Britta Klingberg, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Expertin für IT- und KI-Recht, bringt auf den Punkt, warum an »maschinengemachtem« eigentlich keine Urheberrechte bestehen können, und was Mensch tun kann, um dennoch Urheberrechte an KI-generierten Inhalten zu erhalten.

Bild: Erstellt mit ChatGPTDie Frage, die mir von Kreativen und Unternehmen im Zusammenhang mit KI-generiertem Content am häufigsten gestellt wird, ist vermutlich:
Wer hat eigentlich die Urheberrechte daran?
In a nutshell lautet die Antwort: Niemand.
Jedenfalls grundsätzlich. Denn die Urheberrechtsgesetze weltweit sehen vor, dass der Urheber eines Werkes, für das vom Gesetz ein Urheberrecht vorgesehen ist, nur ein Mensch sein kann. Und dieser Mensch muss dieses Werk durch eine persönliche geistige Schöpfung kreiert haben.
Urheberrechte durch kreative, menschliche Prompts?
Natürlich ist der Mensch durchaus daran beteiligt, wenn eine generative KI einen Output erzeugt. Zum Beispiel durch die Eingabe von Prompts, die ja recht komplex sein können. Und an besonders elaborierten oder originellen Prompts kann deren menschlicher Ersteller (= Urheber) im Einzelfall möglicherweise ein Urheberrecht haben. Dieses »überträgt« sich aber nicht auf den mit dem Prompt erstellten KI-Output. Denn der Prompt ist nur ein Befehl an die KI – also eine Maschine – und diese Maschine erstellt den Output, nach den Gesetzen des Zufalls. Und an »maschinengemachten« Zufallsprodukten entstehen grundsätzlich keine Urheberrechte. Daran ändern auch die AGB des KI-Anbieters nichts, die oft Klauseln enthalten wie z.B.: »You own all Assets you create with the services to the fullest extent possible under applicable law« (Midjourney Terms of Service, Stand: 12. Februar 2026). Wenn Gesetz und Rechtsprechung kein Urheberrecht vorsehen, dann kann es auch nicht vertraglich eingeräumt werden. Urheberrechte sind keine vertraglichen Positionen, sondern durch (Urheberrechts-) Gesetze eingeräumte Monopolrechte.
Aber: Ab wann ist KI nur Werkzeug und der Mensch der Schöpfer?
Allerdings: Urheber haben schon immer Werkzeuge zur Kreation eingesetzt. Pinsel, Kameras, Grafikprogramme … Und auch ohne Einsatz von KI geschaffene Werke können Zufallsprodukte sein. Man denke nur an Jackson Pollocks »Action Painting«, bei dem die Farbe mitunter wild gespritzt, getropft und geschleudert wurde. Das war dann abstrakten Expressionismus – und nicht Zufall.
Wer selbst mit generativer KI komplexe und vielschichtige Outputs erzeugt, weiß: Mit einem einzelnen Prompt ist es nicht getan. Und auch Hochleistungs-KI liefert in aller Regel nur dann gute oder gar herausragende Ergebnisse, wenn sie von kenntnisreichen und erfahrenen Menschen trainiert und bedient wird. Diese menschgemachten Prozesse und Workflows sind kompliziert und aufwendig. Soll das rechtlich tatsächlich gar nicht zählen?
Gerichtliche Urteile werden differenzierter
Diese Erkenntnis setzt sich Schritt für Schritt erfreulicherweise auch in der Rechtsprechung langsam durch. Das alte Mantra »maschinengemacht = kein Urheberrecht« weicht allmählich einer differenzierteren Betrachtungsweise der Gerichte. So hat das Amtsgericht München unlängst geurteilt, dass beim Einsatz von generativer KI durchaus Urheberrechte bei dem die KI nutzenden Menschen entstehen können. Voraussetzung ist, dass ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird, der den resultierenden Output objektiv und eindeutig identifizierbar prägt. Zum Beispiel, wenn die im Prompting eingeflossenen menschlichen, kreativen Elemente den Output so dominieren, dass dies als eigene originelle Schöpfung angesehen werden kann (AG München, Urteil v. 13.2.2026, 142 C 9786/25).
Und das Landgericht Frankfurt a.M. befand, dass das Urheberrecht an einem menschlich erstellten Werk nicht dadurch in Zweifel gezogen wird, wenn KI als letzter Schritt zur Überarbeitung eingesetzt wird. Die Beweislast dafür, dass das Werk hauptsächlich vom menschlichen Urheber stammt, liege aber beim Urheber.
Höhere Instanzen wie Oberlandesgerichte und der BGH haben sich mit der Frage nach Urheberrechten an mit KI erzeugtem Content allerdings noch nicht befasst. Es bleibt also spannend.
Wie erhöht man die Chancen auf Urheberrechte an KI-generierten Inhalten?
Das lässt sich nach aktueller Rechtslage so zusammenfassen:
Was (alleine) nicht reicht:
- Bloße Auswahl aus dem, was die KI erstellt hat
- Detaillierte Beschreibungen im Prompting
- Allgemein gehaltene, ergebnisoffene Vorgaben
- Handwerkliche Korrekturen am von der KI erstellten Output
Was helfen kann:
- Wesentliche gestalterische Entscheidungen durch den Menschen (als aktiver Gestaltungsvorgang) – nicht durch KI (= Zufall)
- Im Prompting kreative Elemente einfließen lassen, die den Output am Ende dominieren
- Trainingsdaten nutzen, an denen man (Urheber-) Rechte besitzt (z.B. LoRAs)
- Intensive (!) Nachbearbeitung mit Nicht-KI-Tool(s) und eigenkreativen Entscheidungen / Änderungen
Was immer hilft: Dokumentation!
Eine einheitliche »Patentlösung«, die immer und in jedem Fall für Urheberrechte sorgt, gibt es nicht. Die Frage, ob Urheberrechte bestehen – oder auch nicht – war schon immer eine Einzelfallentscheidung.
Eine wichtige Empfehlung kann man aus der aktuellen Rechtsprechung aber ableiten: Wer seine Urheberrechte gerichtsfest beweisen können möchte, sollte konsequent dokumentieren, wie (s)ein Werk entstanden ist. Welcher Anteil ist KI-generiert, welcher menschliche, eigenkreative Entscheidung? In Zeiten von extern gehosteten SaaS-Lösungen spricht außerdem viel dafür, (Zwischen-) Ergebnisse auch öfter einmal lokal zu speichern.
Über Britta
Britta Klingberg ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Expertin für IT- und KI-Recht, geistiges Eigentum und Datenschutz. Sie ist Partnerin in der Kanzlei Boege Rohde Luebbehuesen (BRL). BRL ist eine international ausgerichtete Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die im Jahr 2006 gegründet wurde. Heute ist BRL mit rund 420 Mitarbeitenden an den Standorten Hamburg, Berlin, Bochum, Hannover, Dortmund, Essen, München, Bielefeld und Düsseldorf vertreten. www.brl.de