Künstliche Intelligenz
Kurz erklärt: Das ist Agentic AI
Während die Reasoning-Fähigkeiten großer Sprachmodelle (Large Language Models, LLMs) total 2024 sind, betonen die Modellanbieter jetzt die agentische Natur ihrer Systeme. Gemeint ist damit, dass die Modelle komplexe Aufgaben autonom lösen und dazu selbstständig weitere LLMs oder andere Werkzeuge hinzuziehen. Das kann vom Browser und der Taschenrechner-App über die Dokumentenablage bis zur Entwicklungsumgebung reichen.
Ziel der autonomen agentischen LLMs ist laut Werbeversprechen, die bisherige Arbeitswelt umzukrempeln, die Digitalisierung der Wirtschaft und Verwaltung abzuschließen und schlussendlich Menschen bei vielen Tätigkeiten zu ersetzen – was Kosten einspart. Nicht nur bei öden, repetitiven Aufgaben – auch komplexe Geschäftsprozesse, Softwareentwicklung und Forschung sind das Ziel der Agenten.
Während die Wirtschaft – vom KMU bis zum Megakonzern – damit einen Wachstumsschub erfahren soll, würden die Systeme Angestellten dann Zeit für andere Aufgaben geben, die bislang ständig hinten runterfallen. Unterm Strich soll die Technik alle noch effizienter machen und die Lücke der Fachkräfte füllen, so die Eltern des Gedanken.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Kurz erklärt: Das ist Agentic AI“.
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Künstliche Intelligenz
Youtube-Videos für Kinder bescheren Disney Datenschutzstrafe
Wer jugendgefährdende Inhalte frei ins Internet stellt, kann in manchen Ländern Probleme bekommen. Im Zeitalter des Überwachungskapitalismus kann es auch umgekehrt kommen. Aktuell trifft das den Disney-Konzern. Er muss in den USA zehn Millionen US-Dollar zahlen, weil er für Kinder gemachte Videos bei Youtube eingestellt hat, ohne sie als „für Kinder“ zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung soll seit 2019 verhindern, dass Youtube personenbezogene Daten über die Zuschauer sammelt und dann für Werbezwecke nutzt. Solche Datenverwertung ist in den USA für Personen unter 13 Jahren nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten vorab informiert wurden und zugestimmt haben. Vor 2019 hat Youtube die Daten aller Zuschauer geerntet; weil das die Normen des US-Gesetzes COPPA (Children’s Online Privacy Protection Act of 1998) verletzt hat, musste der Google-Konzern damals 170 Millionen US-Dollar zahlen. Seither muss jedes neu hochgeladene Youtube-Video entweder als „für Kinder“ oder als „nicht für Kinder“ gedacht eingestuft werden.
Disney hat einige Videos und Musikvideos der Disney-Reihen The Incredibles, Coco, Toy Story, Frozen und Mickey Mouse als „nicht für Kinder“ auf Youtube hochgeladen, heißt es in einer auf Initiative der US-Behörde FTC (Federal Trade Commission) erhobenen Klage. Dabei sollen die Videos gerade Kinder ansprechen. Greifen diese auf die nicht korrekt klassifizierten Videos zu, erntet Youtube ihre Daten und verwertet sie, ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt zu haben.
Autoplay und Kommentare
Außerdem erlaubt Youtube dann Nutzerkommentare unter den Videos und spielt nach dem Ende des Streifens automatisch weitere ab, die ebenfalls als „nicht für Kinder“ gekennzeichnet sind. Das können dann auch Inhalte anderer Urheber als Disney sein, die wirklich nicht für Kinder geeignet sind. Auch Kommentare können unpassend ausfallen.
Mitte 2020 habe Youtube aus eigenem Anlass die Einstufung bei über 300 Disney-Videos von „nicht für Kinder“ auf „für Kinder“ geändert und Disney darüber informiert, berichtet die FTC. Doch auch danach habe Disney seine Vorgehensweise beim Upload neuer Videos nicht verbessert und weiterhin Videos für Kinder als „nicht für Kinder“ bereitgestellt. Aus Sicht der FTC ist das erschwerend. Gegen Zahlung von zehn Millionen Dollar und der verbindlichen Einführung eines Compliance-Programms soll das Gerichtsverfahren nun eingestellt werden.
Druck zu Altersprüfung
Die FTC nutzt den Fall, um den Druck auf Youtube zur Einführung einer allgemeinen Alterskontrolle zu erheben. „Falls Youtube Technik einführt, die Alter, Altersbandbreite oder Alterskategorie aller Youtube-Nutzer feststellt, (…) kann sich Disney auf dieses Signal verlassen“ schreibt die FTC, „Diese vorausschauende Altersverifikationsklausel (in dem gerichtlichen Vergleich setzt auf) den zunehmenden Einsatz von Altersverifikationstechnik zum Online-Kinderschutz – und erzeugt Anreiz, ihre Verbreitung zu beschleunigen.“
Das Verfahren heißt USA v. Disney Worldwide Services et Disney Entertainment Operations und ist am US-Bundesbezirksgericht für Zentralkalifornien unter dem Az. 2:25-cv-08223 anhängig.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Fernmeldegeheimnis gilt bei privater E-Mail-Nutzung durch Mitarbeiter nicht mehr
Bisher gab es in Deutschland eine weit verbreitete, etwa von der der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) vertretene Rechtsauffassung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung von betrieblichen E-Mails oder des Internets erlauben beziehungsweise dies zumindest dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Die Folge: Für sie würde das Fernmeldegeheimnis greifen. Arbeitgebern wäre es damit streng verboten, die privaten Nachrichten ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Ein Verstoß könnte sogar eine Straftat nach Paragraf 206 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Doch jetzt gibt es eine neue, wegweisende Einschätzung, die diese Sichtweise infrage stellt.
Die Bundesnetzagentur hat verdeutlicht, dass sie den Fall anders sieht als die DSK. In einem aktuellen Hinweispapier erklärt sie, dass Angebote zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – wie die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs für private Zwecke – nicht unter die Definition von Telekommunikationsdiensten fallen.
Der Grund dafür ist, dass solche Services „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden müssen. Die Regulierungsbehörde schreibt, dass die Bereitstellung von E-Mail-Postfächern an Angestellte kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft sei, sondern einfach ein Arbeitsmittel. Auch wenn Mitarbeiter es privat nutzen dürfen, zielt das Angebot des Arbeitgebers nicht darauf ab, einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen oder ein Entgelt zu verlangen. Es handelt sich also nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Wenn die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz nicht unter das Fernmeldegeheimnis fällt, müssen sich Arbeitgeber „nur“ an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten. Damit gelten die strengen, mit dem Fernmeldegeheimnis verknüpften strafrechtlichen Verbote nicht. Es bestehen aber weiterhin Pflichten im Umgang mit personenbezogenen Daten, die eine Überwachung der privaten Kommunikation einschränken.
Die rechtliche Tendenz gehe damit immer mehr in die Richtung, dass das Fernmeldegeheimnis für die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer nicht relevant sei, zieht der Berliner Rechtsanwalt Carlo Piltz als Fazit. Das gebe Arbeitgebern mehr Klarheit und reduziere das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Zuvor war schon die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte Bettina Gauyk – ähnlich wie die Kollegen in Hessen – aus dem Konsens der DSK ausgeschert. Auch sie geht in ihrem Jahresbericht 2024 davon aus, dass das Fernmeldegeheimnis in diesen Fällen nicht gilt. Der Zusammenschluss der staatlichen Datenschutzkontrolleure hat sich dazu noch nicht erneut geäußert.
(mack)
Künstliche Intelligenz
Google muss Suchdaten mit Konkurrenz teilen, darf Chrome und Android behalten
Dass Googles Suchmaschinen-Geschäfte illegal sind, hatte ein US-Bundesgericht im Kartellrechtsverfahren gegen den Datenkonzern bereits vor rund einem Jahr entschieden. Jetzt hat der Richter die für Google daraus entstandenen Sanktionen verkündet. Demnach wird der Konzern nicht aufgespalten und darf Produkte wie den Chrome-Webbrowser sowie das Android-Betriebssystem behalten. Google wird aber dazu verpflichtet, Suchdaten und Suchergebnisse mit „qualifizierten Wettbewerbern“ zu teilen.
Damit ist das US-Gericht in Washington, DC, nur zum Teil den Forderungen der Kläger gefolgt. Das US-Justizministerium und eine Reihe von US-Bundesstaaten hatten etwa verlangt, dass Google Chrome verkaufen soll. Google sei ein Monopolist und nutze seine marktbeherrschende Stellung aus, sodass zumindest das Browsergeschäft abgespalten werden soll, hieß es in dem bereits Anfang 2021 noch unter dem damaligen US-Präsidenten Joe Biden angestrengten Verfahren (Az. 1:20-cv-03010-APM).
Richter verlangt Offenheit und Mäßigung von Google
Dem ist US-Richter Amit P. Mehta aber nicht nachgekommen, wie die New York Times berichtet. Zwar hatte er letztes Jahr noch erklärt: „Google ist ein Monopolist und hat auch wie einer gehandelt, um sein Monopol aufrechtzuerhalten.“ Doch jetzt schlägt er versöhnliche Töne an und schreibt: „Die Kläger haben sich mit der Forderung nach einer Zwangsveräußerung dieser Schlüsselaktiva überfordert, obwohl Google diese nicht zur Durchsetzung illegaler Beschränkungen genutzt hat.“
Allerdings kommt Google bei Weitem nicht ungeschoren davon. Der Richter verbietet dem Datenkonzern das Abschließen von Exklusivverträgen für die Google-Suche, Chrome, den Google-Assistenten und die Gemini-App. Einer der Vorwürfe war, dass Google 26 Milliarden US-Dollar allein im Jahr 2021 dafür gezahlt hat, nicht zuletzt an Apple, dass Chrome und die Google-Suche auf Endgeräten vorinstalliert werden. Das sei der fast vierfache Betrag der gesamten sonstigen Kosten der Suchmaschine, so der Richter.
Allerdings darf Google weiterhin Hersteller dafür bezahlen, Suchmaschine und Webbrowser auf den Geräten zu installieren und diese zu priorisieren, allerdings nur noch in beschränktem Maße. „Anders als in einem typischen Fall, in dem es die Aufgabe des Gerichts ist, einen Streit auf der Grundlage historischer Fakten zu lösen, wird das Gericht hier aufgefordert, in eine Kristallkugel zu schauen und in die Zukunft zu blicken“, schreibt Mehta laut Thewrap. „Nicht gerade die Stärke eines Richters.“
Google wehrt sich wohl trotzdem, auch im Monopolprozess wegen Werbung
Google dürfte trotz der Zugeständnisse hinsichtlich Chrome und Android Rechtsmittel einlegen, um ein milderes Urteil zu erwirken. Damit dürfte sich das Verfahren noch über Jahre hinziehen, sodass sich die Marktsituation angesichts der technologischen Entwicklung weiter ändern kann. Schon jetzt heißt es, dass KI-Suchmaschinen das Internet verändern, denn immer mehr Menschen nutzen Chatbots Künstlicher Intelligenz statt der klassischen Suchmaschine für ihre Fragen. Googles Marktanteile könnten sich deshalb massiv ändern in den nächsten Jahren.
Gleichzeitig wird demnächst ein weiteres Urteil zuungunsten des Datenkonzerns erwartet, denn im April hatte ein anderes US-Gericht ein illegales Monopol bei Google festgestellt. In dem Verfahren ging es um Technologien zum Platzieren von Online-Werbeanzeigen. Im September soll die Anhörung zu den Rechtsmitteln fortgesetzt werden, eine entsprechende Entscheidung steht noch aus.
(fds)
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