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Admin entwendet Kryptowährung in Millionenwert und bleibt vor Gericht straflos
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat eine weitreichende Entscheidung getroffen, die Auswirkungen auf die strafrechtliche Verfolgung von „Diebstählen“ von Kryptowerten in Deutschland haben dürfte. In dem Fall ging es um die Frage, ob Kryptowährungen im Wert von rund 2,5 Millionen Euro, die durch eine mutmaßlich unbefugte Übertragung ihrem rechtmäßigen Besitzer entzogen worden waren, zur Sicherung eines möglichen Wertersatzes beschlagnahmt werden dürfen. Das Landgericht Göttingen hob eine entsprechende Arrestanordnung der Staatsanwaltschaft auf. Das OLG bestätigte diesen Schritt, da es an einem Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung fehle. Der Beschuldigte entgeht so einer rechtlichen Strafe.
Der 1. Strafsenat der zweiten Instanz stellt den Sachverhalt in seinem mittlerweile veröffentlichten Urteil vom September 2024 so dar (Az.: 1 Ws 185/24): Ein Beschuldigter war mit dem Vorwurf konfrontiert, sich 25 Millionen digitaler, nicht näher bezeichneter Coins unrechtmäßig angeeignet zu haben. Er half demnach einer anderen Person – dem späteren Geschädigten – dabei, eine digitale Geldbörse in Form einer Wallet für ein Token-Projekt einzurichten. Dabei erhielt der Beschuldigte Zugriff auf die für den Zugang nötige Passwort-Seed-Phrase, die aus 24 Wörtern bestand. Im Anschluss soll der Beschuldigte die Kryptowerte von der E-Brieftasche des Opfers auf zwei andere Wallets übertragen haben, die nicht dem Geschädigten gehörten.
Das OLG legte zunächst dar: Gemäß Paragraf 242 Strafgesetzbuch (StGB) ist der Diebstahl die „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“. Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum seien jedoch nicht als „Sachen“ im Sinne des Gesetzes anzusehen, da sie keine körperliche, physische Existenz haben. Es handele sich vielmehr um digitale Werte, genauer gesagt um Einträge in einer dezentralen Blockchain. Ein Entwenden im physischen Sinne sei bei diesen so begrifflich ausgeschlossen, was den Tatbestand des Diebstahls von vornherein ausscheiden lasse.
Hackerparagrafen greifen nicht
Die Braunschweiger Richter setzten sich auch mit anderen potenziellen Straftatbeständen auseinander, die in solchen Fällen relevant sein könnten. Dabei kamen sie zu ähnlichen restriktiven Ergebnissen. Eine Einordnung als Computerbetrug (Paragraf 263a StGB) verwarf der Senat, da es bei der unbefugten Übertragung von Kryptowährungen in der Regel an dem für diesen Tatbestand erforderlichen Merkmal der „unbefugten Einwirkung auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs“ fehle.
Insbesondere sei eine Transaktion im Blockchain-System nicht als „Erklärung“ oder „Täuschung“ im Sinne des Computerbetrugs zu werten, heißt es in dem Urteil. Anders als etwa beim Online-Banking, wo die Eingabe einer TAN als konkludente Erklärung einer Berechtigung zur Transaktion interpretiert werden kann, erfolge die Krypto-Transaktion durch die reine Eingabe des privaten Schlüssels. Dieser löst die Transaktion direkt im dezentralen System aus. Es fehle eine „Miterklärung einer Berechtigung“ zu dem Transfer, die für den Computerbetrug charakteristisch wäre. Das System prüfe lediglich die Gültigkeit des Schlüssels, nicht die Berechtigung des handelnden Individuums im Sinne einer menschlichen Willenserklärung.
Auch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (Paragraf 202a StGB) ist laut dem OLG nicht gegeben. Diese Klausel schützt Informationen, die „besonders gegen unberechtigten Zugang gesichert sind“. Wenn private Schlüssel oder Passwörter durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen, etwa durch ein offenes Notizbuch oder durch Social Engineering erlangt werden, fehlt es der Entscheidung zufolge an der Überwindung einer „besonderen Sicherung“. Eine solche läge nur vor, wenn etwa eine technische Vorrichtung wie eine Verschlüsselung oder eine externe Schutzmaßnahme überwunden werden müsste.
Zivilrechtliches Vorgehen bleibt offen
Das Gericht beschäftigte sich ferner mit dem Paragrafen zur Datenveränderung (303a StGB). Zwar erkennt es sich an, dass eine Übertragung von Tokens in der Blockchain technisch gesehen eine Veränderung von Daten ist. Dennoch sah das Gericht den Angeklagten nicht als Täter an. Der Senat begründet dies damit, dass die tatsächliche Datenveränderung nicht direkt durch den Beschuldigten, sondern durch das Netzwerk der Betreiber erfolgt, die Transaktionen bestätigen. Selbst eine indirekte Verursachung reichte dem Gericht nicht aus, da die Hoheit über die Blockchain-Einträge letztlich bei den Netzwerk-Teilnehmern liege.
Laut dem Strafrechtler Jens Ferner bedeutet der Beschluss für die Praxis „eine durchaus überraschende Zäsur“: Ermittlungsbehörden, die reflexartig auf die Paragrafen 202a oder 303a StGB zurückgriffen, um Token-Transfers strafrechtlich zu sanktionieren, müssten künftig verstärkt mit Freisprüchen oder der Einstellung von Verfahren rechnen. Der „virtuelle Diebstahl“ bleibe in der vorliegenden Konstellation eine zivilrechtliche, nicht jedoch eine strafbare Handlung. Wer sich Zugang zu einer Wallet erschleiche, bewege sich aber in jedem Fall im strafbaren Umfeld. Die Quintessenz lautet für den Anwalt: „Strafrecht ist keine Allzweckwaffe gegen jede Form der digitalen Illoyalität – und sollte es auch nicht sein.“ Es sei aber fraglich, ob sich die OLG-Ansicht auf Dauer durchsetze.
(nen)
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Mammographie: Studie belegt Wirksamkeit des Screenings in Deutschland
Das deutsche Mammographie-Screening-Programm senkt die Brustkrebssterblichkeit bei teilnehmenden Frauen um 20 bis 30 Prozent. Dies ist das zentrale Ergebnis einer umfangreichen Evaluationsstudie, die das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in Auftrag gegeben hat und die nun vorgestellt wurde.
Die Untersuchung (PDF) von einem Forscherteam der Universität Münster basiert auf der Auswertung von Daten aus den Jahren 2009 bis 2018. Dabei wurden zwei unterschiedliche Ansätze verfolgt: eine bundesweite Analyse von Krankenkassendaten sowie eine Erhebung der Screening-Teilnahme in Nordrhein-Westfalen. Insgesamt flossen Daten von mehr als 10 Millionen Frauen in die Studie ein, die damit zu den größten ihrer Art weltweit zählt.
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung handelt es sich bei diesem Screening-Programm um „das erste systematische Krebsfrüherkennungsprogramm nach europäischen Qualitätsstandards in Deutschland und das größte Screening-Programm in Europa“.
Nach den Berechnungen wird etwa jeder vierte Brustkrebstodesfall in der Zielgruppe der 50- bis 69-jährigen Frauen durch das Screening-Programm verhindert. Im Bericht wird explizit darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse „ausschließlich für Untersuchungen innerhalb des qualitätsgesicherten Programms“ gelten und keine Aussagen über Mammographien außerhalb dieser Art der Früherkennung zulassen.
Nach Angaben des Zentrums für Krebsregisterdaten (ZfKD) am Robert Koch-Institut (RKI) erkranken jährlich rund 70.000 Frauen an Brustkrebs, die zur häufigsten Krebserkrankung bei Frauen in Deutschland gehört.
Bedeutung für den Strahlenschutz
Das BfS betont, dass der nachgewiesene Nutzen des Screening-Programms das sehr geringe zusätzliche Brustkrebsrisiko durch die Strahlenbelastung bei der Untersuchung deutlich übersteigt. Dies bestätigt die strahlenschutzrechtliche Zulassung des Programms.
Die Finanzierung in Höhe von rund 10 Millionen Euro teilten sich das Bundesumweltministerium, das Bundesgesundheitsministerium und die Kooperationsgemeinschaft Mammographie – letztere wird durch den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und der KBV getragen.
(mack)
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BMW-Chef Zipse: Verbrenner-Ausstieg ein Desaster
Es läuft eigentlich recht gut bei BMW. Mit den Elektroautos verdient der Konzern ordentlich Geld. Der BMW iX1 (Test) ist seit Monaten unter den zehn meistverkauften Elektroautos in Deutschland, und mit den Modellen der ankündigten „Neuen Klasse“ steht ein großer Technologiesprung bevor. Doch die Verantwortlichen pochen auf Technologieoffenheit und wollen Wege wie die mit Wasserstoff betriebene Brennstoffzelle weiter verfolgen. Das faktische Ende des Verbrenners in Neuwagen nach 2034 in der EU hält man bei BMW für falsch. Diese CO₂-Regulierung der EU mit dem ab 2035 geplanten Verbot von Verbrennern in erstmals zugelassenen Autos werde keinen Bestand haben, glaubt BMW-Chef Oliver Zipse.
Ein Desaster
Zipse gibt sich zuversichtlich, dass es 2028 eine Änderung geben werde. Das sagte er am Rande einer Präsentation. Das derzeitige System sei ein Desaster. Es zerstöre die Industrie und ihre Fähigkeit, in neue Technologien zu investieren. BMW werde nicht von seinem Ziel abweichen, bis 2050 CO₂-neutral zu sein, dies lasse sich aber sinnvoller auf anderem Wege erreichen. Zudem sei es falsch, sich nur auf das zu konzentrieren, was aus dem Auspuff komme. Viel wichtiger sei der Blick auf den kompletten Lebenszyklus.
BMW setzt seine Hoffnungen auf alternative Antriebe, die als Fahrenergieträger Wasserstoff oder CO₂-neutrale Kraftstoffe nutzen. Zusammen mit Toyota will der Konzern bis 2028 ein SUV mit Brennstoffzelle auf den Markt bringen. Man werde „eine Ära mit erheblicher Nachfrage nach Brennstoffzellen-Elektrofahrzeugen einläuten“, hieß es in einem gemeinsamen Statement beider Marken im September 2024. Dafür wolle man zusammen auch in die nötige Infrastruktur investieren.
Skepsis
Zipse hat seine Skepsis, alles auf das Elektroauto zu konzentrieren, in den vergangenen Jahren immer wieder zum Ausdruck gebracht. Eine schleppende Nachfrage für batterieelektrische Autos sei ein Problem des Marktes, das nicht mit kurzfristigen Staatshilfen zu lösen sei. Staatliche Kaufprämien für Elektroautos hält Zipse nur für ein teures Strohfeuer. Für das Klima entscheidend sei einzig und allein die Senkung des CO₂-Ausstoßes, betonte er im Oktober 2024.
(mfz)
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Schluss mit der Trending-Seite auf YouTube
Die Videoplattform YouTube stellt ihre Trending-Seite und die „Trending Now“-Liste ein. Beides ließ sich seit 2015 über die YouTube-Startseite ansteuern und lieferte einen Überblick über die Videos, die aktuell besonders beliebt sind. Doch mittlerweile hat sich sowohl das Nutzerverhalten als auch das Aufkommen und die Anzahl von Trends verändert. Deshalb will der Plattformriese auf andere Werkzeuge setzen.
Mit der Trending-Seite gab es einen zentralen Ort, an dem YouTube-Videos aller Kategorien sammelte, deren Klickzahlen gerade steil nach oben gingen. Doch während es 2015 noch Amateurvideos das Kernangebot auf YouTube bildeten, sind es mittlerweile eine Vielzahl professionell gemachter Kurz- oder auch Langvideos, die sich kaum noch zentral erfassen lassen. Ein zeitgemäßer Ersatz soll YouTube-Charts sein, kündigte Google, zu dem auch YouTube gehört, in einem Blogpost an. Die bisherige Gaming-Explore-Seite soll auch in Zukunft bestehen bleiben, hebt YouTube hervor.
YouTube Charts als Nachfolger
YouTube-Charts sollen spezifischere Kategorien wie beispielsweise Musikvideos, Top-Podcasts der Woche und trendige Filmtrailer bieten. In Zukunft sollen noch weitere Inhaltskategorien dazu kommen. Bleiben sollen die personalisierten Empfehlungen und die Explore-Seite mit nicht-personalisierten Empfehlungen.
Individualisierung ist im Grunde auch das Stichwort, mit dem sich die Ursache für die Veränderung bei YouTube beschreiben lässt. „Heutzutage bestehen Trends aus vielen Videos, die von zahlreichen Fangemeinden erstellt werden, und es gibt mehr Mikrotrends, die von vielfältigen Communities verfolgt werden, als jemals zuvor“, betont Meaghan, die Verfasserin des Blogposts.
Zuschauer erführen außerdem zunehmend an verschiedenen Stellen von YouTube von Trends – von Empfehlungen und Suchvorschlägen bis hin zu Shorts, Kommentaren und Communities. Diese Veränderungen hätten wir insbesondere in den letzten fünf Jahren einen deutlichen Rückgang der Besuche auf der Trendseite zur Folge gehabt. Ein genaues Datum für das Ende von Trending-Seite und -Liste nennt YouTube nicht. Die Veränderungen sollen aber „in den kommenden Wochen“ umgesetzt werden.
(nen)
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