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Natürliche Schönheit und künstlerischer Blickwinkel – die Bilder der Woche 46


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Die aktuelle Auswahl der Bilder der Woche präsentiert eine große Vielfalt an Motiven, die sowohl die Ästhetik unserer Umwelt als auch die kreative Sichtweise der Fotografinnen und Fotografen widerspiegeln. Von detailreichen Nahaufnahmen und surreal wirkenden Meereswesen bis zu stimmungsvollen Landschaften und eindrucksvollen Momentaufnahmen zeigen die Bilder aus der c’t Foto-Galerie, wie künstlerischer Blick und natürliche Szenerien miteinander verschmelzen können. Die ausgewählten Bilder überzeugen durch ihre technische Finesse, emotionale Ausdruckskraft und kreative Komposition und schärfen somit den Blick für die Schönheit und Vielfalt unserer Welt.

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Spechttintling 2

(Bild: Roland Schirmer)

Ein schmaler Spechttintling steht aufrecht im feuchten Moos, umgeben von Rauch, der vermutlich von einer Zigarette stammt. Das weiche Licht und die geringe Schärfentiefe erzeugen eine fast märchenhafte Stimmung, welche Roland Schirmer gekonnt eingefangen hat. Vorder- und Hintergrund verschwimmen, während der Pilz als Hauptmotiv gestochen scharf hervortritt.



Alien. Fotowettbewerb BLAU

(Bild: BlackMan)

Schwebend im Dunkeln wirkt diese Qualle fast wie ein Wesen aus einer anderen Welt. Das blaue Licht hebt ihre feinen Strukturen hervor und lässt die Tentakel durchscheinend wirken. Ein ruhiges, hypnotisches Bild mit einer starken Farbwirkung von BlackMan.

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Sonnenuntergang am Grödner Joch

(Bild: Amheise)

Dieses Panorama fängt das goldene Licht des späten Nachmittags gekonnt ein. Die schroffen Felsen ragen klar strukturiert in den Himmel, und der Horizont öffnet den Blick weit ins Tal. Galeriefotograf Amheise nutzt hier die Tiefe der Landschaft sowie das Licht, um ein harmonisches Spiel von Schatten und Formen zu erzeugen.



blauer Hund

(Bild: Gast (20769cd5))

Ein ausdrucksstarker Blick aus hellen Augen umgeben von einer Wolke aus blauem Farbpulver. Das umherfliegende Pulver verleiht diesem Tierporträt viel Energie, während der dunkle Hintergrund den Hund recht plastisch hervorhebt. Das Licht betont die Fellstruktur hervorragend und verstärkt den Kontrast zwischen Tier und Farbe. Die Fotografin Petra Rau berichtet über das Shooting: „Ich baue einen schwarzen Hintergrund mit einer Hürde auf. Die Hunde sitzen dann vor der Hürde und werden mit ein wenig Puder betupft und auf den Rücken etwas mehr Pulver bestreut. Durch das Springen über die Hürde fliegt dann das Pulver. Auch ein externer Blitz wird verwendet, damit das Pulver eingefroren wird. In der Nachbearbeitung füge ich digital noch etwas Pulver hinzu, damit man den Hund nicht mit zu viel Pulver belastet. Bei dem Hund Balou hier passte die Farbe ganz hervorragend zu den Augen.“



Melancholie im November

(Bild: Addi Beck)

Addi Becks Bild entstand während der Coronazeit bei einem Spaziergang an einem kühlen, nebligen Tag. Eine verwelkte Sonnenblume hängt herunter. Das Bild selbst ist dunkel, es gibt kaum Licht und Farbe, dafür umso mehr Struktur. Das matte Blau-Grau des Hintergrunds verstärkt die Stille des Moments. Es erzählt auf stille Weise vom Vergehen und lässt in der Vergänglichkeit eine ungeahnte Ästhetik erkennen. „In der Nachbearbeitung habe ich dem Bild einen der Jahreszeit, dem Wetter und der damaligen Situation entsprechenden Look verpasst“, erzählt der Fotograf.



schwerer Sonnenuntergang

(Bild: metapix)

Das Licht der tief stehenden Sonne trifft auf die feucht schimmernde Küstenlinie und verwandelt den Strand in eine gläserne Fläche. Die Farben des Himmels verschmelzen mit dem Wasser zu einem nahezu grafischen Farbverlauf. Der bewusst schiefe Horizont, den metapix wählte, zerschneidet das Bild in der Diagonalen, so als würde das Meer wie von einem Berg herabfließen.



…und lass Deinen Drachen steigen

(Bild: feddy)

Vor einem grauen Himmel heben sich die Silhouetten von fünf Menschen ab, während über ihnen Drachen im Wind tanzen. Durch das Spiel mit den Kontrasten erhält die Szene gleichermaßen Bewegung und Weite. Trotz der dunklen Töne strahlt das Bild von feddy aufgrund des Himmels eine gewisse Leichtigkeit aus. Es fängt den Zauber eines einfachen Moments ein – Spiel, Stille und Himmel.

Die Bilder der Woche im Überblick:


Samstag: Spechttintling 2 (Bild:

Roland Schirmer

)


Das Titelbild der Ausgabe 06 2025 des Foto-Magazins c't Fotografie

Das Titelbild der Ausgabe 06 2025 des Foto-Magazins c't Fotografie


(caru)



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Deutsche Bahn: 2026 viel mehr Baustellen als erwartet


Bahnfahrgäste müssen sich im nächsten Jahr auf mehr Baustellen und dadurch verursachte Verspätungen einstellen. Zahlreiche Bahnanlagen müssten früher erneuert werden als bisher gedacht, sagte Bahnchefin Evelyn Palla der „Süddeutschen Zeitung“. „Das hatten wir in unseren Prognosen in dieser Dramatik bislang nicht abgebildet“, fügte die Vorstandsvorsitzende des Konzerns hinzu.

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„Seit dem Sommer sehen wir, dass die Bahnanlagen noch schneller altern als bisher angenommen. Das betrifft Stellwerke, Schienen, Weichen und Oberleitungen. Diesen Abwärtstrend müssen wir jetzt stoppen“, führte Palla in dem Interview aus.

In diesem Jahr werde die durchschnittliche Pünktlichkeit im Fernverkehr unter 60 Prozent liegen. Für das kommende Jahr wären laut Palla 55 Prozent „vom Anspruchsniveau tatsächlich deutlich zu niedrig“. Eine konkret angestrebte Pünktlichkeitsquote nannte sie nicht.

Wegen der schnelleren Alterung der Anlagen habe die Bahn „deutlich mehr Langsamfahrstellen und deutlich mehr ungeplante Baustellen im Netz. 2025 werden wir insgesamt 26.000 Baustellen haben, das sind 5.000 mehr als im letzten Jahr. Im kommenden Jahr werden es voraussichtlich über 28.000 sein“, sagte Palla.

Das sei „eine sehr große Belastung für das Schienennetz. Und es wird erst mal nicht besser, so ehrlich müssen wir sein“, machte die Bahnchefin deutlich. „2026 geht es vor allem darum, die Pünktlichkeit zu stabilisieren und den Abwärtstrend zu stoppen.“

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Palla ist seit 1. Oktober im Amt. Sie löste Richard Lutz ab, der den bundeseigenen Konzern fast acht Jahre lang geführt hatte.

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(nen)



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Wie der BGH mit einem 70er-Jahre-Gesetz die digitale Weiterbildung lahmlegt


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Nicht erst seit der Pandemie sind Webinare und Online-Kurse ein elementarer Teil der beruflichen Weiterbildung. Rechtlich fallen derartige Angebote unter das Fernunterrichtsgesetz. Nachdem dessen Regelungen über Jahre kaum praktische Relevanz hatten, führen nun mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem regelrechten Flächenbrand für die deutsche Digital- und Weiterbildungslandschaft.

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Ausgangspunkt für die Entscheidungen des BGH sind allerdings keine seriösen Fortbildungsangebote, sondern eher halbseidene Coaching-Anbieter. Ob ein „Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 Euro oder der „E-Commerce Master Clubs“ für rund 7100 Euro – der BGH verneinte in beiden Fällen einen Zahlungsanspruch der Anbieter (BGH III ZR 109/24, III ZR 173/24).


Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich auf dem Mount Everest – mithilfe von Midjourney

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Was als notwendige Regulierung des boomenden, aber in Teilen unseriösen Marktes für Online-Coaching gedacht war, hat allerdings ausgesprochen unangenehme Folgen für Anbieter von Online-Fortbildungen. Denn das Gericht entschied, dass nahezu alle derartigen Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Dabei handelt es sich um ein Gesetz aus dem analogen Zeitalter von 1976, in dem Unterlagen für die Weiterbildung noch per Post übersandt wurden.

Die Kernaussage des BGH in beiden Fällen ist identisch und von brachialer Klarheit: Die Verträge sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Der Grund: Die Anbieter besaßen für ihre Online-Kurse nicht die erforderliche staatliche Zulassung der zuständigen Behörde, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln. Das ist ein Paukenschlag: Eine massive Rückforderungswelle droht, die nicht nur schwarze Schafe, sondern auch die Existenz seriöser Seminaranbieter gefährdet.

Die Konsequenzen sind für die Anbieter brutal und gehen weit über ein Bußgeld oder eine Kündigungsmöglichkeit hinaus: Der Anbieter verliert jeden Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, da der Vertrag rechtlich nie existiert hat. Zudem können Teilnehmer alle bereits gezahlten Gebühren vollständig zurückfordern. Sie müssen sich dabei nicht einmal bereits erbrachte Leistungen anrechnen lassen. Die Rückforderung gilt also selbst dann, wenn der Teilnehmer die Leistung – etwa ein Seminar, Coaching oder einen Videokurs – bereits vollständig erhalten und genutzt hat.

In der Praxis bedeutet das, dass ein Teilnehmer beispielsweise eine 12-monatige IT-Fortbildung absolviert, in der er nachweislich wertvolle Fähigkeiten erwirbt und durch die er möglicherweise einen guten Job findet. Trotzdem kann er anschließend unter Berufung auf die fehlende ZFU-Nummer den Anbieter auf Rückzahlung der vollen Kursgebühr verklagen. Er erhält die Leistung quasi kostenlos.

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Diese Rechtsprechung schützt nicht nur Verbraucher vor unseriösen Angeboten, sondern lädt unzufriedene oder gar arglistige Kunden regelrecht dazu ein, die Zahlung für eine vollständig und seriös erbrachte Leistung zu verweigern – und das völlig legal. Es trifft jene seriösen Anbieter am härtesten, die in Unkenntnis der extensiven Auslegung des Gesetzes, aber in gutem Glauben gehandelt haben.

Um die Tragweite des Problems zu verstehen, muss man sich den Ursprung des FernUSG ansehen. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976, also einer vordigitalen Zeit. Sein legitimer Schutzzweck war, Verbraucher vor überteuerten, minderwertigen Fernkursen zu schützen, die per Post versandt wurden. Herrin über die Zulassung solcher Angebote war von jeher die ZFU.

Eine Zulassungspflicht besteht, wenn drei Merkmale erfüllt sind:

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • eine „überwiegend räumliche Trennung“
  • eine „Überwachung des Lernerfolgs“

Das Problem: Die Richter in Karlsruhe und die ZFU in Köln legen die Merkmale derart weit aus, dass fast jedes moderne E-Learning-Angebot unter die Zulassungspflicht fällt. So ist der BGH der Ansicht, dass die Anforderungen gleichfalls für private wie für gewerbliche Teilnehmer gelten, was nicht der ursprünglichen Intention des Verbraucherschutzes entspricht. Immerhin ist den FAQ der ZFU zu entnehmen, dass Live-Seminare, an denen alle Teilnehmer etwa über Zoom oder Teams teilnehmen, als „präsenzäquivalent“ gelten. Damit sind sie zulassungsfrei und fallen nicht unter das FernUSG.

Doch die digitale Realität ist eine andere. Denn sobald Live-Webinare aufgezeichnet und den Teilnehmern zum späteren, zeitversetzten Abruf zur Verfügung gestellt werden, ändert sich die Einordnung. Laut ZFU-Definition wird dies als „asynchrone Selbstlernphase“ gewertet. Der BGH argumentiert, dass durch die Aufzeichnung die synchrone Teilnahme „entbehrlich“ gemacht wird, was den Charakter des Fernunterrichts begründet.

Die Absurdität von Gesetz und Rechtsprechung zeigt sich allerdings vor allem im Bereich der Überwachung des Lernerfolgs. Im analogen Zeitalter wurde dazu ein Test verschickt, den der Teilnehmer dann zurückgesandt oder vor Ort ausgefüllt hat; es gab also benotete Prüfungen oder verpflichtende Tests. Nach der Definition des BGH liegt eine Lernerfolgskontrolle allerdings bereits dann vor, wenn dem Teilnehmer „die bloße Möglichkeit eröffnet wird, inhaltliche Fragen zu stellen“. Die Begründung: Wenn Teilnehmer eine Frage stellen, sei es in einem Chat, einem Forum oder einem Live-Q&A, könne der Dozent daraus Rückschlüsse auf den Lernstand ziehen, was eine „Überwachung des Lernstands“ darstelle.

Der vermeintlich einfache Ausweg aus dem Dilemma ist, eine ZFU-Zulassung zu beantragen. Allerdings ist dieser Zulassungsprozess für moderne E-Learning-Angebote völlig ungeeignet und wird von Branchenkennern als massiver „Bremsklotz für Innovation“ bezeichnet. Denn der Prozess ist nicht nur teuer, sondern auch überaus bürokratisch.

So kann man nicht etwa das Unternehmen zertifizieren, sondern es muss vielmehr jeder einzelne Kurs angemeldet und genehmigt werden. Und dieser Prozess ist prohibitiv teuer, insbesondere für kleine Anbieter, Soloselbstständige oder Kurse in Nischenbereichen. Bereits die Mindestgebühr liegt bei 1050 Euro pro Kurs, die Regelgebühr bei 150 Prozent des Netto-Kurspreises. Bei einem B2B-Workshop für 2500 Euro netto beträgt die Gebühr der Behörde also stolze 3750 Euro.

Die ZFU-Zulassung bestätigt dann, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, und die Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen. Auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften, etwa hinsichtlich des Fernunterrichtsvertrags und der Informationsmaterialien, wird geprüft. Ob dieser Overhead aber beispielsweise für ein einstündiges Webinar über aktuelle Malware-Bedrohungen notwendig ist, darf bezweifelt werden.

Und der Vorgang kann dauern! Antragsteller berichten von Wartezeiten zwischen drei und neun Monaten, bis eine Zulassung erteilt wird. Dazu müssen didaktische Konzepte, Lernmaterialien, Videos, Aufgaben und Vertragsunterlagen zur Prüfung eingereicht werden. Derzeit scheint die ZFU mit einer Flut an Neuanträgen seit den BGH-Urteilen so überlastet zu sein, dass man „aufgrund aktueller Entwicklungen“ telefonisch nicht erreichbar ist.

Und noch ein Punkt: Das ZFU-System basiert auf dem 1970er-Jahre-Modell eines statischen, gedruckten Lehrbuchs. „Wesentliche Änderungen“ am Kurs, etwa neue Module, geänderte Lernziele, eine neue Rechtslage oder Updates, erfordern daher eine erneute, kostenpflichtige Prüfung und Genehmigung. Für die meisten Anbieter, insbesondere im schnelllebigen IT-Bereich, ist es aber strukturell unmöglich, einen agilen IT-Kurs ZFU-konform zu betreiben. Der Anbieter müsste für jedes wichtige Update monatelang auf eine Neuzulassung warten.

Ein Anbieter, der der wenig praktikablen Zulassungspflicht entgehen will, muss sein Angebot im Endeffekt aktiv verschlechtern. Denn er hat zwei Möglichkeiten: Entweder er verzichtet auf die Aufzeichnung des Kurses und verwehrt es so den Teilnehmern, sich nach Ende der Live-Session noch einmal in Ruhe mit den Inhalten auseinanderzusetzen. Oder er verzichtet grundsätzlich auf Feedback-Möglichkeiten und lässt keinerlei Rückfragen in der Veranstaltung zu.

Es ist offensichtlich, dass diese Einschränkungen wenig sinnvoll und nicht im Interesse der Veranstalter und der Kunden sind. Die BGH-Rechtsprechung und das vollkommen veraltete Gesetz schützen Teilnehmer also nur bedingt vor schlechten Kursen. Faktisch fördert diese Rechtslage schlechtere, weil unbetreute Kurse, wenn Anbieter die Bürokratie der ZFU vermeiden wollen. Seriöse Anbieter, die auf Interaktion, Community und Betreuung als didaktischen Mehrwert setzen, werden bestraft.

Festzuhalten ist, dass das FernUSG ein völlig veraltetes Gesetz ist, das zu allem Überfluss vom BGH auch noch extensiv ausgelegt wird. Das trifft zwar einige schwarze Schafe aus einer nicht immer seriösen Coaching-Branche. Betroffen ist aber auch die gesamte Branche beruflicher Weiterbildung, was letztlich fatal für den Bildungsstandort Deutschland ist. Nicht zuletzt droht eine Klagewelle von Teilnehmern, die nun sogar nach Abschluss ihres Kurses das Entgelt zurückfordern können. Dieser Zustand wird einige Anbieter sogar in ihrer Substanz gefährden.

Dringend gefordert ist hier der Gesetzgeber, der diese zutiefst unbefriedigende Rechtslage dringend überarbeiten muss. So findet sich bereits im Koalitionsvertrag ein Passus, wonach man eine Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes anstrebt, um Qualität und Transparenz im Bereich der digitalen Weiterbildung zu verbessern. Dies fordert die gesamte Bildungsbranche und in einer Stellungnahme sogar der Deutsche Normenkontrollrat, der eine vollständige Abschaffung des Gesetzes anregt.

Passiert ist bislang allerdings wenig. Dies liegt auch daran, dass man eine groß angelegte Modernisierung digitaler Weiterbildungsangebote plant. Das ist ein wichtiges Ziel, dauert aber zu lange. Notwendig ist aber eine zeitnahe legislative Notbremsung, um den aktuellen Zustand erst einmal den Realitäten anzupassen.

Hinweis: Die heise group betreibt mit der heise academy selbst eine Plattform für digitale Bildung.


(vbr)



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Softwarearchitekt: „Ein gutes Framework sollte einfach zu verwenden sein“



Peter Hruschka

Peter Hruschka

(Bild: Peter Hruschka)

Peter Hruschka ist einer der Autoren und begeisterter Nutzer der Open-Source-Dokumentationsvorlage arc42 für die Architekturkommunikation und -dokumentation. Die Vorlage req42 für agile Business Analysts und Requirements Engineers hat er ebenfalls mitbegründet. Er arbeitet als Partner bei der Atlantic Systems Guild, einem internationalen Think Tank.

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iX: Welche Eigenschaften zeichnen ein gutes Software-Framework aus? Was gehört außer Dokumentation noch dazu?

Peter Hruschka: Frameworks und Bibliotheken sind nützliche Hilfsmittel für Entwickler, um sie von meist technischen Aufgaben zu entlasten. Daher sollte ein gutes Framework einfach zu verwenden sein und fehlerhaften Gebrauch verhindern – ähnlich wie gute Schnittstellen. Und ja: Damit sie leicht zu verwenden sind, sollten sie gut dokumentiert sein.

Für die Anwender des Frameworks sollte die Dokumentation alles abdecken, was Developer wissen müssen, um das Framework korrekt in eigene Systeme zu integrieren. Beim Entwickeln eines Frameworks gelten dieselben Regeln wie für jedes System: Es sollte ausreichend Dokumentation vorhanden sein, um künftige Erweiterungen zu entwickeln, ohne dass eine umfangreiche Überarbeitung des bestehenden Frameworks erforderlich ist.

iX: Sollte man Frameworks erfinden, also am Reißbrett entwerfen, oder aus konkreten Lösungen extrahieren?

Hruschka: Da die meisten Frameworks technische Probleme lösen, denke ich, dass sie am Reißbrett entworfen werden können. Das Bereitstellen von Tools zum Erstellen von Webanwendungen, zur Vereinfachung von Datenbankinteraktionen, zum Erstellen von Benutzeroberflächen oder zur Unterstützung beim Schreiben automatisierter Tests betrifft allgemein bekannte Themen.

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Wenn jedoch eine Organisation mehrere ähnliche Systeme oder Produktfamilien in einer bestimmten Domäne entwickelt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Team domänenspezifische Abstraktionen entdeckt und in Form von Frameworks herausarbeiten kann.

Ich würde daher schätzen, dass das Verhältnis zwischen technischen Frameworks und domänenspezifischen Frameworks bei 80 zu 20 liegt.

iX: Würden Sie generell mehr Menschen dazu ermutigen, neue Frameworks aus ihrer Arbeit zu entwickeln, zu veröffentlichen und zu fördern, oder ist Framework-Engineering eine eher außergewöhnliche Tätigkeit?

Hruschka: Bezogen auf die zuvor genannten Beobachtungen würde ich Organisationen nicht dazu ermutigen, ins kommerzielle Framework-Business einzusteigen. Das Marketing von Frameworks sollte Unternehmen überlassen werden, die sich auf solche Produkte spezialisiert haben – oder Open-Source-Projekten.

Aber jedes große IT-Unternehmen sollte sich bemühen, wiederverwendbare Ideen zu entdecken und diese in Form von Frameworks und Bibliotheken herauszuarbeiten – nicht mit der Absicht, sie zu vermarkten, sondern um die interne Effizienz in der Produktentwicklung zu verbessern, statt in jedem Projekt das Rad neu zu erfinden.

iX: Hilft standardisierte und etablierte Terminologie dabei, die Abstraktheit von Frameworks zu bewältigen? arc42 ist recht weit verbreitet und bringt eine eigene Terminologie mit. Gibt es andere Quellen für gut verstandene allgemeine Konzepte?

Hruschka: arc42 ist eine generische Vorlage für alle Arten von Anwendungen – einschließlich Frameworks. Während Kapitel 5 von arc42, also die Bausteinsicht, für die meisten Anwendungen von zentraler Bedeutung ist, ist es für die Anwender von Frameworks weniger wichtig. Kapitel 8, das die Querschnittskonzepte behandelt, spielt eine wichtigere Rolle.

Solche übergreifenden Konzepte zu finden und zu dokumentieren ist immer noch eine Kunst und erfordert Abstraktionsvermögen von denjenigen, die Frameworks entwickeln. Wir empfehlen, dass die Dokumentation solcher Konzepte nicht nur deren zentrale Abstraktionen identifiziert, sondern auch sehr praktische Informationen wie Beispiele, Prototypen, Laufzeitszenarien und Testfälle mit Quellcode enthält.

iX: Gute Dokumentation findet die richtige Balance zwischen Text und visuellen Inhalten sowie zwischen konzeptionellen Beschreibungen und sehr konkreten Anweisungen. Der Zugang zu Experten, interaktivem Feedback und aktivem Lernen ist sehr hilfreich, wenn es darum geht, eine Technologie wie ein Framework oder eine Bibliothek zu übernehmen. Was kann man tun, um diese Dimension abzudecken?

Hruschka: Der Zugang zu Experten ist definitiv viel hilfreicher als sich nur auf Dokumentation zu verlassen. Wenn kein direkter Zugang möglich ist, versucht die Open-Source-Initiative arc42 auf vielfältige Weise zu helfen – insbesondere mit umfangreichen, veröffentlichten FAQs und vielen praktischen Tipps.

Da Entwicklerinnen und Entwickler am besten dadurch lernen, dass sie erfolgreiche Lösungen kopieren, veröffentlichen wir außerdem vollständige Systemdokumentationen aus vielen verschiedenen Domänen auf Leanpub.

Nach zwei Bänden über kommerzielle Systeme und eingebettete Echtzeitsysteme, die bereits verfügbar sind, ist ein ergänzender dritter Band über Frameworks und Bibliotheken in Vorbereitung.

Das Interview führte Richard Wallintin von WPS – Workplace Solutions.


(rme)



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