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Künstliche Intelligenz

KI-Update Deep-Dive: Der wahre Preis einer KI-Anfrage


Jede Anfrage an einen KI-Chatbot wie ChatGPT verbraucht Energie, oft deutlich mehr als eine herkömmliche Suchanfrage. Wie hoch dieser Verbrauch jedoch für eine konkrete Aufgabe ist, war bisher ein weitgehend unerforschtes Feld. Maximilian Dauner, Doktorand an der Technischen Universität München, hat sich in einer Studie mit genau diesem Thema auseinandergesetzt und den Energieverbrauch von generativer KI untersucht.


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14 Large Language Models hat Dauner untersucht. Large Language Models, kurz LLMs, sind die Basistechnologie hinter bekannten KI-Werkzeugen. Getestet wurden nur Modelle, die frei verfügbar sind und auf dem lokalen Server der Universität Platz finden.

Den Modellen, etwa Llama von Meta und Qwen von Alibaba, wurden 500 identische Fragen aus fünf verschiedenen Themengebieten gestellt, darunter Mathematik, Philosophie und Weltgeschichte, um eine breite Vergleichbarkeit zu gewährleisten. „Die Verbrauchswerte konnten wir dann wirklich lokal messen und eben auch benutzen“, sagt der Doktorand.

Die Untersuchung zeigte, dass vor allem zwei Faktoren den Energieverbrauch und den damit verbundenen CO₂-Ausstoß bestimmen. „Da ist zum einen natürlich die Größe, das ist nicht wirklich eine Überraschung. Das heißt, je mehr Parameter, desto größer ist auch die CO₂-Freisetzung“, führt Dauner aus. Die getesteten Modelle reichten von 7 Milliarden bis 72 Milliarden Parametern – ein Maß für die Komplexität eines KI-Modells.

Ein noch größerer Faktor war jedoch das sogenannte „Reasoning“, also die Fähigkeit eines Modells, komplexe Probleme in Teilschritte zu zerlegen und quasi laut nachzudenken. „Man sieht, dass zum Beispiel für abstrakte Algebra und Fragen aus der Highschool-Mathematik dieses Reasoning sehr, sehr viele Schritte durchläuft, und dadurch ist eben auch die CO₂-Freisetzung beziehungsweise das CO₂-Äquivalent sehr, sehr hoch“, erklärt Dauner.

Die Spannbreite der Kosten war dabei enorm. Während kleinere Modelle für die Beantwortung von 500 Multiple-Choice-Fragen etwa 1,4 bis 8,7 Gramm CO₂ bedingten, verursachte ein auf „Reasoning“ spezialisiertes Modell wie DeepSeek für dieselben Aufgaben 717 Gramm. Dieser Sprung entstehe, sagt Dauner, weil das Modell für mathematische Fragen extrem viele Wörter zur Lösung des Problems generieren musste.

Die Ergebnisse legen nahe, dass nicht für jede Aufgabe das größte und leistungsstärkste Modell notwendig ist – das sagen auch die KI-Anbieter. Für einfache Faktenfragen sei die Leistung kleinerer Modelle oft ausreichend. „Wenn ich jetzt eine ganz simple Geschichtsfrage habe, dann reicht eben auch ein Modell mit vielleicht acht Milliarden Parametern“, meint Dauner.

Als Verbraucher hat man nicht immer direkten Einfluss auf die Modellauswahl der genutzten Dienste. Dennoch gibt es Möglichkeiten, den eigenen CO₂-Fußabdruck zu verringern. Dauner rät, Anweisungen an die KI kurz und klar zu formulieren. „Man weiß ja schon prinzipiell, dass die Antworten recht ausschweifend sind“, sagt er. Eine simple Anweisung wie „antworte in Stichpunkten, antworte in zwei Sätzen, halte dich kurz und präzise“ könne den Energieverbrauch bereits deutlich senken, da weniger Text generiert werden muss.


KI-Update

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Wie intelligent ist Künstliche Intelligenz eigentlich? Welche Folgen hat generative KI für unsere Arbeit, unsere Freizeit und die Gesellschaft? Im „KI-Update“ von Heise bringen wir Euch gemeinsam mit The Decoder werktäglich Updates zu den wichtigsten KI-Entwicklungen. Freitags beleuchten wir mit Experten die unterschiedlichen Aspekte der KI-Revolution.

Die Studie hat allerdings auch ihre Grenzen. Die Ergebnisse hängen stark von der verwendeten Hardware und dem Energiemix des Standorts ab. „Das ist schon wirklich ein sehr limitierender Faktor dieser Studie, dass man es eben nicht generalisieren kann“, betont Dauner. Dies mache es auch schwierig, den exakten Verbrauch eines Dienstes wie ChatGPT zu beziffern.

Für die Zukunft hält der Forscher mehr Transparenz seitens der Anbieter für entscheidend – wie es auch im AI Act vorgesehen ist. Wenn Nutzerinnen und Nutzer eine Vorstellung von den anfallenden Kosten bekämen, könnte sich ihr Verhalten ändern, glaubt Dauner. „Dann wird sich vielleicht auch automatisch so ein Umdenken einstellen, dass User und Userinnen eben sagen, okay, ist es jetzt wirklich nötig, noch ein lustiges Bild zu generieren, oder dass wir uns hier Witze hin und her erzählen?“


(igr)



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Lieferkettengesetz wird gelockert – Entlastung für Firmen


Unternehmen sollen künftiger weniger Berichte, etwa über die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in ihren Lieferketten, abgeben müssen. Verstöße gegen Sorgfaltspflichten sollen künftig nur noch in schweren Fällen sanktioniert werden, wie aus einem Gesetzentwurf zum Lieferkettengesetz weiter hervorgeht, den das Bundeskabinett in Berlin beschlossen hat.

Vermieden würden durch EU- und deutsche Gesetzgebung entstehende „doppelte Berichtspflichten“. Dabei gelte das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nahtlos weiter bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, so das Bundessozialministerium.

In der EU wird nach Ministeriums-Angaben derzeit über Änderungen an der CSDDD verhandelt. Im Februar hatte die EU-Kommission Vorschläge zur Auflockerung unterbreitet: Das Gesetz solle erst später greifen, nur noch ein Fünftel der derzeit vorgesehenen Unternehmen betreffen und weniger Informationspflichten enthalten. In seiner bisherigen Form geht das EU-Gesetz über die Anforderungen des deutschen Gesetzes hinaus.

Das seit 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz soll sicherstellen, dass bei Produkten, die im Ausland für den deutschen Markt hergestellt werden, bestimmte Arbeits- und Umweltstandards eingehalten werden. Unternehmen mussten regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Die nun auf den Weg gebrachte Entschärfung beruht auf Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zum Bürokratieabbau.

Die im Kabinett auf den Weg gebrachten Neuregelungen stießen auf Kritik unterschiedlicher Seiten. Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Statt das Lieferkettengesetz wie mehrfach versprochen abzuschaffen, wird es in seiner Belastungswirkung bestätigt.“ Der Menschenrechtsexperte Armin Paasch von der Hilfsorganisation Misereor hingegen kritisierte die Novelle als „völkerrechtlich unzulässigen Rückschritt beim Menschenrechtsschutz in der Wirtschaft“. Die Grünen werfen der schwarz-roten Koalition eine Verwässerung bisheriger Lieferketten-Regeln vor.

Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) betonte: „Mit der Streichung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten.“ Gleichzeitig lasse die Regierung beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach.


(axk)



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Sammelklage: 288 Millionen US-Verbraucher gegen Amazon.com


Amazon.com muss sich einer Sammelklage im Namen von 288 Millionen US-Konsumenten stellen, die über den Marketplace eingekauft haben. Der Marketplace ist jener Teil der Online-Handelsplattform, in dem nicht Amazon selbst, sondern Dritte Waren feilbieten. Die Verbraucheranwälte werfen dem Konzern vor, durch Preisknebelung und hohe Gebühren die Preise zu treiben und dadurch den Käufern zu schaden.

Amazon hat versucht, die Zulassung als Sammelklage zu verhindern, unter anderem mit dem Argument, die Klägergruppe sei zu groß, die Bestpreisklausel abgeschafft und das Rechenmodell der Kläger unbrauchbar, zudem würden Dritthändler aufgrund Amazons Bedingungen manchmal auch Preise senken. Das verfahrensführende US-Bundesbezirksgericht hat die Sammelklage dennoch genehmigt und die Klageschrift veröffentlicht.

Sie beschreibt Amazon.com als dominanten Online-Händler, der große Marktmacht nicht nur im amerikanischen Online-Handel an sich, sondern auch über die Dritthändler im Marketplace ausübe. Deren Gebühren habe Amazon in nur fünf Jahren schrittweise um insgesamt 42 Prozent erhöht. Von jedem Dollar, den Kunden im Marketplace ausgeben, landeten durchschnittlich 27 Cent bei dem Konzern, nicht beim eigentlichen Verkäufer. Dadurch sei der Marketplace für Amazon weitaus profitabler als das Geschäft mit selbst verkauften Waren, wo Amazon auf schmale Margen setze. Die Händler seien vom Marketplace abhängig, etwa die Hälfte erwirtschafte mehr als 80 Prozent ihres Umsatzes dort; das nutze Amazon zum eigenen Vorteil aus, was gegen Wettbewerbsrecht verstoße, konkret drei Bestimmungen des Bundesgesetzes Sherman Act.

Die hohen Marketplace-Gebühren müssten am Ende die Kunden tragen. Denn Amazons Bestpreisklauseln gängelten die Händler, sodass diese ihre Waren auf anderen, günstigeren Online-Plattformen oder eigenen Webshops nicht zu niedrigeren Preisen anbieten dürften. Das Ergebnis sei weniger Wettbewerb und allgemein höhere Preise, zum Nutzen Amazons, aber zum Nachteil der Kunden. Die Klage fordert Entschädigung für alle US-Verbraucher, die nach dem 25. Mai 2017 mindestens fünf Produkte über den Amazon.com-Marketplace gekauft haben.

Ob die Vorwürfe stimmen, muss sich im Hauptverfahren zeigen. Dafür haben die Kläger Geschworene beantragt. Aus Amazon nicht erfolgreicher Eingabe gegen die Zulassung als Sammelklage geht vor allem eines hervor: die Sache ist kompliziert. Denn es wirken eine Reihe von Vertragsklauseln für Marketplace-Händler zusammen.

Ursprünglich hat Amazon ihnen verboten, anderswo günstigere Preise aufzurufen als im Amazon-Marketplace. Diese grobe Bestpreisklausel (Price Parity Provision, PPP) hat der Konzern nach eigenen Angaben „selten durchgesetzt“ und im März 2019 in den USA aufgehoben. Auch in der EU wendet Amazon sie demnach EU nicht mehr an.

Unverändert in Kraft sind allerdings andere Bestimmungen, wie Select
Competitor – Featured Offer Disqualification (SC-FOD), Amazon Standards for Brands (ASB), Marketplace Fair Pricing Policy (MFPP) samt Atypical Pricing –
Featured Offer Disqualification (AP-FOD), etwas namens WCP sowie, seit November 2021 eine Clarification to the Seller Code of Conduct (SCC).

Bei SC-FOD geht es um das „Featured Offer“, den entscheidenden Platz an der Sonne: Ruft ein Kunde die Webpage für ein bestimmtes, verfügbares Produkt auf, scheint ein Händler als Anbieter direkt auf, selbst wenn mehrere Händler das selbe Ding feilbieten. Nur wenige Kunden klicken sich zu den anderen Anbietern durch, entsprechend wichtig ist diese Einstufung. Verlangt ein Marketplacehändler allerdings einen höheren Preis als Amazon ihn in ausgewählten anderen Online-Geschäften (select ccompetitors) erspäht, wird er disqualifiziert. Seit 2022 versucht Amazon nach eigenen Angaben, zu verhindern, dass ein günstigeres Angebot desselben Händlers auf einer anderen Webseite zur Disqualifikation im Marketplace führt.

Einen ähnlichen Effekt hat die AP-FOD-Klausel, wo „atypische“ Preise zur Disqualifikation führen. Sie ist Teil von MFPP, was Wucher bekämpfen solle. Zu MFPP gehört offenbar auch WCP, dessen Erklärung in der veröffentlichten Eingabe geschwärzt ist.

Mit ASB konzentriert sich Amazon demnach auf ausgewählte Markenprodukte, deren Preise viele Verbraucher als Referenz für das allgemeine Preisniveau eines Geschäfts heranzögen. Ist so ein Produkt günstig, glaubt der Kunde, dass wohl auch alle anderen Produkte günstig seien. Wie ASB genau angewandt wird, erklärt Amazon nicht, führt aber aus, dies erfolge „nicht automatisch oder mechanisch“.

Der SCC verlange von Händlern „faires und ehrliches Verhalten“. Im November 2021 wurde der SCC verschärft, um unlautere Scheingeschäfte zu bekämpfen: Manche Händler hätten Dritte dafür bezahlt, bestimmte Produkte im Marketplace zu bestellen. Daraufhin konnten sie Lobhuldigungen über das Produkt posten; vor allem aber reagierten Amazons Algorithmen auf die Käufe und empfahlen das Angebot weiteren Verbrauchern, die dann den falschen Eindruck erhielten, zahlreiche Andere hätten das Ding zu einem bestimmten Preis erworben. Mit Preisparität zu anderen Online-Shops habe dieser Aspekt der SCC nichts zu tun, erklärt Amazon.

Die Klage stützt sich zusätzlich auf informelle Aussagen, Anleitungen und Maßnahmen von Amazon-Mitarbeitern. Dagegen wendet Amazon ein, dass es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle von Mitarbeitern handle, die entgegen ihres Trainings und der Richtlinien agiert hätten. Solche Fälle seien individuell zu klären und einer Sammelklage nicht zugänglich.

Das Gericht hat die Sammelklage dennoch zugelassen. Damit geht es für Amazon um Milliarden. Es kann allerdings sein, dass das Gericht im Laufe des weiteren Verfahrens Teile der Klasse ausschließt, sodass es am Ende vielleicht nicht um die ganzen 288 Millionen Verbraucher geht, oder dass die Klasse geteilt wird und dann um unterschiedlich hohe Forderungen prozessiert wird. Zudem kann Amazon Rechtsmittel gegen die Zulassung als Sammelklage erheben.

Das Verfahren heißt Elizabeth De Coster et al v Amazon.com und ist am US-Bundesbezirksgericht für den Westen des US-Bundesstaates Washington, wo Amazons Firmenzentrale liegt, unter dem Az. 2:21-cv-00693 anhängig.


(ds)



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Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet


Die Nutzung von Webdiensten und Apps nervt auf dem Smartphone noch mehr als auf dem Rechner: Das kleine Display wird oft von Werbung eingenommen, die man nur schwer wegdrücken kann – wenn überhaupt. Und Empfehlungsalgorithmen sorgen dafür, dass man möglichst viel davon konsumiert. Im Hintergrund wird der Nutzer dabei ungewollt von Trackern bespitzelt, deren Einsatz er über komplizierte Cookie-Banner auch noch selbst genehmigen muss.

Doch dagegen gibt es bewährte Mittel: Inzwischen funktionieren viele der Antiwerbe- und Antitracking-Maßnahmen, die Sie vom Rechner kennen, auch auf Ihrem Smartphone und Tablet mit Android oder iOS. Das spart nicht nur Zeit, sondern vor allem auch Nerven.

  • Werbung, Cookie-Banner & Co. sind auf dem Smartphone besonders lästig.
  • Aber auch davon können Sie das meiste mit passenden Browsern und Add-ons loswerden.
  • Auch YouTube und Social Media können Sie künftig störungsfrei genießen.

Der Weg in eine bessere, ungestörte Surfwelt beginnt mit der Wahl des Browsers. Bei Mobilgeräten ist die Situation etwas komplizierter als am Rechner, auch wenn es viele der von dort bekannten Browser für Android und iOS gibt. Diese Apps haben jedoch oft einen eingeschränkten Funktionsumfang und weniger Anpassungsmöglichkeiten. Beim Thema Add-ons zum Beispiel lässt Google seine mobilen Chrome-Nutzer seit jeher im Regen stehen, die Installation eines Adblockers fällt für sie flach. Apple-Nutzer können Safari seit iOS 15 und iPadOS 15 zwar um Erweiterungen ergänzen; die müssen aber über den App Store verteilt und somit von Apple abgesegnet werden. Entsprechend klein ist die Auswahl, zudem sind viele bekannte Erweiterungen im Apple App Store kostenpflichtig.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet“.
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