäß Paragraf 174 TKG existiert eine Auskunftspflicht zwar gegenüber Behörden wie der Polizei oder Staatsanwaltschaft, jedoch nicht gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen.
Zudem betonte das OLG München, dass Google nicht direkt an der Rechtsverletzung in Form der negativen Bewertungen beteiligt war. Die schädlichen Inhalte seien nicht auf Webseiten des Providers, sondern auf der separaten Bewertungsplattform verbreitet worden. Das OLG arbeitete hier heraus, dass auch das TDDDG eine „Kettenauskunft“ von einem Dienst zum nächsten – also hier von dem Bewertungsportal zum E-Mail-Service – nicht vorsehe. Der Gesetzgeber habe im TDDDG klargestellt, dass nur derjenige Dienstanbieter zur Auskunft verpflichtet sei, dessen Dienst direkt für die Rechtsverletzung genutzt wurde.
Eine bewusste Gesetzeslücke
Das OLG erkannte ferner, dass diese Einordnung eine rechtliche Schutzlücke schafft: Wenn eine Plattform keine weiteren Daten als eine E-Mail-Adresse hat, kann das Opfer einer Verleumdung keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Verfasser durchsetzen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Hohlraum nicht durch eine anlasslose Ausweitung der Auskunftspflicht auf andere Dienstleister geschlossen werden dürfe. Es verwies auf geplante Gesetzesänderungen, die eine solche Lücke durch die erweiterte Auskunftspflicht über IP-Adressen schließen sollen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da der Beschluss von grundlegender Bedeutung für die rechtliche Abgrenzung von Online-Diensten ist und eine höchstrichterliche Klärung bisher aussteht, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Damit ist der Weg prinzipiell frei für ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
(vbr)
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