Datenschutz & Sicherheit
Hilfestellung: BSI gibt technische Richtlinie zum Cyber Resilience Act frei
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BIS) will die vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten des Cyber Resilience Act (CRA) entwirren, den Hersteller spätestens ab dem 11. Dezember 2027 umsetzen müssen. Dazu stellt die Behörde die Version 1.0 seiner technischen Richtlinie TR-03183 bereit. Ergänzend zu anderen Interpretations- und Orientierungshilfen des BIS soll damit für Hersteller klar sein, was ihre Produkte leisten müssen, um mit dem Cyber Resilience Act konform zu sein. Das betrifft alle „Produkte mit digitalen Elementen“, vom vernetzten Kühlschrank bis zum Kuscheltier mit KI-Chatbot.
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Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Europäische Standards sollen die deutschen Hinweise künftig ersetzen. Wie schon bei anderen EU-Vorhaben, bei denen die konkrete Ausarbeitung etwas länger dauert, geht Deutschlands IT-Sicherheitsbehörde mit einer eigenen Initiative voran. Die ist zwar rechtlich unverbindlich, wurde aber monatelang mit Fachleuten diskutiert. Sie dürfte dem Ergebnis der EU-Diskussionen daher nicht diametral entgegenstehen.
Akzeptables Niveau mit angemessenen Maßnahmen
In der technischen Richtlinie führt das BSI unter anderem aus, wie eine Risikoeinschätzung der Hersteller ausgestaltet sein kann, um Risiken auf ein „akzeptables Niveau“ zu senken. Das BSI empfiehlt Herstellern einen risikobasierten Ansatz, um herauszufinden, welche Maßnahmen für sie die jeweils angemessenen sind. Denn es geht in der CRA nicht um Universalabsicherung, sondern um das Erreichen eines angemessenen Schutzniveaus und die stetige Überprüfung.
Eine BSI-Sprecherin erläutert die Zielsetzung: „Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird der CRA die Cybersicherheit von Produkten, die ab Dezember 2027 in Europa in Verkehr gebracht werden, substantiell erhöhen. Mit der TR können interessierte Hersteller einem strukturierten Prozess folgen, wie ein Produkt für Kunden/Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen abgesichert werden kann.“ Die TR-03183 ziele auf Unternehmen, „die noch keine stabilen Cybersicherheitsprozesse haben und demnächst unter den CRA fallen“ – also Unbedarfte auf dem Feld der Produkt- und Cybersicherheit.
BSI-OSCALs auf Github
Ebenfalls hinterlegt wurde nun auf Github eine erste Auswahl an Sicherheitsmaßnahmen im OSCAL-Format. Das ursprünglich von der US-Sicherheitsbehörde NIST entwickelte Format soll maschinenlesbar die Übersetzung abstrakter Anforderungen wie Normen unter anderem in konkrete Abhängigkeiten, Maßnahmen, Profile und Assessments gewährleisten. Allerdings stehen die OSCAL-Daten erst nach Voranmeldung offen. Die BSI-Sprecherin: „Das BSI schaltet das Repository auf Anfrage frei. Hierfür können sich Interessierte mit dem Github-Account bei der angegebenen E-Mail-Adresse melden.“ Besondere Vorbedingungen seien für die Freischaltung nicht zu erfüllen, so das Bundesamt.
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Noch ist die Diskussion um die richtige Implementation des CRA nicht abgeschlossen, mit der heutigen 1.0 der TR-03183 gibt es aber zumindest deutliche Hilfestellungen. Sehr viel konkreter ist ein hart im EU-Recht hinterlegtes Datum: Bereits ab dem 11. September 2026 greifen Meldepflichten für ausgenutzte Sicherheitslücken und kritische Vorfälle für CRA-regulierte Produkte. Die sollen dann über die nationalen Cybersicherheitsinstitutionen bei einer gemeinsamen Meldeplattform der EU-Netzwerksicherheitsagentur ENISA zusammenlaufen. Diese Pflicht betrifft zum einen die Anbieter von Produkten mit digitalen Elementen, zum anderen aber auch die neu eingeführten Open-Source-Software Stewards, die für OSS-Projekte einige der Aufgaben im Rahmen des CRA übernehmen.
(cku)
Datenschutz & Sicherheit
Nach Cyberangriff in Berlin: Anlaufstelle für Betroffene
Das Land Berlin hat nach der Cyberattacke mit umfangreichem Datendiebstahl eine zentrale Anlaufstelle für Betroffene eingerichtet. Das teilte die Senatskanzlei mit. Fragen können unter der E-Mail-Adresse Cyberangriff@senatskanzlei.berlin.de gestellt werden. Auf dem Landesportal berlin.de gibt es eine Informationsseite für Bürgerinnen und Bürger, die davon ausgehen, von der illegalen Veröffentlichung von Daten durch die Kriminellen betroffen zu sein.
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Zum Angebot gehören Hintergrundinformationen zu dem Cyberangriff, Verhaltenshinweise sowie „Fragen und Antworten“ (FAQ). Die Informationsseite wird den Angaben zufolge laufend aktualisiert.
Weitere Mail-Adressen für besondere Anliegen
Von dem Cyberangriff waren insbesondere die beiden Senatsverwaltungen für Verkehr und Umwelt sowie die für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen betroffen. Bürger mit einem spezifischen Anliegen im Zusammenhang mit diesen beiden Verwaltungen können sich an diese E-Mail-Adressen wenden: Datenschutzvorfall@senmvku.berlin.de und Datenschutzvorfall@SenStadt.berlin.de.
Der Cyberangriff auf Teile des Datennetzes der Berliner Verwaltung war am 14. August bekanntgeworden. Die Gruppe Rhysida erpresste das Land und forderte 30 Bitcoins, umgerechnet rund zwei Millionen Euro. Der Senat zahlte nicht, die Cyberkriminellen veröffentlichten mindestens 1,2 Millionen Datensätze nach Ablauf ihres Ultimatums im Darknet, einem nicht ohne Weiteres zugänglichen Teil des Internets.
Update
11.09.2026,
11:07
Uhr
Begrifflichkeit zum Cyberangriff korrigiert.
(mho)
Datenschutz & Sicherheit
Patches: IT-Sicherheitsprodukte von Check Point werden zum Sicherheitsrisiko
Kritische Sicherheitslücken bedrohen Systeme mit der folgenden IT-Sicherheitssoftware von Check Point: Security Gateway, Security Management Server und Spark Firewall. Sicherheitspatches schließen die Schwachstellen.
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Bislang gibt es seitens des Softwareunternehmens keine Hinweise, dass Angreifer die folgenden Sicherheitslücken bereits ausnutzen. Das kann sich aber schnell ändern, sodass Admins die reparierten Versionen zeitnah installieren sollten.
Zwei kritische Sicherheitsprobleme
In einer Warnmeldung führen die Entwickler aus, dass es im Zuge des Aufbaus einer VPN-Verbindung zu Fehlern bei der Zertifikatsüberprüfung kommt. So können entfernte Angreifer ohne Authentifizierung Schadcode ausführen. Aufgrund der „kritischen“ Einstufung der Lücke (CVE-2026-85102) ist davon auszugehen, dass Systeme im Anschluss als vollständig kompromittiert gelten.
Im zweiten, ebenfalls „kritischen“ Fall (CVE-2026-85103) kommt es im ASN.1-Dekodierungsprozess für VPN-Zertifikate zu Speicherfehlern, sodass Schadcode auf Computer gelangt. Die Entwickler geben an, dass von beiden Schwachstellen die folgenden Versionen betroffen sind:
- R81.10.x, R82.00.x
- R81.20, R82, R82.10
Auch die folgenden nicht mehr im Support befindlichen Ausgaben sind verwundbar. Diese erhalten keine Sicherheitsupdates mehr:
- R80
- R80.10
- R80.20
- R80.30
- R80.40
- R81
- R81.10
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Um Systeme vor möglichen Attacken zu schützen, müssen Admins ein Upgrade auf eine noch unterstützte Version durchführen. R82.20 ist den Entwicklern zufolge nicht von den Sicherheitsproblemen betroffen.
In diesen Ausgaben haben die Entwickler die Sicherheitsprobleme eigenen Angaben zufolge gelöst:
- R81.20 BUNDLE_URGENT_SECURITY_UPDATE_R81_20_AUTOUPDATE take 24
- R82 BUNDLE_URGENT_SECURITY_UPDATE_R82_AUTOUPDATE take 24
- R82.10 BUNDLE_URGENT_SECURITY_UPDATE_R82_10_AUTOUPDATE take 24
(des)
Datenschutz & Sicherheit
Heute startet die CRA-Meldepflicht – was Hersteller jetzt wissen müssen
Mit dem Start der ersten Meldepflichten des Cyber Resilience Act (CRA) kennen nur 29 Prozent der Unternehmen in Deutschland die Bedeutung der EU-Verordnung für das eigene Haus. Weitere 38 Prozent haben zwar von dem Regelwerk gehört, können dessen Folgen aber nicht einschätzen. Das geht aus einer repräsentativen Umfrage des Branchenverbands Bitkom hervor.
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Meldepflichten greifen seit heute
Der Cyber Resilience Act verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen zu Mindeststandards für die Cybersicherheit. Betroffen sind nicht nur vernetzte Geräte wie Router oder industrielle Steuerungen, sondern auch Software. Die meisten Anforderungen gelten für Produkte, die ab dem 11. Dezember 2027 neu auf den EU-Markt kommen. Ab heute, also dem 11. September 2026, müssen Hersteller jedoch bereits aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden. Einen Überblick über den Anwendungsbereich bietet das BSI zum Cyber Resilience Act.
Die Meldepflicht folgt einem engen Zeitplan: Innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden ist eine Frühwarnung fällig. Innerhalb von 72 Stunden müssen Hersteller weitere Informationen und eine erste Bewertung vorlegen. Für Schwachstellen folgt ein Abschlussbericht spätestens 14 Tage, nachdem eine Abhilfemaßnahme – etwa ein Patch oder Workaround – verfügbar ist. Bei schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen bleibt dafür ein Monat nach der 72-Stunden-Meldung. Die EU-Agentur ENISA betreibt dafür die zentrale Single Reporting Platform.
Bekanntheit ist nicht gleich Umsetzung
Laut der Bitkom-Umfrage haben 67 Prozent der Unternehmen zumindest schon vom CRA gehört. Für 28 Prozent ist die Verordnung dagegen völlig unbekannt. Der Verband hatte 1003 Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mindestens einer Million Euro telefonisch befragt. Die Erhebung lief von Kalenderwoche 16 bis 23 dieses Jahres.
Die Befragung erfasst allerdings vor allem die Bekanntheit des CRA. Sie beantwortet nicht, wie viele Unternehmen ihre Meldewege, Zuständigkeiten oder Schwachstellenprozesse bereits praktisch eingerichtet haben. Zudem richtet sich die heute gestartete Meldepflicht in erster Linie an Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen. Für Firmen, die solche Hard- oder Software entwickeln oder unter eigener Marke vertreiben, dürfte die Frage nach der eigenen Betroffenheit daher dringlicher sein als für reine Anwenderunternehmen.
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Der Bitkom kritisiert insbesondere, dass Unternehmen die Meldeplattform vor deren Start nicht registrieren und die Prozesse nicht erproben konnten. Die Plattform ging erst mit Beginn der Meldepflicht online. ENISA zufolge können Hersteller Meldungen dort einmalig einreichen; die Informationen gehen anschließend an die zuständigen nationalen CSIRTs und an ENISA.
Prozesse und Komponentenlisten werden wichtiger
Für betroffene Hersteller bedeutet die Frist vor allem organisatorischen Druck: Sie müssen erkennen können, ob eine Schwachstelle tatsächlich aktiv ausgenutzt wird, welche Produkte und Versionen betroffen sind und wer die Meldung freigibt. Ohne belastbare Inventare für eigene Software und zugekaufte Komponenten lässt sich das nur schwer innerhalb von 24 Stunden klären.
Grundlegende Informationen zum CRA finden Betroffene im iX-Artikel „Der EU Cyber Resilience Act: Was man darüber wissen muss“. Ergänzend behandelt der iX-Artikel „Der Cyber Resilience Act und der Stand der Technik“ außerdem mögliche technische und organisatorische Ansatzpunkte bis zur weiteren Konkretisierung der Anforderungen.
Dazu zählen etwa eine Software Bill of Materials (SBOM), geregelte Prozesse für Vulnerability Handling und eine nachvollziehbare Zuordnung von Sicherheitsupdates zu ausgelieferten Produktversionen. Solche Informationen helfen nicht nur beim späteren Konformitätsnachweis, sondern sind auch Voraussetzung, um bei einer aktiv ausgenutzten Lücke den Umfang eines Vorfalls rasch einzugrenzen.
(fo)
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