Künstliche Intelligenz
Bundesdatenschutzbehörde erkennt ersten Dienst gegen die Cookie-Banner-Flut an
Erstmals ist ein Dienst zur automatischen (Nicht-)Einwilligung in Browser-Cookies in Deutschland amtlich anerkannt. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Louisa Specht-Riemenschneider, hat festgestellt, dass das Browser-Plugin Consenter die gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
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Die Anerkennung datiert vom 17. Oktober. Consenter soll Einwilligungen und Ablehnungen rund um Cookies über verschiedene Webseiten hinweg verwalten und Ende November der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Hinter dem Plugin steht die Berliner Legal-Tech-Firma Law & Innovation Technology. Zum Entwicklerteam gehören Experten der Universität der Künste Berlin (UdK), des Einstein Centers sowie des Alexander-von-Humboldt-Instituts für Internet und Gesellschaft (HIIG).
Zustimmungsmüdigkeit unterläuft Datenschutz
Automatisierte Cookie-Verwalter stellten einen wichtigen Schritt „zu mehr Transparenz, Nutzerfreundlichkeit und Wirksamkeit im Datenschutz“ sowie zu nutzerfreundlicherer Verwaltung einschlägiger Einstellungen dar, meint Specht-Riemenschneider. Eine aktuelle Umfrage im Auftrag der BfDI habe ergeben, dass sich die Mehrheit der deutschen Internetnutzer mehr Kontrolle über ihre Daten wünscht.
„Cookie-Banner führen eher zu Verwirrung als zu mehr Transparenz“, weiß Specht-Riemenschneider. User seien „zunehmend frustriert“, was zu „Zustimmungsmüdigkeit“ führe. Dem könnten Dienste zur automatischen Einwilligungsverwaltung entgegenwirken.
Unwissen und Skepsis gegenüber Cookies
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Basis für die Anerkennung von Cookie-Managern durch die BfDI ist die Einwilligungsverwaltungsverordnung der deutschen Bundesregierung, die Anfang April in Kraft getreten ist. Nutzer müssen demnach grundsätzlich nicht mehr immer wieder neu über die umstrittenen Browser-Dateien entscheiden. Stattdessen sollen sie ihre Vorgaben dauerhaft hinterlegen können. Die Verordnung setzt einen Rechtsrahmen für ein Verfahren, das die Einbindung unabhängiger Dienste ermöglicht. In Betracht kommen dafür etwa Personal Information Management Systems (PIMS) oder Single-Sign-on-Lösungen.
Trotz der aktuellen Cookie-Banner-Flut wissen nur 43 Prozent der deutschen Internetnutzer genau, was Cookies sind und wie sie verwendet werden. Das hat eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa im Rahmen des BfDI-Datenbarometers ergeben. 83 Prozent der Teilnehmer wollen demnach selbst festlegen können, ob und wofür ihre Daten im Internet verwendet werden. 60 Prozent lehnen Cookies pauschal ab, wenn dies mit nur einem Klick möglich ist.
Zwei Drittel der Befragten können sich vorstellen, einen Cookie-Manager einzusetzen. Über 70 Prozent erwarten, dass ein solches Instrument ihnen das Gefühl gibt, bessere Übersicht über ihre Daten zu haben. Dafür müssten die Einstellungen aber auf allen Webseiten gelten, fordern 83 Prozent. Verbraucherschützer monieren, dass Webseitenbetreiber abgegebene Entscheidungen gar nicht akzeptieren müssten. Erteilten Anwender keine Zustimmung zum Setzen von Cookies, könnten Online-Dienste erneut beliebig oft um Einwilligungen bitten.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Real User Monitoring: Dynatrace lenkt den Observability-Fokus auf Anwender
Mit der Observability-Plattform von Dynatrace lassen sich nahezu alle wichtigen Aspekte eines IT-Systems überwachen: Anwendungen, Plattform, Systemleistung, Infrastruktur und viele weitere. Doch eine bedeutende Komponente rund um das Verwenden von Applikationen und Diensten fehlte: die Anwenderinnen und Anwender. Im Rahmen seiner Perform-Konferenz kündigte das Unternehmen nun Dynatrace RUM Experience an – Real User Monitoring im Frontend, das die bisherige Classic-Variante ablöst. Erklärtes Ziel ist es, mit dem neuen Baustein die Brücke vom Überwachen der IT-Performance bis zu den Nutzerinteraktionen mit Web- und Mobile-Applikationen zu schlagen.
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(Bild: AtemisDiana/Shutterstock)

Mehr zu Observability bietet die Online-Konferenz Mastering Observability von iX und dpunkt.verlag am 16. April 2026. Die Konferenz widmet sich unter anderem den Herausforderungen automatisierter Observability für KI- und agentenbasierte Systeme.
RUM Experience: Nutzerinteraktionen als Schlüssel zur Fehleranalyse
Was genau ist Dynatrace RUM Experience und warum ist diese Funktion nützlich? Die Erfahrungen, die Anwenderinnen und Anwender beim Nutzen von Single-Page-Applikationen (SPAs) und mobilen Anwendungen sammeln, können entscheidende Hinweise auf potenzielle Fehlfunktionen geben. Solche Fehler sind in der Regel das Ergebnis einer Reihe von Nutzerinteraktionen. Ohne den Kontext – was hat der Anwender wann geklickt? – ist deren Analyse häufig schwierig oder gar nicht möglich, sodass sich auch die Fehlfunktionen nicht beheben lassen. Noch komplizierter wird die Situation, wenn mehrere miteinander verlinkte Applikationen ins Spiel kommen.
RUM setzt den Fokus auf die Nutzerinteraktion als das fehlende Bindeglied zwischen Telemetriedaten im Frontend und Systeminformationen im Backend. Die Analyse der daraus gewonnenen Erkenntnisse liefert dann auch Antworten auf businessrelevante Fragen, etwa an welcher Stelle und warum ein potenzieller Kunde eine Verkaufsseite verlassen hat. War nur eine nicht intuitive Navigation der Grund oder das zu langsame Laden von Daten oder beides – oder gab es noch andere Ursachen?

Dashboard der neuen Dynatrace RUM Experience
(Bild: Dynatrace)
Drei Kernkomponenten für umfassendes Frontend-Monitoring
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Die standardmäßige Oberfläche von RUM enthält drei vorgefertigte Elemente: Experience Vitals, Error Inspector und Users & Sessions. Erstere verknüpft Telemetriedaten vom Frontend mit Anfragen an das Backend. So kann festgestellt werden, wo Leistungsprobleme in der Infrastruktur die Schnittstelle zu den Nutzern unnötig verlangsamen. Dabei kommen Industriestandards wie Core Web Vitals oder ANR (Application Not Responding) zum Einsatz. Der Error Inspector führt eine erste Analyse aufgetretener Fehler durch. Danach gruppiert und priorisiert er diese. So können sich Administratoren und Entwickler auf solche Fehler konzentrieren, die am wichtigsten und kritischsten sind. Users & Sessions erlaubt das Nachvollziehen der tatsächlichen Nutzerinteraktionen. Wo hat sich der Anwender in der Menüstruktur verirrt? Wo hat das Laden von Daten zu lange gedauert und der Nutzer die Anwendung verlassen? Insbesondere der letzte Punkt ist für Webshopbetreiber von dringender Bedeutung. Im Gespräch mit heise developer ließen einige Dynatrace-Kunden durchblicken, dass manchmal allein die Farbänderung eines Banners schon einen Umsatzzuwachs von über zehn Prozent bewirken kann.
Die Datenverwaltung für RUM erfolgt in Grail (Data Lakehouse) und Smartscape (Dependency Graph) – ergänzt durch erweiterte Richtlinien zum Datenschutz. Das beginnt mit den bekannten Zugriffsregeln und Regeln zur Dauer der Datenaufbewahrung. Am anderen Ende steht das Generieren von Prüfberichten bezüglich der Einhaltung der Datenschutzrichtlinien.
Setup und technische Implementierung
Zum leichteren Start hat Dynatrace die ersten Schritte mit RUM für Web-Anwendungen und/oder Mobile-Applikationen dokumentiert. Im Idealfall ist das Setup innerhalb weniger Minuten erledigt. Im Falle von Web-Anwendungen muss der Dynatrace OneAgent dort laufen und die Applikation instrumentieren können. Zu den unterstützten Webservern zählen unter anderem Apache, NGINX, IIS und Node.js. In anderen Fällen sind mehr manuelle Schritte zum Aufsetzen von RUM nötig, die entsprechend länger dauern. Im Mobile-Umfeld erstreckt sich die Unterstützung von Android und iOS bis hin zu plattformübergreifenden Anwendungen, die mit React Native, Flutter oder .NET MAUI programmiert sind. Da auch das neue RUM Experience auf der Inspektion von HTTP-Kopfzeilen und Cookies basiert, müssen für dessen Einsatz Firewalls entsprechend freigeschaltet sein – so wie bisher schon für RUM Classic.
Die neue Dynatrace RUM Experience lässt sich laut Ankündigung im Blog ab sofort nutzen. Sämtliche Funktionen und Apps sind im Rahmen einer Dynatrace Platform Subscription auf SaaS-Tenants der Version 330 oder höher standardmäßig verfügbar.
(map)
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Opel Astra Facelift: Kein Schaltgetriebe mehr zu haben
Im Dezember 2025 stellte Opel den überarbeiteten Astra vor. Ab sofort kann er bestellt werden, die Auslieferung dürfte noch im Frühjahr beginnen. Man mache den Kunden ein Angebot, das sie überzeuge, sagt Opel Deutschland-Markenchef Patrick Dinger. Zweckoptimismus gehört zu seinem Job, doch etwas nüchterner betrachtet dürfte der Astra trotz seiner Qualitäten eine schwierige Zeit vor sich haben. Denn Opel hat an einigen Stellen die Chance verpasst, das Auto fit für die zweite Hälfte seiner geplanten Bauzeit zu machen.
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Es gibt ein flotter agierendes Infotainmentsystem und eine leichte Umgestaltung der Front, die das Auto etwas rundlicher erscheinen lässt. Dazu verspricht Opel nochmals weiter verbesserte Sitze. Im Kern war es das dann schon mit den äußerlichen Neuerungen. Dazu kann die Traktionsbatterie des Astra Electric auch Strom für externe Verbraucher liefern. Tiefgreifender sind die Veränderungen bei den Antrieben. Der Basisbenziner fliegt ebenso aus dem Sortiment wie die Option auf ein Schaltgetriebe. In der ersten Preisliste des überarbeiteten Modells sind nur noch Versionen enthalten, die dem Fahrer diese Aufgabe abnehmen. Das dürfte den bisherigen Vorlieben der meisten Kunden entgegenkommen, verschiebt aber die Preise ein Stück weit nach oben.
Hybrid wird Basis
Finanziell ist das neue Grundmodell der 1,2-Liter-Hybrid mit 107 kW und elektrifiziertem Sechsgang-Doppelkupplungsgetriebe. Der Diesel mit 96 kW und Achtgang-Wandlerautomatik kostet schon rund 1600 Euro mehr. Vom 2025 vorgestellten Plug-in-Hybrid ist Opel offenkundig sehr überzeugt, denn der kostet nochmals fast 500 Euro mehr als der Astra Electric.
Im PHEV kombiniert Opel einen 1,6-Liter-Vierzylinder, der 110 kW leistet, mit einem 92-kW-E-Motor, der in einem Siebengang-DKG steckt, und einer 17,2-kWh-Batterie. Leider kann weiterhin nur einphasig mit bis zu 7,4 kW geladen werden. Dass Opel wenigstens diese Ladeleistung nun endlich ohne weitere Zusatzkosten reicht, ist nur ein schwacher Trost. Denn genutzt werden kann das in der Regel nur an öffentlicher Ladeinfrastruktur. An privaten Wallboxen ist meist bei 3,7 kW Schluss. Die Reichweite im WLTP gibt Opel mit 82 bis 84 km an. Vielleicht lockt Interessenten ja, dass kein anderer Astra derzeit so schnell ist wie der Plug-in-Hybrid: 225 km/h Spitze und 7,6 bzw. 7,7 Sekunden (Kombi) stellen die anderen Modelle diesbezüglich in den Schatten.
DC-Laden bleibt bei 100 kW
Der Astra Electric wurde mit einer minimal größeren Batterie ausgestattet, die nun 58 statt 54 kWh bietet. Damit könne man, so schreibt es Opel, bis zum ersten Ladestopp rund 35 km weiter reisen als bisher. Das bezieht sich auf den WLTP und dürfte in der Praxis eine recht optimistische Einschätzung sein. Bis zu 454 km im Zyklus werden in vielen Fahrprofilen vermutlich dennoch reichen. Dennoch wird sich manch ein Interessent fragen, warum es in anderen Konzernmodellen auf dieser Basis möglich ist, wenigstens mit 120[ ]kW in der Spitze laden zu können, während es im Astra bei 100 kW bleibt. Leben müssen die Kunden der elektrifizierten Versionen auch mit einem deutlich kleineren Kofferraum. Die Verbrenner fassen 422 (Limousine) bis 597 Liter (Kombi) Im Astra Electric bleiben davon 352 bis 516 Liter übrig, im Plug-in-Hybrid nur 310 bis 466.
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Kein Sonderangebot
In die Kalkulation der Preise für den Astra Electric dürfte eingeflossen sein, dass ein Teil der Kundschaft auf eine Kaufprämie hoffen darf. Doch ein Listenpreis von mindestens 37.990 Euro ist angesichts der eher durchschnittlichen technischen Eckdaten kein Sonderangebot, um es einmal zurückhaltend zu formulieren. Sollte Opel das Interesse entwickeln, den Elektroauto-Anteil der Astra-Verkäufe anzuheben, wird das wohl nur über sinkende Preise klappen. Die Förderung schiebt den Listenpreis des Astra Electric unter Umständen unter den des Hybridmodells. Vielleicht hilft das ein Stück weit, auch die real zu zahlenden Preise in ein Fenster zu schieben, in dem mehr Astra-Interessenten als bisher den batterieelektrischen Antrieb (Test) in Erwägung ziehen. Von seinen Umgangsformen her ist er unverändert der angenehmste und hätte daher eine größere Resonanz verdient.
Mehr zur Marke Opel
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Der Widerrufsbutton kommt: Was Onlinehändler und Kunden jetzt wissen müssen
Was bei vielen Verträgen, die im Internet geschlossen werden, schon gelebte Praxis ist, soll jetzt auch für den Onlinehandel kommen: der Widerrufsbutton auf der Website. Ein dahingehend umfassendes Gesetzespaket hat jetzt den Bundesrat passiert und wird ab 19. Juni 2026 damit in der deutschen Umsetzung rechtsverbindlich. Wird die Änderung seitens der Website-Betreiber nicht umgesetzt, können Bußgelder und Abmahnungen durch Mitbewerber drohen.
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Unternehmen, die einen Vertragsschluss per Web oder App ermöglichen, müssen daher nun auch dort eine gut sichtbare Widerrufsmöglichkeit vorsehen, die innerhalb von 14 Tagen den Rücktritt vom geschlossenen Vertrag ermöglicht. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärt zu der neuen Gesetzeslage, diese sei ein „echter verbraucherpolitischer Fortschritt. Denn wenn Onlineshopping kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“
Die Regelung betrifft Verträge mit Endkunden, die von Unternehmen beliefert werden (also nicht Geschäfte zwischen Unternehmen untereinander), und bezieht sich auf Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte. Schaut man genauer auf die Regelung, die es für bestimmte Verträge ja schon seit mehreren Jahren gibt, ist das nichts anderes als ein Formular, mit dem Kunden bereits heute ihre Absicht erklären können, von einem Vertrag zurückzutreten.
Ob die neue Regelung mehr Klarheit und Einfachheit bringt als bisher, darf allerdings bezweifelt werden. Denn gerade im Onlinehandel geht dies in aller Regel bereits im eingeloggten Zustand sehr gut – und mit weniger Komplikationen, da der Vorgang und die Kundenzuordnung hier längst erfolgt sind. Wichtig sei aber, so argumentieren die Befürworter des neuen Gesetzes, dass im Dienste des Verbraucherschutzes dies auch möglich sei, wenn Kunden nicht eingeloggt seien.
Onlinehändler müssen Shop anpassen
Für alle Betreiber von Websites zieht das Veränderungen nach sich. Sie müssen die Widerrufsmöglichkeit gut sichtbar unterbringen. Was genau dafür ausreicht, definiert das Gesetz allerdings nur ansatzweise. Darin heißt es, der Button müsse klar mit „Vertrag widerrufen“ oder ähnlichen Formulierungen gekennzeichnet, intuitiv auffindbar und jederzeit in der Frist der möglichen Widerrufs verfügbar sein. Das Formular dürfe nicht zu komplex sein und müsse ohne irgendeinen Login zugänglich gemacht werden.
Wahrscheinlich ist, dass alle gängigen Shopsysteme bis dahin entsprechende Anpassungen für die jeweiligen Vorlagen bereitstellen. Ist das nicht der Fall, lässt sich ein entsprechendes Formular aber auch mit überschaubarem Aufwand selbst entwickeln. Schwieriger wird dabei die Zuordnung der Daten zum jeweiligen Kundenkonto. Allerdings ist auch hier zu erwarten, dass entsprechende CRM-Systeme einen Teil der Arbeit übernehmen und im besten Fall anhand der gemachten Angaben einen Link zum jeweiligen Datensatz bereithalten. Eine eher juristische Frage wird sein, ob es möglich ist, dass Dritte, die das Paket abfangen, entsprechende Maßnahmen einleiten könnten.
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Im Anschluss an den Widerruf muss durch den Händler der Eingang per Mail bestätigt werden. Denn erst im Nachgang kann das Unternehmen beurteilen, ob tatsächlich ein rechtskräftiger Widerspruch zustande gekommen ist. Was manche Website-Betreiber aber vergessen: Sie müssen ihre Widerrufsbelehrungen und Datenschutzerklärungen entsprechend aktualisieren und hier ebenfalls auf die neue Möglichkeit verweisen.
Unterm Strich bringt die Maßnahme für die Kunden nur dann einen Vorteil, wenn sie sich nicht die Mühe machen wollen, sich einzuloggen. Erkauft wird diese Vereinfachung aber mit dem Risiko zusätzlicher Missverständnisse, wenn die Zuordnung zur jeweiligen Bestellung nicht zweifelsfrei möglich ist. Für die Betreiber von Websites und für Händler bedeutet es aber mehr Aufwand, zusätzliche Anforderungen bei der Implementierung und eine erhöhte Abmahngefahr.
Dieser Beitrag ist zuerst auf t3n.de erschienen.
(jle)
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