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Für Vision Pro: Set mit PSVR2 Sense Controller und Ladestation im US-Handel


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Besser spielen auf der Vision Pro: Apple hat seine im Oktober gemachte Ankündigung, Sonys Virtual-Reality-Sense-Controller einzeln zu verkaufen, nun umgesetzt. Das Paket nennt sich „PlayStation VR2 Sense Controller & Charging Station“ und ist vorerst nur im US-amerikanischen Apple Online-Store sowie den Ladengeschäften des Konzerns erhältlich. Zuvor war es nur möglich, ein vorhandenes Sense-Controller-Set mit der Vision Pro zu verwenden oder sich gleich einen kompletten Satz zusammen mit dem (vermutlich unnötigen) Playstation-VR2-Headset zu kaufen, da Sony keinen Verkauf der Controller selbst vorsah.

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Da Apple das Sense-Controller-Paket mit 249,95 US-Dollar (plus gegebenenfalls Umsatzsteuer (Sales Tax)) leidlich hoch bepreist, ist die Nachrüstung kein finanzielles Vergnügen. Man erhält zwar eine Ladestation dazu, die sonst 49,99 Euro extra kostet, doch das Paket mit Headset und den beiden Controllern ist im Handel bereits ab unter 400 Euro (ab 396,24 €) zu haben. Das Headset könnte man gegebenenfalls einzeln weiterverkaufen, falls man kein PlayStation-5-Besitzer ist.

Apple hat noch keine Angaben dazu gemacht, wann und ob das Sense-Controller-Paket nach Europa kommt. Es ist aber damit zu rechnen, dass es in einigen Monaten so weit sein könnte. Angesichts von Apples Preispolitik – außer der Konzern erbarmt sich – könnten hier bis zu 300 Euro fällig werden, was den Preisabstand zum Headset-Paket noch verringern würde. Das „PlayStation VR2 Sense Controller & Charging Station“-Paket kommt wie erwähnt mit den beiden Controllern (für jede Hand einen) samt Ladebasis. Der Box liegt auch ein Netzteil bei, plus zwei USB-Adapter. An den Controllern sind Bänder zu befestigen, damit sie nicht so leicht aus der Hand fallen. Die Verbindung wird per Bluetooth aufgenommen. Integriert sind Vibrationsfeedback und Erkennung von Fingerberührungen.

Im heise+-Test machten die PSVR2-Sense-Controller an der Vision Pro durchaus Spaß. Spiele wie Pickle Pro bieten ein genaues und realistisches Spielerlebnis. Die Gesamtauswahl an Games ist und bleibt aber gering. In vielen gewöhnlichen Apps ohne offizielle Controller-Steuerung lassen sich die PSVR2-Controller aber ebenfalls nutzen.

In der virtuellen Fahrzeugausstellung „Caradise“ etwa bewegten wir die Autos nicht mit der Pinch-Geste und Handbewegungen, sondern mit dem Trigger und Controllerbewegungen. Weiterhin ist es möglich, via ALVR die Vision Pro auch als PC-VR-Brille zu nutzen, samt Controller-Support. Nervig dabei ist, dass die Vision Pro nur Wi-Fi 6 unterstützt, was etwas Lag erzeugt.

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(bsc)



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Minds Mastering Machines 2026: Jetzt noch Vortrag für die Konferenz einreichen


Am 22. und 23. April 2026 findet die Minds Mastering Machines in Karlsruhe statt. Bis zum 23. November 2025 suchen die Veranstalter iX und dpunkt.verlag Vorträge für die Fachkonferenz zu Machine Learning und KI.

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Im Mittelpunkt der Minds Mastering Machines stehen weniger die KI-Hype-Themen, sondern Machine Learning in der Praxis. KI im Unternehmen bedeutet nach wie vor zum Großteil das Training Neuronaler Netze und den Einsatz klassischer ML-Methoden.

Vorträge zu aktuellen KI-Themen wie GenAI, LLMs, A2A oder MCP werden ebenfalls behandelt und dabei auf ihren praktischen Nutzen bewertet.

Die Konferenz wendet sich mit ihrem technischen Schwerpunkt an Fachleute, die ML-Projekte in die technische Realität umsetzen, darunter Data Scientists, Data Engineers, Softwareentwickler und Softwarearchitektinnen. Am Vortag der Konferenz sind am 21. April ganztägige Workshops geplant.

Im Call for Proposals suchen die Veranstalter bis zum 23. November Vorträge mit einer Länge von 40 Minuten und ganztägige Workshops unter anderem zu folgenden Themen:

  • Deep Learning
  • GenAI in der Praxis
  • Validierung von ML-Anwendungen
  • LLMs und multimodale Modelle
  • Agentic AI, MCP und A2A
  • Data Engineering: Vom Training zur Produktion
  • Datenschutz, Ethik und Recht

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Besonders gerne gesehen sind Erfahrungsberichte. Das Programm wird Mitte Dezember veröffentlicht. Wer über den Verlauf der Konferenz informiert werden möchte, kann sich für den Newsletter eintragen.

Bis zur Veröffentlichung des Programms sind die Tickets zum besonders günstigen Blind-Bird-Tarif von 999 Euro (alle Preise zzgl. 19 % MwSt.) verfügbar.


(rme)



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Deutsche Bahn: 2026 viel mehr Baustellen als erwartet


Bahnfahrgäste müssen sich im nächsten Jahr auf mehr Baustellen und dadurch verursachte Verspätungen einstellen. Zahlreiche Bahnanlagen müssten früher erneuert werden als bisher gedacht, sagte Bahnchefin Evelyn Palla der „Süddeutschen Zeitung“. „Das hatten wir in unseren Prognosen in dieser Dramatik bislang nicht abgebildet“, fügte die Vorstandsvorsitzende des Konzerns hinzu.

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„Seit dem Sommer sehen wir, dass die Bahnanlagen noch schneller altern als bisher angenommen. Das betrifft Stellwerke, Schienen, Weichen und Oberleitungen. Diesen Abwärtstrend müssen wir jetzt stoppen“, führte Palla in dem Interview aus.

In diesem Jahr werde die durchschnittliche Pünktlichkeit im Fernverkehr unter 60 Prozent liegen. Für das kommende Jahr wären laut Palla 55 Prozent „vom Anspruchsniveau tatsächlich deutlich zu niedrig“. Eine konkret angestrebte Pünktlichkeitsquote nannte sie nicht.

Wegen der schnelleren Alterung der Anlagen habe die Bahn „deutlich mehr Langsamfahrstellen und deutlich mehr ungeplante Baustellen im Netz. 2025 werden wir insgesamt 26.000 Baustellen haben, das sind 5.000 mehr als im letzten Jahr. Im kommenden Jahr werden es voraussichtlich über 28.000 sein“, sagte Palla.

Das sei „eine sehr große Belastung für das Schienennetz. Und es wird erst mal nicht besser, so ehrlich müssen wir sein“, machte die Bahnchefin deutlich. „2026 geht es vor allem darum, die Pünktlichkeit zu stabilisieren und den Abwärtstrend zu stoppen.“

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Palla ist seit 1. Oktober im Amt. Sie löste Richard Lutz ab, der den bundeseigenen Konzern fast acht Jahre lang geführt hatte.

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(nen)



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Wie der BGH mit einem 70er-Jahre-Gesetz die digitale Weiterbildung lahmlegt


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Nicht erst seit der Pandemie sind Webinare und Online-Kurse ein elementarer Teil der beruflichen Weiterbildung. Rechtlich fallen derartige Angebote unter das Fernunterrichtsgesetz. Nachdem dessen Regelungen über Jahre kaum praktische Relevanz hatten, führen nun mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem regelrechten Flächenbrand für die deutsche Digital- und Weiterbildungslandschaft.

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Ausgangspunkt für die Entscheidungen des BGH sind allerdings keine seriösen Fortbildungsangebote, sondern eher halbseidene Coaching-Anbieter. Ob ein „Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 Euro oder der „E-Commerce Master Clubs“ für rund 7100 Euro – der BGH verneinte in beiden Fällen einen Zahlungsanspruch der Anbieter (BGH III ZR 109/24, III ZR 173/24).


Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich auf dem Mount Everest – mithilfe von Midjourney

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Was als notwendige Regulierung des boomenden, aber in Teilen unseriösen Marktes für Online-Coaching gedacht war, hat allerdings ausgesprochen unangenehme Folgen für Anbieter von Online-Fortbildungen. Denn das Gericht entschied, dass nahezu alle derartigen Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Dabei handelt es sich um ein Gesetz aus dem analogen Zeitalter von 1976, in dem Unterlagen für die Weiterbildung noch per Post übersandt wurden.

Die Kernaussage des BGH in beiden Fällen ist identisch und von brachialer Klarheit: Die Verträge sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Der Grund: Die Anbieter besaßen für ihre Online-Kurse nicht die erforderliche staatliche Zulassung der zuständigen Behörde, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln. Das ist ein Paukenschlag: Eine massive Rückforderungswelle droht, die nicht nur schwarze Schafe, sondern auch die Existenz seriöser Seminaranbieter gefährdet.

Die Konsequenzen sind für die Anbieter brutal und gehen weit über ein Bußgeld oder eine Kündigungsmöglichkeit hinaus: Der Anbieter verliert jeden Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, da der Vertrag rechtlich nie existiert hat. Zudem können Teilnehmer alle bereits gezahlten Gebühren vollständig zurückfordern. Sie müssen sich dabei nicht einmal bereits erbrachte Leistungen anrechnen lassen. Die Rückforderung gilt also selbst dann, wenn der Teilnehmer die Leistung – etwa ein Seminar, Coaching oder einen Videokurs – bereits vollständig erhalten und genutzt hat.

In der Praxis bedeutet das, dass ein Teilnehmer beispielsweise eine 12-monatige IT-Fortbildung absolviert, in der er nachweislich wertvolle Fähigkeiten erwirbt und durch die er möglicherweise einen guten Job findet. Trotzdem kann er anschließend unter Berufung auf die fehlende ZFU-Nummer den Anbieter auf Rückzahlung der vollen Kursgebühr verklagen. Er erhält die Leistung quasi kostenlos.

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Diese Rechtsprechung schützt nicht nur Verbraucher vor unseriösen Angeboten, sondern lädt unzufriedene oder gar arglistige Kunden regelrecht dazu ein, die Zahlung für eine vollständig und seriös erbrachte Leistung zu verweigern – und das völlig legal. Es trifft jene seriösen Anbieter am härtesten, die in Unkenntnis der extensiven Auslegung des Gesetzes, aber in gutem Glauben gehandelt haben.

Um die Tragweite des Problems zu verstehen, muss man sich den Ursprung des FernUSG ansehen. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976, also einer vordigitalen Zeit. Sein legitimer Schutzzweck war, Verbraucher vor überteuerten, minderwertigen Fernkursen zu schützen, die per Post versandt wurden. Herrin über die Zulassung solcher Angebote war von jeher die ZFU.

Eine Zulassungspflicht besteht, wenn drei Merkmale erfüllt sind:

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • eine „überwiegend räumliche Trennung“
  • eine „Überwachung des Lernerfolgs“

Das Problem: Die Richter in Karlsruhe und die ZFU in Köln legen die Merkmale derart weit aus, dass fast jedes moderne E-Learning-Angebot unter die Zulassungspflicht fällt. So ist der BGH der Ansicht, dass die Anforderungen gleichfalls für private wie für gewerbliche Teilnehmer gelten, was nicht der ursprünglichen Intention des Verbraucherschutzes entspricht. Immerhin ist den FAQ der ZFU zu entnehmen, dass Live-Seminare, an denen alle Teilnehmer etwa über Zoom oder Teams teilnehmen, als „präsenzäquivalent“ gelten. Damit sind sie zulassungsfrei und fallen nicht unter das FernUSG.

Doch die digitale Realität ist eine andere. Denn sobald Live-Webinare aufgezeichnet und den Teilnehmern zum späteren, zeitversetzten Abruf zur Verfügung gestellt werden, ändert sich die Einordnung. Laut ZFU-Definition wird dies als „asynchrone Selbstlernphase“ gewertet. Der BGH argumentiert, dass durch die Aufzeichnung die synchrone Teilnahme „entbehrlich“ gemacht wird, was den Charakter des Fernunterrichts begründet.

Die Absurdität von Gesetz und Rechtsprechung zeigt sich allerdings vor allem im Bereich der Überwachung des Lernerfolgs. Im analogen Zeitalter wurde dazu ein Test verschickt, den der Teilnehmer dann zurückgesandt oder vor Ort ausgefüllt hat; es gab also benotete Prüfungen oder verpflichtende Tests. Nach der Definition des BGH liegt eine Lernerfolgskontrolle allerdings bereits dann vor, wenn dem Teilnehmer „die bloße Möglichkeit eröffnet wird, inhaltliche Fragen zu stellen“. Die Begründung: Wenn Teilnehmer eine Frage stellen, sei es in einem Chat, einem Forum oder einem Live-Q&A, könne der Dozent daraus Rückschlüsse auf den Lernstand ziehen, was eine „Überwachung des Lernstands“ darstelle.

Der vermeintlich einfache Ausweg aus dem Dilemma ist, eine ZFU-Zulassung zu beantragen. Allerdings ist dieser Zulassungsprozess für moderne E-Learning-Angebote völlig ungeeignet und wird von Branchenkennern als massiver „Bremsklotz für Innovation“ bezeichnet. Denn der Prozess ist nicht nur teuer, sondern auch überaus bürokratisch.

So kann man nicht etwa das Unternehmen zertifizieren, sondern es muss vielmehr jeder einzelne Kurs angemeldet und genehmigt werden. Und dieser Prozess ist prohibitiv teuer, insbesondere für kleine Anbieter, Soloselbstständige oder Kurse in Nischenbereichen. Bereits die Mindestgebühr liegt bei 1050 Euro pro Kurs, die Regelgebühr bei 150 Prozent des Netto-Kurspreises. Bei einem B2B-Workshop für 2500 Euro netto beträgt die Gebühr der Behörde also stolze 3750 Euro.

Die ZFU-Zulassung bestätigt dann, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, und die Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen. Auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften, etwa hinsichtlich des Fernunterrichtsvertrags und der Informationsmaterialien, wird geprüft. Ob dieser Overhead aber beispielsweise für ein einstündiges Webinar über aktuelle Malware-Bedrohungen notwendig ist, darf bezweifelt werden.

Und der Vorgang kann dauern! Antragsteller berichten von Wartezeiten zwischen drei und neun Monaten, bis eine Zulassung erteilt wird. Dazu müssen didaktische Konzepte, Lernmaterialien, Videos, Aufgaben und Vertragsunterlagen zur Prüfung eingereicht werden. Derzeit scheint die ZFU mit einer Flut an Neuanträgen seit den BGH-Urteilen so überlastet zu sein, dass man „aufgrund aktueller Entwicklungen“ telefonisch nicht erreichbar ist.

Und noch ein Punkt: Das ZFU-System basiert auf dem 1970er-Jahre-Modell eines statischen, gedruckten Lehrbuchs. „Wesentliche Änderungen“ am Kurs, etwa neue Module, geänderte Lernziele, eine neue Rechtslage oder Updates, erfordern daher eine erneute, kostenpflichtige Prüfung und Genehmigung. Für die meisten Anbieter, insbesondere im schnelllebigen IT-Bereich, ist es aber strukturell unmöglich, einen agilen IT-Kurs ZFU-konform zu betreiben. Der Anbieter müsste für jedes wichtige Update monatelang auf eine Neuzulassung warten.

Ein Anbieter, der der wenig praktikablen Zulassungspflicht entgehen will, muss sein Angebot im Endeffekt aktiv verschlechtern. Denn er hat zwei Möglichkeiten: Entweder er verzichtet auf die Aufzeichnung des Kurses und verwehrt es so den Teilnehmern, sich nach Ende der Live-Session noch einmal in Ruhe mit den Inhalten auseinanderzusetzen. Oder er verzichtet grundsätzlich auf Feedback-Möglichkeiten und lässt keinerlei Rückfragen in der Veranstaltung zu.

Es ist offensichtlich, dass diese Einschränkungen wenig sinnvoll und nicht im Interesse der Veranstalter und der Kunden sind. Die BGH-Rechtsprechung und das vollkommen veraltete Gesetz schützen Teilnehmer also nur bedingt vor schlechten Kursen. Faktisch fördert diese Rechtslage schlechtere, weil unbetreute Kurse, wenn Anbieter die Bürokratie der ZFU vermeiden wollen. Seriöse Anbieter, die auf Interaktion, Community und Betreuung als didaktischen Mehrwert setzen, werden bestraft.

Festzuhalten ist, dass das FernUSG ein völlig veraltetes Gesetz ist, das zu allem Überfluss vom BGH auch noch extensiv ausgelegt wird. Das trifft zwar einige schwarze Schafe aus einer nicht immer seriösen Coaching-Branche. Betroffen ist aber auch die gesamte Branche beruflicher Weiterbildung, was letztlich fatal für den Bildungsstandort Deutschland ist. Nicht zuletzt droht eine Klagewelle von Teilnehmern, die nun sogar nach Abschluss ihres Kurses das Entgelt zurückfordern können. Dieser Zustand wird einige Anbieter sogar in ihrer Substanz gefährden.

Dringend gefordert ist hier der Gesetzgeber, der diese zutiefst unbefriedigende Rechtslage dringend überarbeiten muss. So findet sich bereits im Koalitionsvertrag ein Passus, wonach man eine Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes anstrebt, um Qualität und Transparenz im Bereich der digitalen Weiterbildung zu verbessern. Dies fordert die gesamte Bildungsbranche und in einer Stellungnahme sogar der Deutsche Normenkontrollrat, der eine vollständige Abschaffung des Gesetzes anregt.

Passiert ist bislang allerdings wenig. Dies liegt auch daran, dass man eine groß angelegte Modernisierung digitaler Weiterbildungsangebote plant. Das ist ein wichtiges Ziel, dauert aber zu lange. Notwendig ist aber eine zeitnahe legislative Notbremsung, um den aktuellen Zustand erst einmal den Realitäten anzupassen.

Hinweis: Die heise group betreibt mit der heise academy selbst eine Plattform für digitale Bildung.


(vbr)



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