Künstliche Intelligenz
Microsofts Souveränitäts-Debakel: Zwischen „blumiger Werbung“ und „keine Panik“
Eine simple Antwort schlägt hohe Wellen: Microsoft kann nicht unter Eid garantieren, dass Daten von EU-Kunden bei einer Anfrage nicht an US-Behörden übertragen werden. Obwohl sich die Anhörung auf die französische UGAP bezog, sind die potenziellen Auswirkungen weitaus größer – US-Cloud-Anbieter versuchen aktuell, mit Souveränitätsversprechen um Vertrauen in der EU zu werben. Eine solche Aussage konterkariert diese jedoch augenscheinlich. Um diese einzuordnen, haben wir zwei Meinungen von Experten eingeholt.
Dennis-Kenji Kipker ist Professor für IT-Sicherheitsrecht an der Hochschule Bremen und arbeitet dort an der Schnittstelle von Recht und Technik in der Informationssicherheit und im Datenschutz.
Stefan Hessel ist Rechtsanwalt und Salary-Partner bei reuschlaw in Saarbrücken. Als Head of Digital Business berät er nationale und internationale Unternehmen zu Datenschutz, Cybersicherheit und IT-Recht.
Dennis Kipker, Research Director, cyberintelligence.institute, sieht die Befürchtungen bestätigt:
Das Zugeständnis von Microsoft kommt nicht überraschend – aber ist gleichwohl erkenntnisreich, denn Microsoft hat in der Vergangenheit explizit mit Maßnahmen geworben, die angeblich eine höhere Datensicherheit im transatlantischen Datenaustausch gewährleisten beziehungsweise Zugriffe nach Möglichkeit ausschließen sollen.
Jetzt stellt sich heraus, dass diese blumigen Werbeversprechen, die Diskussionen um Datengrenzen und teilsouveräne Clouds keine effektiven Schutzmechanismen darstellen. Das ist umso fataler, als von den Werbeversprechen Entscheidungen von Unternehmen wie auch staatlichen Einrichtungen für die sichere und souveräne Datenhaltung abhängen und sich nun herausstellt, dass die Sicherheitsversprechen von Microsoft auf Sand gebaut sind.
Zwar räumt Microsoft ein, dass es bislang noch nicht zu einem Zugriff gekommen sei. Das war aber bislang nicht der Gegenstand der öffentlich geführten Argumentation – stets ging es nämlich nur darum, wie durch rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen das Zugriffsrisiko gemindert oder ausgeschlossen werden soll. Und damit sind wir wieder bei der ganz alten Erkenntnis angelangt: Als US-amerikanisches Unternehmen muss sich Microsoft der US-amerikanischen Jurisdiktion beugen – egal, was die Werbeversprechen sagen.
Und auch wenn argumentiert wird, dass auch in der EU entsprechende Zugriffsbefugnisse seitens der Behörden existieren, die dem US-amerikanischen Recht vergleichbar sind, geht dies fehl. Denn immerhin haben wir in Deutschland und in der gesamten Europäischen Union ein Datenschutzgrundrecht, das verfassungsrechtlich verankert ist. So etwas gibt es in den USA in dieser Form nicht.
Deshalb ist es eigentlich umso besser, dass diese Enthüllung jetzt offiziell bekannt wurde, damit sich Unternehmen und Behörden in ihrer Risikoabwägung im Rahmen von Cloud-Beschaffungsentscheidungen darauf einstellen können.
Kennen Sie schon den kostenlosen iX-Newsletter? Jetzt anmelden und monatlich zum Erscheinungsdatum nichts verpassen: heise.de/s/NY1E. In der nächsten Ausgabe geht’s ums Titelthema der August-iX: modernes Testmanagement.
Stefan Hessel, Rechtsanwalt bei reuschlaw, schätzt die Situation jedoch anders ein:
In der Aussage eines Microsoft-Managers, er könne nicht garantieren, dass die Daten vor einer Übermittlung in diese USA sicher seien, wird vielfach als Beleg für einen Kontrollverlust beim Einsatz von US-Cloudanbietern gesehen. Doch dieser Schluss greift zu kurz und lässt zentrale rechtliche Rahmenbedingungen außer Acht.
Zunächst liegt keine Drittlandsübermittlung vor, wenn im Cloudvertrag mit der EU-Tochtergesellschaft klar geregelt ist, dass die Daten ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet werden. Der Fall ist also grundlegend anders als bei einer direkten Datenübermittlung in die USA oder an die US-Muttergesellschaft, wo ein direkter Zugriff durch die US-Behörden möglich ist. Im Kern geht es stattdessen um den CLOUD Act. Dieser verpflichtet US-Cloudanbieter, auf Anordnung einen Zugriff auf Daten einzuräumen, auch wenn diese nicht in den USA verarbeitet werden. Oft wird daraus geschlossen, dass US-Cloudanbieter ihre europäischen Tochtergesellschaften zur Herausgabe von Daten zwingen könnten.
Juristisch ist das jedoch nicht haltbar. EU-Tochtergesellschaften von US-Unternehmen unterliegen wie jedes andere EU-Unternehmen dem europäischen Recht und sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO gebunden. Gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO dürfen Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden verarbeiten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn sie durch das EU-Recht oder das Recht eines EU-Mitgliedstaats zu einer Verarbeitung verpflichtet sind.
Die Digitalisierung und der Einsatz von Cloud-Technologien stellen Unternehmen vor zentrale Fragen der Souveränität. Wie behalten sie die Kontrolle über Daten und Systeme, behalten dabei die Abhängigkeiten im Griff und erfüllen zudem regulatorische Anforderungen?
Dieser Workshop bietet einen kompakten Einstieg in das Thema Cloud-Souveränität, stellt unterschiedliche Cloud-Modelle vor und gibt einen Überblick über aktuelle Markttrends und Angebote. Die Chancen und Risiken von Multi-Cloud-Strategien werden praxisnah beleuchtet und die Teilnehmenden erarbeiten eine zukunftssichere IT-Strategie.
Anmeldung und Termine unter heise.de/s/nlrBA
Außereuropäische Gesetze wie der CLOUD Act dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Behörden in Drittländern wie den USA darf gemäß Art. 48 DSGVO nur im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Wenn dieses Verfahren eingehalten wird, ist es jedoch auch möglich, dass der Kunde keine Mitteilung über die Datenweitergabe erhält. Denn in Art. 28 Abs. 3 DSGVO ist auch geregelt, dass eine Benachrichtigung unterbleiben muss, wenn ein entgegenstehendes wichtiges öffentliches Interesse besteht.
EU-Töchter von US-Cloudanbietern dürfen Herausgabeaufforderungen ihrer Muttergesellschaft deshalb im Ergebnis nur nachkommen, wenn die Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, können die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichte voll überprüfen und etwaige Verstöße wirksam ahnden. Es besteht also kein Anlass zur Panik.
(fo)
Künstliche Intelligenz
Roboter als Bestäuber: Forscher gestalten Blüten für Maschinen um
Schreitet das Insektensterben weiter voran, könnte das fatale Folgen haben. In Deutschland sind laut WWF über 84 Prozent der Nutzpflanzenarten von Insekten abhängig. Als Plan B bringen Forschende immer mal wieder Roboter ins Spiel. Sie könnten, so die Idee, in Zukunft das Bestäuben übernehmen. Manche sind so klein wie Bienen und können fliegen. Andere, die am Boden mitarbeiten, haben einen Arm aus Stahl und erreichen Menschengröße.
Das Ziel: Pflanze an die Technik anpassen
Womöglich reicht es allerdings nicht, nur weiter an den Maschinen zu feilen. Denn oft liegt die sogenannte Narbe – das weibliche Fortpflanzungsorgan der Pflanzen, auf die ein Samen treffen muss – recht versteckt im Inneren der Blüten. Die Pflanzen an die Technik anzupassen, ist daher das Ziel von Forschenden der Chinesischen Akademie der Wissenschaften in Peking. Bei Tomaten und Soja sei dies schon gelungen, berichteten sie kürzlich im Fachblatt Cell.
„Wir haben die Blüten für Maschinen umgestaltet“, sagt Cao Xu, einer der Autoren. Mit dem Verfahren, das sie GEAIR (Genome Editing with Artificial-Intelligence-based Robots) tauften, wollen sie vor allem ein „lange bestehendes Problem der Hybridzüchtung“ lösen. Bei Hybridzüchtungen werden zwei genetisch möglichst unterschiedliche Elternlinien gekreuzt. Das liefert eine Pflanzengeneration, die besonders robust ist und höhere Erträge liefert.
Welche Vorteile die Bestäubung per Roboter bringt
„Menschenhände können diese Blumen bestäuben, aber zu einem hohen Preis“, erklärte Xu. Die manuelle Bestäubung von Tomaten beispielsweise verschlinge über 25 Prozent der Kosten. Zudem seien nicht nur die versteckten weiblichen Fortpflanzungsorgane ein Problem, sondern auch die männlichen, die zu einer Selbstbestäubung führen können.
Um die Pflanze robotergerecht umzugestalten, griffen die Forschenden aus China zur Genschere CRISPR-Cas9, ein präzises Gen-Editierungswerkzeug. Damit bearbeiteten sie unter anderem die sogenannten B-Klasse-MADS-Box-Gene von Tomaten, die die Blütenentwicklung regulieren.
Treffsicher wie ein Mensch
Als Ergebnis erhielten sie Pflanzen, die sowohl männlich-steril waren, als auch hervorstehende Narben – das ist der oberste Teil des Fruchtstempels – hatten, wodurch sie für Roboter leicht zugänglich sind. Auch mit Soja gelang die genetische Blütenumgestaltung. Der einarmige GEAIR-Bestäubungsroboter identifiziere reife Blüten und lege Pollen genauso treffsicher ab wie ein Mensch, heißt es in der Studie.
Ein Argument gegen mehr Naturschutz sind die neuen Technologien natürlich nicht, allein schon weil sie nur unter kontrollierten Bedingungen funktionieren können. Cao sieht dennoch großes Potenzial: „Wir gestalten Nutzpflanzen neu, um KI und Robotik zu erschließen, und diese Technologien steigern unsere Fähigkeit, bessere Nutzpflanzen schneller zu züchten.“
Dieser Beitrag ist zuerst bei t3n.de erschienen.
(anh)
Künstliche Intelligenz
AM5-Einstieg: Neue günstigste Ryzen-9000-CPU erscheint bald
AMDs AM5-Plattform erhält bald Zuwachs: In China listet die Firma schon das neue Einstiegsmodell Ryzen 5 9500F. Einer Präsentation zufolge soll die weltweite Vorstellung am 18. September folgen. Entsprechende Folien zeigt die chinesische Webseite Benchlife, die schon häufig korrekte Vorabinformationen veröffentlichte.
Der Ryzen 5 9500F beerbt den Ryzen 5 7500F (ab 125,91 €) und dürfte AMDs Prozessorangebot im Preisbereich von 150 Euro erweitern, vielleicht auch darunter.
Etwas weniger Takt
Der Ryzen 5 9500F hat wie der bereits erhältliche Ryzen 5 9600 (ab 201,59 €) sechs Zen-5-Kerne mit Simultaneous Multithreading (SMT), also 12 Threads. AMD verringert die maximale CPU-Taktfrequenz leicht um 200 MHz. Der maximale Boost-Takt liegt jetzt bei glatten 5,0 GHz. Wegen der besseren Verfügbarkeit ist der noch schnellere Ryzen 5 9600X (ab 192,98 €) derzeit allerdings etwas günstiger als die normale 9600-Variante – das X-Modell kommt auf bis zu 5,4 GHz. In Spielen kann sich das Minus von 400 MHz beziehungsweise gut sieben Prozent etwas auf die Bildrate auswirken.
Gravierender könnte für manche Nutzer die fehlende GPU sein – alle PCs mit F-Modell benötigen zwingend eine eigenständige Grafikkarte für die Bildausgabe. Damit eignet sich der Ryzen 5 9500F nicht für Spieler, die ein Backup für die Bildausgabe wollen, oder für Büro-PCs.
In Europa nur als Tray-CPU
Wie schon im Falle des Ryzen 5 7500F scheint China wieder eine Extrawurst zu bekommen. Hierzulande soll es anders als in Fernost keine einzeln erhältliche Boxed-Version des Ryzen 5 9500F mit Herstellergarantie geben.
AMD sieht den Prozessor hier offenbar primär für Komplett-PCs vor. Deutsche Einzelhändler bekommen das Modell erneut ausschließlich als Tray-Version: Kunden erhalten keine offizielle AMD-Verpackung und bekommen ausschließlich über die Gewährleistung Support vom Händler.
Intels günstigster aktueller Desktop-Prozessor ist der Core Ultra 5 225F aus der Generation Arrow Lake. Neben sechs Performance-Kernen hat das Modell vier Effizienzkerne. Im Gegenzug beherrschen aktuelle Intel-CPUs kein Hyper-Threading mehr.
(mma)
Künstliche Intelligenz
Nvidias RTX 5090 und RTX Pro 6000 verursachen Bug bei Virtualisierung
Die GPUs GeForce RTX 5090 und RTX Pro 6000 aus Nvidias aktueller Blackwell-Generation führen bei Virtualisierungen offenbar zu einem Bug, der sogar einen Neustart des Host-Systems benötigt, damit diese wieder korrekt vom System erkannt werden. Konkret bleiben die GPUs hängen, wenn die virtuellen Maschinen resettet werden.
Anstatt dann in einen fehlerfreien Zustand zurückzukehren, reagiert die GPU nicht. Als Fehlermeldung gibt der Kernel zurück: „not ready 65535ms after FLR; giving up“. Ein Function-Level Reset (FLR) setzt per PCI-Express angebundene Geräte wie eine Grafikkarte zurück. Dies ist normalerweise ein Standardvorgang, wenn Passthrough-Geräte neu zugewiesen werden. Es fällt auf, dass die Karte auch für lspci unlesbar wird: „unknown header type 7f“.
Wer hat den Bug entdeckt?
Den Bug hat der GPU-Cloudanbieter CloudRift entdeckt, der ihn gleich auf mehreren Blackwell-Systemen reproduzieren konnte. Für Hinweise, die zur Ursache oder Lösung des Problems führen, bietet CloudRift mittlerweile eine Belohnung von bis zu 1000 US-Dollar an.
Auch Privatanwender von RTX-5090-Grafikkarten konnten den Bug beobachten. So mehren sich die Einträge im Proxmox-Subreddit und der Level1Techs-Community. Interessanterweise sind keine Fehler bei Grafikkarten aus der Vorgängergeneration wie der GeForce RTX 4090 bekannt. Das lässt darauf schließen, dass dieser Bug auf die Blackwell-Familie beschränkt ist. Nvidia selbst hat sich zu dem Fehler bisher nicht geäußert.
(gho)
-
Datenschutz & Sicherheitvor 3 Monaten
Geschichten aus dem DSC-Beirat: Einreisebeschränkungen und Zugriffsschranken
-
UX/UI & Webdesignvor 3 Wochen
Der ultimative Guide für eine unvergessliche Customer Experience
-
Apps & Mobile Entwicklungvor 3 Monaten
Metal Gear Solid Δ: Snake Eater: Ein Multiplayer-Modus für Fans von Versteckenspielen
-
UX/UI & Webdesignvor 1 Woche
Adobe Firefly Boards › PAGE online
-
Online Marketing & SEOvor 3 Monaten
TikTok trackt CO₂ von Ads – und Mitarbeitende intern mit Ratings
-
Social Mediavor 3 Wochen
Relatable, relevant, viral? Wer heute auf Social Media zum Vorbild wird – und warum das für Marken (k)eine gute Nachricht ist
-
Entwicklung & Codevor 3 Wochen
Posit stellt Positron vor: Neue IDE für Data Science mit Python und R
-
Entwicklung & Codevor 6 Tagen
EventSourcingDB 1.1 bietet flexiblere Konsistenzsteuerung und signierte Events