Datenschutz & Sicherheit
Geheimdienst-Gesetz: Maßlos, unkontrolliert und intransparent
Die Bundesregierung will den Geheimdiensten neue Befugnisse im bisher beispiellosen Ausmaß geben. Zugleich schwächt sie Betroffenenrechte, unabhängige Aufsicht und Möglichkeiten für Transparenz. Eine freiheitliche Demokratie kann sich diese unausgewogene und gefährliche Mischung nicht leisten.

Deutschland braucht angesichts der unbestritten gewachsenen Bedrohungen für unsere Freiheit von innen und außen leistungsfähige Nachrichtendienste. Ich habe nie einen Widerspruch darin gesehen, Grundrechte klar zu verteidigen und zugleich einen wehrhaften Staat zu verlangen.
Da Nachrichtendienste aber nun mal im Verborgenen arbeiten und dabei tief in Grundrechte eingreifen können, muss ihre Macht klar begrenzt und wirksam kontrolliert werden. Rechtsstaatliche Kontrolle und Transparenz sind Voraussetzung dafür, dass starke Nachrichtendienste dauerhaft legitim und handlungsfähig bleiben.
Beispiellose Befugnis-Erweiterung
Der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums geht leider in eine andere Richtung. Er setzt zwar einige verbindliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und führt für bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen eine unabhängige Vorabkontrolle ein.
Zugleich erweitert er die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) in bisher beispiellosem Ausmaß.
Dem stehen deutlich eingeschränkte Betroffenenrechte, eine geschwächte Kontrolle und ein nahezu flächendeckender Rückzug bei der Informationsfreiheit gegenüber. Die amtierende Bundesdatenschutzbeauftragte warnt deswegen zu Recht vor deutlichen Zweifeln an der Verfassungskonformität.
Unabhängige Kontrolle geschwächt
Der Gesetzentwurf verlagert wesentliche Zuständigkeiten von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie der G‑10-Kommission zum Unabhängigen Kontrollrat (UKRat). Die Begründung dafür überzeugt nicht.
Stattdessen gehen über Jahrzehnte aufgebautes Fachwissen, institutionelles Gedächtnis und die Erfahrung aus hunderten Kontrollen verloren, selbst wenn einige Mitarbeiter:innen die Behörden wechseln sollten.
Die BfDI hat aufgrund ihrer breiten Zuständigkeiten im Datenschutz auch den für die Kontrollen unerlässlichen technischen Sachverstand, der keinesfalls noch einmal – und parallel – beim UKRat aufgebaut werden kann.
Datenschutz-Aufsicht zweigeteilt
In Zukunft wäre die Datenschutzaufsicht im Sicherheitsbereich zweigeteilt. Der UKRat wäre zuständig für BND und BfV.
Die BfDI wäre weiterhin zuständig u.a. für Militärischen Abschirmdienst, Militärisches Nachrichtenwesen, Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Polizei beim Deutschen Bundestag, Zollfahndung, Staatsschutzjustiz beim Generalbundesanwalt, Financial Intelligence Unit, Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, sicherheitsrelevante Register, Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Wie soll das bei der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden aussehen? Wie sollen unterschiedliche Kontrollmaßstäben bei vergleichbaren Tätigkeiten vermieden werden?
Verlagerung der Aufsicht unverantwortlich
Aus der Erfahrung aus meiner Zeit als Bundesbeauftragter weiß ich: Entscheidend für eine effiziente und starke Kontrolle sind Unabhängigkeit, Ressourcen, Zugang zu allen relevanten Informationen und die Fähigkeit, Rechte im Konfliktfall durchzusetzen.
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Genau hier bleibt der Entwurf hinter dem Allernotwendigsten zurück. Der UKRat wird einem verweigerten Einsichtsrecht nichts entgegensetzen können. Damit entscheiden am Ende die Nachrichtendienste und ihre Fachaufsicht darüber, was überhaupt kontrolliert werden darf.
Der interne Streit im UKRat, in dessen Verlauf 2024 Mitglieder den UKRat verließen, offenbart grundlegende Schwächen. Dort wurden unklare Rollen, unzureichende Verzahnung von Vorab- und Nachkontrolle, starke Leitungsbefugnisse des Präsidenten und fehlende öffentliche Nachprüfbarkeit beklagt.
Diese Probleme müssen dringend gelöst werden, um die wichtige Vorabkontroll-Funktion des UKRats zu legitimieren und zu stärken. In dieser Situation wesentliche Teile der Datenschutzaufsicht zum UKRat zu übertragen wäre unverantwortlich.
Prüffelder vorher offenlegen
Eine völlig befremdliche Regelung im Gesetzentwurf ist das „Prüfprogramm“. Es soll vom UKRat den Nachrichtendiensten für zwei Jahre im Voraus zugeleitet werden, selbst spätere Änderungen sind mitzuteilen.
Eine Aufsicht, die alle ihre Prüffelder lange vorher offenlegen muss, verliert aber die wichtige Möglichkeit, notfalls auch kurzfristig und ohne Vorwarnung kontrollieren zu können. So kann sie auf aktuelle Entwicklungen nicht reagieren. Es drohen blinde Flecke bei potenziellen Missständen.
Neben der historisch beispiellosen Ausdehnung der Kompetenzen der Nachrichtendienste und dem Umbau der Aufsicht bliebe die Öffentlichkeit auch jahrelang ohne Auskunft über die Praxis der neuen Regeln. Denn der erste öffentliche Bericht des Kontrollrats für seine neuen Aufgaben soll die Jahre 2028 bis 2030 umfassen und folglich frühestens 2031 erscheinen.
Fragwürdige Machtverschiebung
Zudem sollen Bundeskanzleramt oder Bundesinnenministerium Berichte ganz oder teilweise untersagen können – auch gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Mit der Idee von Unabhängigkeit ist das nicht zu vereinbaren.
Im Spannungs- und Verteidigungsfall will der Entwurf die Kontrolle zusätzlich reduzieren und Abstriche bei Datenpflege, Dokumentation und Protokollierung zulassen. In einer akuten Krise ist sicherlich Flexibilität im Handeln notwendig. Doch ohne verlässliche Aufzeichnungen ist nicht nur die laufende Aufsicht erschwert. Auch eine spätere Prüfung durch Gerichte, Parlament und Untersuchungsausschüsse wird unmöglich.
Noch weiter geht der neue „Zustimmungsfall“ des BND-Gesetzes: Er soll weitreichende Sonderbefugnisse und verringerte Kontrollen ermöglichen, ohne dass der Bundestag den Ausnahmefall als solcher beschließt. Das ist eine verfassungsrechtlich fragwürdige Machtverschiebung weg vom gewählten Parlament.
Zwei Jahre ohne Schutz
Die BfDI verliert ihre Zuständigkeit für individuelle Eingaben Betroffener sofort mit Inkrafttreten Anfang 2027, während der Kontrollrat solche Ersuchen erst ab 2029 bearbeiten soll.
Gerade bei geheimen Maßnahmen können Betroffene ihre Rechte aber meist nicht selbst wahrnehmen. Die unabhängige Aufsichtsbehörde übernimmt deshalb eine verfassungsrechtliche Kompensationsfunktion. Die Bundesbeauftragte weist deswegen zu Recht darauf hin, dass eine Aussetzung dieser Schutzfunktion für zwei Jahre die Rechtmäßigkeit des gesamten Systems unterminiert.
Der Übergang der Aufsichtsfunktion ist schlecht bzw. überhaupt nicht geregelt. Die vorgesehene Austauschmöglichkeit zwischen BfDI und UKRat ist völlig unzureichend. Konkrete Erkenntnisse über bestehende Mängel oder drohende Verstöße drohen verloren zu gehen. Eine Anschlussregelung der Zusammenarbeit von UKRat und den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder (zuständig für die Landesämter für Verfassungsschutz) fehlt.
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Dies erweckt bei mir schon fast den Eindruck gezielter Sabotage der unabhängigen Aufsicht.
Geheimhaltung kein Selbstzweck
Der Referentenentwurf betrifft auch das Informationsfreiheitsgesetz, zusätzlich zu dem vom Koalitionsausschuss angedachten Verschlechterungen. Schon heute sind die Nachrichtendienste davon ausgenommen, Bürger:innen Informationen zur Verfügung stellen zu müssen. Künftig soll diese Bereichsausnahme ausdrücklich auch ihre Aufsichtsbehörden und den UKRat erfassen.
Zusätzlich sollen nachrichtendienstbezogene Informationen bei praktisch allen anderen Bundesstellen dem Informationszugang entzogen werden, sobald sie von einem Dienst stammen, dessen Tätigkeit abbilden oder Rückschlüsse darauf zulassen.
Damit würde aus einer institutionellen Ausnahme eine wandernde Sperrwirkung mit unklarer Begrenzung. Die Geheimhaltung folgt der Information durch die gesamte Bundesverwaltung. Eine einzelfallbezogene Prüfung, ob eine Veröffentlichung tatsächlich ein Sicherheitsinteresse gefährdet, findet nicht statt.
Gefährliches Legitimations-Defizit
Als Begründung nennt der Entwurf unter anderem den Verwaltungsaufwand und die Möglichkeit, fremde Mächte könnten mit KI-gestützten Anfragen Behörden systematisch ausforschen.
Solche Risiken rechtfertigen Schutzvorschriften, Missbrauchsabwehr und die Schwärzung sensibler Angaben – aber keinen pauschalen Ausschluss unbedenklicher, historischer oder aufsichtsbezogener Informationen.
Informationsfreiheit ermöglicht Journalist:innen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft staatliches Handeln zu überprüfen. Da Betroffene wegen der Geheimhaltung kaum klagen können, ist öffentliche Kontrolle besonders wichtig.
Wenn der Staat den Diensten beispiellos mehr Befugnisse gibt, die Fachaufsicht schwächt und dann auch noch den Informationszugang massiv beschneidet, entsteht ein gefährliches Legitimationsdefizit des Rechtsstaats.
Gesetzentwurf verfehlt Balance
Der Rechtsstaat kann wehrhaft sein und dennoch seine Macht beschränken. Das für eine freie Gesellschaft notwendige Vertrauen in die wichtige Arbeit ihrer Nachrichtendienste entsteht nur durch klare Gesetze, wirksame Kontrolle und nachvollziehbare (öffentliche) Rechenschaft.
Diese Balance verfehlt der Referentenentwurf völlig.
Prof. Ulrich Kelber ist Diplom-Informatiker und Honorar-Professor für Datenethik. Er war Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Datenschutz & Sicherheit
Security-Appliance: Angreifer nutzen Sicherheitslücke in Ivanti Connect Secure
Eine Spoofing-Lücke in Ivanti Connect Secure erlaubt Angreifern aus der Ferne die Ausführung beliebiger Befehle auf dem Gerät. Das meldet der Hersteller in einem knapp gehaltenen Sicherheitshinweis. Ivanti gibt an, dass zur Ausnutzung keine vorherige Anmeldung notwendig ist und dass Angriffe auf verwundbare Geräte bereits laufen.
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Die Sicherheitslücke mit der CVE-ID CVE-2026-104935 hat einen CVSS3-Wert von 8,6 Punkten, einen hohen Schweregrad und ist offenbar einfach aus der Ferne auszunutzen (Attack Vector: Network; Attack Complexity: Low). Die US-Cybersicherheitsbehörde CISA hat die Lücke in ihre Datenbank der „Known Exploited Vulnerabilities“ aufgenommen, Mitentdecker Volexity hat eine ausführliche Analyse veröffentlicht.
Verschiedene Versionen betroffen
Ivanti gibt an, dass die folgenden Versionen betroffen sind: 25.1.1.1, 25.1.2.2, 22.8R2.4 und ältere Versionen; Updates auf Version 25.1.1.2, 25.1.3.0, 25.1.3.1 und 22.8R2.5 stehen zur Verfügung. Interessant: Die erste fehlerbereinigte Version 25.1.3.0 erschien bereits im Juli dieses Jahres, die restlichen Updates am 5. Oktober. Wie die zeitliche Diskrepanz für ältere Firmware-Versionen zustandegekommen ist, erklärt Ivanti nicht. Admins sollten zügig ihre Geräte aktualisieren; Angriffe auf verwundbare Connect-Secure-Instanzen laufen.
Sicherheitslücken in Ivanti-Produkten werden häufig für Angriffskampagnen von Cybercrime- und staatlichen Akteuren ausgenutzt. Zuletzt fanden sich in Ivanti Connect Secure (ICS) im September 2025 schwere Fehler, davor im April desselben Jahres. Die Malware „Resurge“ setzte an einer Lücke in ICS an, um Netze zu kompromittieren.
(cku)
Datenschutz & Sicherheit
Anhörung zur Geheimdienstreform: „Ich habe noch nie eine Vorschrift gesehen, die so offensichtlich verfassungswidrig ist“
Am Montag fand in Berlin eine Tagung des Bundesamtes für Verfassungsschutz statt. Vor Ort warnte Innenminister Alexander Dobrindt vor dem Schattenkrieg Russlands, der das Ziel habe, „uns politisch und gesellschaftlich zu bezwingen“. „Wir müssen aufrüsten“, warb der CSU-Politiker mit markigen Worten für die geplante Reform der Geheimdienste.
Nur wenige Kilometer entfernt verhandelte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages die Details dieser Reform. Vier Stunden lang standen acht Sachverständige den Abgeordneten Rede und Antwort.
Die Verhaftung des ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning in der vergangenen Woche spielte dabei keine Rolle. Stattdessen ging es vor allem darum, wie der Umbau des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) verfassungsrechtlich zu bewerten ist.
Aus Sicht vieler Expert:innen will die Regierung die historisch begründete Trennung zwischen Geheimdiensten und Polizei deutlich aufweichen. Gleichzeitig sehe ihr Gesetzentwurf nur eine unzureichende Kontrolle der Dienste vor. Und auch die geplanten automatisierten Datenauswertungen mittels Künstlicher Intelligenz bärgen erhebliche Risiken.
„So etwas macht ein Rechtsstaat nicht“
Mit der Reform sollen BND und BfV nicht nur Informationen sammeln, sondern auch aktiv eingreifen und so zu „echten Geheimdiensten“ werden. Sie dürften dann etwa in IT-Systeme eindringen und bei Cyberangriffen „zurückhacken“.
Das sei eine typisch polizeiliche Aufgabe, kritisierte der Rechtswissenschaftler Matthias Bäcker von der Uni Mainz. Würden diese Eingriffe dauerhaft heimlich erfolgen, widerspreche dies rechtsstaatlichen Prinzipien. „So etwas macht ein Rechtsstaat nicht“, sagte Bäcker in der Anhörung. „Ich habe noch nie eine Vorschrift gesehen, die so offensichtlich verfassungswidrig ist.“
Auch Franziska Görlitz von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stuft den Gesetzentwurf als in Teilen verfassungswidrig ein. Die geplanten operativen Maßnahmen setzten deutlich höhere Hürden und eine strengere Kontrolle voraus. Das leite sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, schreibt Görlitz in ihrer Stellungnahme. Der Gesetzentwurf setze diese Vorgaben aber nicht um.
Die Aufweichung des Trennungsgebots
Görlitz warnt davor, dass die „Verpolizeilichung“ der Geheimdienste die Struktur der Sicherheitsbehörden insgesamt verschiebe: „Die strenge Trennung zwischen den nur überwachenden, aber nicht operierenden Nachrichtendiensten und der dann eingreifenden Polizei wird eingerissen“, schreibt die Juristin.
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Ein insgesamt „hohes verfassungsrechtliches Risiko“ sieht hier auch Markus Löffelmann von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Das Trennungsgebot sei zwar nicht „verfassungsunmittelbar“ im Grundgesetz verankert, „allerdings wirkt die multidimensionale Trennung von Nachrichtendienstbehörden und Polizeibehörden grundrechtsschonend und ist deshalb zentraler Aspekt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung“.
Jan-Hendrik Dietrich von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung teilt die Einschätzung, dass das Bundesverfassungsgericht nur ein „informationelles Trennungsprinzip“ verlangt. Diese Trennung sieht er weiterhin gewahrt: Da nur die Polizei Festnahmen durchführen könne, „trifft die Aussage der Gesetzesbegründung zu, wonach das nachrichtendienstliche Gepräge der Maßnahmen […] dominiert“, schreibt der Staatsrechtler in seiner Stellungnahme.
Unzureichende Kontrolle und fehlende Expertise
Dietrich begrüßt zudem, dass der Gesetzentwurf redundate Kontrollstrukturen beseitige und zugleich die Aufsicht professionalisiere.
Bislang sind für die Kontrolle des Inlands- und Auslandsgeheimdienstes unter anderem die G10-Kommission, das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), der Bundesdatenschutzbeauftragte und der Unabhängige Kontrollrat (UKrat) zuständig. Künftig soll ein Großteil der Kontrolle beim UKRat gebündelt werden, der neue Aufgaben bekommt und das Parlamentarische Kontrollgremium unterstützen soll. Die G‑10-Kommission soll wegfallen, dem Bundesdatenschutzbeauftragten soll die Aufsicht entzogen werden.
Im Ergebnis komme im Entwurf die Vorabkontrolle von eingriffsintensiven Maßnahmen zu kurz, kritisiert Markus Löffelmann. So muss der UKRat künftig etwa eine längerfristige Videoüberwachung oder eine Ausspähung besonders privater Information vorab nicht prüfen. Diese Einschätzung teilt Matthias Bäcker: „Eine Vorabkontrolle einzelner Maßnahmen ist nur in Sonderfällen vorgesehen, die das Spektrum eingriffsintensiver Maßnahmen nicht annähernd ausschöpfen“, schreibt Bäcker in seiner Stellungnahme.
Um etwa den Einsatz von Staatstrojanern oder automatisierte Datenauswertungen bewerten zu können, fehle dem UKRat Expertise bei den Themen IT und Künstliche Intelligenz, mahnte Franziska Görlitz. Und weil die Regierung dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Dienste entziehe, gehe weitere langjährig aufgebaute Expertise verloren, so Görlitz.
Insgesamt sieht sie ein deutliches „Kapazitätsungleichgewicht im Gesetz“, das eine effektive Kontrolle beider Geheimdienste verhindere.
Automatisierte Datenauswertungen auf „völlig neuem Niveau“
Mehr Fachkenntnis wird bei der Kontrolle künftig vonnöten sein. Denn Verfassungsschutz und BND sollen personenbezogene Daten mittels Künstlicher Intelligenz automatisiert auswerten dürfen.
Die sogenannte qualifizierte Auswertung bewege sich auf einem „völlig neuen Niveau“, betonte Görlitz, und reiche weit über das hinaus, was das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 entschieden hat. Auch Löffelmann verweist auf das Urteil: „Das BVerfG hat für das Polizeirecht die Zulässigkeit einer automatisierten Datenanalyse an anspruchsvolle Voraussetzungen geknüpft“, schreibt der Jurist. „Diese Maßstäbe sind auf die Nachrichtendienste im Wesentlichen übertragbar“, ergänzt Görlitz.
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Die Juristin von der GFF kritisiert zudem, dass alle möglichen Daten in die Systeme eingespeist werden sollen. „Weder ist die Datenanalyse auf rechtmäßig erhobene Daten beschränkt, noch werden besonders sensible Daten aus der Datenanalyse ausgenommen.“ Außerdem mache der Gesetzentwurf keinerlei konkreten Vorgaben, um etwa diskriminierende Verzerrungen durch den KI-Einsatz zu vermeiden.
Die Sorge vor „Halluzinationen“ von KI-Systemen treibt auch Markus Löffelmann um. Er sieht es als ein „massives regulatorisches Defizit“, dass der Gesetzentwurf kein Verfahren dafür vorsieht, wenn KI-Systeme fehlerhafte Ausgaben machen. „Die Verantwortung wird auf die KI geschoben“, folgerte auch Görlitz, „wer aber kontrolliert die KI?“ Dazu seien ja nicht einmal die kommerziellen Anbieter selbst in der Lage, wie die vergangenen Wochen gezeigt hätten.
Luca Manns, Geschäftsführer der Forschungsstelle Nachrichtendienste der Universität zu Köln, sieht im KI-Einsatz hingegen eine grundrechtsschonende Wirkung. Die Systeme könnten aus den Daten „wahnsinnig viel Beifang“ filtern, sagte der Jurist gestern, und so Grundrechtseingriffe umgehen.
„Es braucht ein sinnvolles Beschwerdemanagement“
Die Sachverständigen bemängelten außerdem, dass der Gesetzentwurf die Rechte von Betroffenen einschränke. Sie sollen in der Regel nichts davon erfahren, wenn sich operative Maßnahmen gegen sie richten.
Eine solche Transparenz hält Matthias Bäcker jedoch für unverzichtbar. Er fordert, dass verdeckt überwachte Personen unverzüglich informiert werden müssen, sobald die konkreten Gründe für eine Geheimhaltung von Maßnahmen entfallen sind. „ ‚Schutzmaßnahmen’ […] bewirken immer einen physischen oder psychischen Nachteil, der sich bei einer dauerhaften Heimlichkeit weder öffentlich thematisieren noch individuell abwehren lässt“, schreibt Bäcker. „In einem demokratischen Rechtsstaat ist daher für verdeckte Eingriffe in Verhaltensfreiheit und Eigentum nur in sehr engen Grenzen Raum.“
Görlitz kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine Beteiligungs- und Verfahrensrechte für betroffene Bürger:innen vorsieht. Zwar sehe der Entwurf vor, dass der UKRat für die Beschwerden der Bürger:innen zuständig sei. Allerdings mache die Regierung hier keinerlei Vorgaben zu Transparenz, Fristen oder den konkreten Rechten von Betroffenen. „Es braucht ein sinnvolles Beschwerdemanagement“, mahnte die Juristin in Richtung der Abgeordneten.
Am Ende reichten auch vier Stunden Anhörung nicht aus, um alle wichtigen Aspekte des mehr als 730-seitigen Gesetzentwurf zu erörtern. „Vier Stunden sind eben vier Stunden“, konstatierte Görlitz zum Ende der Sitzung.
Derweil kündigte BfV-Präsident Sinan Selen auf der Tagung des Verfassungsschutzes an, dass man innerhalb von zwei Jahren Bilanz ziehen könne, ob die Geheimdienstreform gelungen sei. Angesichts der massiven Kritik der Fachleute könnte ihm das Bundesverfassungsgericht dabei noch zuvorkommen.
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Beschlagnahme bei der ZEIT: Recherchematerial hat in Ermittlungen nichts zu suchen
Wieder einmal hebeln Strafverfolgungsbehörden den Quellenschutz und damit die Pressefreiheit aus. Dieses Mal hat es „Die Zeit“ erwischt, bei der das Landeskriminalamt Hamburg und die Staatsanwaltschaft am Montag mit einem Durchsuchungsbeschluss für die Redaktion anrückte. Die Durchsuchung wehrte das Medium nur ab, weil es die fraglichen Daten freiwillig, „versiegelt“ und unter Widerspruch herausgab. Die Zeit protestiert gegen die Maßnahme, will den Durchsuchungsbeschluss anfechten und hofft darauf, dass die Daten vor einer gerichtlichen Entscheidung nicht genutzt werden.
Die Beschlagnahme von Interviewaufzeichnungen, also dem Rohmaterial eines Podcasts zum Block-Delling-Prozess beim Landgericht Hamburg, ist eine Frechheit. Der Schutz von Informant:innen und Quellen dient dazu, dass diese sich der Presse vertrauensvoll öffnen können, ohne Angst vor einer Enttarnung oder einer Verfolgung zu haben. Nur ein funktionierender Schutz der Quellen garantiert, dass die Presse ihre Aufgabe voll und ganz wahrnehmen kann.
Der Quellenschutz ist elementarer Bestandteil der Pressefreiheit – das ist auch höchstrichterlich mehrfach bestätigt worden. Grundsätzlich haben Journalist:innen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, dazu kommt ein Beschlagnahmeverbot für Recherchematerial.
Pressefreiheit frontal angegriffen
Wer das, wie nun die Hamburger Ermittler, ignoriert, greift die Pressefreiheit frontal an. Das Bundesverfassungsgericht hat klargemacht, dass eine Durchsuchung in Redaktionsräumen nicht vorrangig dem Zweck dienen darf, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären – sondern dann schon die Pressevertreter:innen selbst beschuldigt sein müssen. Das ist bei der Zeit ausdrücklich nicht der Fall. Das Gericht will mit der Maßnahme neues Beweismaterial erheben und nebenbei die Glaubhaftigkeit der Zeugen überprüfen.
Wenn wir der Polizei solche Maßnahmen durchgehen lassen, erschüttern wir das Vertrauen in die Presse – und das schadet der Demokratie als Ganzes. Nur weil es sich beim Block-Prozess um ein Verfahren mit maximaler Medienaufmerksamkeit handelt, heißt das nicht, dass Polizei und Staatsanwaltschaft hier rechtsstaatliche Prinzipien mit Füßen treten dürfen.
Es ist beileibe nicht das erste Mal, dass sich Staatsanwaltschaften an der Pressefreiheit vergehen. So ließ eine Staatsanwaltschaft 2013 gleich Wohnungen von fünf Fotografen durchsuchen, um an deren Bildmaterial zu kommen, mit dem ein Straftäter auf einer Demo identifiziert werden sollte. Im Jahr 2023 hatte die Polizei den Freiburger Sender Radio Dreyeckland und zwei Privatwohnungen durchsucht – die Maßnahme wurde jüngst vom Bundesverfassungsericht für rechtswidrig erklärt.
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