Connect with us

Künstliche Intelligenz

Gericht: Wahl von Arbeitnehmern in SAP-Aufsichtsrat rechtens


Mehrere Arbeitnehmer sind mit einer Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat von Europas größtem Softwarehersteller SAP vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gescheitert. Die Kammer in Mannheim wies die Beschwerde von drei Arbeitnehmern gegen die Wahl von vier Arbeitnehmervertretern und vier Ersatzkandidaten aus dem März 2024 zurück. Die Wahl sei wirksam, teilte eine Sprecherin des Gerichts mit.

Weiterlesen nach der Anzeige

Die Arbeitnehmer hatten in ihrer Beschwerde unter anderem formale Verstöße bei der Wahl gerügt – und waren bereits vor dem Arbeitsgericht Mannheim gescheitert. Die Begründung für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird laut der Sprecherin erst zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

SAP wollte sich zunächst nicht zu dem Verfahren äußern. Dem SAP-Aufsichtsrat gehören insgesamt 18 Mitglieder an – neun Vertreter der Arbeitgeberseite und neun der Arbeitnehmerseite.

Die Antragsteller hatten unter anderem kritisiert, dass Wahlumschläge durch ein Mitglied des Betriebsrats und durch dessen Vorsitzenden entgegengenommen worden seien. Das Arbeitsgericht Mannheim hatte hierzu bereits in erster Instanz entschieden, dass nach der Rechtsprechung die Übermittlung mittels Boten grundsätzlich zulässig sei.

Zudem hatte demnach eine Wahlbewerberin ihre dienstliche E-Mail-Signatur und das Firmenlogo einschließlich ihrer Berufsbezeichnung für Wahlwerbung verwendet. Hierzu hatte das Arbeitsgericht Mannheim bereits entschieden, dass dadurch nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen worden sei.

Das Gericht beschäftigte sich nicht mit der Frage, was es bedeuten würde, sollte die Wahl der Arbeitnehmervertreter für nichtig erklärt werden.

Weiterlesen nach der Anzeige


(nen)



Source link

Künstliche Intelligenz

Digitalpakt 2.0 – erneut 5 Milliarden, die nun hälftig geteilt werden


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Dieses Mal wird hälftig geteilt – das ist nun abschließend geklärt. Bund und Länder haben sich während der Bildungsministerkonferenz in Berlin auf die endgültige Ausgestaltung des neuen Digitalpakts geeinigt. Wie schon der „Digitalpakt Schule“ wird auch der „Digitalpakt 2.0“ initial mit fünf Milliarden Euro für die Digitalisierung der Schulen ausgestattet. Dieses Mal sollen die Länder aber die Hälfte der Kosten tragen und zu einer Verstetigung von Mitteln für die digitale Infrastruktur im Schulsystem trägt der Pakt erneut nicht bei. Er soll aber weniger bürokratische Hürden stellen.

Weiterlesen nach der Anzeige

Der erste Digitalpakt (2019–2024) war finanziell vorteilhafter für die Länder, die nur 10 Prozent der Kosten übernehmen mussten. Durch die Corona-Pandemie wurde dieser auch noch um 1,5 Milliarden Euro aufgestockt. Am Digitalpakt 2.0 sollen sich Bund und Länder jetzt mit je 2,5 Milliarden Euro hälftig von 2026 bis 2030 beteiligen. Der Bundesanteil soll dabei größtenteils aus dem Sondervermögen für „Infrastruktur und Klimaneutralität“ kommen, das 500 Milliarden Euro umfasst.

Karin Prien (CDU), Bundesministerin für Bildung und Forschung, sieht im Digitalpakt 2.0 einen entscheidenden Schritt für die Zukunft der Schulen und auch einen wichtigen Beitrag zur Gleichwertigkeit der Bildungschancen in Deutschland. Sie hob hervor, dass für den Digitalpakt 2.0 vereinfachte Verwaltungsprozesse und auch die Förderung länderübergreifender Projekte (Länderübergreifende Vorhaben, LüV) sicherstellen, „dass alle Schülerinnen und Schüler von digitaler Bildung profitieren“. Mit dem Digitalpakt 2.0 werde „die Grundlage für eine moderne Bildungslandschaft“ geschaffen, „damit alle Schulen die notwendige Ausstattung erhalten, um in der digitalen Welt zu bestehen“.

Wenig beschönigend erklärte sie des Weiteren, dass die deutsche Schulbildung mit dem Pakt 2.0 „digital anschlussfähig“ wird. Dass vornehmlich die Länder die Verantwortung für Bildung tragen, machte sie auch deutlich: „Der Bund unterstützt auch hier Länder und Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben“. Damit der Bund überhaupt Gelder für die Digitalisierung der Schulen in den Ländern über einen Digitalpakt bereitstellen konnte, musste 2019 das Grundgesetz geändert werden.

Weiterlesen nach der Anzeige

Ein zentrales Element des Digitalpakts 2.0 sei die Vereinfachung der administrativen Prozesse. Kommunale Schulträger könnten künftig pauschalierte Zuweisungen erhalten. Dies reduziere den Bürokratieaufwand und könne für eine schnellere und unkomplizierte Umsetzung sorgen. Der sonst als großes Hindernis gesehene Föderalismus wird durch die LüV etwas aufgebrochen. Demnach können sich nun zwölf Länder zu einem gemeinsamen Vorhaben zusammenschließen und aus einem zentralen Pool auf Mittel zugreifen. Dies verstärke die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und gewährleiste „eine effizientere Nutzung der Mittel“.

Die Mittel des Digitalpakt 2.0 sollen zudem jetzt auch explizit für Wartungs- und Supportstrukturen sowie zeitgemäße digitale Lernumgebungen genutzt werden dürfen. Dies geschieht durch die Pakt-Strategie aber erneut nur bis zum Auslaufen des Programms und ist keine Dauerlösung, wie sie etwa der rheinland-pfälzische Bildungsminister Sven Teuber (SPD) zuletzt gefordert hat. Auch neue Förderlücken wie beim Digitalpakt Schule scheinen damit vorprogrammiert.

Ein weiteres Element sei die Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“, erklärte das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), welche die Fortbildung von Lehrkräften in den Mittelpunkt stelle. Der Bund werde bis zu 250 Millionen Euro in praxisorientierte Forschung investieren. Dies geschehe mit fünf Forschungsclustern und einer wissenschaftlich geleiteten Transferstelle. Ziel sei es, gemeinsam mit der Praxis innovative Ansätze für den digitalen Unterricht zu entwickeln und Lehrkräfte gezielt auf neue Anforderungen vorzubereiten.


(kbe)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Zu Schadenersatz verpflichtet: Teilerfolg für Hoteliers gegen Booking.com


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der langjährige Rechtsstreit über die Geschäftspraktiken der weltweit führenden Buchungsplattform Booking.com hat eine erneute Wende genommen. Die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin II entschied am Dienstag, dass der Amsterdamer Mutterkonzern und seine deutsche Tochtergesellschaft grundsätzlich zum Schadensersatz gegenüber den Betreibern von Unterkünften verpflichtet sind. Von dem Urteil profitieren insgesamt 1099 Kläger, die sich gegen die sogenannten Bestpreisklauseln des Portals zur Wehr gesetzt hatten (Az.: 61 O 60/24 Kart).

Weiterlesen nach der Anzeige

Hintergrund des Verfahrens ist die über Jahre praktizierte Strategie des Portals, Hotels und Pensionen strenge Regeln für ihre eigene Preisgestaltung aufzuerlegen. Bis zum Sommer 2015 nutzte das Unternehmen „weite“ Bestpreisklauseln. Diese verlangten von den Unterkünften, auf Booking.com stets den absolut niedrigsten Preis anzubieten – unabhängig vom gewählten Vertriebskanal. Ab Juli 2015 folgten „enge“ Auflagen, die es den Hoteliers zumindest untersagten, auf der eigenen Webseite günstigere Preise anzubieten als auf dem Vermittlungsportal. Das Bundeskartellamt hatte diese Praxis bereits Ende 2015 als kartellrechtswidrig untersagt, was der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte 2021 letztinstanzlich bestätigte.

Das Berliner Landgericht schloss sich laut einer Mitteilung nun dieser Rechtsauffassung an. Es stellte fest, dass beide Arten der Klauseln den Wettbewerb massiv beschränkten. Die Richter betonen, dass den Hoteliers durch die Preisbindung die Freiheit genommen wurde, ihre Betriebskostenersparnisse im Direktvertrieb an die Kunden weiterzugeben. Da im Eigenvertrieb keine Vermittlungsprovisionen von durchschnittlich 10 bis 15 Prozent anfallen, hätten die Betreiber diesen Spielraum für günstigere Angebote nutzen können. Dies sei ihnen durch das Geschäftsgebaren von Booking.com effektiv untersagt worden. Auch die flexible Vermarktung von Last-Minute-Kapazitäten hätten die Auflagen erheblich erschwert.

Juristisch interessant ist die Entscheidung der Kammer zur Zulässigkeit der Feststellungsklage. Eigentlich müssen Kläger ihre Forderungen präzise beziffern, wenn dies möglich ist. Da die Hoteliers jedoch argumentierten, dass die jahrelange Marktmanipulation durch Booking.com zu einer verstärkten Konzentration und der Bildung eines Oligopols geführt habe sowie diese Effekte bis heute nachwirkten, hielten die Richter die Klage für zulässig. Ein abgeschlossener Sachverhalt liege bei der Marktentwicklung noch nicht vor, sodass eine genaue Schadensberechnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden könne.

Dennoch konnten die Kläger nicht in allen Punkten einen Sieg erringen. Das Gericht wies den Antrag ab, die Rückzahlung bereits geleisteter Buchungsprovisionen festzustellen. In diesem Punkt hielten die Richter die Klage für unzulässig, da es sich hierbei um abgeschlossene Vorgänge handele, die die Hoteliers direkt hätten beziffern und einklagen müssen. In 70 Fällen scheiterte die Klage zudem, weil eine ordnungsgemäße Vollmacht gefehlt habe. Bei 118 Klägern konnte die Kammer nicht nachvollziehen, dass sie von dem Kartellverstoß betroffen waren. In einem Fall war die Klage aus anderen Gründen unzulässig.

Der Richterspruch bedeutet noch nicht, dass unmittelbar Geld fließen wird. In dem jetzigen Verfahren ging es lediglich um die grundsätzliche Feststellung der Haftung. Die konkrete Höhe des Schadens und die Frage, ob die Klauseln im Einzelfall tatsächlich ursächlich für finanzielle Einbußen waren, müssen in künftigen Verfahren geklärt werden.

Weiterlesen nach der Anzeige

Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig. Es ist damit zu rechnen, dass der Rechtsstreit in die nächste Instanz geht. Booking.com hat nun einen Monat Zeit, Berufung beim Berliner Kammergericht einzulegen. Angesichts der hohen Streitwerte und der grundsätzlichen Bedeutung für die gesamte Reisebranche gilt das Einlegen von Rechtsmitteln als wahrscheinlich.

Booking.com hob in einer ersten Reaktion hervor, dass das Urteil noch „keinerlei Feststellungen“ über potenzielle Schäden durch die früheren Klauseln getroffen habe. Das könne nur in komplexen, technischen Prozessen nach fachkundiger Analyse erfolgen. Der Hotelverband Deutschland (IHA) sprach dagegen von einem wegweisenden Beschluss des Landgerichts. Dieser verleihe auch einer parallelen Sammelklage, die mehr als 15.000 europäische Hotels vor wenigen Monaten beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben haben, zusätzlichen Rückenwind.


(mho)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Österreichs Höchstgericht: Personalisierte Werbung Meta Platforms’ unzulässig


Meta Platforms hat sein Geschäftsmodell im Europäischen Wirtschaftsraum illegal betrieben: Es hat zu viele Daten gesammelt, Werbung unzulässig personalisiert und zu wenig Auskunft gegeben. Das hat der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) nach elf Jahren Verfahrensdauer entschieden (Az. 6 Ob 189/24y). Facebook durfte Werbung nicht auf den Kläger zuschneiden und darf auf Drittseiten keine Daten über ihn ernten. Und entgegen Metas bisheriger Praxis beschränkt sich sein Anspruch auf Auskunft nicht bloß auf eine Kopie aller persönlichen Daten, sondern umfasst auch die Offenlegung der Zwecke der Verarbeitung sowie die Quellen und Empfänger der Daten.

Weiterlesen nach der Anzeige

Grundsätzlich hat Meta ein Monat Zeit, Auskunftsbegehren zu beantworten. Im konkreten Fall ist diese Frist schon vor Jahren abgelaufen, daher gewährt der OGH nur Zeit bis Jahresende. Angestrengt hat das Verfahren der österreichische Jurist und Datenschutzaktivist Max Schrems im Jahr 2014. Seither war der Prozess zweimal beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) und nun das dritte Mal beim OGH.

Jetzt ist Schluss – aber nur mit diesem Prozess. Zahlreiche Klagen dürften folgen, und womöglich wird sich auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) an Auslegungen des OGH orientieren.

„Meta (muss) Herrn Schrems beispiellosen Zugang zu den über ihn gesammelten Daten gewähren”, sagt die Anwältin des Klägers, Katharina Raabe-Stuppnig. „Dies geht weit über das Download-Tool oder die Informationen auf der Webseite hinaus. Seit mehr als einem Jahrzehnt weigert sich Meta, vollständige Transparenz über die Verarbeitung von europäischen Daten zu gewähren. Das Urteil ist in der gesamten EU unmittelbar vollstreckbar.“

„Für die Erbringung der Dienste des sozialen Online-Netzwerks ist … die Personalisierung von Werbung unter Verwendung der personenbezogenen Daten des Nutzers … nicht erforderlich”, stellt der OGH fest. „Auch die Aggregation und Analyse personenbezogener Daten zu Werbezwecken ist kein Bestandteil der für den Kläger bestimmten Vertragsleistung.” Das sei vielmehr eine Leistung für Werbekunden, nicht für die Nutzer. Damit fällt die von Meta behauptete Rechtsgrundlage für den persönlichen Zuschnitt der Reklame weg.

Allerdings bietet Meta Nutzern seit 2023 die Möglichkeit, sich durch Zahlung von Gebühren den Werbezuschnitt zu verbitten. Was diese Konstellation juristisch bedeutet, lässt der OGH ausdrücklich offen. Sein Erkenntnis bezieht sich ausschließlich auf die Situation 2020.

Unterdessen ist die Situation noch komplexer geworden. Die EU-Kommission hat mit Meta jüngst einen Pakt geschlossen, wonach Meta bald weniger Daten für personalisierte Reklame auf Facebook und Instagram auswerten wird, es für die umfassende Unterlassung der aber Gebühren verlangen darf. Das hilft aber, soweit ersichtlich, nur gegen den Werbezuschnitt, nicht gegen die Sammlung personenbezogener Daten an sich. Sobald der Nutzer den EWR verlässt, oder sich die Rechtslage ändert, könnte Meta die bereits gesammelten Daten wieder voll auswerten.

Weiterlesen nach der Anzeige

Meta sammelt nicht nur über eigene Dienste, sondern auch auf zahllosen Webseiten und Apps Dritter Daten über deren User, durch Cookies sowie die berüchtigten „Meta Business Tools”. Diesbezüglich stellt der OGH fest, dass Meta „hinsichtlich des Erhebens, der Übermittlung und der weiteren Verarbeitung jener personenbezogenen Daten des Klägers, die sie mittels ihrer sozialen Plugins und ähnlicher Technologien im Zuge von Besuchen oder Aktivitäten des Klägers auf Webseiten dritter
Anbieter erlangt” Verantwortliche” im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist. Metas Argument, dafür seien allein die Betreiber der jeweiligen Apps und Webseiten zuständig, greift nicht.

Metas Plugins sind beispielsweise auch in Webseiten politischer Parteien, medizinische Seiten oder Seiten für Homosexuelle eingebunden. Damit erfassen sie sensible Daten, die von der DSGVO besonders geschützt werden. Ob Meta solche Daten absichtlich oder unabsichtlich sammelt, spiele laut OGH keine Rolle. Meta habe diese Datensammlung über Webseiten und Apps Dritter zu unterlassen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Daten für Werbung oder andere Zwecke ausgewertet wird.

Der OGH stützt sich dabei auch auf den EuGH. Dieser hat im Verfahren mit dem deutschen Bundeskartellamt (Az. C-252/21) eine Aufspaltung des Gesamtvorgangs in einzelne Verarbeitungsvorgänge und unterschiedliche Datenkategorien ausdrücklich abgelehnt.

„Der OGH bestätigt, dass die Meta Business Tools generell rechtswidrig sind”, verdeutlicht der deutsche Anwalt Max Baumeister. „Es sind Spionagewerkzeuge, die unser aller Privatleben ausspionieren.” Baumeister führt, unabhängig von Schrems‘ elf Jahre alter Klage, einen juristischen Großangriff auf Metas Geschäftsmodell in Deutschland und Österreich. Der Anwalt geht „davon aus, dass der BGH das Ende 2026 oder Anfang 2027 bestätigen wird”, sagte er Donnerstagabend zu heise online.

In einem früheren Stadium des Verfahrens hat der OGH Max Schrems bereits 500 Euro Schadenersatz zugesprochen, weil Meta die Auskunftspflicht verletzt hat. Für die illegale Datensammlung und die unzulässige Datenauswertung für personalisierte Werbung gibt es schon deswegen keinen weiteren Schadenersatz, weil Schrems insgesamt nicht mehr als 500 Euro beantragt hat – wohl um den Streitwert und damit Prozesskosten nicht ausufern zu lassen.

„Wir gehen davon aus, dass hier noch wesentlich mehr drin steckt”, meint Baumeister, „Das gilt für Österreich; für Deutschland aufgrund strengerer Gesetze bei schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht sowieso.” Die deutschen Landgerichte sind bezüglich Metas Datenpraxis geteilter Meinung.

Weil Privatpersonen in Deutschland keine vollstreckbaren Sammelklagen erheben können, hat Baumeister in den letzten zwei Jahren rund 8.000 Klagen wegen der Datenernte mittels Meta Business Tools eingereicht. Mehr als 2.000 Verfahren sind bislang in erster Instanz entschieden, kein einziges rechtskräftig.

Aufsehen erregte Mitte des Jahres ein Urteil des Landgerichts Leipzig, das einem Meta-Betroffenen 5.000 Euro zusprach (Az. 05 O 2351/23, nicht rechtskräftig). Zunächst urteilten die deutschen Gerichte überwiegend für Meta, doch nach und nach gewinnen die Datenschutzargumente Boden bei deutschen Richtern. Die juristischen Begründungen sind nicht immer gleich, die zugesprochenen Schadenersatzbeträge variieren um den Faktor 100: Die Bandbreite reicht von 100 Euro bis 10.000 Euro.

Der BGH wird entscheiden müssen. Im Zusammenarbeit mit dem österreichischen Verbraucherschutzverein (VSV) sammelt Baumeister nun Teilnehmer aus beiden Ländern, die kostenlos an einer Verbandsklage teilnehmen möchten.


(ds)



Source link

Weiterlesen

Beliebt