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Carlinkit Firedrive Link im Test


Der Firedrive Link von Carlinkit erweitert das Infotainmentsystem im Auto um eine HDMI-Schnittstelle für den Fire TV Stick. Wie das funktioniert, zeigt unser Test.

Fernsehen im Auto wirkt auf den ersten Blick futuristisch, ist aber technisch kein Problem. Der Firedrive Link von Carlinkit bringt einen HDMI-Anschluss ins Fahrzeug und ermöglicht so die Nutzung eines Streaming-Geräts wie dem Fire TV Stick. Wir haben ausprobiert, wie gut das klappt, welche Einschränkungen es gibt und worauf Nutzer beim HDMI-Adapter fürs Auto ab 52 Euro (Code: TechStage) achten sollten.

Achtung: Videos während der Fahrt zu schauen oder zu streamen, ist verboten – es lenkt ab und verstößt gegen § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung. Wer erwischt wird, zahlt mindestens 100 Euro Bußgeld und erhält einen Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung drohen 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Beifahrer dürfen zwar Videos sehen, jedoch nur auf Bildschirmen, die den Fahrer nicht ablenken. Grundsätzlich gilt: Filme und Serien nur im stehenden Fahrzeug bei ausgeschaltetem Motor schauen. Wer zu lange Filme schaut, riskiert dann, dass die Autobatterie leer geht.

Carlinkit Firedrive Link

Carlinkit Firedrive Link TechStage.de

Design

Der Firedrive Link ist länglich gebaut und deutlich voluminöser als viele kabellose Adapter für Apple Carplay oder Android Auto. Sein Gehäuse besteht aus mattschwarzem Kunststoff mit glatter Oberfläche. Eine dezente LED auf der Oberseite informiert über den Betriebsstatus.

Mit Abmessungen von 122,5 × 34 × 23,1 Millimetern ist der Adapter etwa so breit wie ein Fire TV Stick, jedoch etwas länger. In unserem Opel Astra K passte er nur mit Mühe in das Fach der Mittelkonsole, in dem sich der USB-Anschluss für das Infotainmentsystem befindet. Das eine Ende des Adapters ist deutlich dicker ausgeführt – hier sitzt der HDMI-Anschluss für den Fire TV Stick. An den Seiten des Firedirve Link befindet sich zudem der USB-C-Anschluss zur Stromversorgung des Streaming-Sticks.

Ausstattung

Zum Lieferumfang gehört ein Kabel mit mehreren Anschlüssen: eines mit einem USB-A-Stecker zur Stromversorgung sowie ein weiteres mit je einem USB-A- und USB-C-Stecker zur Datenübertragung an das Infotainmentsystem. Die Stromversorgung erfolgt idealerweise über einen zweiten USB-A-Anschluss im Fahrzeug. Alternativ lässt sich ein Adapter für den 12-Volt-Steckplatz nutzen, sofern vorhanden.

In unserem Opel Astra führte das allerdings zu einem gewissen Kabelsalat – vor allem, weil die Mittelkonsole eigentlich dazu gedacht ist, Adapter ordentlich zu verstauen. Zum Vergleich: Der Ottocast Car TV Mate Pro Max (Testbericht) kommt mit einem einzigen Anschluss aus, der sowohl für Strom als auch Datenübertragung genügt.

Dem Firedrive Link liegen zwei Adapter bei, jeweils mit USB-C- und Micro-USB-Stecker. Nutzer stecken diese wie eine Klammer seitlich in den Fire TV Stick und den Firedrive Link. Einer der Klammer-Adapter richtet sich an ältere Modelle, der andere passt zum aktuellen Fire TV Stick 4K Max.

Einrichtung

Der Hersteller bewirbt das Produkt ausschließlich für den Einsatz mit einem Fire TV Stick. Getestet haben wir das in einem Opel Astra K (Baujahr 2017) zusammen mit einem Amazon Fire TV Stick 4K Max (Testbericht). Weitere Streaming-Sticks werden wir demnächst aus reiner Neugier ebenfalls ausprobieren.

Voraussetzung für die Nutzung des Adapters ist, dass das Infotainmentsystem zumindest kabelgebundenes Apple Carplay unterstützt. Laut Carlinkit soll der Adapter mit rund 98 Prozent der Fahrzeuge mit entsprechender Schnittstelle funktionieren. Aus diesem Grund erscheint nach dem korrekten Anschließen auf dem Fahrzeugbildschirm auch das Carplay-Logo.

Nach dem Einlegen des Sticks an den Adapter und dem Verbinden mit dem Auto leuchtet die LED zunächst rot, später blau auf. Auf dem Fahrzeug-Display erscheint das Carplay-Logo – ein Zeichen, dass die Verbindung steht. Über dieses Symbol gelangt man zur Bedienoberfläche des Fire TV Sticks.

Damit der Stick auf das Internet zugreifen kann, muss man über das Smartphone einen mobilen Hotspot einrichten. Eine Bedienung über den Touchscreen des Fahrzeugs ist nicht möglich, die Steuerung erfolgt ausschließlich über die Fernbedienung von Amazon. Im Test funktionierte das zuverlässig und mit ordentlicher Bildqualität – wobei diese letztlich vom verbauten Fahrzeug-Display abhängt. Kleinere Texte lassen sich mitunter schwer lesen.

Preis

Der Firedrive Link kostet direkt bei Carlinkit normalerweise 65 Euro. Mit dem Code TechStage sinkt der Preis auf faire 52 Euro.

Fazit

Wer aus welchen Gründen auch immer im Auto einen Fire TV Stick nutzen möchte, findet im Firedrive Link von Carlinkit eine zuverlässige und preiswerte Lösung. Im Test funktionierte das System stabil und erinnerte dabei ein wenig an die Umbauten aus der Fernsehsendung „Pimp My Ride“ mit Xzibit – nur eben im Kleinformat.

Zusätzliche Funktionen bietet der Adapter nicht. Der Hersteller weist ausdrücklich darauf hin, dass das System für die Nutzung mit Amazons Fire TV Stick gedacht ist. Ob es auch mit anderen HDMI-Einspielern geht, werden wir noch testen.

Etwas umständlich bleibt die notwendige doppelte Verbindung: Einerseits zur Stromversorgung über den 12-Volt-Steckplatz oder einen zweiten USB-A-Anschluss, andererseits zur Datenübertragung per USB-Kabel ans Infotainmentsystem. Kabelsalat ist dabei kaum vermeidbar. Zudem wirkt der Adapter recht wuchtig – er orientiert sich in Größe und Form deutlich am Fire TV Stick selbst.

Diese Bestenlisten zeigen weiteres Zubehör für das Auto:



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Faltbare Smartphones – nützliche Technik oder teure Spielerei? | c’t uplink


Faltbare Smartphones sind gekommen um zu bleiben: Sie erweitern entweder mit einem Handgriff die nutzbare Bildschirmfläche auf die Größe eines kleinen Tablets oder verschwinden zusammengeklappt selbst in der kleinsten Hosentasche. Möglich machen das ihre biegsamen OLED-Displays. Für Modelle früherer Generationen musste man sehr tief in die Tasche greifen und sich mit so mancher Eigenart arrangieren.


Logo mit dem Schriftzug "c't uplink – der Podcast aus Nerdistan"

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Den wöchentlichen c’t-Podcast c’t uplink gibt es …

In dieser Ausgabe von c’t uplink werfen wir einen Blick auf die neueste Generation der faltbaren Smartphones und klären, ob sie nur etwas für Technikfreaks sind oder einen echten Mehrwert bieten. Zu den technischen Highlights der neuen Foldables zählt, dass sie mittlerweile genauso dünn sind wie herkömmliche Smartphones und mit technischen Leckerbissen wie alltagstauglichen Außendisplays und guten Kameras aufwarten. Wir beleuchten die Technik und Mechanik von Faltphones, sprechen über deren Preis und Haltbarkeit und klären, ob ihr Mehrwert den Aufpreis rechtfertigt und ob man weiterhin an anderer Stelle Abstriche in Kauf nehmen muss.

Zu Gast im Studio: Steffen Herget
Host: Stefan Porteck
Produktion: Ralf Taschke

► Die c’t-Artikel zum Thema (Paywall):

In unserem WhatsApp-Kanal sortieren Torsten und Jan aus der Chefredaktion das Geschehen in der IT-Welt, fassen das Wichtigste zusammen und werfen einen Blick auf das, was unsere Kollegen gerade so vorbereiten.

c’t Magazin
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► c’t auf Papier: überall, wo es Zeitschriften gibt!


(spo)





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Belgisches Gericht ordnet Sperre der Open Library des Internet Archive an


Das Handelsgericht in Brüssel hat eine umfassende Sperranordnung erlassen, die den Zugang zu sogenannten Schattenbibliotheken wie Anna’s Archive, Libgen, Z-Library und OceanofPDF erschweren soll. Ziel solcher Plattformen ist es, Forschungsergebnisse allgemein leichter zugänglich zu machen und wissenschaftliche Aufsätze hinter Bezahlschranken hervorzuholen. Auffällig ist, dass diese Verfügung auch die Open Library des Internet Archive einschließt. Dabei handelt es sich um ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation in Kalifornien nach US-amerikanischen Recht.

Ungewöhnlich an der Anordnung von Mitte Juli, die das Portal Torrentfreak veröffentlicht hat, ist zudem: Bisher wurden bei solchen Sperren hauptsächlich Internetprovider zur Blockade von Webseiten verdonnert. Der neue Beschluss aus Belgien geht viel weiter. Er richtet sich nicht nur an Zugangsanbieter wie Telenet, Proximus, Mobile Vikings, Orange sowie Elon Musks Satellitendienst Starlink, sondern auch an viele weitere Unternehmen, die bei der Verbreitung von Webseiten eine Rolle spielen.

Dazu gehören Suchmaschinen wie Google und Bing, DNS-Anbieter, Betreiber von Content Delivery Networks (CDNs) und Resolver wie Cloudflare, die für die Übersetzung von Domänennamen in IP-Adressen zuständig sind, Host-Provider wie Amazon Web Services, Hostinger und GoDaddy sowie Werbetreibende. Erfasst sind sogar Zahlungsdienstleister wie PayPal, Cash App und Alipay. Die einbezogenen Firmen werden dazu verpflichtet, die betroffenen Websites aus den Suchergebnissen zu entfernen, das Hosting einzustellen und die Domainnamen zu deaktivieren.

Die Open Library leiht Bücher nach dem Prinzip „ein Buch, ein Nutzer“ aus – ähnlich wie eine traditionelle Bibliothek. Im Gegensatz zu kommerziellen Anbietern erstellt der Betreiber eigene digitale Kopien der Bücher, anstatt Lizenzen zu kaufen. Verlage und Autoren halten dagegen, dass das Digitalisieren und Verleihen geschützter Inhalte ohne ihre Genehmigung illegal ist. Sie beziehen sich dabei auf einen aufsehenerregenden US-Rechtsstreit, den das Internet Archive verloren hat.

Der Betreiber argumentierte hier, dass sein „kontrolliertes digitales Leihprogramm“ eine rechtmäßige Nutzung auf Basis der „Fair Use“-Doktrin der USA darstelle. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen und musste schon zwischenzeitlich aufgrund der Copyright-Klage großer Verlage rund 500.000 Bücher aus seinem Sortiment nehmen.

Die Rechteinhaber beschreiben die Open Library in dem belgischen Rechtsstreit als ein öffentliches Portal, auf der registrierte Nutzer einfach auf ihre Bücher zugreifen und sie herunterladen können. Dazu gehören etwa 1542 Werke des Verlags Dupuis und über 5000 Bände von Casterman. Den Herausgebern zufolge sind die Betreiber der Online-Bibliothek nicht leicht zu identifizieren, obwohl das Internet Archive und dessen Macher wie der Internetpionier Brewster Kahle weithin bekannt sind. Es fehlen angeblich gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf der Webseite. Die Rechteinhaber werten das als Hinweis darauf, dass die Plattform illegal betrieben wird.

Das Brüsseler Gericht schloss sich nun der Ansicht der Antragsteller und der US-Kollegen an und machte eine „eindeutige und erhebliche Rechtsverletzung“ aus. Die Sperranordnung erließen die belgischen Richter, ohne Vertreter des Internet Archive anzuhören: Die Verfügung erging „ex parte“, also ohne Information und Einbezug der zweiten Partei.

Momentan ist die Open Library anscheinend auch aus Belgien noch erreichbar und nicht aktiv gesperrt. Ein Vertreter des Internet Archive erklärte gegenüber Torrentfreak, dass ihm keine Störungen bekannt seien. Mehrere Domains der vier Schattenbibliotheken sind bereits auf der offiziellen Sperrliste der zuständigen belgischen Behörde aufgeführt, die Webadresse der Open Library aber noch nicht. Angesichts der weitreichenden Anordnung ist damit zu rechnen, dass einige der eingeschlossenen Internetvermittler Rechtsmittel dagegen einlegen werden.

Traditionelle Maßnahmen für DNS-Sperren verpflichten lokale Internetanbieter dazu, den Zugriff ihrer Kunden auf rechtswidrige Seiten zu erschweren. Solche Mittel sind weltweit verbreitet, gelten aber als leicht zu umgehen. In jüngster Zeit richten sich die Sperranträge daher verstärkt auch gegen andere Vermittler wie DNS-Resolver. Entsprechende, heftig umstrittene Erlasse sind etwa aus Deutschland, Frankreich und Italien bekannt. Der in Zürich ansässige DNS-Dienst Quad9 etwa sah sich 2023 gezwungen, eine globale Sperre gegen das Portal Canna.to und eine Zweitdomain einzurichten. Grund: Das Landgericht Hamburg drohte dem DNS-Resolver im Streit über die Zugangsermöglichung zu den Download-Seiten mit urheberrechtlich geschützten Songs von Sony Music ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Das Oberlandesgericht Dresden stufte Quad9 wenig später aber nicht als Täter ein.

Seit einigen Monaten ergehen einschlägige Anordnungen gegen Zugangsanbieter und DNS-Resolver auch in Belgien. Dies löste erheblichen Widerstand aus. So stellte etwa Cisco seinen OpenDNS-Dienst in dem Land ein. Schattenbibliotheken sind auch hierzulande Rechteverwertern ein Dorn im Auge: Vodafone, Telekom, 1&1 sowie Telefónica erschweren den Zugang ihrer Kunden zu Sci-Hub seit 2024 mit DNS-Sperren. Den Maßnahmen zugrunde liegt eine Empfehlung der privaten Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII), die sich jüngst neu ausrichtete.


(nen)



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US-Geschworenengericht: Tesla trägt Mitschuld an tödlichem Unfall mit Autopilot


Tesla soll wegen eines tödlichen Unfalls, der sich 2019 ereignete, Schadenersatz von insgesamt mehreren hundert Millionen US-Dollar zahlen. Dazu haben Geschworene den kalifornischen E-Autobauer in einem bahnbrechenden Prozess vor dem US-Bundesgericht für den südlichen Bezirk von Florida in Miami verdonnert. Es ist das erste Mal, dass eine Jury den Konzern von Elon Musk im Zusammenhang mit dem umstrittenen Fahrerassistenzsystem Autopilot wegen widerrechtlicher Tötung mitverantwortlich gemacht hat. Alle bisherigen Fälle wiesen Gerichte ab oder beide Seiten schlossen außergerichtlich Vergleiche.

Bei dem Unfall in Key Largo raste ein Tesla des Typs Model S laut Berichten mit aktiviertem Autopilot-System in ein stehendes Fahrzeug. Der Wagen überfuhr mit 100 Kilometern pro Stunde ein Stoppschild und erfasste dabei zwei Personen, die am Straßenrand neben ihrem abgestellten Auto auf dem Seitenstreifen in die Sterne schauten. Ein Opfer starb bei dem Crash, das zweite erlitt schwere Kopfverletzungen.

Der Tesla-Fahrer gab an, er habe sich darauf verlassen, dass der Autopilot Fehler oder Unaufmerksamkeiten von ihm ausgleichen würde. Dabei sei ihm während voller Fahrt sein Handy entglitten. Er habe daher den Blick zu Boden gerichtet, um das Mobiltelefon aufzuheben. Die entsprechende Wahrnehmung des Assistenzsystems haben Tesla und sein CEO Musk immer wieder maßgeblich gefördert. Der Konzernchef orchestrierte laut belastendem Material in einer anderen gerichtlichen Auseinandersetzung persönlich ein Werbevideo von 2016, in dem das Unternehmen Fähigkeiten von Autopilot übertrieben bis falsch darstellte und von autonomen Fahren sprach. Tesla argumentierte dagegen, der Fahrer trage die alleinige Verantwortung.

Die Geschworenen entschieden nun am Freitag, dass die Schuld geteilt wird: Der Fahrer ist ihnen zufolge zu zwei Dritteln (67 Prozent) verantwortlich. Da er nicht angeklagt war, muss er seinen Anteil aber nicht bezahlen.

Tesla haftet dem Beschluss zufolge zu 33 Prozent. Die Jury sprach der Familie der verstorbenen Frau und dem schwer verletzten Freund 129 Millionen US-Dollar Schadenersatz zu, wovon der Autofabrikant seinen Drittelanteil zahlen soll. Zusätzlich legten sie einen sogenannten Strafschadenersatz in Höhe von 200 Millionen US-Dollar fest, den Tesla allein begleichen müsste. Ein solcher Zusatz kann laut anglo-amerikanischen Recht im Zivilprozess einem Kläger über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus zuerkannt werden. Die Hinterbliebenen und der verletzte Partner der Verstorbenen hatten 345 Millionen US-Dollar Wiedergutmachung gefordert.

Die Geschworenen befanden, dass Tesla ein Auto mit einem „Mangel“ verkauft habe, der zum Unfall beitrug. Der Anwalt der Kläger hob hervor, dass das Unternehmen den Autopiloten nur für Autobahn-ähnliche Straßen konzipiert habe. Trotzdem verhindere es nicht, dass das System auch in anderen, mehr Aufmerksamkeit erfordernden Verkehrsbereichen genutzt werde. Musk habe ferner behauptet, Autopilot sei besser als menschliche Fahrer, was falsche Hoffnungen weckte. Der CEO habe den Billionenwert der Firma „mit dem Hype um autonomes Fahren auf Kosten von Menschenleben gestützt“.

Ein Sprecher von Tesla bezeichnete das Geschworenenurteil als gespickt mit „erheblichen Rechtsfehlern“ und kündigte an, in Berufung zu gehen. Dem Konzern zufolge ist allein der Fahrer schuld, da er zu schnell gefahren sei, Gas gegeben und so den Autopiloten deaktiviert sowie nach seinem heruntergefallenen Telefon gesucht habe, statt auf den Verkehr zu achten. Das Assistenzsystem sei gar nicht die Ursache für den Unfall gewesen. Kein Auto im Jahr 2019 und keines heute hätte diesen Unfall verhindert. Die Entscheidung gefährde so auch die Entwicklung neuer Sicherheitstechnologien.


(nen)



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