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Eventfotografie: Emotionale Aufnahmen auf Festen und Veranstaltungen


Eventfotografie ist etwas Besonderes. Denn mit der Kamera können wir einzigartige Momente und Emotionen bei Feiern und Veranstaltungen festhalten. So bleiben Erinnerungen lebendig, und die Atmosphäre eines besonderen Tages wird eingefangen. Wir haben außerdem die Chance, kreativ zu sein und die vielen einzigartigen Geschichten hinter jedem Event in Bildern zu erzählen.

Aus unserer eigenen Perspektive können wir von der Stimmung, den Gesprächen und den Menschen erzählen, mit denen wir die Zeit bei einer Veranstaltung verbracht haben. Es ist eine wunderbare Chance, authentische und emotionale Bilder zu kreieren, die die Atmosphäre des Moments treffend einfangen. Denn Ereignisse vergehen, aber dank der Fotos bleiben die Erinnerungen daran erhalten.

Fotografieren auf Events ist auch ein kommunikativer Akt, denn wir kommen mit anderen Menschen in Kontakt, und es macht einfach Freude, die schönsten Augenblicke festzuhalten.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Eventfotografie: Emotionale Aufnahmen auf Festen und Veranstaltungen“.
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Nuki Pro 5 und Nuki Ultra: Tipps und Tricks zu den smarten Schlössern


Die Auswahl an smarten Schlössern, mit denen man das Öffnen und Schließen der Haus- oder Wohnungstür automatisieren kann, ist mittlerweile groß. Zu den wichtigsten Wettbewerbern gehört der österreichische Hersteller Nuki, der seine Geräte in Europa herstellt. Die Firma hat mit zwei neuen Modellen in diesem und im letzten Jahr den Markt umgekrempelt: Sie schließen flotter und sind – zumindest theoretisch – einfacher zu installieren. Das Nuki Pro 5 und das Nuki Ultra ähneln einander, haben aber unterschiedliche Zielgruppen. In unseren FAQ fassen wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammen und geben Tipps zu Set-up und Nutzung – gespeist aus den Erfahrungen der vergangenen Monate.

Nuki hat Smart-Lock-Freunden gleich zwei Eier ins Nest gelegt. Zuerst kam im letzten Herbst das Ultra, das eine neue Dimension der smarten Schlösser darstellen sollte. Es hat dank starkem Motor und eigenem Universalzylinder alle wichtigen Features parat, ist mit 350 Euro aber auch reichlich teuer. (Zudem sind die Handelspreise (ab 349 €) bislang nicht gesunken.) Da Nuki keine Angaben machte, ob auch das reguläre Pro – bei dem man den Zylinder gegebenenfalls nicht tauschen muss – ein Upgrade erhalten würde, griffen viele Nutzer zum Ultra. Und tatsächlich: So flott und performant war ein Nuki noch nie.

Das Problem: Im Frühjahr 2025 kam mit dem Pro 5 dann tatsächlich eine neue Version des Pro für nur 270 Euro auf den Markt (auch hier gibt es noch keine Verbilligungen im Handel (ab 269 €)). Diesem fehlt der Universalzylinder, es lässt sich aber auch viel einfacher montieren – und benötigt keinen nervigen Schlüsseltausch. Auf unsere Frage, ob es viele Rückläufer gab, die vom Ultra zum Pro 5 wechseln wollten, hüllte sich Nuki jedoch in Schweigen. Die Vertriebspolitik war jedenfalls kritikwürdig. Denn: Das Pro 5 unterscheidet sich nur wenig vom Ultra, schließt genauso leistungsstark. Es schaut allerdings etwas mehr aus der Tür heraus (70 statt 58 mm), was aber kaum einem Kunden auffallen dürfte. Dafür durchläuft man den durchaus nicht ganz einfachen Prozess der Zylinderkonfektionierung samt dessen Einbau nicht, der beim Ultra Pflicht ist. Es reicht, einen Zylinder in der Tür zu haben, der einen Schlüssel innen und einen außen verträgt (die sogenannte Gefahrenfunktion). Den brauchte man aber auch schon bei den Vorgängermodellen stets – etwa dem klassischen Smart Lock des Herstellers, das Nuki in der Variante „Go“ inzwischen für gut 150 Euro (Handelspreis (ab 142 €)) weiterverkauft.

Das Nuki Pro 5 erfreut mit einem spielend leichten Einbau – ganz im Gegensatz zum Nuki Ultra mit dem Zylindertausch. Es braucht einfach nur einen stinknormalen Europrofilzylinder (für die Schweiz gibt es eine eigene Variante mit Rundprofilzylinder, die derzeit ausverkauft ist), der wie erwähnt von beiden Seiten betätigt werden kann, also auch öffnet und schließt, wenn zwei Schlüssel stecken – die besagte Gefahrenfunktion (siehe oben). Nuki liefert beim Pro 5 nur noch zwei runde Scheiben mit, die innen auf dem Zylinder montiert werden: entweder per Klebefolie oder mittels Festschrauben.

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Bei der Klebefolie sollte man darauf achten, dass sie wirklich fest angebracht wurde. Die runde Scheibe hat im Gegensatz zu Nukis altem Pro mit seiner „Montageplatte B“ deutlich weniger Haltefläche zur Verfügung, da sie wesentlich kleiner ist. Man sollte Klebereste (etwa von einem älteren Smart Lock) gänzlich entfernen und die Fläche mit einem fettlösenden Reiniger säubern sowie alsdann die Scheibe ausreichend lang andrücken. Die alternative Scheibe zum Festschrauben der Pro-5-Befestigung passt wiederum nur dann auf den Zylinder, wenn das Schloss ausreichend weit heraussteht. Bei unseren Versuchen kam es vor, dass die Scheibe zwar scheinbar griff (beziehungsweise die drei integrierten Schrauben), es faktisch aber nicht dauerhaft so war, weil zu wenig Fläche. Resultat: Die Scheibe fiel nach kurzer Zeit samt Pro 5 ab, das man daraufhin nur noch mit einigem Gerüttel samt Schlüssel (an dem es hängen geblieben war) entfernt bekam.



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Oberlandesgericht: Vorsicht bei Werbung mit Superlativen für Software


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Behauptungen über Spitzenstellungen sind auch beziehungsweise gerade in der Werbung für Computerprogramme nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit einem jetzt publik gewordenen Urteil vom 8. Juli entschieden (Az.: 9 U 443/25). Ein Softwareanbieter hatte sein Lernmanagement-System als „das einfachste und effizienteste“ beworben. Diese Aussagen befand das Gericht nun als irreführend und somit wettbewerbswidrig. Der Grund: Solche Superlative haben einen objektiv nachprüfbaren Tatsachenkern. Sie sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) folglich nur erlaubt, wenn man sie beweisen kann. Die beklagte Firma konnte dies nicht.

Effizienz könne zum Beispiel durch Zeitersparnis oder technische Standards belegt werden, verdeutlichte das OLG. Einfachheit lasse sich an Kriterien wie der Benutzerfreundlichkeit oder der Anzahl der benötigten Klicks messen. Da der werbende Anbieter in diesem Fall keine Belege für seine Aussagen vorlegen konnte, sahen die Koblenzer Richter die zur Kundengewinnung getätigten Behauptungen als irreführend an.

Die Klägerin und die Beklagte sind Konkurrenten im Bereich digitaler Weiterbildung. Die letztlich unterlegene Firma bewarb ihr LMS auf ihrer Website und in Google-Anzeigen mit den beanstandeten Slogans. Die Klägerin mahnte dies ab und zog vor Gericht, da die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückwies.

Das Landgericht (LG) Mainz hatte in erster Instanz den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren abgewiesen (Az.: 12 HK O 9/25). Es sah die Werbung zwar als Wettbewerbsverstoß an. Die Mainzer Richter hielten die Klage aber für unzulässig, da sie möglicherweise das Recht missbrauche. Denn die Klägerin habe die geforderte Vertragsstrafe in der Abmahnung als zu hoch angesetzt und auch den Gegenstandswert unangemessen hoch bemessen.

Das OLG gab der Berufung der Klägerin nun statt und hob das Urteil aus Mainz auf. Es sah die Werbung als klaren Wettbewerbsverstoß an und verneinte den vom LG angenommenen Rechtsmissbrauch. Die Koblenzer Richter sehen die in der Abmahnung geforderte Vertragsstrafe von 10.000 Euro und den Gegenstandswert von 30.000 Euro nicht als offensichtlich überhöht an. Sie weisen darauf hin, dass die Klägerin nur einmalig eine solche Summe gefordert habe und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nach dem UWG eine Wiederholung voraussetze. Zudem habe solche Superlativ-Werbung das Potenzial, dem Konkurrenten erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Die Beklagte führte auch ins Feld, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei, weil die Klägerin lange gewartet habe. Die Werbung sei schon länger online gewesen. Das OLG widersprach dem, da die Antragstellerin vorgetragen hatte, erst kurz vor der Abmahnung von der Reklame erfahren zu haben. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Mitbewerber bestehe nicht.

Auch die Tatsache, dass die Klägerin die Berufungs- und Begründungsfristen fast vollständig ausgeschöpft hatte, werteten die Koblenzer Richter nicht als „schleppendes Vorgehen“ oder Indiz für fehlende Dringlichkeit. Sie bestätigten die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich vermutet wird. Die Beklagte habe diese Annahme nicht entkräften können. Für den IT-Rechtler Jens Ferner zeigt die Entscheidung, „dass das Wettbewerbsrecht auch im digitalen Marketing klare Grenzen setzt“. Es sei wichtig, rechtzeitig auf Abmahnungen zu reagieren, um kostspielige Verfahren zu vermeiden.


(nen)



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Canon führt, Joby wird verkauft – Fotonews der Woche 37/2025


Der japanische Branchenverband CIPA gilt als die solideste Quelle, wenn es um Marktzahlen der dortigen Kamerabranche geht. Die monatlich von der CIPA veröffentlichten Zahlen zeigen jedoch keine Verkaufszahlen der einzelnen Hersteller, nur für einzelne Segmente wie Systemkameras. Die Mitglieder des Verbandes werden wohl genauere Daten erhalten, aber auch ohne diese gibt es manchmal etwas mehr Einblick.

So hat in der vorvergangenen Woche die renommierte japanische Webseite DClife die neueste „Nikkei Industry Map“ ausgewertet. Das ist ein großformatiges Buch, in dem der Verlag der Wirtschaftszeitung Nikkei jedes Jahr die Kennzahlen der im gleichnamigen Börsenindex, dem Nikkei, vertretenen Unternehmen zusammenfasst. Und dazu zählen auch die großen japanischen Kamerahersteller.

Aus der neuen Nikkei-Map geht hervor, dass Canon im Jahr 2024 mit weitem Abstand Marktführer in der japanischen Kameraindustrie war. Man verkaufte 3,53 Millionen Geräte, was einen Marktanteil von über 43 Prozent bedeutet. Auf Platz 2 und 3 liegen Sony mit 2,33 Millionen und Nikon mit 960.000 Kameras. Diese beiden verkauften im Vorjahr also zusammen weniger Geräte als Canon allein und kamen auf 28,5 und 11,7 Prozent Marktanteil.

Dahinter liegen in Reihenfolge Fujifilm, Panasonic, OM Digital und Ricoh mit jeweils einstelligen Anteilen. Da kann man schon wieder von der jahrzehntelang bekannten Dominanz von Canon sprechen, die vor rund 10 Jahren nur kurz durch Sonys frühen und starken Schwenk zu spiegellosen Systemkameras aufgebrochen wurde. Und der früher häufig Zweitplatzierte, Nikon, hat inzwischen nur noch einen halb so großen Marktanteil wie Sony.

Immerhin gibt es in der japanischen Kameraindustrie mit ihren Traditionsunternehmen meist keine Sorgen vor Übernahmen – anders als in der Zubehörbranche. Da gibt es in dieser zu vermelden, dass Joby, die Hersteller der Gorillapods, ihre Marke verkauft haben. Und zwar an das chinesische Unternehmen VIJIM aus Shenzen, das ebenfalls Fotozubehör anbietet. In einer kurzen Börsenpflichtmitteilung (PDF) teilt Joby lediglich mit, man wolle sich auf den professionellen Markt konzentrieren. Finanzielle Details stehen da auch nicht drin, aber immerhin: Der Verkauf soll die Schulden von Vivendum reduzieren, dem Unternehmen, dem Joby bisher gehörte.

Von einem der renommiertesten deutschen Zubehöranbieter ist ein solcher Schritt wohl nicht zu bald zu erwarten. Die Rede ist von Kaiser Fototechnik, die in dieser Woche 80. Geburtstag feierten. 1945 gründete Erich Kaiser zuerst die „EKA-Werkstätte“, die aus, so schreibt die Firma in einer Mitteilung, „Restmaterialien“ Gebrauchsgegenstände herstellten. 1948, so die offizielle Historie des Unternehmens, kamen dann schon Sonnenblenden und Vergrößerungsrahmen, also: Fotozubehör. Heute dürfte Kaiser wohl vor allem durch seine Repro-Stative und Beleuchtungssysteme bekannt sein. Auch andere Marken wie Fidlock und Artisan & Artist vertreibt Kaiser inzwischen.

Eigentlich würde sich an dieser Stelle anbieten, unseren Heft-Schwerpunkt „Made in Germany“ nochmal als Long Read zum Sonntagabend anzupreisen. Das Link steht hier aber nur als Hinweis darauf, dass die deutsche Fotobranche mehr zu bieten hat, als man vielleicht gemeinhin meint. Denn Zeit für lange Texte ist heute Abend kaum: Auch der Kolumnist der Fotonews hat, sagen wir, Blutmondfieber. Es ist nämlich ziemlich selten, dass der Mond schon verdunkelt aufgeht. Also wurden in den letzten Tagen die alten APS-C-Bodies – wegen der verlängerten Brennweite – mit modernen, lichtstarken Teles bestückt, und ein paar Bracketing-Verfahren für das digitale Äquivalent von Mehrfachbelichtungen ausprobiert. Falls Sie kein Glück mit dem Wetter hatten: Ende 2028 gibt es die nächste in Deutschland sichtbare Mondfinsternis.

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(nie)



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