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Der Countdown läuft: Ab dem 2. August 2026 kommt die KI-Kennzeichnungspflicht › PAGE online


Britta Klingberg, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Expertin für IT- und KI-Recht, gibt einen Überblick, welcher KI-Content in Zukunft wie gekennzeichnet werden muss und stellt die Leitlinien vor, die der Code of Practice des EU-KI Büros jetzt bereits für die Praxis bietet.

Der Countdown läuft: Ab dem 2. August 2026 kommt die KI-Kennzeichnungspflicht › PAGE onlineBild: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, Europäische KI-Büro (das KI-Kompetenzzentrum der EU-Kommission) Der Countdown läuft: Ab dem 2. August 2026 legt Art. 50 Abs. 4 KI-VO allen Betreibern (= Nutzern!) von KI verbindlich die Pflicht auf, KI-generierten Content als solchen zu kennzeichnen. Das gilt verbindlich in der gesamten EU. Damit Verstöße nicht teuer werden, ist jetzt die Zeit für Unternehmen, Agenturen und Kreative, genau hinzuschauen und eine rechtssichere Kennzeichnungspraxis aufzustellen. Das EU-KI Büro entwickelt aktuell einen Code of Practice, der hierzu wichtige Leitlinien bietet.

Wer muss KI-generierten Content nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO kennzeichnen?

Alle »Betreiber« von KI. Hier darf man sich vom Wortlaut der KI-VO aber nicht täuschen lassen, denn nach dem Verständnis der KI-VO sind Betreiber alle Unternehmen und Personen, die KI in eigener Verantwortung im beruflichen Kontext nutzen. Eine Ausnahme gilt nur für den KI-Einsatz für rein private Zwecke.

Welche Rechtsfolgen können Verstöße haben?

Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3% des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Und möglicherweise auch Abmahnungen von Mitbewerbern, wenn der faire Wettbewerb tangiert ist.

Muss nun alles, was mit KI generiert oder bearbeitet wurde, gekennzeichnet werden?

Ganz klar: Nein.

Weder die KI-VO noch irgendein anderes Gesetz schreiben eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jeden KI-Einsatz vor. Im Hinblick auf KI-generierte oder manipulierte Inhalte greift die Pflicht tatsächlich nur für zwei Fallgruppen:

Welcher Content muss nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO gekennzeichnet werden?

Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die Deepfakes sind.

Unter Deepfakes versteht man durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden. Entscheidend ist: Entsteht hier ein Realitäts-Gesamteindruck? Könnte ein (durchschnittlich informierter) Betrachter den Content insgesamt als echt ansehen? Dann ist es ein Deepfake und muss als KI-generiert gekennzeichnet werden.

Bei manchem Content liegt ein Deepfake auf der Hand: Bilder von tatsächlich existierenden Personen in real erscheinenden, aber tatsächlich nie passierten Situationen. Ein Video, dessen Tonspur durch einen KI-Voice-Over überspielt wurde.

Auf der anderen Seite klar kein Deepfakes sind KI-generierte Bilder oder Videos, die keine »echten« Menschen, Orte, Dinge zeigen. Zum Beispiel die Darstellung einer Person als Comic. Die Grenze liegt da, wo KI-generierter Content auf den ersten Blick unnatürlich oder realitätsfremd erscheint. Das ist kein Deepfake, weil es niemanden in die Irre führt. Aber was ist z.B. mit KI-Models, also KI-generierten Personen, die eigene Social-Media-Kanäle unterhalten und in der Werbung für Unternehmen erscheinen? Je nach Medium und Kontext könnte das als Deepfake eingestuft werden.

Fazit: Zwischen »eindeutig Deepfake« und »offensichtlich fiktional« liegt ein Bereich, dem Rechtsprechung und gesetzgeberische Leitlinien in der Zukunft noch Konturen geben müssen.

Veröffentlichte Texte von öffentlichem Interesse, sofern keine menschliche Überprüfung und redaktionelle Kontrolle erfolgt

Was Texte angeht, die veröffentlicht werden und von öffentlichem Interesse sind, die ebenfalls gekennzeichnet werden müssen: Werbe- und Marketingtexte werden hiervon in der Regel nicht erfasst sein, da das öffentliche Interesse daran fehlt. Dasselbe gilt für E-Mails, die man sich von Claude, ChatGPT oder Perplexity erstellen lässt und andere Texte, die nicht veröffentlicht werden.

Aber selbst, wenn ein mithilfe von KI erstellter oder manipulierter Text öffentlichkeitsrelevant ist, gilt: Die KI-Nutzung muss dann nicht offenbart werden, wenn der Text von einem Menschen überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Entscheidender Faktor ist hier – wie an vielen Stellen in der KI-VO – die menschliche Kontrolle, der »Human-in-the-Loop«.

Wie muss gekennzeichnet werden?

Die KI-VO ist technikneutral und gibt nur vor, dass die KI-Kennzeichnung »in klarer und eindeutiger Weise« erfolgen muss, und zwar so, dass man die Kennzeichnung spätestens dann sieht oder hört, wenn man den KI-Content zum ersten Mal wahrnimmt (Art. 50 Abs. 5 KI-VO).

Gute Leitlinien und Orientierung bietet aber bereits jetzt der (freiwillige) Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, den das Europäische KI-Büro (das KI-Kompetenzzentrum der EU-Kommission) aktuell entwickelt. Das ist derzeit zwar noch »work in progress« – der 2. Entwurf ist am 5. März 2026 veröffentlicht worden, die Fertigstellung des Kodex ist für Anfang Juni angekündigt.

Aber auch, wenn sich Details bis zum Sommer noch ändern mögen, die Eckpfeiler sind bereits da:

  • EU KI-Icon: Zur Kennzeichnung visueller Inhalte wird es ein EU-einheitliches Icon mit »AI« bzw. »KI« in Großbuchstaben geben. Im aktuellen Kodex-Entwurf werden folgende Vorschläge gezeigt. (Achtung, noch nicht final!)
Beispiele eines von der Europäischen Kommission entwickelten Symbols mit ver-schiedenen Varianten vor einem Hintergrund. Bild: Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, Europäische KI-Büro (das KI-Kompetenzzentrum der EU-Kommission)

Das EU KI-Icon wird nicht zwingend sein, aber die Verwendung hilft bei der Dokumentation, dass man KI-VO konform ist. Ggf. kann es ergänzt werden um einen kurzen Text wie »Erstellt mit KI« oder »Verändert mit KI«.

  • Barrierefreiheit: Es ist ein Kontrastverhältnis von mind. 4,5:1 gegen den Hintergrund einzuhalten. Dann ist das Icon auch für Menschen mit Sehbeeinträchtigung gut lesbar.
  • Klare Erkennbarkeit: Das Icon muss konstant und deutlich erkennbar sein. Es darf nicht im Hintergrund oder hinter anderen Elementen versteckt oder durch unruhige Hintergründe unkenntlich gemacht werden.
  • Skalierung: Wird die Größe des Content verändert, muss das Icon entsprechend mitangepasst werden.
  • Videos: Bei kurzen Videos (TikToks, Instagram Reels, YouTube Shorts) muss das Icon über die gesamte Dauer des Clips sichtbar sein. Bei längeren Videos muss es am Anfang und dann in regelmäßigen Abständen eingeblendet werden. Ein »Disclaimer« am Ende reicht nicht aus.
  • Audio-Content: Auch hier kommt es auf die Länge an. Gefordert wird ein deutlicher, gesprochener Hinweis in Landessprache am Anfang, bei Content über 30 Sekunden auch wiederholt. Zudem erforderlich: Visuelles Icon, sofern das Audio am Bildschirm konsumiert wird (Smartphone-App, Auto-Display etc.).

Link zur Info-Seite der EU-Kommission:

Der 2. Entwurf des Code of Practice steht unter dem Artikel zum Download bereit:

Über Britta Klingberg

Britta Klingberg ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Expertin für IT- und KI-Recht, geistiges Eigentum und Datenschutz. Sie ist Partnerin in der Kanzlei Boege Rohde Luebbehuesen (BRL). BRL ist eine international ausgerichtete Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die im Jahr 2006 gegründet wurde. Heute ist BRL mit rund 420 Mitarbeitenden an den Standorten Hamburg, Berlin, Bochum, Hannover, Dortmund, Essen, München, Bielefeld und Düsseldorf vertreten. www.brl.de

 



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