Künstliche Intelligenz
Kinderhilfswerk: Entschieden gegen Social-Media-Verbot für Kinder
In der Debatte um ein generelles Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche hat das Deutsche Kinderhilfswerk sich entschieden dagegen ausgesprochen. „Pauschale Verbote entmündigen Kinder und Jugendliche und stehen in krassem Widerspruch zu ihrem in der UN-Kinderrechtskonvention garantierten Recht auf digitale Teilhabe sowie den Aufbau von Medienkompetenz“, sagte Geschäftsführer Kai Hanke der „Neuen Osnabrücker Zeitung“.
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Die sozialen Medien seien zwar gespickt „mit Anreizen zur Risikonutzung und unzureichenden Vorsorgemaßnahmen für junge Nutzergruppen“. Die vielerorts geforderten Verbote seien aber nicht die Lösung. „Ist das notwendige Mindestalter dann erreicht, sind die jungen Menschen wieder denselben Mechanismen unterworfen, allerdings ohne zuvor Medienerfahrungen mit den Risiken der Nutzung gesammelt zu haben und dann umso anfälliger für ihre Wirkung“, sagte Hanke.
Kinderschutzbund: Soziale Medien wichtig für Kommunikation
Es bestehe allerdings ein grundsätzlicher Regulierungsbedarf der großen Plattformen. „Hier könnten eigenständige europäische Plattformen, die nicht den Zwängen der Aufmerksamkeitsökonomie unterliegen, eine Lücke schließen“, die durch Verbote entstehen würde, so Hanke. Zudem müsste Eltern schon früh Medienerziehungskompetenz vermittelt werden.
Für junge Menschen seien soziale Medien ein „zentraler Ort des sozialen Austausches und der Freizeitgestaltung“. Verbote würden diese Kommunikationswege abschneiden und „Kindern einen Rückzugsort ihrer Lebenswelt ohne angemessenen Ersatz nehmen“. Zudem könne es zu einer weiteren Benachteiligung von jungen Menschen aus bildungsfernen Familien beitragen.
Die Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten hatten sich im Oktober für Altersgrenzen auf Plattformen wie Tiktok und Facebook ausgesprochen – wollen ihre nationalen Zuständigkeiten aber nicht an Brüssel abgeben. Es sei wichtig, Minderjährige im digitalen Raum zu schützen, unter anderem durch ein Mindestalter für den Zugang zu sozialen Medien, hieß es in einer Erklärung.
In Australien und Griechenland erst ab 16 Jahren
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EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen verglich mögliche Altersvorgaben für Social Media mit denen für Tabak und Alkohol. Die deutsche Politikerin nannte zudem Australien als mögliches Vorbild.
Dort ist es bereits beschlossene Sache, dass Jugendliche künftig erst ab 16 Jahren Plattformen wie X, Tiktok, Facebook und Instagram nutzen dürfen. Mittlerweile hat auch Griechenland soziale Medien für Unter-16-Jährige blockiert. In anderen Ländern, wie Dänemark, werden ähnliche Pläne diskutiert.
In der deutschen Politik ist das Thema umstritten. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hatte sich ebenfalls für ein Mindestalter ausgesprochen. Auch die Grünen-Chefin Franziska Brantner befürwortet die Idee. CSU-Chef Markus Söder hingegen argumentierte: Ein Verbot mache Tiktok, Instagram und Co. eher noch interessanter für Jugendliche und Kinder.
(nen)
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Lange Datenträgerauswertung: Gerichte erkennen Verstoß gegen Grundrechte
Das digitale Durchsuchen und vorläufige Sicherstellen von Datenträgern gelten als unabdingbare Instrumente der Strafverfolgung. Die Praxis zeigt aber, dass die Auswertung der sichergestellten Daten oft Monate bis Jahre in Anspruch nimmt. Zahlreiche Landgerichte entschieden: Diese Zeiträume kollidieren mit den Grundrechten der Betroffenen, insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
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Die Gerichte ziehen hier eine klare Grenze, wie der Strafverteidiger Jens Ferner erläutert. Die zuständigen Kammern arbeiten demnach heraus, dass die Dauer der Sicherstellung strengen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Schranken unterliegt. Der juristische Konsens sei eindeutig: Je länger die Auswertung dauert, desto höher muss die Hürde für ihre Rechtmäßigkeit sein.
Die Gerichte stellen laut der Übersicht Ferners klar, dass die vorläufige Sicherstellung nach Paragraf 110 Strafprozessordnung (StPO) kein Freibrief für einen unbegrenzten Einbehalt etwa von Festplatten, Handys und anderen IT-Geräten und Speichermedien ist. Sie dient lediglich als zügig abzuschließender Teil der Durchsuchung, der es den Ermittlungsbehörden erlaubt, die Beweisrelevanz aufgefundener Unterlagen und Datenträger zu prüfen. Im Anschluss müssen sie entweder zurückgegeben oder richterlich beschlagnahmt werden nach Paragraf 98 StPO. Die StPO kennt zwar keine festen Fristen für diese „Durchsicht“, doch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hängt stets von einer umfassenden Einzelfallabwägung ab.
Verhältnismäßigkeit entscheidend
Zentrale Kriterien für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Stärke des Tatverdachts (schwere Kriminalität vs. Bagatelldelikte), der Umfang und die Komplexität der Daten (Terabyte vs. überschaubare Mengen), die Dringlichkeit der Auswertung etwa bei Haftsachen sowie die Eingriffsintensität. Bei Letzterer fällt der Wert der Geräte und eine berufliche oder private Abhängigkeit des Betroffenen von ihnen ins Gewicht.
Übereinstimmend betonen die Gerichte, dass die Staatsanwaltschaft die Verantwortung für eine zügige und verhältnismäßige Verfahrensdauer trägt und dies dokumentieren muss. Strukturelle, personelle oder technische Engpässe der Behörden dürfen nicht zulasten der Grundrechte der Beschuldigten gehen. Das ist ein zentrales Prinzip, das etwa das Landgericht (LG) Gera hervorhebt, indem es die Überlastung der Behörden als unzulässigen Grund für eine zweieinhalbjährige Verzögerung ansah.
Richter intervenieren bei übermäßiger Dauer
Die von Ferner beleuchteten Richtersprüche definieren die Grenze der Verhältnismäßigkeit anhand konkreter zeitlicher und inhaltlicher Maßstäbe: Das LG Hamburg erklärte eine viereinhalbjährige Auswertedauer in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren für rechtswidrig: Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, nach Abschluss der Sichtung aktiv eine Beschlagnahme zu beantragen oder die Daten zurückzugeben. Die Richter unterstrichen, dass eine mehrjährige „Schwebelage“ selbst bei komplexen Fällen unverhältnismäßig sei und eine fehlende klare Abgrenzung zwischen bloßer Durchsicht und vertiefter inhaltlicher Analyse nicht hingenommen werden könne. Die erstellten Auswerteberichte mussten gelöscht werden.
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Das LG Köln hob die Sicherstellung auf, da die Behörden Datenträger mit überschaubaren 56 GB zweieinhalb Jahre lang ohne Beginn der Auswertung liegen ließen. Ähnlich entschied das LG Essen. Es rügte die Staatsanwaltschaft, weil sie sich allein auf vage Zeitangaben der Polizei stützte, anstatt selbst Prioritäten zu setzen und aktiv zu steuern.
Selbst kürzere Zeiträume können unverhältnismäßig sein, wenn der Tatverdacht schwach ist. Das LG Frankfurt ordnete daher die Herausgabe eines Laptops nach über vier Monaten an, weil der Verdacht allein auf einer alkoholisierten Zeugenaussage beruhte. Im Gegensatz dazu hielt das LG Dresden eine 14-monatige Dauer in einem Verfahren zu Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs für vertretbar, weil die Staatsanwaltschaft unmittelbar ein externes IT-Unternehmen beauftragte und die Notwendigkeit einer vollständigen Sichtung detailliert begründete. Eine bloße Durchsicht darf laut Ferner aber nicht zu einer verdeckten Vorratsdatenspeicherung ausufern.
(nen)
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Ikea-Hack: Ivar-Regal mit einer Arbeitsecke ausstatten
Ikea bietet für seine Ivar-Regalreihe für ca. 120 Euro einen nachrüstbaren Klapptisch an. Damit kann man sich eine Arbeitsecke an dem Regal einrichten. Diese 120 Euro kann man sich aber als pfiffiger Maker sparen, denn es geht auch günstiger. Mit ein paar Leimholzbrettern und zwei Kanthölzern kann man sich selbst eine preiswerte und individuelle Arbeitsecke in einem Standard-Ivar-Regal einrichten.
Wenn man die Holzteile direkt in der passenden Länge besorgt, spart man sich sogar noch den Sägeaufwand. Durch die Breite eines Ivar-Regals von 800 mm ist es leicht, ein passendes Brett zu finden, weil es sich um eine Standardgröße handelt. Die Bretter, die ich in diesem Projekt verwendet habe, haben die Abmessungen 800 × 300 × 18 mm.
- Individuell auf die eigenen Bedürfnisse anpassbar
- Klappbare Erweiterungen für mehr Platz
- Fügt sich in bestehendes Möbel ein; kein Umräumen nötig
Inspiriert hat mich das Make-Sonderheft von 2020, „Loslegen mit Holz“. Dort wurde eine Werkbank für eine kleine Wohnung vorgestellt. Da bei mir der vorgesehene Platz mit einem Ivar-Regal belegt ist, habe ich die Arbeitsecke dort integriert.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ikea-Hack: Ivar-Regal mit einer Arbeitsecke ausstatten“.
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Apple einigt sich mit WeChat, erlaubt Mini-Apps gegen Provision
Apple hat offenbar einen wichtigen Meilenstein bei der Vermarktung sogenannter Mini-Apps erreicht. Der Konzern schloss laut einem Bloomberg-Bericht nach mehr als einem Jahr der Verhandlungen einen Deal mit dem chinesischen Internetriesen TenCent für dessen Plattform WeChat. Dabei geht es darum, dass auch für kleine Programme, die im Rahmen der „Super-App“ von Dritten und WeChat selbst angeboten werden, Provisionen an Apple fließen. „Wir haben eine sehr gute Beziehung zu Apple und haben bereits in vielen verschiedenen Bereichen zusammengearbeitet“, so Tencent-Präsident Martin Lau am Donnerstag vor Analysten nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen des Konzerns. „Wir waren mit Apple im Gespräch, um das Ökosystem für Minispiele dynamischer zu gestalten.“
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Der iPhone-Konzern wird hier genauso wie bei App-Store-Anwendungen künftig mitkassieren. Die Verhandler einigten sich auf 15 Prozent für Apple. Das gilt Beobachtern als großer Erfolg, der sich auch beim Umsatz auswirken dürfte: WeChat hat mehr als eine Milliarde Nutzer allein mit chinesischem Hintergrund. Schon in der Mini-App-Kategorie Spiele soll Tencent Social-Network-Erlöse von 3,8 Milliarden Euro im September-Quartal erzielt haben. Parallel zu dem Vertrag mit Tencent öffnet sich Apples gesamte Plattform für Mini-Apps – zu den gleichen Bedingungen.
Provision geringer für „Programmteilnehmer“
15 Prozent sind die Hälfte von Apples üblicher Provision in Höhe von 30 Prozent. Diese ist von allen App-Anbietern mit Umsätzen über 1 Million US-Dollar zu zahlen. Kleinere Entwickler zahlen also bereits jetzt schon nur 15 Prozent. Apple betont, dass dies die große Mehrheit der Developer betreffe. Bei Abonnements sinkt die Provision im zweiten Jahr eines bestehenden Abos allgemein auf 15 Prozent. Mini-Apps wurden bislang nicht erfasst, waren aber eigentlich auch nicht erlaubt – es kam deshalb auch mit Tencent zu Konflikten.
Diese sollen nun beseitigt sein. Apple eröffnet dazu das sogenannte App Store Mini Apps Partner Program, das am Donnerstagabend angekündigt wurde. Es erweitere die App-Unterstützung des App Store „um Apps, die Mini-Apps anbieten“. Mini-Apps sind „self-contained experiences“, also in sich geschlossene Programme, die mit Technologien wie HTML5 und JavaScript, also Web-Verfahren, entwickelt werden. Apple betont, das Programm sei dafür da, „Entwicklern, die Mini-Apps vorhalten, beim Wachstum ihres Geschäfts zu helfen“ und gleichzeitig „die Verfügbarkeit von Mini-Apps im App Store“ zu steigern. Dabei gehe es Apple um eine „großartige Kundenerfahrung“. Teilnehmer am Programm erhalten besagte 15 Prozent Provisionsreduzierung, diese gilt für In-App-Käufe inklusive Abos.
Mini-App-Ökosystem muss sich entwickeln
Apple betont, dass Mini-Apps „bestimmte App-Store-Technologien“ enthalten müssen. Dazu gehört eine API zur Deklarierung des Nutzeralters für den Jugendschutz und die Advanced-Commerce-API, die Bezahlvorgänge ermöglicht. Apple hat auch eine eigene Website für das Mini-Apps-Partner-Programm aufgesetzt. Dort beschreibt der Konzern, dass Mini-Apps „Softwarepakete, Scripts oder Spieleinhalte“ sein können, die „nach einer App-Installation ergänzt und vom Gerät ausgeführt werden“. Neben HTML5 und JavaScript sollen auch „andere Sprachen, die Apple erlaubt“ möglich sein. Welche das sind, blieb zunächst unklar.
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Laut dem Dokument sind alle üblichen In-App-Käufe möglich, das betrifft wie erwähnt auch Abos, die sich automatisch verlängern oder zu einem bestimmten Zeitpunkt enden. Entwickler müssen sich bei Apple zunächst bewerben, um in das Programm aufgenommen zu werden. Die Entwickler von Mini-Apps sind stets unabhängig vom Entwickler der App, die die Mini-App enthält. Es wird sich also erst ein entsprechendes Ökosystem bilden müssen, hier dürfte WeChat zunächst führend sein.
(bsc)
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