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Digitalpakt 2.0 – erneut 5 Milliarden, die nun hälftig geteilt werden
Dieses Mal wird hälftig geteilt – das ist nun abschließend geklärt. Bund und Länder haben sich während der Bildungsministerkonferenz in Berlin auf die endgültige Ausgestaltung des neuen Digitalpakts geeinigt. Wie schon der „Digitalpakt Schule“ wird auch der „Digitalpakt 2.0“ initial mit fünf Milliarden Euro für die Digitalisierung der Schulen ausgestattet. Dieses Mal sollen die Länder aber die Hälfte der Kosten tragen und zu einer Verstetigung von Mitteln für die digitale Infrastruktur im Schulsystem trägt der Pakt erneut nicht bei. Er soll aber weniger bürokratische Hürden stellen.
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Länder müssen mehr zahlen
Der erste Digitalpakt (2019–2024) war finanziell vorteilhafter für die Länder, die nur 10 Prozent der Kosten übernehmen mussten. Durch die Corona-Pandemie wurde dieser auch noch um 1,5 Milliarden Euro aufgestockt. Am Digitalpakt 2.0 sollen sich Bund und Länder jetzt mit je 2,5 Milliarden Euro hälftig von 2026 bis 2030 beteiligen. Der Bundesanteil soll dabei größtenteils aus dem Sondervermögen für „Infrastruktur und Klimaneutralität“ kommen, das 500 Milliarden Euro umfasst.
Karin Prien (CDU), Bundesministerin für Bildung und Forschung, sieht im Digitalpakt 2.0 einen entscheidenden Schritt für die Zukunft der Schulen und auch einen wichtigen Beitrag zur Gleichwertigkeit der Bildungschancen in Deutschland. Sie hob hervor, dass für den Digitalpakt 2.0 vereinfachte Verwaltungsprozesse und auch die Förderung länderübergreifender Projekte (Länderübergreifende Vorhaben, LüV) sicherstellen, „dass alle Schülerinnen und Schüler von digitaler Bildung profitieren“. Mit dem Digitalpakt 2.0 werde „die Grundlage für eine moderne Bildungslandschaft“ geschaffen, „damit alle Schulen die notwendige Ausstattung erhalten, um in der digitalen Welt zu bestehen“.
Wenig beschönigend erklärte sie des Weiteren, dass die deutsche Schulbildung mit dem Pakt 2.0 „digital anschlussfähig“ wird. Dass vornehmlich die Länder die Verantwortung für Bildung tragen, machte sie auch deutlich: „Der Bund unterstützt auch hier Länder und Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben“. Damit der Bund überhaupt Gelder für die Digitalisierung der Schulen in den Ländern über einen Digitalpakt bereitstellen konnte, musste 2019 das Grundgesetz geändert werden.
Pauschalierte Zuweisungen
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Ein zentrales Element des Digitalpakts 2.0 sei die Vereinfachung der administrativen Prozesse. Kommunale Schulträger könnten künftig pauschalierte Zuweisungen erhalten. Dies reduziere den Bürokratieaufwand und könne für eine schnellere und unkomplizierte Umsetzung sorgen. Der sonst als großes Hindernis gesehene Föderalismus wird durch die LüV etwas aufgebrochen. Demnach können sich nun zwölf Länder zu einem gemeinsamen Vorhaben zusammenschließen und aus einem zentralen Pool auf Mittel zugreifen. Dies verstärke die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und gewährleiste „eine effizientere Nutzung der Mittel“.
Die Mittel des Digitalpakt 2.0 sollen zudem jetzt auch explizit für Wartungs- und Supportstrukturen sowie zeitgemäße digitale Lernumgebungen genutzt werden dürfen. Dies geschieht durch die Pakt-Strategie aber erneut nur bis zum Auslaufen des Programms und ist keine Dauerlösung, wie sie etwa der rheinland-pfälzische Bildungsminister Sven Teuber (SPD) zuletzt gefordert hat. Auch neue Förderlücken wie beim Digitalpakt Schule scheinen damit vorprogrammiert.
Ein weiteres Element sei die Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“, erklärte das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), welche die Fortbildung von Lehrkräften in den Mittelpunkt stelle. Der Bund werde bis zu 250 Millionen Euro in praxisorientierte Forschung investieren. Dies geschehe mit fünf Forschungsclustern und einer wissenschaftlich geleiteten Transferstelle. Ziel sei es, gemeinsam mit der Praxis innovative Ansätze für den digitalen Unterricht zu entwickeln und Lehrkräfte gezielt auf neue Anforderungen vorzubereiten.
(kbe)
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TikTok unterzeichnet Deal zum Verkauf von Anteilen der US-Tochter an Investoren
TikTok hat die Vereinbarung zum Verkauf des Großteils der Anteile an der US-Tochter offenbar unterzeichnet. Das geht aus einer internen Mitteilung von TikTok-Chef Shou Zi Chew an seine Mitarbeiter hervor. Durch den Verkauf entgeht die chinesische Videoplattform einem Verbot in den USA. Ein letztes Jahr dort verabschiedetes Gesetz zum Zwangsverkauf von TikTok hat das Ziel, die Daten von US-Bürgern dem Zugriff der chinesischen Regierung zu entziehen und auch den TikTok-Empfehlungsalgorithmus unter die Kontrolle lokaler Unternehmen zu stellen. TikTok war rechtlich dagegen vorgegangen, blieb aber erfolglos.
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Eine solche Vereinbarung beendet die mehr als einjährige Auseinandersetzung zwischen der US-Regierung und der chinesischen TikTok-Mutter ByteDance. Schon die vorherige Biden-Administration befürchtete eine Gefährdung der nationalen Sicherheit durch die App, wenn China Zugriff auf die Nutzerdaten und -profile von TikTok bekommt. In den USA zählt die App über 170 Millionen Nutzer. TikTok selbst dementierte, dass die chinesische Regierung auf die persönlichen Daten US-amerikanischer Anwender zugreifen kann. Allerdings ist der Empfehlungsalgorithmus der App auf einige dieser Daten angewiesen.
Oracle und Investmentunternehmen steigen ein
Die interne TikTok-Mitteilung bestätigt nun einige der bereits im September vom Weißen Haus genannten Details zu der TikTok-Vereinbarung. So werden der IT-Konzern Oracle, das Investmentunternehmen Silver Lake sowie der in Abu Dhabi beheimatete Investmentfonds MGX zusammen 45 Prozent der US-Tochter von TikTok übernehmen, die künftig „TikTok USDS Joint Venture LLC.“ heißen wird. Rund ein Drittel dieses Unternehmens werden bisherige ByteDance-Investoren halten, während ByteDance selbst 20 Prozent behalten wird, schreibt Axios.
Das neue TikTok-Joint-Venture soll demnach für den Datenschutz der US-Nutzer, die Sicherheit des Algorithmus, die Moderation der Inhalte und die Software-Sicherheit verantwortlich sein. Der Empfehlungsalgorithmus soll auf Basis der US-Nutzerdaten neu trainiert werden, um sicherzustellen, dass keine externe Manipulation stattfindet. Dieser Algorithmus beeinflusst, welche Videos Amerikaner zu sehen bekommen. Oracle wird als Sicherheitspartner die Verantwortung für die Prüfung und Einhaltung der nationalen Sicherheitsbedingungen übernehmen.
Einigung eineinhalb Jahre nach Verbotserlass
Zwar wurde das Gesetz zum Zwangsverkauf von TikTok bereits im April 2024 verabschiedet, wurde nach der Klage von ByteDance aber erst Mitte Januar 2025 wirksam, als der Supreme Court das TikTok-Verbot bestätigte. Damit wurde TikTok zum Problem von Donald Trump, der wenige Tage später zum US-Präsidenten vereidigt wurde. Wie auch Vorgänger Joe Biden hat Trump die Durchsetzung des Verbots mehrfach aufgeschoben, um TikTok und ByteDance längere Verkaufsverhandlungen zu ermöglichen. Zuletzt im September hatte Trump TikTok in den USA mehr Zeit gegeben.
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Oracle wollte die Vereinbarung auf Anfrage von Reuters nicht kommentieren und das Weiße Haus verwies für entsprechende Fragen auf TikTok. Der TikTok-Deal soll laut ByteDance am 22. Januar 2026 abgeschlossen werden. Offen ist noch, wie viel die Investoren für die Beteiligung am TikTok-Joint-Venture aufbringen müssen und wie die Einnahmen künftig aufgeteilt werden. Letzten Herbst wurde berichtet, dass 50 Prozent der US-Einnahmen nach dem TikTok-Deal an ByteDance fließen sollen.
(fds)
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Truth Social plus Fusionsenergie: Trump-Firma fusioniert mit TAE Technologies
Das Medienunternehmen von US-Präsident Donald Trump fusioniert mit der Kernfusionsfirma TAE Technologies, „um die globale Energiedominanz der USA für Generationen zu zementieren“. So drückt es zumindest der Chef der Trump Media & Technology Group in der Bekanntmachung des mindestens ungewöhnlichen Deals aus. TAE Technologies arbeitet daran, die Energiegewinnung durch Kernfusion bis zum Ende des Jahrzehnts kommerziell nutzbar zu machen. Trump Media ist dagegen primär für den Kurznachrichtendienst Truth Social bekannt, auf dem Donald Trump aktiv ist. Das Zusammengehen der vollkommen unterschiedlichen Firmen wird laut der Mitteilung auf mehr als sechs Milliarden US-Dollar (etwa 5,11 Milliarden Euro) bewertet. Aktionäre beider Firmen sollen an dem neuen Unternehmen dann jeweils 50 Prozent halten.
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Zu den Hintergründen der Fusion ist wenig bekannt, laut den Beteiligten trägt Trump Media „die Stärke seiner soliden Bilanzen“ bei und will TAE insgesamt 300 Millionen US-Dollar in bar bezahlen. Die beiden Firmenchefs wollen das neue Unternehmen künftig gemeinsam führen. 2026 soll demnach die Arbeit an dem ersten Fusionsreaktor für die kommerzielle Nutzung beginnen; der soll 50 Megawatt liefern. Zehnmal größere Anlagen sollen folgen. Was Trump Media außer der Geldspritze dazu beitragen soll, sagt TAE-Chef Michl Binderbauer nicht. In seinen obligatorischen Sätzen zu dem Deal geht er überhaupt nicht auf Trumps Firma ein und redet nur über die Erfolge seiner eigenen. Der US-Präsident hat nach der Wahl ins Weiße Haus seinen Anteil unter die treuhänderische Kontrolle seines Sohnes Donald Trump Jr. gegeben.
Mit Fusionsenergie soll nicht nur die globale Dominanz der USA in Energiefragen festgeschrieben werden, sagt Devin Nunes, der Chef von Trump Media. Die geplanten Kraftwerke würden auch bezahlbar und zuverlässig große Mengen an Strom bereitstellen, der den Vereinigten Staaten dabei helfen würde, „die KI-Revolution zu gewinnen“. Auch er sagt nicht, was genau Trump Media dazu beisteuern kann, er behauptet aber, mit Truth Social habe man „eine nicht entfernbare Infrastruktur aufgebaut, um die freie Meinungsäußerung für Amerikaner im Internet zu sichern“. Laut der Mitteilung hat die Firma hinter Truth Social seit dem Börsengang im März 2024 etwa 3,1 Milliarden US-Dollar an Vermögen angesammelt.
Meilensteine ohne baldige Einsatzbereitschaft
Kontrollierte Kernfusion gilt als vielversprechende Technik für künftige Energieversorgung und als saubere Alternative zur Kernspaltung. Anders als bei der Kernspaltung entstehen bei der Kernfusion keine langlebigen radioaktiven Abfälle. Zwar werden bei der Erforschung dieser Form der Energieerzeugung immer wieder Meilensteine erreicht, aber eine baldige kommerzielle Einsatzbereitschaft gilt als unwahrscheinlich. Prognosen privatwirtschaftlicher Start-ups sind dabei deutlich rosiger als jene traditioneller Großprojekte, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Die Bundesrepublik finanziert die Forschung in den nächsten Jahren mit zwei Milliarden Euro.
(mho)
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Zu Schadenersatz verpflichtet: Teilerfolg für Hoteliers gegen Booking.com
Der langjährige Rechtsstreit über die Geschäftspraktiken der weltweit führenden Buchungsplattform Booking.com hat eine erneute Wende genommen. Die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin II entschied am Dienstag, dass der Amsterdamer Mutterkonzern und seine deutsche Tochtergesellschaft grundsätzlich zum Schadensersatz gegenüber den Betreibern von Unterkünften verpflichtet sind. Von dem Urteil profitieren insgesamt 1099 Kläger, die sich gegen die sogenannten Bestpreisklauseln des Portals zur Wehr gesetzt hatten (Az.: 61 O 60/24 Kart).
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Hintergrund des Verfahrens ist die über Jahre praktizierte Strategie des Portals, Hotels und Pensionen strenge Regeln für ihre eigene Preisgestaltung aufzuerlegen. Bis zum Sommer 2015 nutzte das Unternehmen „weite“ Bestpreisklauseln. Diese verlangten von den Unterkünften, auf Booking.com stets den absolut niedrigsten Preis anzubieten – unabhängig vom gewählten Vertriebskanal. Ab Juli 2015 folgten „enge“ Auflagen, die es den Hoteliers zumindest untersagten, auf der eigenen Webseite günstigere Preise anzubieten als auf dem Vermittlungsportal. Das Bundeskartellamt hatte diese Praxis bereits Ende 2015 als kartellrechtswidrig untersagt, was der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte 2021 letztinstanzlich bestätigte.
Das Berliner Landgericht schloss sich laut einer Mitteilung nun dieser Rechtsauffassung an. Es stellte fest, dass beide Arten der Klauseln den Wettbewerb massiv beschränkten. Die Richter betonen, dass den Hoteliers durch die Preisbindung die Freiheit genommen wurde, ihre Betriebskostenersparnisse im Direktvertrieb an die Kunden weiterzugeben. Da im Eigenvertrieb keine Vermittlungsprovisionen von durchschnittlich 10 bis 15 Prozent anfallen, hätten die Betreiber diesen Spielraum für günstigere Angebote nutzen können. Dies sei ihnen durch das Geschäftsgebaren von Booking.com effektiv untersagt worden. Auch die flexible Vermarktung von Last-Minute-Kapazitäten hätten die Auflagen erheblich erschwert.
Rund 190 Klagen abgewiesen
Juristisch interessant ist die Entscheidung der Kammer zur Zulässigkeit der Feststellungsklage. Eigentlich müssen Kläger ihre Forderungen präzise beziffern, wenn dies möglich ist. Da die Hoteliers jedoch argumentierten, dass die jahrelange Marktmanipulation durch Booking.com zu einer verstärkten Konzentration und der Bildung eines Oligopols geführt habe sowie diese Effekte bis heute nachwirkten, hielten die Richter die Klage für zulässig. Ein abgeschlossener Sachverhalt liege bei der Marktentwicklung noch nicht vor, sodass eine genaue Schadensberechnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden könne.
Dennoch konnten die Kläger nicht in allen Punkten einen Sieg erringen. Das Gericht wies den Antrag ab, die Rückzahlung bereits geleisteter Buchungsprovisionen festzustellen. In diesem Punkt hielten die Richter die Klage für unzulässig, da es sich hierbei um abgeschlossene Vorgänge handele, die die Hoteliers direkt hätten beziffern und einklagen müssen. In 70 Fällen scheiterte die Klage zudem, weil eine ordnungsgemäße Vollmacht gefehlt habe. Bei 118 Klägern konnte die Kammer nicht nachvollziehen, dass sie von dem Kartellverstoß betroffen waren. In einem Fall war die Klage aus anderen Gründen unzulässig.
Der Richterspruch bedeutet noch nicht, dass unmittelbar Geld fließen wird. In dem jetzigen Verfahren ging es lediglich um die grundsätzliche Feststellung der Haftung. Die konkrete Höhe des Schadens und die Frage, ob die Klauseln im Einzelfall tatsächlich ursächlich für finanzielle Einbußen waren, müssen in künftigen Verfahren geklärt werden.
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Berufung ist möglich – geteilte Reaktionen
Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Es ist damit zu rechnen, dass der Rechtsstreit in die nächste Instanz geht. Booking.com hat nun einen Monat Zeit, Berufung beim Berliner Kammergericht einzulegen. Angesichts der hohen Streitwerte und der grundsätzlichen Bedeutung für die gesamte Reisebranche gilt das Einlegen von Rechtsmitteln als wahrscheinlich.
Booking.com hob in einer ersten Reaktion hervor, dass das Urteil noch „keinerlei Feststellungen“ über potenzielle Schäden durch die früheren Klauseln getroffen habe. Das könne nur in komplexen, technischen Prozessen nach fachkundiger Analyse erfolgen. Der Hotelverband Deutschland (IHA) sprach dagegen von einem wegweisenden Beschluss des Landgerichts. Dieser verleihe auch einer parallelen Sammelklage, die mehr als 15.000 europäische Hotels vor wenigen Monaten beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben haben, zusätzlichen Rückenwind.
(mho)
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