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Bundesverfassungsgericht zu Ramstein: Schutzanspruch ist keine Schutzpflicht


Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt in einem Urteil zur Airbase Ramstein die universelle Bindungswirkung der Grundrechte, verweigert zugleich aber drei Jemeniten die Durchsetzung ihres Schutzanspruchs. Das Kernargument: Weil die USA im Drohnenkrieg nicht systematisch gegen Grund- und Menschenrechte verstießen, folge aus dem grundrechtlichen Schutzanspruch der Kläger keine Pflicht für die Bundesrepublik, einzugreifen. Weitere Argumente sind die Bündnisfähigkeit Deutschlands und ein Vorrang für vertretbare Einschätzungen durch „zuständige deutsche Staatsorgane“. Fast 5 Jahre nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Klage von Faisal bin Ali Jaber, Ahmed Saeed bin Ali Jaber und Khaled Mohmed bin Ali Jaber abgeschmettert hat, scheitern sie also auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Bei einem Flugdrohnenangriff im Sommer 2012 sind zwei Familienmitglieder der Beschwerdführer im Dorf Khashamer getötet worden. Die Drohne soll über den US-Luftwaffenstützpunkt im deutschen Ramstein aus ferngesteuert worden sein. Die Überlebenden leiden nach eigenen Angaben bis heute unter Folgen. Sie werfen der Bundesrepublik Deutschland vor, ihrer Verpflichtung zum Schutz des Grundrechts auf Leben und Unversehrtheit nicht nachgekommen zu sein.

Der 2. Senat des BVerfG stellt laut Pressemitteilung in seiner Entscheidung vom Dienstag (Az. 2 BvR 508/21) fest, dass „der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt“, obliege. Doch nur unter besonderen Bedingungen folge daraus die Pflicht, etwas zu unternehmen: „Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten“, heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung. „Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens. Sie erfasst auch Gefährdungen, die von einem anderen Staat ausgehen.“

Eine Einschränkung auf den Schutz von Einwohnern oder Staatsbürgern Deutschlands lehnt das BVerfG ausdrücklich ab. Damit gehe das Gericht über seine bisherige Rechtsprechung hinaus, betonte die Vorsitzende Richterin. Gehe es um Handeln von Drittstaaten im Ausland, liegt die Latte laut dem Urteil allerdings hoch: Dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte müssten „systematisch verletzt“ werden. Und das hätten die Beschwerdeführer nicht bewiesen. Zudem sei die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik ein Verfassungsgut, das zu berücksichtigen sei.

„Die (hohe) Zahl ziviler Opfer kann für sich genommen – ohne Hinzutreten weiterer Elemente – die ernsthafte Gefahr systematischer Verstöße gegen das hier einschlägige Völkerrecht nicht begründen“, erkennt das BVerfG. „Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jemen systematisch gegen das Verbot exzessiver Kollateralschäden verstoßen worden ist, sind den angeführten Berichten und Resolutionen nicht zu entnehmen.“ Die New America Foundation geht aktuell von bis zu 1800 Opfern des Drohnenkriegs im Jemen aus, davon bis zu 150 Zivilisten.

Zwar mögen USA und BRD „im Einzelnen“ unterschiedlicher Auffassung über Völkerrecht sein. „Dadurch wird das grundsätzlich zwischen Bündnispartnern herrschende Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des anderen aber jedenfalls so lange nicht infrage gestellt, wie sich die von der Bundesrepublik Deutschland abweichende Rechtsauffassung der USA im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren hält“, erwägt der Senat. „Dies ist hier der Fall.“

Zu entscheiden haben das offenbar deutsche Bundesminister; denn laut Verfassungsurteil ist „die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitischen Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane, denen das Grundgesetz für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum einräumt, maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist.“ Deutsche Gerichte können in diesem Bereich also falsche Auslegungen seitens der Regierung nicht für unanwendbar erklären, nur weil sie falsch sind, sondern erst, wenn sie unvertretbar sind.

Ahmed und Khaled bin Ali Jaber nennen das heutige Urteil „gefährlich und erschütternd: Es vermittelt die Botschaft, dass Staaten, die das US-Drohnenprogramm unterstützen, keine Verantwortung tragen, wenn Zivilisten dabei getötet werden.“ Sie hätten nicht nur für sich und ihre ermordeten Angehörigen geklagt, sondern für unschuldige Opfer weltweit, schreiben sie in einer vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) veröffentlichten Pressemitteilung. „An wen sollen wir uns jetzt noch wenden, wenn wir Gerechtigkeit suchen?“

Einen positiven Aspekt sieht Andreas Schüller vom ECCHR: Die Entscheidung lasse „die Tür offen für zukünftige Fälle. Verletzungen des Völkerrechts können gerichtlich überprüft werden, auch wenn das Gericht dafür hohe Hürden aufstellt. Dies ist eine wichtige Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in diesen Zeiten.“


(ds)



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Hyundai testet deutschen humanoiden Roboter Neura 4NE1 im Schiffsbau


HD Hyundai Samho und HD Hyundai Robotics haben mit dem deutschen Robotikunternehmen Neura Robotics eine strategische Partnerschaft geschlossen. Hyundai beabsichtigt, den humanoiden Roboter 4NE1 von Neura neben vierbeinigen Robotern zunächst testweise im Schiffsbau einzusetzen. Der Roboter soll dabei gefährliche Schweiß- und Montagearbeiten in Hyundai-Werften in Südkorea erledigen.

Die Vereinbarung sieht vor, den humanoiden Roboter 4NE1 von Neura in reale Werftumgebungen zu integrieren. Dadurch soll die betriebliche Effizienz, Produktivität und Sicherheit gesteigert werden. 4NE1 soll dabei vor allem gefährliche Aufgaben übernehmen und so die menschlichen Mitarbeiter entlasten und schützen. Dabei handelt es sich vor allem um Schweißarbeiten, bei denen immer wieder mal Unfälle auftreten. Hinzu kommen schwere Montagearbeiten, die ebenfalls gefährlich sein können. Zusätzlich soll der Roboter dem Fachkräftemangel vorbeugen.

Der humanoide 4NE1 soll dabei auch komplexe Aufgaben erledigen. Dazu besitzt er kognitive Fähigkeiten und ist in der Lage, adaptiv zu lernen. Die Integration des Roboters in die Arbeitsumgebung der Werft geschieht zunächst testweise. Die dafür nötigen praxisnahen Testumgebungen werde Hyundai in seinen Schiffsbauanlagen einrichten.

Die Bedingungen, unter denen der humanoide Roboter seinen Dienst erledigen muss, sind rau. Hinzu kommen strenge Vorschriften für den Schiffsbau, die strikt einzuhalten sind. Hyundai will dazu die Expertise der drei Unternehmen bündeln, um den 4NE1 tauglich für den Schiffsbau zu machen. Dazu gehört etwa, die Hardware des Roboters robuster zu gestalten. Dazu gehören aber auch KI-basierte Steuerungssysteme, die etwa ein hochpräzises, autonomes Schweißen ermöglichen.

Entsprechende Schweißgeräte, die von Robotern bedient werden können, müssen allerdings noch entworfen werden. Zudem müssen KI-Trainingsdaten für die Erstellung korrekter Schweißbahnen erstellt und die Roboter entsprechend trainiert werden. Die Partner planen, bis Ende 2026 einen ersten Prototyp erstellt zu haben. Danach sollen Feldtests stattfinden. Der kommerzielle Einsatz könnte noch 2027 erfolgen.

Neura Robotics ist nicht das einzige Unternehmen, das ihren humanoiden Roboter flott für den Einsatz im Schiffsbau machen will. Das US-amerikanische Robotikunternehmen Persona AI will ebenfalls humanoide Schweißroboter nach Südkorea liefern. Beteiligt ist dabei neben unter anderem Korea Shipbuilding & Offshore Engineering auch HD Hyundai Robotics.

Unklar ist, warum Hyundai nicht auf den humanoiden Atlas-Roboter des eigenen Tochterunternehmens Boston Dynamics setzt. Offenbar sind die Atlas-Roboter wohl noch nicht so weit, schnell genug für neue Aufgaben trainiert werden zu können.


(olb)



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Foldable ohne Bügelfalte: So soll das faltbare iPhone geschmeidig bleiben


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This article is also available in
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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Apples Planungen für ein erstes „iPhone Fold“ schreiten voran: Nun wurden Details zum besonderen Bildschirm der Geräte bekannt. Der Lieferkettenexperte Ming-Chi Kuo vom Finanzhaus TF International Securities aus Taiwan schreibt in einem neuen Report an Investoren, wer zu den Lieferanten für das flexible OLED-Display gehören wird. Es soll, im Gegensatz zu aktuellen Foldables etwa von Samsung oder Huawei, im aufgeklappten Zustand keine sichtbare „Bügelfalte“ in jenem Bereich aufweisen, der beim Schließen gefaltet wird. Nutzer sollen also mit einem nahezu flachen Bildschirm konfrontiert sein.

Laut Kuo hat Apple für dieses „Crease-free“-Display neben dem eigentlichen Panel-Fertiger Samsung einen weiteren Partner ins Boot geholt. Dabei handelt es sich angeblich um das ebenfalls südkoreanische Unternehmen Fine M-Tec, das unter anderem feinmechanische Metallstanzwerke betreibt. Dort sollen spezielle Metallplatten entstehen, die den Deformationsstress des faltbaren OLEDs ableiten kann.

„Die Hauptursache für Faltenbildung bei faltbaren Smartphone-Displays ist die Spannungskonzentration an den Faltstellen bei wiederholtem Biegen, was zu Materialermüdung und dauerhaften Verformungen führt“, schreibt Kuo. Die Metallplatten helfen demnach dabei, die Biegespannung zu verteilen, sodass das Displaymaterial seine Elastizitätsgrenze nicht überschreitet und „somit die Wahrscheinlichkeit von Faltenbildung minimiert“ werde. Offenbar handelt es sich dabei um eine proprietäre Apple-Technik, zumindest haben Samsung & Co. bislang nichts Ähnliches im Angebot. Laut Kuo wird Fine M-Tec für Apple vor allem in Vietnam produzieren, dort wohl extra zusätzliche Produktionskapazitäten aufbauen. Die Metallplatten sind erstaunlich teuer: Zwischen 30 und 35 US-Dollar pro Stück. 2026 könne Fine M-Tec bis zu 15 Millionen Einheiten liefern. Apple möchte eine Mikrostruktur in den Platten, die mittels Laser-Bohrer entstehen. Sie sollen die Belastung besser verteilen.

Bisherigen Gerüchten zufolge soll das neue iPhone Fold (echter Name noch unbekannt) aufgeklappt bis zu 7,8 Zoll darstellen und somit nicht ganz so viel Bildschirmfläche haben wie ein iPad mini (8,3 Zoll). Zugeklappt lässt sich ein Außenbildschirm mit (nur) 5,5 Zoll nutzen, behauptet Kuo. Zum Vergleich: iPhone 16 Pro und 16 Pro Max kommen mit einem (einzigen) 6,3- beziehungsweise 6,9-Zoll-Screen.

Angeblich soll das iPhone Fold an den dünnsten Stellen (außerhalb des Kamerabereichs) 4,5 mm dick sein, wenn es aufgeklappt wird, im gefalteten Zustand zwischen 9 und 9,5 mm. Ein iPhone 16 Pro oder Pro Max ist standardmäßig 8,25 mm dick. Das Galaxy 7 Fold von Samsung ist jeweils dünner: 4,2 mm aufgeklappt, 8,9 mm zugeklappt. Mit einer Auslieferung des ersten iPhone-Foldables ist nicht vor Herbst 2027 zu rechnen. Zunächst folgt in diesem September die iPhone-17-Familie.


(bsc)



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Treibhausgas: Ausstoß in den vergangenen 20 Jahren halbiert


Vor 20 Jahren wurde in der EU ein Emissionshandel eingeführt. Die Idee: Wer Treibhausgase in den Umlauf bringt, muss dafür Zertifikate erwerben. Das soll Klimaschutz auch wirtschaftlich lukrativ machen. Das hatte durchaus Erfolg: Europaweit sanken die Emissionen nach Daten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (UBA) um 51 Prozent, in Deutschland um etwa 47 Prozent. Doch noch sind nicht alle Bereiche integriert.

Beim Emissionshandel müssen Unternehmen Rechte zum Ausstoß von Treibhausgasen nachweisen und können untereinander damit handeln. Im Laufe der Zeit sinkt die Zahl der verfügbaren Zertifikate. Am europäischen System nehmen nicht nur die 27 EU-Staaten, sondern auch Norwegen, Island und Liechtenstein teil. Rund 9000 Anlagen der Energiewirtschaft und energieintensiven Industrie werden laut Umweltbundesamt erfasst. Sie verursachen demnach rund 40 Prozent des Ausstoßes an Treibhausgasen in Europa.

Ab 2027 sollen auch Brennstoffe einbezogen werden, was besonders den Verkehrs- und Gebäudebereich betrifft. Er wird das Beheizen von Immobilien mit fossilen Brennstoffen und das Tanken von Benzin und Diesel teurer machen. Da die Menge der ausgegebenen Zertifikate begrenzt sei, steige der Preisdruck, sagte Daniel Klingenfeld vom UBA. Es sei denkbar, dass sich dann dreistellige Preise pro Tonne CO₂ ergeben. Das sei aber ausdrücklich nicht als Prognose des UBA zu verstehen, sondern ergebe sich aus der Studienlage. Begleitende Entlastungen für Verbraucher seien deshalb wichtig, zumal der Staat mit steigenden CO₂-Preisen auch mehr einnehme.

Derzeit liegt der noch staatlich festgelegte Preis bei 55 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid. Neben dem europäischen gibt es in Deutschland auch einen nationalen Emissionshandel, beide Instrumente zusammen decken laut UBA rund 85 Prozent der deutschen Emissionen ab. Die vom EU-Emissionshandel erfassten 1716 Anlagen in Deutschland stießen im vergangenen Jahr rund 273 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente aus. Zur besseren Vergleichbarkeit werden andere Treibhausgase in CO₂ umgerechnet. Das entspricht einer Minderung um 5,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Insgesamt sank der deutsche Ausstoß an Treibhausgasen nach bereits vor einigen Monaten veröffentlichten UBA-Zahlen um 3,4 Prozent.

Lesen Sie mehr zum Thema CO₂-Emissionen


(mfz)



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