Künstliche Intelligenz

KI-Bilder im Urheberrecht: Wann Prompting schützt und warum Kopieren erlaubt ist


Die rechtliche Bewertung von Bildern, die mithilfe Künstlicher Intelligenz erzeugt wurden, wird präziser. In einem richtungsweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf untermauert, dass rein maschinell generierter Output grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Wer ein KI-Bild als eigene persönliche Schöpfung rechtlich absichern will, muss einen maßgeblichen, menschlich-gestalterischen Einfluss nachweisen können. Ein bloßes Füttern der Software mit allgemeinen, ergebnisoffenen Textanweisungen (Prompting) reicht hierfür keineswegs aus.

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Zugleich eröffnet die jetzt veröffentlichte Entscheidung vom 2. April größere Spielräume für die gezielte, KI-gestützte Nachahmung bestehender Bild-Ideen (Az.: 20 W 2/26). Denn das bloße Motiv oder der zugrundeliegende Einfall bei einem Foto ist laut den Düsseldorfer Richtern gemeinfrei und darf durch generative Systeme rechtssicher reproduziert werden. Voraussetzung ist, dass die handwerklichen und gestalterischen Eigenheiten des Originals unberührt bleiben.

Dem Verfahren lag ein Streit in einer juristisch bislang kaum ausgeleuchteten Grauzone zugrunde. Eine Unterwasserfotografin hatte sich darauf spezialisiert, Hunde beim Tauchen nach Spielzeugen abzulichten. Ein ehemaliger Kooperationspartner lud eine ihrer aufwendig nachbearbeiteten Bild-Dateien in ein KI-System und generierte im Wege des sogenannten Bild-zu-Bild-Verfahrens eine neue Grafik. Diese zeigte ebenfalls einen tauchenden Hund, wies aber einen deutlich veränderten, beinahe comichaften Stil auf.

Die Fotografin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und wollte die Verbreitung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes per Abmahnung untersagen lassen. Nachdem das Landgericht Düsseldorf den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen hatte, es handele sich um eine zulässige freie Bearbeitung, bestätigte das OLG nun dieses Ergebnis in zweiter Instanz. Es korrigierte aber die juristische Begründung erheblich und zog so Leitlinien für die Branche.

Der zuständige 20. Zivilsenat macht deutlich: Eine freie Bearbeitung setzt zwingend voraus, dass das neu entstandene KI-Bild überhaupt selbst die Qualität eines geschützten Werkes besitzt. Ob dies der Fall ist, hängt ganz entscheidend vom Grad der menschlichen Steuerung ab. Ein urheberrechtlicher Schutz für KI-Erzeugnisse ist zwar nicht kategorisch ausgeschlossen. Er erfordert aber, dass die Persönlichkeit des menschlichen Nutzers im finalen Bild zum Ausdruck kommt.

Das kann laut dem Urteil durch extrem detaillierte Voreinstellungen, fortlaufende, hochspezifische Korrekturen während des Promptings oder eine bewusste, schöpferische Auswahl aus einer Vielzahl von Zwischenergebnissen geschehen. Wer die KI hingegen mit vagen Vorgaben füttert und der Software die eigentliche Formentscheidung überlässt, betreibt dem OLG zufolge lediglich Ergebniskonsum ohne eigenen Schöpfungsanteil.

Prozessual führt diese Linie zu einer erheblichen Hürde für KI-Anwender. Wer sich vor Gericht darauf beruft, ein KI-Bild als eigenständiges Werk geschaffen zu haben, trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Da der Antragsgegner im konkreten Fall trotz gerichtlicher Hinweise nicht darlegen konnte oder wollte, welche konkreten kreativen Entscheidungen und Prompts er genutzt hatte, verweigerte das Gericht der KI-Grafik die Anerkennung als Werk. Damit war der rechtliche Weg über eine freie Bearbeitung versperrt.

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Dass die Fotografin den Prozess trotzdem verlor, liegt an einer grundlegenden Neuausrichtung bei der Prüfung von Urheberrechtsverletzungen. Das OLG folgt hier dem europäischen Recht. Bislang war in der deutschen Rechtsprechung der visuelle Gesamteindruck der Bilder entscheidend. Davon rückt der Senat nun ausdrücklich ab und wendet ein präzises, elementorientiertes Verfahren an.

Demnach ist zu prüfen, ob exakt die kreativen Elemente übernommen wurden, welche die persönliche Leistung des Fotografen ausmachen. Das können etwa Kameraeinstellung, spezifische Beleuchtung, Schärfentiefe oder der gewählte Ausschnitt sein. Das abstrakte Motiv dagegen, also hier ein unter Wasser nach einem Spielzeug greifender Hund, ist eine bloße Idee und nicht schutzfähig. Da die KI-Grafik zwar den Ansatz des Vorbilds aufgriff, aber in Perspektive, Anatomie und Dynamik völlig vom Original abwich, konnte das OLG keinen Rechtsverstoß erkennen.

Das Urteil zeigt, dass Fotografen zwar vor der identischen Übernahme ihrer technischen Leistung geschützt sind. Das KI-gestützte Nachbauen bildlicher Einfälle müssen sie aber hinnehmen. Der IT-Rechtler Jens Ferner begrüßt die Entscheidung. Sie liefere „die bislang präziseste obergerichtliche Dogmatik zur Schnittstelle zwischen dem klassischen Lichtbildschutz und der Nutzung menschlich geschaffener Bilder als Input generativer KI-Systeme“. Zudem schließe sie systematisch an die jüngsten Vorgaben vom Europäischen Gerichtshof an.

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