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Frankreich kontrolliert 200.000 Shein-Pakete am Flughafen


Frankreich lässt in einer riesigen Kontrollaktion 200.000 Pakete der Billig-Onlineplattform Shein am Pariser Flughafen vom Zoll und der Behörde für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung überprüfen. „Diese Aktion von außergewöhnlichem Umfang zielt darauf ab, die Konformität der Produkte, die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung der Steuer- und Zollvorschriften zu überprüfen“, teilte Frankreichs Ministerin für öffentliche Finanzen und Haushalt, Amélie de Montchalin, mit.

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„Erste Feststellungen lassen nicht konforme und illegale Produkte erkennen: nicht zugelassene Kosmetika, für Kinder gefährliches Spielzeug, Fälschungen, defekte Haushaltsgeräte“, sagte die Ministerin. Ziel der auf 24 Stunden angesetzten Aktion sei es, 100 Prozent der von Shein eintreffenden Sendungen zu kontrollieren. Wie Handelsminister Serge Papin sagte, hat der Zoll bei vorangegangenen Kontrollen festgestellt, dass acht von zehn der überprüften Produkte des Unternehmens nicht den Normen entsprächen.

Shein-Chef Donald Tang sicherte dem französischen Wirtschaftsministerium in einem Brief, aus dem unter anderem die Zeitung Le Parisien und der Sender BFMTV zitierten, zu, „alle französischen Gesetze zu respektieren“. Außer dem bereits am Mittwoch angekündigten Verkaufsstopp für Produkte von Drittanbietern würden alle Produkte vorläufig von der Plattform genommen, bei denen es sich nicht um Bekleidung handele, schrieb der Shein-Chef.

Mit diesen Aussetzungen „wollen wir die notwendigen Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen und den zuständigen Behörden schaffen und sicherstellen, dass die von uns ergriffenen Abhilfemaßnahmen sowohl solide als auch transparent sind“, schrieb Tang den Medienberichten zufolge an Frankreichs Handelsminister. Er regte ein Treffen im Pariser Wirtschaftsministerium an, um die „entschiedenen und sofortigen Maßnahmen“ des Onlinehändlers zu erläutern.

Der Handelsverband Deutschland wünscht sich ein solches Vorgehen gegen Shein auch in Deutschland. Hauptgeschäftsführer Stefan Genth forderte die Bundesregierung auf, sich die Aktion in Frankreich zum Vorbild zu nehmen und hierzulande ebenfalls Pakete zu kontrollieren. „Es braucht ein klares Zeichen. Wir dürfen die systematischen Rechtsverstöße durch Plattformen und Händler aus Fernost nicht weiter tolerieren“, sagte Genth. Wer sich nicht an die Regeln halte, müsse klare Konsequenzen spüren.

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Parallel zu der Kontrollaktion fordert Frankreich von der Europäischen Union ein hartes Durchgreifen gegen den Online-Modehändler Shein. Frankreich habe die EU-Kommission aufgefordert, „eine Untersuchung einzuleiten und angemessene Sanktionen“ gegen Shein zu verhängen, sagte Außenminister Jean-Noël Barrot dem Sender France Info.

Zeitgleich mit der Eröffnung eines ersten Ladenbereichs von Shein in Paris leitete die Regierung am Mittwoch ein Verfahren zur Aussetzung des Betriebs der Seite der Onlineplattform in Frankreich ein.

Zuvor war öffentlich geworden, dass bei dem Onlinehändler Sexpuppen mit kindlichem Aussehen angeboten wurden. Ein Abgeordneter schlug außerdem Alarm, weil über die Plattform Waffen vertrieben werden sollen, deren Besitz in Frankreich ohne besondere Genehmigung verboten ist.

Bereits am Mittwoch hatte Shein angekündigt, mit den französischen Behörden zusammenzuarbeiten und alle Bedenken ausräumen zu wollen.


(mho)



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Aus für digitale Anonymität? Hubig wagt riskanten Vorstoß zur IP-Speicherung


Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) am Montag seinen lange erwarteten Referentenentwurf zur „Einführung einer IP-Adressspeicherung“ veröffentlicht. Es verspricht damit einen modernen Instrumentenkasten für die Strafverfolgung, ohne die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen. Doch bei genauerer Betrachtung offenbart das Papier eine Gratwanderung. Das Ressort versucht, eine flächendeckende Speicherpflicht durch eine juristische Umdeutung als „nicht schwerwiegenden Eingriff“ an der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorbei zu definieren. Gleichzeitig könnten geplante neue Instrumente wie die „Sicherungsanordnung“ eine umfassende Online-Beschattung durch die Hintertür ermöglichen.

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Kern des schon im Vorfeld umkämpften neuen Gesetzesentwurfs ist die Einführung einer dreimonatigen Speicherpflicht für IP-Adressen im neuen Paragrafen 176 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Rede ist von einer „vorsorglichen Sicherung“ der Internetkennungen. Das BMJV begründet diesen Schritt damit, dass Straftäter im Netz oft nur eine einzige Spur hinterlassen: „die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse“. Um die strengen Vorgaben des EuGH zu erfüllen, der eine allgemeine und anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten eigentlich wiederholt untersagt hat, setzt das Ministerium auf eine gewagte Differenzierung.


Ein Kommentar von Stefan Krempl

Ein Kommentar von Stefan Krempl

Stefan Krempl schreibt seit fast 20 Jahren als freier Autor in Berlin über politische, rechtliche und kulturelle Themen rund um Internet. Schwerpunkte seiner Berichterstattung bei heise online sind die Bereiche Netzpolitik, Überwachung, Datenschutz, Urheberrecht und Regulierung.

In der Begründung heißt es dazu, dass die IP-Adressenprotokollierung einen „nicht als schwer einzustufenden Eingriff in Grundrechte“ darstelle. Das BMJV beruft sich dabei auf das jüngste EuGH-Urteil in der Rechtssache „Hadopi“, wonach die Identifizierung eines Anschlussinhabers allein anhand der IP-Adresse unter bestimmten Bedingungen zulässig sein soll. Dennoch bleibt höchst zweifelhaft, ob eine Speicherung, die unterschiedslos jeden Bürger trifft, vor den Luxemburger Richtern bestehen kann. Auch das Bundesverfassungsgericht hat stets die enorme „Streubreite“ solcher Maßnahmen gerügt.

Nicht minder brisant als die reine IP-Log-Megadatei ist das vorgesehene Instrument der Sicherungsanordnung, das in Fachkreisen als Quick Freeze bekannt ist und in ähnlicher Form auch von der Ampel-Koalition erwogen wurde. Laut dem geplanten Paragrafen 100g Absatz 7 der Strafprozessordnung (StPO) können Behörden wie die Staatsanwaltschaft oder die Polizei damit anordnen, dass Anbieter sämtliche Verkehrsdaten – also neben Verbindungsinformationen insbesondere auch Standortdaten – unverzüglich zu sichern haben. Die Ausweitung der Überwachung wird hier besonders deutlich, da sich die Sicherung keineswegs nur auf IP-Adressen beschränkt.

Heikel ist dabei vor allem, dass die Hürden für dieses „Einfrieren“ niedrig angesetzt sind. Es reichen bereits „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Straftat begangen worden ist“, was eine deutlich niedrigere Schwelle darstellt als für die spätere tatsächliche Herausgabe der Daten. Auch Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal, iMessage, Meta Messenger oder Threema und E-Mail-Provider werden voll einbezogen, wobei laut Entwurf sogar Login-Daten und damit verknüpfte Standorte gesichert werden können. Die Daten könnten für bis zu drei Monate eingefroren werden, mit der Option auf eine einmalige Verlängerung durch ein Gericht.

Das Ministerium verteidigt dieses Vorgehen mit dem Argument, dass kein dauerhaft vorhandener Datenpool geschaffen werde. Die Speicherung erfolge anlassbezogen im Einzelfall bei konkretem Verdacht. Gegner sehen hier jedoch eine gefährliche Grauzone: Da Daten aufgrund der neuen IP-Pflicht oder für betriebliche Zwecke ohnehin vorhanden sind, wird das „Einfrieren“ zum mächtigen Hebel, um Zugriff auf Bewegungsprofile und Kommunikationspartner zu erhalten, noch bevor ein Richter die volle Verhältnismäßigkeit prüfen konnte.

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Einen weiteren sensiblen Punkt stellen die skizzierten Regeln zur Herausgabe von Passwörtern dar. Der Entwurf präzisiert, dass Ermittler Auskunft über solche sehr sensiblen Zugangsinformationen verlangen dürfen, sofern dies zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten wie Mord oder Terrorismus erforderlich ist. Damit würde jedoch eine technische Hemmschwelle fallen: Anbieter digitaler Dienste sollen grundsätzlich verstärkt verpflichtet werden, Passwörter im Rahmen der Bestandsdatenauskunft herauszugeben, mit denen der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird.

Die geplanten Gesetzesänderungen sollen auch klarer festlegen, unter welchen Bedingungen die Polizei eine Funkzellenabfrage durchführen darf. Bei dieser Form der Rasterfahndung werten Ermittler aus, welche Handys zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Ort eingeloggt waren, um Täter zu überführen. Während der Bundesgerichtshof (BGH) 2024 noch urteilte, dass dies nur bei besonders schweren Verbrechen erlaubt sein soll, sieht der Entwurf eine Lockerung vor. Demnach soll bereits der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung ausreichen, um die Standortdaten abzufragen. Das Ministerium schließt sich damit der Rechtsauffassung einiger Landgerichte an, die eine niedrigere Hürde für die Ermittlungsarbeit für angemessen halten als der BGH.

„Wir müssen Kriminalität im Internet wirksamer bekämpfen“, wirbt Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) für ihren Ansatz, den nun zunächst die anderen Ressorts, die Länder und Verbände kommentieren können, vor dem Start des parlamentarischen Verfahrens. „Täter kommen viel zu oft davon, vor allem bei Kinderpornographie, Online-Betrug und strafbarem Hass im Netz.“ Die Vertraulichkeit von Kommunikation bleibe „strikt gewahrt“. Markus Beckedahl vom Zentrum für Digitalrechte und Demokratie beklagt dagegen einen „Generalverdacht gegenüber der Bevölkerung“. Eine IP-Adresse sei „keine harmlose Sache“. Solche Kennungen ließen sich „in der Praxis über Zeitstempel und Zusatzdaten sehr gut zu Personenbezügen verdichten“.

Der eco-Verband der Internetwirtschaft warnte schon im Oktober vor einem „Rückschritt in der Digitalpolitik“ angesichts einer neuen „pauschalen Vorratsdatenspeicherung“. Eine solche „gefährdet Grundrechte, schafft wirtschaftliche Belastungen und untergräbt das Vertrauen in digitale Dienste“. Nach fast zwei Jahrzehnten gerichtlicher Auseinandersetzungen dürfe die Bundesregierung nicht erneut ein Gesetz auf den Weg bringen, „das vor Gericht erheblichen Rechtsrisiken ausgesetzt ist“. Die anlasslose Protokollierung von Nutzerspuren bleibe europarechtswidrig. Gefragt seien „gezielte Ermittlungsinstrumente und eine bessere internationale Zusammenarbeit“ statt Massenüberwachung.

Der Entwurf liest sich als ambitionierter Versuch, die Ermittlungsfähigkeit im Netz zu sichern, ohne erneut in Luxemburg oder Karlsruhe zu scheitern. Doch die Argumentation, eine flächendeckende IP-Speicherung sei kein schwerer Eingriff, steht juristisch auf tönernen Füßen. In Kombination mit der weitreichenden Sicherungsanordnung droht ein massiver Ausbau der digitalen Überwachung. Dieser würde auch die Anonymität im Netz weiter aushöhlen, wie etwa der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung seit Jahren immer wieder betont.

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(nie)



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RCS: 1&1 gibt Messaging-Protokoll auf iPhone frei


Mit iOS 18 hat Apple bereits im Herbst vergangenen Jahre die Grundlagen für die Unterstützung des Rich Communication Service, kurz RCS, gelegt. Der SMS-Nachfolger mit Multimedia-Fähigkeiten wurde damals allerdings nicht automatisch aktiviert: Stattdessen mussten die Mobilfunker ihn via Carrier-Einstellungen auf das jeweilige Gerät holen. Das ging recht schnell bei Deutscher Telekom, Vodafone und Telefonica / O2, nicht jedoch beim Anbieter 1&1. Die United-Internet-Tochter, die gerade ihr eigenes 5G-Netzwerk ausbaut, kämpfte offenbar noch mit technischen Schwierigkeiten. Im Januar 2025 hieß es gegenüber Mac & i, man arbeite „an der Implementierung“. Die Werkelei ist nun abgeschlossen: Wie 1&1 am Montag mitteilte, ist RCS nun offiziell freigegeben.

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Wie das Unternehmen schreibt, gibt es an der Sache allerdings einen Haken: RCS funktioniert bei dem Carrier nur, wenn Nutzer zuvor auf iOS 26.2 aktualisiert haben. Wer aufgrund des umstrittenen neuen Liquid-Glass-Designs auf iOS 18 verbleiben möchte, darf also nicht mitspielen. Warum nicht einfach neue Carrier-Settings reichen, wie man das von den anderen Mobilfunkfirmen kannte, blieb zunächst unklar.

„Damit die RCS-Funktion auf Apple-Geräten genutzt werden kann, müssen Kundinnen und Kunden im 1&1 Mobilfunknetz das Update auf iOS 26.2 installieren. Nach der Aktualisierung wird RCS in der Regel sofort und ohne Zutun des Nutzers aktiviert“, so eine 1&1-Sprecherin gegenüber Mac & i. Dass es noch einer Aktivierung bedarf, spricht dafür, dass trotz iOS 26.2 auch noch ein Carrier-Update erfolgt. Dieses sieht der Nutzer nicht, es wird im Hintergrund eingespielt.

Laut Angaben von 1&1 wird RCS im eigenen Netzwerk implementiert. Es sei „ein üblicher Prozess, dass wir als Mobilfunkanbieter mit Geräteherstellern zusammenarbeiten, damit deren Software-Versionen optimal auf unsere Netzinfrastruktur abgestimmt“ würden. Das solle ein „optimales Nutzungserlebnis“ ermöglichen. RCS bei Android-Geräten implementiert 1&1 über „ein neues Authentifizierungssystem von Google“, bei dem der Datenaustausch „zwischen dem Endgerät und dem Google-Guest-Server“ stattfinde, nicht im 1&1-Netz, so das Unternehmen.

Weiter warten heißt es unterdessen auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von RCS auf dem iPhone. Während Android-Geräte untereinander über die Google-Messaging-App geschützt kommunizieren, will Apple dies erst später implementieren. Möglich wäre dies unter anderem via RCS 3.0 respektive MLS für RCS. Besonders der Cross-Platform-Datenverkehr zwischen iOS und Android würde davon profitieren.

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(bsc)



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Technaxx TX-346 Adapter im Test: Android Auto und Carplay drahtlos nutzen


Der Technaxx TX-346 rüstet als USB-Dongle drahtloses Android Auto und Apple Carplay im Auto nach.

Wer Apple Carplay oder Android Auto ohne störenden Kabelsalat nutzen möchte, benötigt entweder ein kompatibles Autoradio oder einen kompakten Dongle zum Nachrüsten. Der Technaxx TX-346 verspricht genau das: Der preiswerte Adapter soll bestehende Infotainment-Systeme auch kabellos per Handy nutzbar machen. Ob das im Alltag zuverlässig funktioniert, klärt der Test.

Der Technaxx TX-346 rüstet Wireless Carplay und Android Auto dort nach, wo Carplay grundsätzlich bereits unterstützt wird. Als Platzhalter für das Smartphone am USB-Anschluss rüstet er aber eine drahtlose Verbindung auf – zunächst per Bluetooth, dann baut er ein lokales WLAN auf.

Design & Lieferumfang

Der Technaxx TX-346 sieht aus wie ein USB-Stick – und genau das ist er auch: In dem kleinen, nur 40 g leichten Modul steckt auf einer Seite ein USB-A-Stecker, der direkt in den USB-Port des Autos passt. Alternativ lässt sich der TX-346 über USB-C betreiben – ein passender Adapter von USB-A auf USB-C liegt bei.

Ebenfalls im Lieferumfang enthalten ist ein 90-Grad-Winkeladapter für USB-A, der den Einsatz auch bei beengten oder ungünstig platzierten Anschlüssen erleichtert. Das erhöht die Kompatibilität mit verschiedenen Fahrzeugmodellen erheblich. Da der sonst übliche Kabelsalat von kabelgebundenem Carplay oder Android Auto entfällt, wirkt der Innenraum deutlich aufgeräumter.

Folgendes gehört zum Lieferumfang:

  • USB-Dongle TX-346
  • 90-Grad-USB-Adapter
  • USB-C-Adapter
  • Gebrauchsanleitung

Einrichtung & Funktionen

Nach dem Einstecken wird der Technaxx TX-346 per Bluetooth mit Android-Smartphone oder iPhone gekoppelt. Nach dieser Ersteinrichtung wechselt die Datenübertragung automatisch auf eine schnelle WLAN-Verbindung. Bluetooth wird für die eigentliche Nutzung von Carplay oder Android Auto nicht mehr benötigt. Gegenüber dem Autoradio tritt der Adapter wie ein klassisch kabelgebundener Carplay-Sender auf.

Technaxx TX-346

Was technisch aufwendig klingt, ist schnell erledigt: Smartphone per Bluetooth verbinden, die Carplay- oder Android-Auto-Abfrage bestätigen und optional den Zugriff auf Kontakte erlauben. Kurz darauf zeigt sich Carplay oder Android Auto auf dem Display im Auto. Eine LED am Gehäuse zeigt den Verbindungsstatus an und erleichtert die Fehlersuche; zudem signalisiert sie Updates.

Die Ersteinrichtung dauerte im Test rund 25 Sekunden. Danach stellt der TX-346 die Verbindung zu einem iPhone in etwa 8 bis 10 Sekunden her, bei Android-Smartphones in rund 15 Sekunden. Das liegt im Mittelfeld, fällt im Alltag aber kaum ins Gewicht. Positiv ist die insgesamt hohe Zuverlässigkeit, auch wenn es in zwei Fällen zu unerklärlichen Verbindungsabbrüchen kam – sowohl mit einem iPhone 14 Pro als auch mit einem Samsung Galaxy S23.

Durch die Funkübertragung entsteht eine leichte Latenz zwischen Touch-Eingabe und Reaktion. Bei Musik- oder Podcast-Apps ist das kaum relevant, beim Zoomen oder Verschieben der Kartenansicht in Google Maps oder Apple Karten jedoch spürbar. Die Verzögerung liegt bei etwa einer halben Sekunde.

Die vom Hersteller angegebene Reichweite von bis zu zehn Metern bestätigte sich im Test: Selbst bei drei bis vier Metern Abstand blieb die Verbindung stabil. Nach kurzer Eingewöhnung erweist sich der TX-346 als alltagstauglich. Die automatische Verbindung beim Fahrzeugstart klappte in rund 95 Prozent der Fälle, gelegentlich war ein manueller Neuaufbau nötig. Bei längeren Fahrten wird der Adapter deutlich warm, bleibt aber berührbar.

Ein klarer Nachteil ist der Nutzerwechsel: Das aktuell verbundene Smartphone muss manuell getrennt werden, bevor ein anderes Gerät gekoppelt werden kann. Eine komfortable Verwaltung mehrerer Benutzerprofile bietet der Technaxx TX-346 nicht.

Technaxx TX-346

Preis

Mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 60 Euro ist der Adapter zwar nicht der günstigste, bietet dafür aber eine ordentliche Leistung und größtenteils stabile, unproblematische Verbindungen. Die Straßenpreise liegen aber bereits bei knapp 40 Euro. Bei Amazon gibt es bis zum 31.12.2025 einen Coupon im Wert von 10 Euro – damit kostet der Dongle dann nur noch 30 Euro.

Fazit

Der Technaxx TX-346 ist ein ordentlicher Wireless-Adapter für CarPlay und Android Auto, der sein Versprechen einer einfachen Installation und weitgehend unkomplizierten Nutzung größtenteils einlöst. Die Einrichtung ist schnell und einfach. Dank des Adapters lässt sich das Gerät sowohl an USB-A als auch an USB-C-Anschlüssen nutzen. Bis auf eine leichte Latenz und seltene Abbrüche lief er zuverlässig.



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