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Hyundai Staria 1.6 T-GDI Hybrid: Noch komfortabler mit dem neuen Hybridantrieb


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Während Volkswagen mit dem elektrischen VW ID. Buzz (Test), dem Groß-Pkw Multivan und dem Ford Transit-Zwilling namens Transporter gleich drei Kleinbus-Varianten anbietet, und Mercedes die V-Klasse trotz Facelifts nicht ewig jung halten kann, bahnt sich ein koreanisches Raumschiff beinahe lautlos seinen Weg ins Segment. Der Hyundai Staria Hybrid ist mehr als nur ein Design-Statement. Er ist ein rollendes Wohnzimmer und versucht sich gar nicht erst als Dynamiker oder gar Transporter. Der neue Hybridantrieb, der jetzt den Diesel ersetzt, unterstützt kongenial die komfortable Ausrichtung.

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VW Golf Rad

VW Golf Rad

Wenn Sie die Tür eines deutschen Vans öffnen, riecht es oft nach Pragmatismus. Gummierte Böden, strapazierfähige Stoffe, hier und auch dort viel Hartplastik, schließlich muss der Kastenwagen auch mal eine Euro-Palette, den Umzug oder zumindest eine Waschmaschine schlucken. Der Staria hingegen importiert den asiatischen Trend des Luxusvans. Ein Segment, das Toyota mit dem Alphard oder Lexus mit dem LM in Asien dominiert und auch chinesische Hersteller im Heimatmarkt erfolgreich bespielen. Raum bietet der 5,25 Meter lange und je 1,99 Meter breite und hohe Staria jedenfalls genug.


Formal ist der Staria ein Gesicht in der Menge, wohlwollend formuliert. (Bild:

Hyundai

)

In der zweiten Reihe des Staria Signature thronen die Passagiere auf „Premium-Relax“-Sesseln. Sie fahren auf Knopfdruck in eine Liegeposition, die der Schwerelosigkeit nachempfunden ist: Die Hyundai-Entwickler machten sich hier ein von der NASA erfundenes Prinzip zur optimalen Druckverteilung zunutze. Beheizt, belüftet und in fast jede Richtung elektrisch verstellbar sind die Einzelsitze auch. Dazu kommt eine Materialanmutung, die man bei den meisten Konkurrenten im Segment vergeblich sucht. Der gesamte Dachhimmel ist mit einem veloursartigen Mikrofaser-Material bezogen, das eher an automobile Oberklasse erinnert als an einen Bus. Durch die extrem tief gezogene Gürtellinie entstehen riesige Panorama-Fensterflächen, wodurch das klaustrophobische Kastenwagen-Gefühl einer Offenheit weicht, die man seit der ersten Renault Espace-Generation nicht mehr erlebt hat.

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Dass sich kein Dieselmotor im Angebot findet, mag deutsche Traditionalisten erschrecken. Für den Genießer ist es allerdings ein gutes Paket. Der Wechsel vom 2.2 CRDi (Test) zum 1.6 T-GDI Vollhybrid ist einer der Schlüssel zu echtem Luxus. Seien wir ehrlich: Ein 2.0 TDI im VW oder ein 220d im Mercedes sind hervorragende Motoren, aber sie nageln. Besonders im Stand und unter Last übertragen sich die Vibrationen in den Innenraum. Der Staria eliminiert dieses Problem. Er fährt elektrisch an, er segelt. Wenn sich der Benziner bedarfsgeregelt zuschaltet, läuft der Vierzylinder-Turbo seidenweich und leiser als jeder Diesel. Mit einer Systemleistung von 118 kW und 367 Nm Drehmoment zieht der 2,35-Tonner mit 10,2 Sekunden auf 100 km/h für einen Bus gut an und erreicht 167 km/h Spitze. Schneller als Richtgeschwindigkeit sollte man aber nur fahren, wenn man mit den dann emporschnellenden Verbräuchen leben kann. Hybridantrieb ist dann am sparsamsten, wenn die Bedingungen am wechselhaftesten sind. Also fast überall, außer auf der Autobahn.


Wie von Peugeot bekannt, blickt man über den Lenkradkranz auf die Instrumente. (Bild:

Hyundai

)

Der kräftige Permanentmagnet-Synchron-Elektromotor steuert 304 Nm und 54 kW bei und nutzt eine brutto 1,49 kWh fassende Batterie als Zwischenablage für den Strom. Von außen ist der Speicher aber trotz des Trends zum Plug-in-Hybrid derzeit nicht aufladbar. Gekoppelt ist das Ganze an eine 6-Stufen-Wandlerautomatik, die bei Schaltvorgängen und beim Anfahren einem Doppelkupplungsgetriebe immer noch überlegen ist. Es hilft beim S-Klasse-ruhigen Gleiten im Stadtverkehr, was ein Diesel-Bus bauartbedingt einfach nicht erreichen kann. Der für den WLTP angegebene Verbrauch von 7,6 Liter Super auf 100 Kilometer liegt auf Dieselniveau.

Doch es ist nicht der einzige Grund, warum sich der Staria so viel geschmeidiger fährt als ein klassischer Transporter. Hyundai setzt auf eine Mehrlenker-Hinterachse wie in besser ausgestatteten Pkw. Diese Konstruktion entkoppelt Längs- und Querkräfte voneinander. Fährt ein Rad über einen Gullydeckel, wird der Stoß von mehreren Lenkern absorbiert und nicht starr in die Karosserie geleitet. Zudem gelangen so keine Kräfte auf das gegenüberliegende Rad. Und schließlich verringern sich die ungefederten Massen. Der hohe technische Aufwand beweist, dass hier der Komfort der Passagiere wichtiger war als die Nutzlasteignung.

Beim Preis kann die deutsche Konkurrenz nicht mithalten. Der VW T7 Multivan basiert auf der MQB-Plattform. Er fährt gut, bietet jedoch weniger Innenhöhe und deutlich weniger Kofferraum als der alte T6.1. Er wirkt in vielem wie ein „Sharan in XXL“, und das Hartplastik im Cockpit wird dem Preisschild schlicht nicht gerecht. Die V-Klasse lässt sich ihren Stern mittlerweile vergolden, ohne dass die Grundkonstruktion jünger wird. Der Hyundai Staria Signature kostet als „All-Inclusive“-Angebot knapp 60.000 Euro. Darin ist alles enthalten: Nappaleder, Bose-Sound, elektrische Türen, das volle Assistenzpaket. Versuchen Sie das mal bei VW oder Mercedes zu konfigurieren. Um einen VW T7 eHybrid (Test) auf dieses Ausstattungsniveau zu hieven, landen Sie schnell bei 85.000 bis 88.000 Euro. Bei der V-Klasse durchbrechen Sie für ein vergleichbares Level mit Liegesitzen und Burmester-Sound oft die 100.000-Euro-Schallmauer. Der Staria kostet also fast die Hälfte einer voll ausgestatteten V-Klasse.

Hyundai bedient mit seiner Asian Hospitality eine Nische. Er richtet sich mit seinen 600 kg Zuladung nicht primär an den Handwerker oder die Großfamilie, die einfach nur Platz braucht. Er zielt auf besser verdienende Paare und Familien, die Reisekomfort über Pseudodynamik stellen und den Nutzwert-Charme des Bulli vermeiden wollen. Das ist, zugegeben, eine kleine Nische im Markt. Die füllt der Staria Hybrid aber überzeugend aus.

Mehr über die koreanische Marke


(fpi)



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Umsatz hoch, Aktie kracht runter: AMD meldet mehrere Rekorde


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AMDs Strähne hält an: Auch das vierte Quartal 2025 schließt die Firma mit Rekordumsatz ab. AMD überbietet die eigene Prognose und knackt zum ersten Mal in der eigenen Firmengeschichte die 10 Milliarden US-Dollar Umsatz. Knapp 10,3 Milliarden sind es geworden, 34 Prozent mehr als ein Jahr zuvor und 11 Prozent mehr als im vorangegangenen Quartal.

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Dank höherer Durchschnittspreise steigt der Gewinn noch stärker. AMD nennt im Geschäftsbericht knapp 1,8 Milliarden Dollar Betriebsgewinn für das Quartal und 1,5 Milliarden Nettogewinn. Gegenüber dem vierten Quartal 2024 entspricht das einer Verdopplung beziehungsweise einer guten Verdreifachung. Der Nettogewinn steigt so stark, weil AMD Ende 2024 unter anderem 186 Millionen Dollar zur Umstrukturierung verbuchte.

Auch das gesamte Jahr 2025 kann sich sehen lassen. AMD gibt gut 34,6 Milliarden Dollar Umsatz (+34 Prozent), 3,7 Milliarden Betriebsgewinn (+94 Prozent) und 4,3 Milliarden Nettogewinn (+164 Prozent) an. Letzterer ist höher, weil AMD unter anderem einen Steuervorteil von 103 Millionen Dollar und 577 Millionen Dollar Einkommen aus anderen Quellen verbucht. Dabei handelt es sich primär um unrealisierte Gewinne aus Langzeitinvestitionen.

Die beiden Kernsparten Data Center und Client & Gaming sind im Jahr 2025 erheblich gewachsen. Hardware für Rechenzentren bringt AMD erneut das meiste Geld, allerdings schrumpft der Abstand.

16,6 Milliarden Dollar haben Epyc-Prozessoren und Instinct-Beschleuniger über das gesamte Jahr eingebracht, ein Plus von 32 Prozent. Laut AMD laufen die Epycs anhaltend stark, während die Produktion der Instinct-GPUs weiter hochfährt. Mit der MI400-Serie und Epyc Venice ist die Aussicht positiv. Der Betriebsgewinn steigt aufgrund höherer Investitionen nur unwesentlich auf 3,6 Milliarden Dollar.

Seit Ende 2025 darf AMD auch wieder angepasste KI-Beschleuniger nach China verkaufen. Zuvor steuerlich abgesetzte Instinct-MI308-Modelle spülen jetzt doch 390 Millionen Dollar in die Kasse. Der Verkauf soll 2026 weiterlaufen.


(Bild:

AMD

)

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Client & Gaming verbessert sich dagegen um 51 Prozent auf 14,6 Milliarden Dollar Jahresumsatz. Die Sparte schließt alle Ryzen-Prozessoren, Radeon-Grafikkarten und Konsolenchips ein, etwa für die Playstation 5 und Xbox Series X/S. Der Betriebsgewinn steigt wegen eines vorteilhaften Produktmix um 141 Prozent auf 2,9 Milliarden Dollar.

AMD nennt einen Verkaufsrekord mit Ryzen-Prozessoren im vergangenen Quartal. Dort machten sie mit 3,1 Milliarden Dollar fast 79 Prozent des Spartenumsatzes aus – 34 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Grafikkarten und Konsolenchips kommen auf 843 Millionen Dollar Quartalsumsatz (+50 Prozent).

Einzig die Embedded-Sparte mit Produkten des übernommenen FPGA-Spezialisten Xilinx ist rückläufig. Der Jahresumsatz sinkt um drei Prozent auf knapp 3,5 Milliarden Dollar, der Betriebsgewinn um 13 Prozent auf gut 1,2 Milliarden.

Im kompletten Jahr hat AMD 8,1 Milliarden Dollar für Forschung und Entwicklung ausgegeben, 25 Prozent mehr als 2024. Die Kosten für Marketing und Verwaltung steigen um 52 Prozent auf 4,1 Milliarden Dollar.

Im angelaufenen ersten Quartal 2026 erwartet AMD 9,8 Milliarden Dollar Umsatz (+/- 300 Millionen). Im Mittel sinkt der Umsatz zum letzten Ergebnis damit nur um fünf Prozent, in Anbetracht des traditionell schwachen Jahresbeginns ein guter Wert. Im Vergleich zum ersten Quartal 2025 entspräche das 32 Prozent Wachstum.

Der Börse gefällt der Geschäftsbericht derweil nicht, obwohl AMD die selbst gesteckten Erwartungen und Börsenprognosen geschlagen hat. Die Aktie ist seit Bekanntgabe um über zehn Prozent gefallen.


Update

04.02.2026,

18:28

Uhr

Inzwischen steht AMDs Aktie bei -17 Prozent.


(mma)



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OLG Dresden: Metas Datensammlung illegal, keine Revision zum BGH


Meta Platforms muss vier sächsischen Instagram- oder Facebook-Nutzern je 1.500 Euro Schadenersatz zahlen, weil der Datenkonzern über zahllose Webseiten und Apps Dritter rechtswidrig personenbezogene Daten sammelt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden am Dienstag in vier parallelen Verfahren entschieden (u.a. Az 4 U 292/25, der Redaktion vorliegend). Es sind die ersten rechtskräftigen Entscheidung dieser Art in Deutschland. In Österreich gibt es bereits ein einschlägiges Erkenntnis des dortigen Obersten Gerichtshofs (OGH) gegen Metas personalisierte Werbung und Datensammlung auf Drittseiten.

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Dafür setzt Meta weltweit seine sogenannten Meta Business Tools ein. Doch das OLG untersagt Meta ab sofort, auf Drittseiten und -apps Daten über die Kläger zu sammeln. Die vier Urteile beruft sich auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU und einschlägige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Besonders übel für Metas Position ist, dass das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ausschließt, weil die rechtliche Lage so deutlich sei. Zwar haben deutsche Landgerichte unterschiedlich geurteilt – nicht zuletzt musste das OLG das im Sinne Metas ergangene Urteil des Landgerichts Dresden, Az 3 O 2035/23, umkehren –, aber unter deutschen Obergerichten (!) gibt es keine zwei Rechtsmeinungen zu der Sache. Unterschiede gäbe es allenfalls bei Sachverhalten, mit denen sich der BGH aber nicht zu befassen hat.

Juristisch hält der 4. Senat des OLG Dresden die Sache für ausjudiziert. Dazu verweist es sowohl auf EuGH-Entscheidungen als auch auf ein konkretes Urteil des OLG München (Az 14 U 1068/25e – nicht veröffentlicht, aber der Redaktion vorliegend). Der 14. Senat des OLG München hat im Dezember einer Bayerin aufgrund der Datenernte der Meta Business Tools lediglich 750 Euro zugesprochen und die Revision zum BGH zugelassen, wovon Meta auch Gebrauch gemacht hat.

Die Dresdner gehen mit ihrem Urteil (Az 4 U 292/25) also einen Schritt weiter. Dem typischen Internetnutzer mit Meta-Konto stehen demnach 1.500 Euro zu, und Meta darf nicht zum BGH. Letzteres kann Meta beim BGH anfechten. Solche Nichtzulassungsbeschwerden machen den Löwenanteil aller BGH-Verfahren aus, sind aber selten erfolgreich. Allerdings wird sich der BGH mit Metas Revisionen gegen das erwähnte (und einige weitere, parallele) Münchner Urteile befassen.

Inzwischen dürften um die zehntausend Klagen deutscher Internetnutzer wegen Datenschutzverstößen gegen Meta Platforms anhängig sein. Federführend ist die Berliner Kanzlei BK Baumeister & Kollegen, die mehr als 7.000 rechtsschutzversicherte Kläger vertritt, vor allen 120 Landgerichten. Weniger als die Hälfte dieser Fälle ist in erster Instanz entschieden, davon sind etwa 60 Prozent gegen Meta ergangen, etwa 40 Prozent für Meta.

Nicht so in Sachsen und Sachsen-Anhalt: Dort haben die Landgerichte bislang für Meta geurteilt, mit der berühmt gewordenen Ausnahme des LG Leipzig. Es hat im Juli eine „Mindestentschädigung von 5.000 Euro (für) die allgemeine Betroffenheit (eines) aufmerksamen und verständigen ‚Durchschnitts‘-Betroffenen” Facebook-Nutzers verhängt (nicht rechtskräftig).

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Rechtsanwalt Max Baumeister geht davon aus, dass sächsische Landgerichte ihre Spruchpraxis nun ändern werden. In Leipzig gibt es fortan vielleicht geringeren Schadenersatz, aber Metas Karten vor den Landgerichten des Freistaats sind schlecht geworden. Die Wende habe sich schon in der mündlichen Verhandlung Anfang Dezember gezeigt: „Die Richter haben Metas Anwälte wirklich in die Zange genommen”, sagte Baumeister zu heise online. In naher Zukunft dürften das OLG Naumburg in Sachsen-Anhalt sowie ein anderer Münchner OLG-Senat urteilen.

Folgen sie den Dresdner Kollegen, dürfte das eine Lawine neuer Klagen und Urteile gegen Meta auslösen. Nicht zuletzt gehen dann jenen Rechtsschutzversicherungen, die die Kostendeckung für Klagen gegen Meta bislang ablehnen, die Argumente aus.

heise online hat Meta gefragt, wie es nach dem österreichischen OGH-Erkenntnis seine Geschäftspraxis dort geändert hat, und ob Meta angesichts des Dresdner Urteils die Business Tools im Europäischen Wirtschaftsraum oder auch nur in Deutschland anpassen wird. Eine Antwort steht noch aus.


(ds)



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Google: Medienwächter warnen vor KI-Zusammenfassungen


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Wo bei einer Internetsuche früher eine Liste von blau unterlegten Links den Weg zu verschiedenen Quellen ebnete, präsentieren Dienste wie Google und die spezialisierte KI-Suchmaschine Perplexity zunehmend fertig formulierte Zusammenfassungen („AI Overviews“). Doch was für Nutzer komfortabel erscheinen mag, alarmiert zunehmend die deutsche Medienaufsicht.

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Nach Informationen der Wochenzeitung Die Zeit haben die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) sowie die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) bereits Mitte Januar offizielle Verwaltungsverfahren gegen die beiden Tech-Größen eingeleitet. Dabei handelt es sich um ein Novum. Dieser Aufschlag rückt die Frage ins Zentrum, ob und wie algorithmisch generierte Antworten die öffentliche Meinungsbildung manipulieren oder verengen könnten.

Im Kern der Untersuchung steht laut dem Bericht die Sorge um die mediale Vielfalt. Wenn Chatbots Informationen aus verschiedenen Quellen zu einem monolithischen Text verschmelzen, wird die Herkunft der Nachricht oft zur Nebensache. Immer mehr Nutzer informierten sich direkt über solche Zusammenfassungen.

Die Behörden wollen nun klären, wer die journalistische und rechtliche Verantwortung für diese KI-generierten Inhalte trägt. Besonders Perplexity steht hier unter Beobachtung, da das Unternehmen externe Webseiten eher als Fußnoten denn als eigenständige Ziele behandelt. Doch auch Google drängt mit seinen KI-Übersichten in diesen Markt. Auf Smartphones nehmen diese Zusammenfassungen oft den gesamten sichtbaren Bereich ein und verdrängen die klassischen Suchtreffer in den unteren, kaum noch beachteten Bereich.

Dieser Trend befeuert die Angst vor dem „Zero-Click-Szenario“: Wenn die KI die Antwort bereits mundgerecht serviert, entfällt für den Nutzer die Notwendigkeit, auf die Webseite des Urhebers zu klicken. Erste Studien deuten auf massive Reichweitenverluste für Verlage und Informationsanbieter hin.

Google bestreitet einen direkten Zusammenhang zwischen den neuen AI Overviews und sinkenden Klickzahlen. Doch der Druck verschärft sich von juristischer Seite. Das Landgericht Frankfurt hat erst kürzlich in einer Entscheidung klargestellt, dass fehlerhafte KI-Angaben nicht einfach als technisches Versehen abgetan werden können. Wenn eine KI falsche Informationen über Unternehmen verbreitet, kann dies als wettbewerbswidrige Behinderung gewertet werden. Damit erhalten betroffene Firmen ein scharfes Schwert aus dem Kartellrecht, um mittels Unterlassungsansprüchen gegen die „Halluzinationen“ der algorithmischen Systeme vorzugehen.

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Die rechtliche Basis für das Vorgehen der Medienanstalten bildet unter anderem der Digital Services Act (DSA) der EU. Er verpflichtet große Plattformen dazu, systemische Risiken für die Meinungsfreiheit und den Medienpluralismus vorab zu prüfen und zu minimieren. Google und Perplexity haben nun zunächst einige Wochen Zeit, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Dabei zeichnet sich bereits ein Kompetenzgerangel ab: Google stellt die Zuständigkeit der deutschen Medienwächter grundsätzlich infrage und verweist auf die EU-Kommission sowie die irische Datenschutzaufsicht als primäre Ansprechpartner. Die EU-Kommissionermittelt aktuell selbst, ob Googles KI Fremdinhalte geklaut hat.

Schon im Oktober monierten die Landesmedienanstalten gemeinsam auf Basis eines Gutachtens: „KI-basierte Suchantworten schaffen neue Inhalte und verdrängen etablierte Informationsquellen.“ Das habe „weitreichende Folgen für die Sichtbarkeit journalistischer Angebote, die Refinanzierung von Medien und die Vielfalt der online zugänglichen Informationen“. Traffic-Verluste für Verleger und Sender bedrohten die Refinanzierung der Inhaltsproduktion, „die für eine vielfältige Informationslandschaft unerlässlich ist“.

Ob sich die deutschen Regulierer mit ihrem Vorstoß durchsetzen können, hängt vor allem davon ab, wie eng das Zusammenspiel zwischen nationalem Medien- und europäischem Plattformrecht künftig interpretiert wird. Der Freibrief für KI-Experimente auf Kosten der Publisher ist jedenfalls unter Beschuss geraten. Die Verfahren markieren den Beginn einer Debatte darüber, ob Suchmaschinen lediglich neutrale Vermittler bleiben müssen oder ob sie durch die Erstellung eigener Inhalte zu einer neuen Form von Super-Redaktionen werden, die einer strengeren Aufsicht unterliegen.


(dahe)



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