Künstliche Intelligenz
EU-Kommission stellt KI-Verordnung scharf: Bürokratie vs. Grundrechteschutz
Auf den letzten Metern drohte die EU-Verordnung zur KI-Regulierung noch einmal ernsthaft zu straucheln. Namhafte Anbieter und Mitgliedstaaten der Europäischen Union drängten darauf, Teile des Gesetzes später als vorgesehen wirksam werden zu lassen, weil die EU-Kommission mit notwendigen Vorarbeiten in Verzug war. Mit einiger Verspätung hat die Kommission erst Mitte Juli 2025 mühsam abgestimmte Handlungsempfehlungen für KI-Anbieter veröffentlicht.
Diese Empfehlungen richten sich an Anbieter von „KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck“ (General Purpose AI, GPAI). Ein Verhaltenskodex soll diesen Unternehmen helfen, ihre KI-Modelle konform mit der Verordnung zu betreiben, also „compliant“ zu sein. In Leitlinien definiert die EU-Kommission außerdem, was aus ihrer Sicht eine solche GPAI, also Allzweck-KI, sein könnte. Am heutigen 2. August wurden die in Kapitel V der KI-Verordnung enthaltenen Vorschriften für GPAI wirksam.
Unternehmensvertreter wurden derweil nicht müde, zu betonen, die Verordnung sei überbordende KI-Regulierung. Als etwa Siemens-Unternehmenschef Roland Busch im Juli von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gefragt wurde, was einem verstärkten KI-Einsatz bei Siemens im Wege stehe, war seine Antwort: „Ganz einfach, die europäische Gesetzgebung, zum Beispiel der europäische AI Act. Der ist der Grund, warum wir hier nicht Vollgas geben können.“
Solchen Äußerungen zum Trotz hält die EU daran fest, dass KI speziellen Regeln unterworfen sein soll. Kritiker wie der Siemens-Chef meinen, dass Europa damit von der rasanten Entwicklung in China und den USA abgehängt würde. EU-Kommissions-Vizepräsidentin Henna Virkkunen dagegen ist sicher, dass sich auf Dauer nur regulierte KI durchsetzen werde. US-Konzerne wie Alphabet und Meta sowie europäische Firmen wie Mistral forderten zwar, die Deadlines zu verschieben. EU-Kommissionssprecher Thomas Regnier stellte jedoch klar: „Es gibt keine Unterbrechung, keine Nachfrist, keine Pause.“
Mehr Klarheit?
Weil sich das, was sich unter KI verstehen lässt, auch nach den Debatten um die im Dezember 2023 verabschiedete KI-Verordnung ständig ändert, hat der Gesetzgeber wichtige Aspekte in sogenannte delegierte Rechtsakte ausgelagert. Diese kann die EU-Kommission leichter an die technische Realität anpassen als das große Gesetzeswerk selbst. An vielen Stellen schreibt die Verordnung nicht präzise vor, wie OpenAI, XAI, Meta, Mistral, Anthropic oder Alphabet und andere Anbieter ihre GPAI-Modelle kontrollieren und kontrollierbar machen sollen. Stattdessen müssen sie schwammig formulierte Regeln beachten. Dazu gehört etwa, dass Allzweck-KI-Betreiber prüfen und dokumentieren müssen, ob es systemische Risiken in ihren Modellen gibt, die Gefahren für Grundrechte der Bürger mit sich bringen.
Joel Kaplan, Chief Global Affairs Officer bei Meta (hier im Februar während der Münchner Sicherheitskonferenz), sagt: „Europa schlägt in Bezug auf KI den falschen Weg ein.“
(Bild: Sven Hoppe/dpa)
Den großen Anbietern war das zu wenig. Sie drängten auf mehr Klarheit, die sie nun zumindest teilweise bekommen haben: Mit den Leitlinien zu GPAI hat die EU-Kommission dargelegt, wann ein KI-Modell als Allzweck-KI gilt und wann die schärferen Pflichten für systemische Risiken greifen. Eine Grenze enthält bereits der Gesetzestext selbst: 1025 Gleitkommaoperationen pro Sekunde (FLOPS). Wer beim Training seines Modells oberhalb dieser Rechenpower rangiert, erzeugt damit nach Artikel 3 Nummer 67 der KI-Verordnung immer systemische Risiken.
Aber auch unterhalb davon können solche Risiken existieren – und damit vor allem Sorgfaltspflichten auf Betreiber zukommen. Unterhalb der Schwelle kommt es auf eine Beschränkung von Fähigkeiten an: Je stärker etwa Spracherkennungsmodelle oder Musikgenerierungsmodelle vom Anbieter beschränkt in ihrer Anwednung seien, desto geringer sei das systemische Risiko.
Anders sieht es bei den großen Modellen aus: Nachdem GPT4 von OpenAI die Schwelle zu 1025 FLOPS schon Anfang 2023 durchbrochen hatte, sind nach Schätzungen von Experten mittlerweile fast alle LLM-Modelle der führenden Anbieter auf dem Weg, nach EU-Recht als GPAI mit systematischem Risiko eingestuft zu werden. Eines ist damit stets verbunden: Wer ein Modell dieser Trainingsgrößenordnung in der EU auf den Markt bringen will – und dies schließt auch das Anbieten via App, Website oder Wiederverkäufer grundsätzlich ein –, muss das der EU-Aufsichtsbehörde mitteilen, dem sogenannten KI-Büro der Kommission.
Die EU-Kommission betont, ihre Leitlinien nicht im stillen Kämmerlein, sondern im Rahmen einer öffentlichen Konsultation entwickelt zu haben, bei der sie Beiträge von Hunderten von Interessenträgern einholte. Die Leitlinien sind nicht einmal rechtsverbindlich, legen aber die Auslegung und Anwendung des KI-Gesetzes durch die Kommission dar, die als Richtschnur für ihre Durchsetzungsmaßnahmen dienen wird, droht sie wenig verblümt.
Künstliche Intelligenz
iCloud-Daten: Mac-App sichert Drive und Fotos
Apples iCloud gilt allgemein als sicherer Speicherort. So lassen sich, falls man ausreichend GBytes bis TBytes im Rahmen eines +-Abos erworben hat, auch automatische Backups etwa von iPhone oder iPad dort ablegen. Zudem dient iCloud als Lagerort für eine Online-Festplatte, von Apple iCloud Drive genannt, speichert außerdem standardmäßig die Fotomediathek mit Bildern und Videos der Nutzer. Doch es kommt auch vor, dass Cloud-Dienste einmal nicht so gut funktionieren oder man selbst für Datenverluste sorgt. Daher kann es sich anbieten, eine Sicherung des iCloud-Contents anzulegen. Mit Parachute Backup ist hierfür vor wenigen Wochen ein eigens Spezialwerkzeug für macOS-Rechner erschienen.
Komplettes Foto-Backup möglich
Die App des Entwicklers Eric Mann kennt dabei verschiedene Datenquellen. So lassen sich die kompletten, in der Fotos-App enthaltenen Inhalte in voller Auflösung samt Editierungen, Live-Fotos und geteilten Alben auf den Mac herunterladen und auf Wunsch auf externe Medien sichern. Dazu gibt es die Möglichkeit, mit inkrementellen und nach Zeitplan erstellten Backups zu arbeiten.
Für iCloud Drive sind wiederum unterschiedliche Folder auswählbar. Dazu gehört nicht nur die Online-Festplatte selbst, sondern auch Ordner von Apps wie etwa die aus iWork oder Swift Playground. Nützlich ist auch, dass sich die in iCloud enthaltenen Desktop- und Dokumenten-Ordner zurückspielen lassen, die sich auf Wunsch bei zu wenig internem SSD-Platz in die iCloud auslagern lassen.
Auslagerung auch zu anderen Cloud-Diensten
Parachute Backup nutzt neben externen Festplatten und SSDs auch ein eingebundenes NAS sowie alternative Cloud-Dienste als Speicherziel. Das kann nützlich sein, um nicht alle Daten nur in iCloud vorzuhalten. Aktuell werden Dropbox, Google Drive und Microsoft OneDrive unterstützt. Eine „Smart Offloading“-Funktion dient dazu, Inhalte zum Sparen von Speicherplatz wieder nach iCloud auszulagern, falls das notwendig ist.
Beim Einsatz der App ist zu bedenken, dass auch andere Backup-Lösungen wie SuperDuper! oder Carbon Copy Cloner ebenfalls iCloud-Daten sichern können, allerdings nur dann, wenn sie bereits auf dem Mac vorliegen, nicht direkt aus der Cloud. Letzteres macht Parachute Backup besonders. Entwickler Mann hat mit Offloader auch noch ein weiteres Werkzeug im Angebot, mit dem man besser steuern können soll, wann macOS Inhalte nach iCloud auslagert. Das soll mit dem Tool dann schneller gehen als standardmäßig. Die Preise sind zivil: Parachute Backup kostet 5,99 Euro, Offloader 1,99 Euro. Beide Tools kommen ohne Abomodell.
(bsc)
Künstliche Intelligenz
Japan: Regulierer nimmt App Store ins Visier – wie in Europa
Womöglich bald nicht mehr „Big in Japan“: Apples App Store könnte nun auch im Land der aufgehenden Sonne Marktanteile an Konkurrenz-Marktplätze verlieren. Die örtliche Behörde Japan Fair Trade Commission, die sich für den freien Handel in dem Land einsetzt, hat ähnlich wie schon die EU-Kommission (im Rahmen ihres Digital Markets Act, DMA) entschieden, den Apple-Softwareladen fürs iPhone zu regulieren. Schon seit 2020 läuft eine entsprechende Untersuchung, nun kam ein knapp 120 Seiten langer Abschlussbericht heraus.
Regeln greifen ab dem 18. Dezember
Laut diesem ist ab dem 18. Dezember nicht mehr erlaubt, eigene Apps gegenüber denen von Drittanbietern zu bevorzugen, was darauf hinausläuft, dass Apple von den selbst gesammelten Daten aus dem Betriebssystem nicht mehr „profitieren“ darf. Nicht erlaubt ist zudem, Drittanbieter-Apps „unfair zu verzögern, abzuweisen oder sonst zu behindern“, was ihre Sichtbarkeit im App Store betrifft.
Die Japan Fair Trade Commission verlangt dazu eine „Firewall“ zwischen den verschiedenen Teams – App-Store-Mitarbeiter sollen keinen Zugriff auf bestimmte Daten mehr haben, die ihnen einen Vorteil verschaffen könnten. Schließlich werden erstmals Third-Party-App-Marktplätze in Japan erlaubt, zudem Bezahldienste von Dritten, entweder in den konkurrierenden App-Marktplätzen oder in den eigenen Apps. All das erinnert stark an das Regime, das auch der EU-DMA erreichen will und das in den USA gerichtlich durch Epic Games und andere Anbieter verfolgt wird.
Japan geht auch gegen Google vor
Die Maßnahmen betreffen unterdessen nicht nur Apple, sondern auch Google mit seinem Play Store. Doch wie schon innerhalb der EU steht vor allem Apple in der Berichterstattung zu dem Thema im Mittelpunkt – auch wenn Android in Japan Marktführer ist, genauso wie man das aus Europa und den USA kennt.
Laut Angaben der Behörde werden die neuen Regeln Schritt für Schritt in das „Enforcement“ genommen, auch wenn sie zum besagten 18. Dezember in Kraft treten. Die Japan Fair Trade Commission plant zudem eine Art „Awareness-Kampagne“, um Entwicklern wie Nutzern mitzuteilen, welche (neuen) Rechte sie haben. Wie schon der EU stehen dem Regulierer Zwangsmaßnahmen zur Verfügung, sollten Apple und Google die neuen Regeln nicht umsetzen.
(bsc)
Künstliche Intelligenz
Citroën ë-C3 Aircross im Test: Preiswertes E-SUV mit reichlich Komfort
Der Citroën ë-C3 Aircross ist der elektrische Duster, den Dacia gerne hätte. Er ist ab 26.490 Euro zu kaufen und hat auf dem Papier gut 300 km Reichweite. Karosserie und Außenmaße entsprechen der neuen Mitte in Europa: Die Kunden wollen kompakte SUVs. Das bedeutet beim ë-C3 Aircross 4,4 m Länge, 1,8 m Breite und 1,66 m Höhe. Kann das gutgehen, ein so üppiges Elektroauto mit lediglich 44 kWh Energieinhalt in der Traktionsbatterie durch den Wind zu schieben? Aber ja. Ärgerlicher sind dagegen ein paar konstruktive Flüchtigkeitsfehler, die Citroën eingebaut hat.
Nur wenige Extras
Der Testwagen, so will es ein ungeschriebenes Gesetz der Autoindustrie, kam nicht in der Basisausstattung, sondern in der höchsten Ausstattungsversion „Max“ in die Redaktion. In der Preisliste stehen für diese Version 30.890 Euro. Nur wenige Extras sind möglich: Ein Winterpaket mit Heizungen für Sitze, Lenkrad und Frontscheibe (700 Euro), das dreiphasige Ladegerät mit 11 kW Leistung (400 Euro), Metallic-Lack (Testwagen in Montana-Grün für 600 Euro) und vielleicht noch Ganzjahres- statt Sommerreifen für 100 Euro. Danach beginnt das Zubehör. Die kurze Suche in einem der üblichen Gebrauchtportale liefert bereits einige Tageszulassungen mit erheblichen Nachlässen als Ergebnis.
- seit 2024 auf dem Markt
- Abmessungen: 4,4 m lang, 1,8 m breit, 1,66 m hoch, Radstand 2,67 m
- Ein E-Motor mit 83 kW
- zwei Batterien mit 44 und 50 kWh Energiegehalt
- Preise ab 26.490 Euro
- der größte Pluspunkt: der vergleichsweise günstige Preis
- die größte Schwäche: DC-Ladeleistung im Winter
Die Differenz zum C3 Aircross mit Hybridantrieb und Automatikgetriebe beträgt in der offiziellen Preisliste 3300 Euro. In der mittleren Ausstattungslinie „Plus“ (ë-C3 Aircross: 28.690 Euro) ist auch ein Verbrenner mit Handschalter erhältlich, der sogar 7600 Euro weniger kostet. Außerdem kann im elektrischen ë-C3 keine dritte Sitzbank (mit Verbrennungsmotor 850 Euro) bestellt werden.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Citroën ë-C3 Aircross im Test: Preiswertes E-SUV mit reichlich Komfort“.
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