Künstliche Intelligenz
Höchstgericht: Ein „Like” einer Beleidigung ist (k)eine Beleidigung
Ein Österreicher postet sein Hochzeitsfoto auf Facebook. Darunter setzt ein anderer Facebook-Nutzer eine beleidigende Äußerung, die dem Ehemann Ehrlichkeit und Anstand abspricht und ihm unterstellt, mit Falschheit Geld zu verdienen. Ein Dritter bedenkt diese Beleidigung mit einem Klick auf „Gefällt mir”, auf Denglisch als „Like” bekannt. Der frisch gebackene Ehemann fühlt sich dadurch noch einmal beleidigt, und weiß, dass Likes die Verbreitung der Beleidigung verstärken. Daher klagt er den Dritten auf Unterlassung solcher Likes und beantragt eine Einstweilige Verfügung. Schon das Eilverfahren um die Einstweilige Verfügung zieht sich bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes, der sich zum ersten Mal zu den Grundsätzen der Auslegung von Likes äußert.
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Doch das am Mittwoch veröffentlichte OGH-Erkenntnis (6Ob26/26f) enttäuscht: Einerseits lässt es sich als „es kommt darauf an” zusammenfassen; andererseits erwähnt der OGH zwar das vorgebrachte Argument, Likes verstärkten die Verbreitung, doch geht das Höchstgericht dann mit keinem Wort darauf ein. Obwohl gerade die verstärkte Weiterverbreitung der ursprünglichen Beleidigung zeitkritisch und damit relevant für eine Einstweilige Verfügung ist, beschränkt sich der OGH auf die inhaltliche Auslegung des Likes. Warum der Richtersenat der Frage der ausgelösten algorithmischen Verstärkung ausweicht, bleibt sein Geheimnis.
Zunächst erinnert er daran, dass Bilder gedankliche Inhalte ausdrücken können, es aber auf „das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers” ankomme. Was der Absender ausdrücken wollte, oder wie das beim Kläger ankommt, ist demnach unerheblich. Wichtig sei der „Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck”. Faktoren wie kultureller Rahmen und der dort übliche Sprachgebrauch, die Beziehung der Beteiligten zu einander, und das anlassgebende Ereignis seien zu beachten.
Sonderfall „Like”
Konkret zu Likes hebt der OGH hervor, dass sie ein Sonderfall graphischer Äußerungen sind: Sie werden nicht individuell erstellt, sondern vom Sozialen Netz zur Verfügung gestellt. Dessen Nutzer haben beschränkte Auswahl und müssen das „am ehesten als passend empfundene Symbol” nehmen. „Schon deshalb bleibt ein Like grundsätzlich in seinem Aussagegehalt hinter jenem eines individuell formulierten Kommentars zurück.”
In Sozialen Netzen würden Likes „in aller Regel nicht als individuelle Äußerung …, sondern als Teil eines Stimmungsbildes” wahrgenommen. „Die Intensität der Zustimmung – ob es sich um eine distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder um vollinhaltliches Mittragen jedes Details der gelikten Äußerung handelt – wird einem individuellen Like von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres entnommen.”
Daher habe das Schweizer Bundesgericht in einem Strafverfahren (Az. 6B_1114/2018) festgestellt, dass ein Like „diffus” sei: Es könne Gefallen ausdrücken, aber auch schlichten Beifall zur konkreten Formulierung spenden oder eine Beziehung zum Autor betonen. Dem schließt sich der österreichische OGH ausdrücklich an: Likes hätten „im Regelfall diffusen Charakter” und seien „stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls” zu beurteilen. Zu Deutsch: Es kommt darauf an.
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Unabsichtliches Liken hilft nicht
Die Beklagte hat sich im Verfahren damit verteidigt, den Like-Knopf versehentlich berührt zu haben. Das lässt der OGH dahinstehen. Denn auf den Willen des Erklärenden komme es ja nicht an, sondern auf den beim unbefangenen Durchschnittsbetrachter ausgelösten Eindruck.
Und so ein Durchschnittsbetrachter würde im konkreten nicht annehmen, dass sich der Like-Setzer mit den Vorwürfen der ursprünglichen Beleidigung identifiziere. Vielmehr sei es „bei unbefangener Betrachtung als Zeichen der Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen Zustimmung heischender Zurschaustellung seines privaten Glücks aufzufassen.”
Veröffentlichte Antipathie beeinträchtigten jedoch weder Ehre noch guten Ruf: „Die Äußerung der Beklagten war daher zulässig.”
Für das Zivilverfahren waren die Paragraphen 16 und 1330 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) maßgeblich. Sie lauten:
§ 16. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet.
§ 1330. (1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden. Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.
(ds)