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EuGH stärkt Datenschutz: Pseudonymisierung allein reicht nicht immer


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem am Donnerstag verkündeten Urteil klargestellt, dass pseudonymisierte Daten auch dann als personenbezogene Informationen gelten können, wenn sie an Dritte übermittelt werden. Die Entscheidung betrifft einen Fall zwischen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB), einer EU-Agentur für die ordnungsgemäße Abwicklung von insolvenzbedrohten Finanzinstituten, und dem EU-Datenschutzbeauftragten (EDSB), Wojciech Wiewiórowski. Sie dürfte weitreichende Konsequenzen für den Umgang mit Daten im digitalen Raum entfalten.

Vor der Auseinandersetzung wollte der SRB nach der Abwicklung des spanischen Finanzhauses Banco Popular Español herausfinden, ob ehemalige Anteilseigner und Gläubiger Anspruch auf Entschädigung haben. Dafür holte er in einem Anhörungsverfahren Stellungnahmen von den Betroffenen ein. Anschließend übermittelte die Behörde diese Stellungnahmen in pseudonymisierter Form an das Beratungsunternehmen Deloitte, das sie mit einer Bewertung beauftragt hatte. Mehrere Betroffene beschwerten sich daraufhin beim EDSB, weil sie nicht über die Weitergabe ihrer Daten informiert worden waren.

Wiewiórowski kam zu dem Schluss, dass der SRB seine Informationspflicht verletzt habe. Er sah Deloitte als Empfänger von personenbezogenen Daten an und verlangte, dass die Betroffenen über die Weitergabe in Kenntnis gesetzt werden. Der SRB klagte daraufhin gegen die Entscheidung des EDSB und bekam vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) recht. Dieses befand, die Aufsicht hätte prüfen müssen, ob die Daten auch aus Sicht von Deloitte personenbezogen seien.

Gegen dieses Urteil legte Wiewiórowski Berufung ein – und der EuGH schlug sich in der Rechtssache C-413/23 P nun auf seine Seite. Er hob das Urteil der niederen Instanz auf und verwies den Fall an diese zurück. Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf drei zentrale Punkte: Er stellte klar, dass persönliche Meinungen und Ansichten, die in den Stellungnahmen ausgedrückt wurden, zwangsläufig eng mit der Person verknüpft sind. Das EuG habe sich geirrt, als es verlangte, dass der EDSB den Inhalt und Zweck der Stellungnahmen genauer prüfen müsse, um die Personenbeziehbarkeit festzustellen.

Ferner bestätigte die Berufungsinstanz, dass pseudonymisierte Daten nicht automatisch als nicht-personenbezogen gelten. Die Identifizierbarkeit hängt ihr zufolge von den jeweiligen Umständen ab. Es muss geprüft werden, ob andere Personen als der Datenverantwortliche subjektiv die betroffene Person tatsächlich identifizieren können. Der Wirtschaftsrechtler Alexander Golland interpretiert das andererseits so: Werden pseudonymisierte Daten übermittelt, handele es sich aus Sicht des Empfängers grundsätzlich um anonyme Informationen.

Wichtigster Punkt des Urteils ist, dass die maßgebliche Sichtweise für die Beurteilung der Identifizierbarkeit die des Datenverantwortlichen – hier: des SRB – zum Zeitpunkt der Datenerhebung ist. Die Informationspflicht entsteht, bevor die Daten an Dritte weitergegeben werden. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen für Deloitte nach der Pseudonymisierung noch personenbezogen waren. Der SRB hätte die Betroffenen bereits vor der Übermittlung über die geplante Weitergabe informieren müssen, unabhängig davon, ob diese Daten für den Empfänger noch identifizierbar waren oder nicht.

Das Urteil stärkt die Position des EDSB und betont, dass die Verantwortung für den Schutz personenbezogener Daten hauptsächlich beim primär Verarbeitenden liegt. Unternehmen und Behörden können sich nicht darauf berufen, dass Daten nach einer Pseudonymisierung für Dritte nicht mehr identifizierbar seien, um ihrer Informationspflicht zu entgehen. Der EuGH unterstreicht so die Wichtigkeit von Transparenz im Umgang mit Daten. Er zeigt, dass die Pseudonymisierung eine wichtige Datenschutzmaßnahme ist. Dieses technische Hilfsmittel allein reicht aber nicht aus, um die Rechte der betroffenen Personen zu wahren.

Schon 2016 entschied der EuGH auf Klage des Juristen und Aktivisten Patrick Breyer hin: Pseudonymisierte Daten – wie eine dynamische IP-Adresse – sind nicht automatisch anonym. Solange die Möglichkeit besteht, die Identität der Person durch „zusätzliche Informationen“ wiederherzustellen, bleiben die Informationen personenbezogen. Die entscheidende Frage ist, ob der Datenverantwortliche über die Mittel zur Re-Identifizierung verfügt. Dies schließt auch die Option der Zusammenarbeit mit Dritten wie Internetprovidern oder Behörden ein.


(mho)



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iX-Workshop: Microsoft 365 sicher einrichten und datenschutzkonform betreiben


Die Nutzung von Microsoft 365 ist für viele Unternehmen unverzichtbar, wenn es um moderne Arbeitsplatzlösungen geht. Dennoch äußern Datenschutzexperten immer wieder Bedenken hinsichtlich des datenschutzkonformen Einsatzes der cloudbasierten Version von Microsoft 365 im Rahmen der DSGVO.

In diesem eintägigen Online-Workshop M365: Baselines für Tenant Settings, Informationssicherheit und Datenschutz lernen IT-, Sicherheits- und Datenschutzverantwortliche oder Administratoren, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen sie den Einsatz von Microsoft 365 in Ihrem Unternehmen absichern können. Sie erfahren, welche Daten Microsoft erfasst, wie sie die Compliance-Richtlinien Ihres Unternehmens in M365 umsetzen können und wie sich die verschiedenen Maßnahmen auf die einzelnen Funktionen in Microsoft 365 auswirken.

September
25.09.2025
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
Oktober
30.10.2025
Vor Ort in Hannover, 09:00 – 17:00 Uhr
10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 1. Okt. 2025
November
20.11.2025
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 22. Okt. 2025

Der nächste Workshop findet am 25. September 2025 statt und richtet sich an Administrierende, Datenschutzbeauftragte und Informationssicherheitsbeauftragte aus kleineren Unternehmen, die M365 nutzen möchten oder bereits damit arbeiten.

Durch den Workshop führt M365-Consultant Daniel Dreeser von der Rewion GmbH. Als Berater und Projektleiter unterstützt er Unternehmen bei großen Modern-Workplace-Projekten. Sein Kollege David Morva, ein erfahrener Datenschutzexperten, unterstützt ihn dabei.


Upgrade für Ihre IT-Skills - Von Experte zu Experte

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(ilk)



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Circle to Search kann jetzt beim Scrollen übersetzen


Seit Anfang 2024 gibt es die Funktion Circle to Search. Sie wurde seitdem für viele Android-Smartphones verschiedener Hersteller verfügbar gemacht. Jetzt hat Google die Übersetzungsfunktion in der Funktion aufgebohrt, sodass Nutzer Inhalte auch beim Scrollen übersetzen können.

Wie Google in seiner Ankündigung schreibt, gehört die Übersetzungsfunktion zu den meistgenutzten Funktionen von Circle to Search. Denn damit können Nutzerinnen und Nutzer beispielsweise „mehr Kontext zu Social-Media-Beiträgen erhalten“, die in einer anderen Sprache verfasst sind, oder Speisekarten durchsuchen, wenn man während einer Auslandsreise Restaurantreservierungen vornimmt. Zwar konnte man schon jetzt Texte mit Circle to Search übersetzen, jedoch musste man den Übersetzungsprozess jedes Mal neu starten, wenn man weiterscrollt oder der Inhalt auf dem Bildschirm geändert wurde.


Screencast zeigt neue Circle to Search Funktion

Screencast zeigt neue Circle to Search Funktion

Googles Circle to Search kann jetzt ganze Webseiten und Apps während des Scrollens übersetzen.

(Bild: Google)

„Mit diesem Update wird die Erfahrung kontinuierlich“, schreibt Google. Nun muss man einfach lange auf die Home-Taste oder die Navigationsleiste drücken, um Circle to Search zu starten. Anschließend muss man auf das Symbol „Übersetzen“ tippen und „Scrollen und übersetzen“ wählen. Wenn man nun auf der Seite nach unten scrollt, oder die App wechselt, wird der Text weiterhin nahtlos übersetzt.

Die neue Funktion wird jedoch nicht zeitgleich für alle Nutzer verteilt. Laut Google wird sie ab dieser Woche auf Android-Geräten eingeführt, zuerst aber bei ausgewählten Samsung-Galaxy-Geräten. Welche es konkret sind, verrät Google nicht. Circle to Search wurde Anfang 2024 übrigens mit Samsungs Galaxy-S24-Reihe eingeführt. Erst später erschien das Feature dann auf Googles eigenen Pixel-Smartphones und sukzessive auf Geräten weiterer Hersteller.

Neben der Übersetzung bietet Circle to Search weitere Tricks: So können Dinge oder Sehenswürdigkeiten auf Bildern erkannt werden, zu denen Google dann zusätzliche Informationen liefern kann. Eine der ersten Beispielanwendungen von Google selbst zeigte das Foto eines Hundes mit einer Schwimmbrille. Eine Umkreisung mit dem Finger liefert dann Google-Shopping-Ergebnisse für eine solche Brille. Wenn Nutzer auf der Suche nach dem Namen eines Liedes sind, kann die Funktion „Liedsuche“ helfen. Mit dieser kann der Nutzer das Lied abspielen, singen oder sogar einfach summen. Auch Telefonnummern, E-Mail-Adressen und URLs werden automatisch erkannt, sodass es einfacher wird, diese Informationen zu verwenden.


(afl)



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Von-der-Leyen-Flug: Litauen warnt EU vor massiven GPS-Störungen


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der Vorfall um das Flugzeug von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU), bei dem unter anderem über Bulgarien das GPS-Signal gestört worden sein soll, rückt eine bereits bekannte Bedrohung stärker in den Fokus: Offensichtlich russische Störmanöver im Bereich der Satellitennavigation. Für Litauen und andere Staaten vor allem im Baltikum, die an Russland angrenzen, sind solche Angriffe längst keine Seltenheit mehr. Sie stellen Regierungsvertretern zufolge eine tägliche Realität und Teil einer systematischen, hybriden Kriegsführung dar.

Der litauische Außenminister Kęstutis Budrys hat die Begebenheit als klare Illustration der Bedrohung bezeichnet. Er betont laut Politico, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um gezielte, andauernde Aktionen handele. Diese gefährdeten nicht nur den zivilen Luft-, See- und Landverkehr, sondern auch kritische Infrastrukturen. Er wirft Russland vor, damit gegen seine internationalen Verpflichtungen zu verstoßen.

Obwohl die genauen Umstände der Ereignisse um von der Leyens Flugzeug von den Behörden in Sofia und Brüssel aktuell widersprüchlich dargestellt werden, ist die Botschaft aus Litauen eindeutig: Die GPS-Störungen sind Teil einer langfristigen Strategie Russlands. Der litauische EU-Botschafter Nerijus Aleksiejūnas hebt hervor, dass die Anrainerländer schon seit Jahren damit zu kämpfen haben.

Die Auswirkungen sind weitreichend und betreffen unterschiedlichste Bereiche des täglichen Lebens. So gab es Berichte, dass große Schiffe aus Sicherheitsgründen die Einfahrt in den Hafen von Klaipėda verweigerten, nachdem ihre GPS-Signale manipuliert wurden. Piloten stehen unter Stress, weshalb die litauischen Behörden verstärkt Schulungen für Landungen unter solchen Bedingungen anbieten. Selbst Landwirte beklagen wirtschaftliche Verluste, da die Störungen ihre GPS-gestützten Geräte, etwa für Entwässerungssysteme, beeinträchtigen.

Die litauische Kommunikationsregulierungsbehörde RRT dokumentierte allein im August mehr als 1000 litauische Flugzeuge und 33 Schiffe, die von Navigationssignalstörungen betroffen waren.

Die Lage spitzt sich dem Bericht nach zu. Die Nachbarländer befürchten eine weitere Eskalation. Aleksiejūnas weist darauf hin, dass Russland verstärkt in diese Aktivitäten investiere. Die Daten der RRT zeigten eine alarmierende Zunahme auch von Spoofing-Quellen aus der russischen Exklave Kaliningrad. Während es im Februar noch drei davon gegeben habe, seien es im August bereits 29 gewesen. Diese hätten eine beträchtliche Reichweite von bis zu 400 Kilometern und könnten theoretisch auch Regionen wie Berlin und Brandenburg treffen.

Diese Entwicklung macht GPS-Jamming, bei dem das Funksignal der Satelliten gestört wird, und Spoofing zu einem gesamt-europäischen Problem. Bei Letzterem werden zuvor aufgezeichnete echte oder falsche Satellitensignale von einem Dritten ausgesendet. Litauische Offizielle warnen, dass Russland Technologien entwickelt, die bald voraussichtlich weit über das Baltikum hinaus eingesetzt würden.

Mit Unterstützung anderer Mitgliedstaaten hat Litauen die Problematik bereits im Juni auf die EU-Agenda gesetzt, um eine kollektive Antwort zu fordern. Nötig seien Maßnahmen wie eine verbesserte Überwachung, gezielte Schulungen und Investitionen in widerstandsfähige Technologien, heißt es. Zusätzlich sollen diplomatische Bemühungen unternommen werden, um Russland zur Einhaltung des Völkerrechts zu zwingen. Budrys drängt auch auf die Verhängung strenger Sanktionen und die Einleitung internationaler Schritte durch die Internationale Fernmeldeunion (ITU).

Für die spätestens seit Ende 2023 beklagten massiven Störungen von Systemen für die Satellitennavigation sind auf der östlichen Ostsee fahrende Schiffe in der Region zumindest mitverantwortlich. Das legt eine Studie polnischer Forscher nahe. Als Ursache machten sie vor allem Jamming aus. Anderen Erkenntnissen zufolge befindet sich etwa eine als „Baltic Jammer“ bezeichnete Störanlage im früheren Königsberg, die vor allem auf den Flugverkehr ausgerichtet ist.

Das Portal Flightradar24 verweist darauf, dass der bulgarische Vorfall noch untersucht werden müsse. Von der Leyens Flugzeug, das am 30. August von Helsinki über einen estnischen Luftwaffenstützpunkt nach Warschau unterwegs gewesen sei, habe aber nachweislich schon auf dieser Strecke über dem Südwesten Estlands auf Höhe des Rigaischen Meerbusens mit GPS-Störungen zu kämpfen gehabt. Diese seien erst aus der Analyse der ursprünglichen ADS-B-Daten (Automatic Dependent Surveillance – Broadcast) erkennbar geworden.


(nie)



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