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iPhone 17: Wann es kommt, wie die Produktion läuft, wie es aussieht
Es dauert gar nicht mehr lange, bis Apples diesjährige iPhones erscheinen: Allen Anzeichen nach wird es im September wieder so weit sein. Pünktlich zum Anlaufen der Produktionsanlagen sind aus Asien und anderswo nun frische Details zu den neuen Modellen durchgesickert. Dabei geht es unter anderem um Änderungen bei Apples Mini-Anzeige Dynamic Island, dem genauen Vorstellungstermin, der Produktion der Geräte und mögliche Sonderfarben.
Der Termin der iPhone-Keynote
So geht der Bloomberg-Journalist Mark Gurman davon aus, dass Apples iPhone-Event in die Woche ab dem 8. September fallen dürfte (KW 37). Der tatsächliche Termin könnte der 9. September sein, denn Apple mag Dienstage für Veranstaltungen. Alternative sind auch gleich der Montag (8.) oder der Mittwoch (10.) denkbar. Freitage oder Wochenenden nutzt Apple nie, denn oftmals werden gleich am Freitag Vorbestellungen ermöglicht. So hielt Apple das iPhone-16-Event im letzten Jahr am 9. September (Montag) ab, die Preorder-Phase begann am darauffolgenden Freitag (13. September).
Geplant sind vermutlich insgesamt vier neue iPhone-Modelle. Das Standard-iPhone 17 trifft auf den neuen Formfaktor iPhone 17 Air mit besonders dünnem Gehäuse sowie die Pro-Modelle iPhone 17 Pro und 17 Pro Max, die jeweils die beste Chip- und Kamera-Ausstattung erhalten dürften. Ein Plus-Modell, also ein großes Standard-iPhone, ist angeblich diesmal nicht vorgesehen. Neben den neuen iPhones werden, sollte Apple sich an sein übliches Playbook halten, auch neue Apple-Watch-Modelle erwartet, insbesondere die dritte Variante der Apple Watch Ultra gilt als besonders interessant unter anderem mit Satellitenfunk.
Die Produktion des iPhone 17 ist Berichten aus Indien zufolge mittlerweile angelaufen. Fertiger Foxconn startete Produktionsläufe sowohl in Indien als auch in China, hieß es. Zentrale Komponenten wie Gehäuse, Bildschirm oder Kamera sollen bereits in den vergangenen Wochen in den Fabriken eingetroffen sein. Alle Geräte – womöglich mit Ausnahme des iPhone 17 Air – sollen von Beginn an auch in Indien gefertigt werden.
Farben und andere Kleinigkeiten
Für die Pro-Modelle plant Apple angeblich besondere Farben, darunter ein „kupferartiges Orange“, so der Leak-Experte Sonny Dickson. Ansonsten sind wohl Schwarz, Grau und Silber für die Modelle vorgesehen, ähnlich wie im Vorjahr. Die neue Kameraanordnung soll über die gesamte Breite des Gehäuses gehen.
Für das iPhone 17 Air sieht Apple angeblich eine Sonderfarbe namens „Sky Blue“ vor. Diese ist eher zurückgenommen, wie der Leaker Majin Bu behauptet. Er will außerdem vernommen haben, dass Apple an der Dynamic Island arbeitet. Diese erwarte eine „signifikante Evolution in den kommenden Jahren“, mit mehr Funktionen und mehr Integration. Apple nutzt die Fläche um die Kamera-Einbuchtung des iPhone, um dort Zusatzinformationen und Live-Aktivitäten anzuzeigen.
(bsc)
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Heimische Produktion: Apple kauft für eine Halbe Milliarde US-Magnete
Im Konflikt mit der Trump-Regierung um eine mögliche iPhone-Produktion in den USA will Apple offenbar nicht nachgeben – zu teuer und aufwendig scheint dies für den Lieferketten-optimierten Konzern zu sein. Intern glaubt Apple augenscheinlich nicht, dass die Verlagerung der Produktion aus China oder Indien eine realistische Option ist. Trotzdem will das Unternehmen stärker in den USA investieren. Am Dienstag kündigte Apple einen großangelegten Deal über Komponenten an. Es geht, so Apple in einer Mitteilung, um Neodym-Magnete im Wert von einer halben Milliarde US-Dollar.
Materialforschung mit Recycling-Magneten
Apple will demnach zusammen mit dem Spezialanbieter MP Materials eine neuartige Recycling-Fabrik aufbauen, die Magnetmaterialien aus seltenen Erden aus Geräten und Komponenten zurückgewinnt und daraus dann fertige Magnete herstellt. Diese kommen in diversen Apple-Produkten vor – vom MacBook über das iPhone bis zu MagSafe-Zubehör.
MP Materials ist laut Apples Angaben der einzige vollständig integrierte Hersteller seltener Erden in den Vereinigten Staaten. Die Produktionsanlage steht in Fort Worth, Texas, eine weitere Recyclingfabrik soll in Mountain Pass, Kalifornien entstehen. Apple will mit MP Materials außerdem neuartige Magnetmaterialien entwickeln sowie „innovative Verarbeitungstechnologien, um die magnetische Leistung zu steigern“.
Vertrag läuft über mehrere Jahre
Die 500 Millionen Dollar sollen laut Mitteilung „über mehrere Jahre“ ausgegeben werden. Ob es sich um Kaufverträge oder auch Produktionszuschüsse handelt, blieb zunächst unklar. In China bezahlt Apple Fertigern teilweise ihre Maschinen beziehungsweise finanziert diese vor.
Apple nutzt seit längerem „fast“ nur noch Magneten aus Recyclingmaterial, um den Kauf von teurer Neuware zu vermeiden – zudem tut man dies laut eigenen Angaben aus Umweltschutzgründen. Erstmals hatte Apple im Jahr 2019 in der Taptic-Engine (Vibrationsmotor) des iPhone 11 Recycling-Magnete verbaut, die Nutzung seither gesteigert. MP Materials soll mit seinen Magneten die gesamte Apple-Lieferkette versorgen, also auch die Fertiger in China oder Indien. Das dürfte der US-Regierung gefallen. Apple will laut eigenen Angaben in den kommenden vier Jahren bis zu 500 Milliarden Dollar in den USA investieren.
(bsc)
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Bundesverfassungsgericht zu Ramstein: Schutzanspruch ist keine Schutzpflicht
Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt in einem Urteil zur Airbase Ramstein die universelle Bindungswirkung der Grundrechte, verweigert zugleich aber drei Jemeniten die Durchsetzung ihres Schutzanspruchs. Das Kernargument: Weil die USA im Drohnenkrieg nicht systematisch gegen Grund- und Menschenrechte verstießen, folge aus dem grundrechtlichen Schutzanspruch der Kläger keine Pflicht für die Bundesrepublik, einzugreifen. Weitere Argumente sind die Bündnisfähigkeit Deutschlands und ein Vorrang für vertretbare Einschätzungen durch „zuständige deutsche Staatsorgane“. Fast 5 Jahre nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Klage von Faisal bin Ali Jaber, Ahmed Saeed bin Ali Jaber und Khaled Mohmed bin Ali Jaber abgeschmettert hat, scheitern sie also auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Bei einem Flugdrohnenangriff im Sommer 2012 sind zwei Familienmitglieder der Beschwerdführer im Dorf Khashamer getötet worden. Die Drohne soll über den US-Luftwaffenstützpunkt im deutschen Ramstein aus ferngesteuert worden sein. Die Überlebenden leiden nach eigenen Angaben bis heute unter Folgen. Sie werfen der Bundesrepublik Deutschland vor, ihrer Verpflichtung zum Schutz des Grundrechts auf Leben und Unversehrtheit nicht nachgekommen zu sein.
Grundrechte gelten auch im Ausland
Der 2. Senat des BVerfG stellt laut Pressemitteilung in seiner Entscheidung vom Dienstag (Az. 2 BvR 508/21) fest, dass „der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt“, obliege. Doch nur unter besonderen Bedingungen folge daraus die Pflicht, etwas zu unternehmen: „Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten“, heißt es in den Leitsätzen der Entscheidung. „Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens. Sie erfasst auch Gefährdungen, die von einem anderen Staat ausgehen.“
Eine Einschränkung auf den Schutz von Einwohnern oder Staatsbürgern Deutschlands lehnt das BVerfG ausdrücklich ab. Damit gehe das Gericht über seine bisherige Rechtsprechung hinaus, betonte die Vorsitzende Richterin. Gehe es um Handeln von Drittstaaten im Ausland, liegt die Latte laut dem Urteil allerdings hoch: Dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte müssten „systematisch verletzt“ werden. Und das hätten die Beschwerdeführer nicht bewiesen. Zudem sei die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik ein Verfassungsgut, das zu berücksichtigen sei.
Kein Risiko exzessiver Kollateralschäden und Grundrechtsverletzungen
„Die (hohe) Zahl ziviler Opfer kann für sich genommen – ohne Hinzutreten weiterer Elemente – die ernsthafte Gefahr systematischer Verstöße gegen das hier einschlägige Völkerrecht nicht begründen“, erkennt das BVerfG. „Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jemen systematisch gegen das Verbot exzessiver Kollateralschäden verstoßen worden ist, sind den angeführten Berichten und Resolutionen nicht zu entnehmen.“ Die New America Foundation geht aktuell von bis zu 1800 Opfern des Drohnenkriegs im Jemen aus, davon bis zu 150 Zivilisten.
Zwar mögen USA und BRD „im Einzelnen“ unterschiedlicher Auffassung über Völkerrecht sein. „Dadurch wird das grundsätzlich zwischen Bündnispartnern herrschende Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des anderen aber jedenfalls so lange nicht infrage gestellt, wie sich die von der Bundesrepublik Deutschland abweichende Rechtsauffassung der USA im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren hält“, erwägt der Senat. „Dies ist hier der Fall.“
Zu entscheiden haben das offenbar deutsche Bundesminister; denn laut Verfassungsurteil ist „die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitischen Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane, denen das Grundgesetz für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum einräumt, maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist.“ Deutsche Gerichte können in diesem Bereich also falsche Auslegungen seitens der Regierung nicht für unanwendbar erklären, nur weil sie falsch sind, sondern erst, wenn sie unvertretbar sind.
Reaktion der Beschwerdeführer
Ahmed und Khaled bin Ali Jaber nennen das heutige Urteil „gefährlich und erschütternd: Es vermittelt die Botschaft, dass Staaten, die das US-Drohnenprogramm unterstützen, keine Verantwortung tragen, wenn Zivilisten dabei getötet werden.“ Sie hätten nicht nur für sich und ihre ermordeten Angehörigen geklagt, sondern für unschuldige Opfer weltweit, schreiben sie in einer vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) veröffentlichten Pressemitteilung. „An wen sollen wir uns jetzt noch wenden, wenn wir Gerechtigkeit suchen?“
Einen positiven Aspekt sieht Andreas Schüller vom ECCHR: Die Entscheidung lasse „die Tür offen für zukünftige Fälle. Verletzungen des Völkerrechts können gerichtlich überprüft werden, auch wenn das Gericht dafür hohe Hürden aufstellt. Dies ist eine wichtige Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in diesen Zeiten.“
(ds)
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Studie: Deutschland hinkt bei der Reparaturkultur anderen Staaten hinterher
In Deutschland hat sich trotz Förderprogrammen in einzelnen Bundesländern noch keine echte Reparaturkultur entwickelt. Dabei wünscht sich mit 78 Prozent eine große Mehrheit der hiesigen Verbraucher, dass defekte Elektrogeräte einfacher instand gesetzt werden können. Das zeigt eine jetzt veröffentlichte Studie des Nürnberg-Institut für Marktentscheidungen (NIM), die auf repräsentativen Befragungen von jeweils 2000 Erwachsenen in Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Polen, Großbritannien und den USA basiert.
Laut der Untersuchung haben in Italien 61 Prozent der Verbraucher im vorigen Jahr mindestens ein Elektrogerät reparieren ließen. In Deutschland waren es dagegen nur 41 Prozent. Das ist zugleich der niedrigste Wert unter den einbezogenen Nationen. Vor allem in Großbritannien und den USA lassen Konsumenten am häufigsten große Haushaltsgeräte reparieren. Durchschnittlich verzichtet rund die Hälfte der Verbraucher in den untersuchten Staaten auf einen Neukauf und setzt stattdessen auf eine Wiederherstellung.
Der wichtigste Grund für eine Reparatur sind die geringeren Kosten im Vergleich zum Neukauf. Dieser Aspekt steht in allen Ländern an erster Stelle. Die meisten Bürger sind bereit, knapp 20 Prozent des Neuanschaffungspreises für eine Instandsetzung auszugeben. Der Nachhaltigkeitsaspekt spielt je nach Land eine unterschiedlich große Rolle als Motivation. Aktuell stellt Elektroschrott ein großes Problem dar. Dem Global E-Waste-Monitor 2024 der Uno zufolge fielen 2022 weltweit 62 Millionen Tonnen an elektronischem Abfall an, was einem Anstieg von 82 Prozent gegenüber 2010 entspricht.
Hohe Kosten als Reparatur-Killer
Das am häufigsten genannte Hindernis für Reparaturen sind durchwegs zu hohe Kosten. Fast die Hälfte der Befragten gibt dies als Hauptgrund an. Die am zweithäufigsten angegebene Hürde ist ein hoher Aufwand für Instandsetzungen, wobei sich hier große Unterschiede auftun: In Italien beklagt sich hier nur jeder Zehnte. In Deutschland liegt dieser Anteil bei 30 Prozent. Der Wunsch nach einem neueren Modell spielt in allen Ländern eine eher untergeordnete Rolle. Das gilt auch für die Unsicherheit über die Qualität der Reparatur oder Wartezeiten. Verbraucher wissen aber oft nicht, an wen sie sich wenden sollen.
Das Potenzial für einen Reparaturmarkt ist der Analyse zufolge groß. 77 Prozent der Bundesbürger sagen, der Staat sollte darauf hinwirken, dass mehr repariert wird. Der Ruf nach einer einfacheren Reparierbarkeit ist in Italien, wo die Instandsetzungsquote schon am höchsten ist, am weitesten verbreitet (85 Prozent). Auf dem letzten Rang liegen hier die USA.
Eine große Mehrheit der Befragten in allen Ländern – außer den Vereinigten Staaten – drängt auf mehr politische Unterstützung für Reparaturen. Interessanterweise legt die Studie aber auch nahe, dass in Staaten wie Österreich oder Frankreich, wo es bereits Förderprogramme gibt, die Reparaturquoten im Vergleich nicht höher sind. Dies deutet darauf hin, dass die Wirksamkeit bestehender Förderungen möglicherweise begrenzt ist oder andere Faktoren eine größere Rolle spielen.
Was bewirken Förderprogramme?
In hiesigen Bundesländern mit regionalen Förderprogrammen wie dem Reparaturbonus in Thüringen liegen die Instandsetzungsquoten etwas höher als im Bundesschnitt. Trotzdem werden auch dort „zu hohe Kosten“ ähnliche häufig als Abhaltungsgrund genannt wie im Rest der Republik. Als Gründe dafür, dass die Initiativen noch nicht auf die Bewusstseinsbildung durchschlagen, nennen die Forscher etwa ein suboptimales Programmdesign, unzureichende finanzielle Mittel, eine noch zu kurze Laufzeit oder niedrige Ausgangswerte.
Mit der neuen Ökodesign-Verordnung will die EU durch Vorgaben für Smartphone-Hersteller die Produkthaltbarkeit erhöhen und die Reparierbarkeit der Geräte verbessern. Ein Label soll darüber Auskunft geben. Bisher sind beim Handy-Kauf laut der Studie vor allem Akku-Laufzeit, Preis und Speicherkapazität entscheidend, was sich durch die neuen EU-Bestimmungen aber ändern könnte.
Geht es nach einer aktuellen Sondierung von Circularity, könnten jedes Jahr 2 bis 3 Millionen weniger neue Smartphones in den Markt gebracht werden, wenn sich Miet- und Second-Hand-Modelle breit durchsetzten. Mit einem stärkeren Fokus auf die Kreislaufwirtschaft ließen sich demnach so bis zu 200.000 Tonnen CO2 jährlich einsparen. Aus dem Repartly-Markt-Check 2025 lässt sich ablesen, dass die Bundesbürger bis dato mindestens 120 Millionen defekte Haushalts-Großgeräte gezählt haben, die außerhalb der Garantie kaputtgegangen sind. Das vergrößert den Berg an Elektroschrott – wenn keine Reparaturen erfolgen.
(vbr)
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