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BGH-Urteil: Bild-Zeitung muss Falschberichte auch bei Archiven melden


Eine falsche Schlagzeile ist im Netz rasch verbreitet. Doch sie wieder einzufangen, gleicht oft einem Sisyphos-Projekt. Wer eine unwahre Tatsachenbehauptung in die Welt setzt, muss sich im digitalen Zeitalter auch um deren Verschwinden kümmern – und zwar gründlicher, als es vielen Verlagen lieb sein dürfte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem nun veröffentlichten Urteil vom 31. März hervorgehoben, dass sich ein Beseitigungsanspruch auch auf Kopien und Archivversionen erstreckt. Damit stärkt das Karlsruher Gericht die Rechte von Betroffenen gegenüber der unkontrollierten Weiterverbreitung im Internet (Az.: VI ZR 157/24).

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Auslöser des langwierigen Rechtsstreits war eine Berichterstattung der Bild-Zeitung von 2022. Das Boulevardblatt hatte über die Geburt von Helene Fischers Tochter geschrieben und behauptet, es habe sich um eine Hausgeburt gehandelt. Tatsächlich kam das Kind in einer Klinik zur Welt.

Was zunächst wie eine Lappalie klingen mag, löste heftige Reaktionen aus: Da das Thema Hausgeburten in sozialen Netzwerken teils aufgeladen diskutiert wird, sah sich die Schlagerkönigin Kritik ausgesetzt. Bild korrigierte den Fehler zwar. Doch es blieben digitale Fragmente auf anderen Webseiten und in Archiven erhalten.

Rechtlich stützt sich dieser Anspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit dem zivilrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gemäß Paragraf 1004 BGB. Ziel ist es, einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand zu beenden. Der BGH macht hier deutlich, dass im Internet eine besondere Sorgfaltspflicht gilt. Solange eine falsche Behauptung abrufbar ist, wirkt die Beeinträchtigung fort. Der Erstveröffentlicher bleibt in der Pflicht, solange die Kopien unmittelbar auf sein Handeln zurückgehen.

In dem Urteil heißt es dazu: „Der Anspruch auf Beseitigung einer fortdauernden Beeinträchtigung durch im Internet abrufbare unwahre Tatsachenbehauptungen kann auch die Verpflichtung umfassen, auf die Löschung von durch Dritte vorgenommenen Veröffentlichungen hinzuwirken.“ Damit erkennt der VI. Zivilsenat an, dass die „typische Dynamik des Internets“ – also das automatische oder manuelle Kopieren von Inhalten – dem Ursprungsmedium zuzurechnen ist. Wer die Lawine lostritt, muss auch versuchen, sie wieder zu stoppen.

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Rolle von Internetarchiven wie der Wayback Machine (archive.org). Diese Dienste speichern Momentaufnahmen von Webseiten, um die Geschichte des Netzes zu dokumentieren. Das Kammergericht Berlin hatte in der Vorinstanz noch argumentiert, dass solche Archiv-Inhalte keine erhebliche Breitenwirkung mehr hätten: Sie seien nicht direkt über herkömmliche Suchmaschinen, sondern nur durch gezielte Abfragen innerhalb des Archivs auffindbar.

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Dem erteilte der BGH eine Absage. Für ihn ist die bloße Abrufbarkeit maßgeblich. In der Begründung heißt es: „Entscheidend ist, dass die beanstandeten Behauptungen nach wie vor abrufbar sind und eine fortdauernde Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bewirken.“ Dass die Inhalte im „digitalen Keller“ liegen, spielt keine Rolle: Sie sind Teil des rechtswidrigen Zustands, den der Verlag mitverursacht hat.

Trotz der deutlichen Haftungsausweitung setzt der BGH dem „Hinterherräumen“ auch Grenzen. Verlage müssen nicht das gesamte World Wide Web proaktiv nach Kopien ihrer Artikel durchforsten. Die Last der Recherche liegt primär beim Betroffenen. Sobald die Anwälte eines Opfers von Falschberichterstattung aber konkrete Fundstellen oder URLs benennen, hat der Verlag aktiv zu werden.

Die Karlsruher Richter konkretisieren den Umfang der Bemühungen: Das Medium muss den Betreiber der Drittseite oder des Archivs informieren und ermahnen: „Das Hinwirken erfordert, dass die Beklagte den Dritten über die Unwahrheit der Behauptung unterrichtet und ihn zur Löschung auffordert.“ Eine Garantie, dass der Dritte auch tatsächlich löscht, muss der Verlag nicht geben.

Grenzen zog der Senat, wo andere Redaktionen eine Meldung nicht nur kopieren, sondern journalistisch weiterverarbeiten. Erstellt ein Medium einen eigenständigen Folgebericht, endet die Hinwirkungspflicht des Erstveröffentlichers. Für solche Artikel ist allein das jeweilige Presseorgan verantwortlich, da die redaktionelle Entscheidung Dritter den Zurechnungszusammenhang unterbricht.

In diesem Punkt unterlag Fischer. Der BGH stellte fest, dass Betroffene von einem Verlag nicht verlangen können, die gesamte Presselandschaft zu korrigieren. Hier bleibt nur der Weg, jedes Medium einzeln abzumahnen.

Trotz des grundsätzlichen Sieges muss die Sängerin den Großteil der Prozesskosten tragen. Ihre Anträge waren teils zu weit gefasst und bezogen sich auch auf eigenständige Folgeberichte und weitreichende Schadensersatzforderungen, die der BGH ablehnte. Der Streitwert wirkte dadurch aufgebläht.

Trotzdem sendet das Urteil das Signal an Verlage: „Posten und Vergessen“ ist vorbei. Wer Unwahrheiten verbreitet, trägt die Verantwortung für deren digitale Lebensdauer. Für Anbieter von Web-Archiven bedeutet die Entscheidung indirekt, dass sie künftig öfter mit Löschaufforderungen aus deutschen Verlagshäusern rechnen müssen.

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