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BGH: Vertragslaufzeit für Glasfaseranschluss beginnt bei A
Der Bundesgerichtshof (BGH) schafft Klarheit in einer Frage, über die Verbraucher und Telekommunikationsanbieter immer wieder streiten: Wann beginnt die gesetzlich zulässige Mindestvertragslaufzeit? In einem Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Giganetz hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters für rechtswidrig erklärt, laut der die Vertragslaufzeit erst mit Freischaltung des Anschlusses und nicht schon bei Abschluss des Vertrags beginnen sollte. Der BGH wies damit die Revision der Deutschen Giganetz gegen das Urteil der Vorinstanz zurück (AZ III ZR 8/25).
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Eine solche Klausel könnte aber den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und -ende über die in §309 Nr. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaubte maximale Laufzeit von zwei Jahren für Waren- und Dienstleistungslieferverträge hinaus verlängern, befanden die Richter. Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte im Januar 2025 entsprechend geurteilt. Das höchstrichterliche Urteil wurde auch deswegen mit Spannung erwartet, weil der BGH bis zuletzt nicht klar entschieden hatte, ob es beim Glasfaserausbau nicht doch besondere Faktoren gibt, die ausnahmsweise eine Abweichung erlauben würden.
Glasfaser-Ausbau-Besonderheiten
Denn im Rahmen des Glasfaserausbaus werden Verträge oft weit vor dem eigentlichen Leistungsbeginn geschlossen. Die Unternehmen vermarkten Anschlüsse schon vor Beginn der Bauarbeiten. Für einen wirtschaftlichen Ausbau ist eine Mindestzahl an Bestellungen nötig, der Ausbau selbst dauert in der Regel mindestens Monate. „Die Investitions- und Bauphasen können mehrere Monate bis über ein Jahr in Anspruch nehmen, häufig liegen die Gründe dafür nicht bei den Netzbetreibern, sondern den Genehmigungsbehörden oder anderen Umständen“, beschreibt Frederic Ufer vom Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) den Grund für Verzögerungen aus Anbietersicht.
Für die Kunden bestünde das Risiko, sich auf nicht vorhersehbare Zeiträume an einen Anbieter vertraglich binden zu müssen – ohne jede eigene Möglichkeit der Einflussnahme. Für die Anbieter besteht hingegen das Risiko, dass die tatsächliche Vertragslaufzeit nach Anschluss kurz sein kann – und der Kunde kurz nach Beginn der mit der Leistung verbundenen Zahlungen bereits wieder weg ist.
Die Richter am Bundesgerichtshof sahen laut Pressemitteilung des Gerichts sowie Prozessbeteiligten keinen Grund, die Vorgaben für das Vertragsrecht anders auszulegen. Denn auch wenn es Besonderheiten im Glasfasermarkt gebe, sei etwa dem Telekommunikationsgesetz (TKG) nicht zu entnehmen, dass von der 24-Monate-Regel abgewichen werden sollte. Auch für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, ob die deutsche an den Vertragsschlusszeitpunkt anknüpfende Maximallaufzeit zulässig sei, sah der BGH-Senat in Karlsruhe keine Veranlassung.
Für die Anbieter ist das ein Problem. „Das Urteil des BGH ist alles andere als investitionsfördernd, denn gerade für den eigenwirtschaftlichen Glasfaserausbau sind verlässliche Rahmenbedingungen entscheidend, da Netzbetreiber erhebliche Vorleistungen erbringen“, sagt Frederic Ufer vom VATM deshalb. „Wenn sich die Vertragslaufzeit unabhängig von der tatsächlichen Inbetriebnahme verkürzt, beeinflusst das direkt die Wirtschaftlichkeit der Investitionen und die Planungssicherheit beim Ausbau.“
Verbraucherschützer rät zur Prüfung aller Verträge
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Kunden aller Anbieter mit entsprechenden Vertragsklauseln sollten diese nun zeitnah prüfen, rät Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil gelte unmittelbar zwar nur für die Prozessparteien, erklärt er. „Die grundsätzliche Feststellung des Gerichts gilt aber auch darüber hinaus.“ Alle Verbraucher, die einen Vertrag geschlossen haben und diesen kündigen möchten, könnten sich darauf berufen, dass die maximale Laufzeit mit Vertragsschluss begonnen habe.
Wer sich nicht sicher sei, wann genau er seinen Vertrag geschlossen habe, solle die Auftragsbestätigung prüfen. Wer bereits vorab gekündigt habe, dessen Kündigung sei weiterhin gültig, auch wenn Anbieter dies in der Vergangenheit abgelehnt hätten – eine Erinnerung mit Verweis auf das heutige Urteil könne dem den nötigen Nachdruck verleihen, so Flosbach. Die Verbraucherzentrale NRW stellt auf ihrer Website Musterbriefe für Kündigungsschreiben zur Verfügung.
Anbieterwechsel bleibt bei Glasfaseranbietern oft noch schwierig
Für das Hauptproblem nach erfolgreicher Glasfaser-Anschluss-Kündigung sieht der Verbraucherschützer jedoch noch weiteren Handlungsbedarf. Denn bislang ist keineswegs garantiert, dass ein anderer Anbieter für die schnelle Anbindung dann auch ein Angebot unterbreitet. Und angemessene Alternativen zur Glasfaser stehen nicht überall zur Verfügung. „Wir haben Verbraucher, wo der Ausbau stockt und es zwischenzeitlich tatsächlich Alternativen gibt“, erklärt Flosbach. Doch der Markt öffne sich leider nur langsam: „Für uns müsste Regulierung, entweder die Politik oder die Bundesnetzagentur, dafür sorgen, dass auch tatsächliche Möglichkeiten zum Wechsel bestehen.“
Eine Verpflichtung, andere Anbieter auf der eigenen Infrastruktur gegen angemessenes Entgelt aufzuschalten, lehnen jedoch die meisten der Unternehmen, die Glasfaser-Anschlüsse verlegt haben, strikt ab. Ob es für eine solche Verpflichtung bislang überhaupt eine rechtliche Handhabe gibt, ist ebenfalls fraglich – wäre es gewünscht, könnte also regulatorischer Handlungsbedarf bestehen.
Mit dem heutigen Urteil werde der flächendeckende Ausbau jedenfalls nicht einfacher, meint Anbietervertreter Frederic Ufer. Er wünscht sich, dass die spezifischen Besonderheiten des Glasfaserausbaus bei zukünftigen rechtlichen und regulatorischen Ausgestaltungen stärker berücksichtigt werden. Derzeit wird über die weiteren Ausbaupläne zwischen Anbietern und Bundesdigitalministerium intensiv diskutiert.
(cku)
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Google Chrome kommt für ARM64-Linux
Google will Linux im zweiten Quartal 2026 eine native Version von Chrome für ARM64-Linux-Geräte veröffentlichen. Damit schließt der Konzern eine Lücke, die Nutzer der Plattform seit Jahren bemängeln: Zwar war der quelloffene Chromium-Browser längst für ARM64-Linux verfügbar, doch die proprietären Google-Funktionen fehlten bislang.
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Laut dem Chromium-Blog markiert der Launch „einen wichtigen Meilenstein in unserem Engagement für die Linux-Community und das ARM-Ökosystem“. Chrome für ARM64-Linux soll sämtliche Google-spezifischen Funktionen mitbringen, die Chromium fehlen: Konto-Synchronisierung für Lesezeichen, Verlauf und Tabs, direkter Zugang zum Chrome Web Store ohne Umweg über Entwicklereinstellungen, integrierte Webseiten-Übersetzung sowie Google Pay mit Autofill. Hinzu kommen Sicherheitsfunktionen wie Enhanced Protection in Safe Browsing, die mithilfe von KI vor Phishing und Malware schützen sollen, sowie der Google Password Manager mit Breach-Monitoring.
Google hatte Chrome bereits 2020 nativ für ARM-basierte Macs und 2024 für ARM-Windows bereitgestellt. Linux war die letzte große Plattform ohne native ARM64-Unterstützung. Die Installation soll über chrome.com/download möglich sein.
Alternativen
Wer bereits jetzt einen vollwertigen Browser auf ARM64-Linux nutzen möchte, kann Firefox nutzen: Mozilla bietet seinen Open-Source-Browser seit 2025 mit nativen ARM64-Linux-Builds an. Microsoft Edge hingegen unterstützt ARM64-Linux nach wie vor nicht offiziell; für Linux gibt es lediglich x86_64-Builds.
(fo)
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Tinder jetzt auch mit Events, live und mit KI
Offline neue Kontakte knüpfen – das ist der neue Plan von Tinder. Der Online-Dating-Dienst bietet eine ganze Reihe neuer Funktionen an. Das klassische Modell des Swipens auf dem Sofa scheint langsam abgelöst zu werden. Zuletzt hatten das auch die Nutzerzahlen bestätigt. Online-Dating ist zumindest bei jüngeren Leuten nicht mehr so beliebt wie früher.
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Die Events sollen allerdings zunächst in Los Angeles getestet werden. Es geht dabei nicht um Events, die Tinder veranstaltet, sondern darum, Matches bei Events zu finden. Die App bekommt eine Discovery-Funktion, in der Veranstaltungen auftauchen. Man kann dann selbst angeben, vor Ort sein zu werden. Tinder schreibt in der Ankündigung, es könne sich sowohl um Quizabende als auch Töpferkurse handeln.
Offenbar auch außerhalb der USA soll es ein neues Video-Speed-Dating geben. Das sind Live-Video-Chat-Events, bei denen man also in Echtzeit Leute kennenlernen kann. Erste Veranstaltungen sind für das Frühjahr geplant. Drei Minuten haben Teilnehmer, sich kennenzulernen und zu entscheiden, ob es ein Match ist. Dann lässt sich die Gesprächszeit verlängern.
KI soll Menschen matchen
Und weil die Welt nicht ohne KI auskommt, setzt freilich auch Tinder auf diese Hilfe. KI soll passendere Matches vorschlagen. Chemistry nennt sich die Funktion, die zunächst in Neuseeland und Australien getestet wurde und nun in die USA und nach Kanada kommt. Warum die EU weiterhin außen vor bleibt, ist unklar.
Die Match Group, die hinter Tinder und auch der Dating-App Hinge steckt, hat eine Kooperation mit OpenAI. Entsprechend dürften GPT-Modelle für die KI-Funktionen genutzt werden. Um welche Version es sich genau handelt, ist allerdings ebenfalls nicht bekannt.
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Um Chemistry zu nutzen, kann man Tinder – oder eben OpenAI – Zugriff auf die eigene Fotobibliothek geben. Daraus leitet die KI dann „Insights“ ab, die auf die Persönlichkeit schließen. Der Learning-Mode soll in Echtzeit lernen, bei welchen Typen man einen grünen Daumen gibt und entsprechend eher weitere Personen vorschlagen, die dazu passen.
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Zur Sicherheit und als Identitätsnachweis muss jeder Nutzer und jede Nutzerin künftig eine Selfie-Prüfung durchlaufen – die wird nun global eingeführt.
KI überprüft zudem bereits das Geschriebene. Bei potenziell verletzender Sprache fragt Tinder nach, ob man das wirklich abschicken möchte. Wer eine erhaltene Nachricht unangemessen findet, kann dies direkt melden. Möglicherweise respektlose Inhalte werden verpixelt.
Zu den bereits vorhandenen Modi, College-Mode und Double-Date-Mode, führt Tinder einen Music-Mode ein. Dahinter verbirgt sich, dass man sein Konto mit dem von Spotify verbinden kann und ein Gegenüber den eigenen Musikgeschmack entdecken kann. Außerdem gibt es künftig einen Astrology-Mode – dabei geht es, na klar, um passende Sternzeichen. Nicht, dass einem Krebs noch ein Widder vorgeschlagen wird.
(emw)
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DFA: Nächstes EU-Gesetzeswerk vor dem Kippen?
In den kommenden Monaten sollte er eigentlich vorgestellt werden: ein Vorschlag der EU-Kommission für besseren Verbraucherschutz. Doch seit Monaten wird daran gezweifelt, ob es den „Digital Fairness Act“ (DFA) so wirklich braucht. Mit einem offenen Brief fordern 115 Wissenschaftler und 85 Organisationen von der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten nun ein klares Bekenntnis zu einem starken Digital Fairness Act. Zu den Unterzeichnern gehören neben den Verbraucherschutzorganisationen auch der Chaos Computer Club (CCC), LobbyControl, Save the Children und die Deutsche Umwelthilfe.
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Die Unterzeichner fordern in ihrem Brief, der heise online vorliegt, unter anderem „verbindliche Vorschriften für Dark Patterns, süchtig machendes Design, unlautere Personalisierung, Influencer-Marketing und unlautere Praktiken in Videospielen“. Wesentlicher Bestandteil des DFA dürften vor allem verbraucherrechtliche Regelungen werden, also konkrete Regelungen zum Verbrauchervertragsrecht und zu unlauteren Werbemethoden, aber auch zur Zusammenarbeit der zuständigen Stellen über die Einzelstaatsgrenzen hinaus.
Notwendigkeit umstritten
Die Europäische Union strebt einen einheitlichen digitalen Binnenmarkt an, bei dem Unternehmen und Verbraucher möglichst keinen mitgliedstaatsspezifischen Vorschriften, sondern einem EU-weit einheitlichen Rechtsrahmen unterliegen sollen. Innerhalb der EU-Kommission und auf Seiten der IT-Wirtschaft wurden bereits mehrfach Umfang und Notwendigkeit des Digital Fairness Act diskutiert.
Die für Deutschland im Rat der Mitgliedstaaten zuständige Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig (SPD) hatte sich vor einem Monat noch klar für einen starken DFA ausgesprochen. Im schwarz-roten Koalitionsvertrag sind zumindest weite Teile des Vorhabens als wünschenswert benannt.
Allerdings wird derzeit in Brüssel im Zuge von Deregulierungsvorhaben wie dem Digital-Omnibus über eine weitere Vereinheitlichung und Verschlankung der EU-Gesetzgebung verhandelt. Bei dieser könnten auch Teile des geplanten DFA bereits vorweggenommen, und andere Teile wie die Influencer-Vorgaben könnten im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste (AVMD) adressiert werden.
(afl)
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