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Microsofts Souveränitäts-Debakel: Zwischen „blumiger Werbung“ und „keine Panik“


Eine simple Antwort schlägt hohe Wellen: Microsoft kann nicht unter Eid garantieren, dass Daten von EU-Kunden bei einer Anfrage nicht an US-Behörden übertragen werden. Obwohl sich die Anhörung auf die französische UGAP bezog, sind die potenziellen Auswirkungen weitaus größer – US-Cloud-Anbieter versuchen aktuell, mit Souveränitätsversprechen um Vertrauen in der EU zu werben. Eine solche Aussage konterkariert diese jedoch augenscheinlich. Um diese einzuordnen, haben wir zwei Meinungen von Experten eingeholt.


Dennis-Kenji Kipker

Dennis-Kenji Kipker

Dennis-Kenji Kipker ist Professor für IT-Sicherheitsrecht an der Hochschule Bremen und arbeitet dort an der Schnittstelle von Recht und Technik in der Informationssicherheit und im Datenschutz.


Stefan Hessel

Stefan Hessel

Stefan Hessel ist Rechtsanwalt und Salary-Partner bei reuschlaw in Saarbrücken. Als Head of Digital Business berät er nationale und internationale Unternehmen zu Datenschutz, Cybersicherheit und IT-Recht.

Dennis Kipker, Research Director, cyberintelligence.institute, sieht die Befürchtungen bestätigt:

Das Zugeständnis von Microsoft kommt nicht überraschend – aber ist gleichwohl erkenntnisreich, denn Microsoft hat in der Vergangenheit explizit mit Maßnahmen geworben, die angeblich eine höhere Datensicherheit im transatlantischen Datenaustausch gewährleisten beziehungsweise Zugriffe nach Möglichkeit ausschließen sollen.

Jetzt stellt sich heraus, dass diese blumigen Werbeversprechen, die Diskussionen um Datengrenzen und teilsouveräne Clouds keine effektiven Schutzmechanismen darstellen. Das ist umso fataler, als von den Werbeversprechen Entscheidungen von Unternehmen wie auch staatlichen Einrichtungen für die sichere und souveräne Datenhaltung abhängen und sich nun herausstellt, dass die Sicherheitsversprechen von Microsoft auf Sand gebaut sind.

Zwar räumt Microsoft ein, dass es bislang noch nicht zu einem Zugriff gekommen sei. Das war aber bislang nicht der Gegenstand der öffentlich geführten Argumentation – stets ging es nämlich nur darum, wie durch rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen das Zugriffsrisiko gemindert oder ausgeschlossen werden soll. Und damit sind wir wieder bei der ganz alten Erkenntnis angelangt: Als US-amerikanisches Unternehmen muss sich Microsoft der US-amerikanischen Jurisdiktion beugen – egal, was die Werbeversprechen sagen.

Und auch wenn argumentiert wird, dass auch in der EU entsprechende Zugriffsbefugnisse seitens der Behörden existieren, die dem US-amerikanischen Recht vergleichbar sind, geht dies fehl. Denn immerhin haben wir in Deutschland und in der gesamten Europäischen Union ein Datenschutzgrundrecht, das verfassungsrechtlich verankert ist. So etwas gibt es in den USA in dieser Form nicht.

Deshalb ist es eigentlich umso besser, dass diese Enthüllung jetzt offiziell bekannt wurde, damit sich Unternehmen und Behörden in ihrer Risikoabwägung im Rahmen von Cloud-Beschaffungsentscheidungen darauf einstellen können.




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Stefan Hessel, Rechtsanwalt bei reuschlaw, schätzt die Situation jedoch anders ein:

In der Aussage eines Microsoft-Managers, er könne nicht garantieren, dass die Daten vor einer Übermittlung in diese USA sicher seien, wird vielfach als Beleg für einen Kontrollverlust beim Einsatz von US-Cloudanbietern gesehen. Doch dieser Schluss greift zu kurz und lässt zentrale rechtliche Rahmenbedingungen außer Acht.

Zunächst liegt keine Drittlandsübermittlung vor, wenn im Cloudvertrag mit der EU-Tochtergesellschaft klar geregelt ist, dass die Daten ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet werden. Der Fall ist also grundlegend anders als bei einer direkten Datenübermittlung in die USA oder an die US-Muttergesellschaft, wo ein direkter Zugriff durch die US-Behörden möglich ist. Im Kern geht es stattdessen um den CLOUD Act. Dieser verpflichtet US-Cloudanbieter, auf Anordnung einen Zugriff auf Daten einzuräumen, auch wenn diese nicht in den USA verarbeitet werden. Oft wird daraus geschlossen, dass US-Cloudanbieter ihre europäischen Tochtergesellschaften zur Herausgabe von Daten zwingen könnten.

Juristisch ist das jedoch nicht haltbar. EU-Tochtergesellschaften von US-Unternehmen unterliegen wie jedes andere EU-Unternehmen dem europäischen Recht und sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO gebunden. Gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO dürfen Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden verarbeiten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn sie durch das EU-Recht oder das Recht eines EU-Mitgliedstaats zu einer Verarbeitung verpflichtet sind.




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Außereuropäische Gesetze wie der CLOUD Act dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Behörden in Drittländern wie den USA darf gemäß Art. 48 DSGVO nur im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Wenn dieses Verfahren eingehalten wird, ist es jedoch auch möglich, dass der Kunde keine Mitteilung über die Datenweitergabe erhält. Denn in Art. 28 Abs. 3 DSGVO ist auch geregelt, dass eine Benachrichtigung unterbleiben muss, wenn ein entgegenstehendes wichtiges öffentliches Interesse besteht.

EU-Töchter von US-Cloudanbietern dürfen Herausgabeaufforderungen ihrer Muttergesellschaft deshalb im Ergebnis nur nachkommen, wenn die Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, können die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichte voll überprüfen und etwaige Verstöße wirksam ahnden. Es besteht also kein Anlass zur Panik.


(fo)



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Interview: Diese Risiken birgt der Einsatz von Rasterfahndungsoftware


Im März 2025 gab es vonseiten des Bundesrats eine Entschließung, in der man den Bund aufforderte, eine gemeinsame Datenanalyseplattform für die Polizei bereitzustellen. In Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen ist die Software Palantir Gotham unter den Bezeichnungen VeRA, Hessendata und DAR bereits als sogenannte Interimslösung im Einsatz.

Weitere Bundesländer wollen ebenfalls eine Software zur automatisierten Datenzusammenführung nutzen, nach Recherchen des BR haben sich zuletzt aber mehrere gegen Palantir ausgesprochen. Eigentlich hätte man lieber eine europäische Lösung, aber solange die nicht verfügbar ist, will man in Bayern, Hessen und NRW offenbar weiterhin, zumindest übergangsweise, auf Software des US-Anbieters zurückgreifen.

Arthur Holland Michel beschäftigt sich seit 13 Jahren mit Überwachungstechnik. 2019 hat er mit „Eyes in the Sky“ ein Buch zum Thema veröffentlicht. Ihn haben wir nach den Risiken für die Grundrechte gefragt, die die Technik, die auch unter dem Begriff Rasterfahndungs- oder Data-Fusion-Software bekannt ist, birgt.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Interview: Diese Risiken birgt der Einsatz von Rasterfahndungsoftware“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Meta, X und LinkedIn wehren sich gegen Steuerforderungen Italiens


Die US-Tech-Konzerne Meta, X und LinkedIn haben Einspruch gegen eine Mehrwertsteuerforderung Italiens eingelegt, die einen Präzedenzfall für die Steuerpolitik in der gesamten Europäischen Union (EU) schaffen könnte. Das berichtete am Montag die Nachrichtenagentur Reuters exklusiv und beruft sich dabei auf vier mit der Angelegenheit vertraute Quellen.

Es ist das erste Mal, schreibt Reuters, dass Italien keine Vergleichsvereinbarung erzielt hat, nachdem es Steuerforderungen gegen Tech-Unternehmen erhoben hat. Deshalb wurde ein vollwertiges Steuergerichtsverfahren eingeleitet. Die italienischen Steuerbehörden argumentieren demnach, dass kostenlose Nutzerregistrierungen bei den Plattformen X, LinkedIn und Meta als steuerpflichtige Transaktionen angesehen werden sollten, da sie die Bereitstellung eines Mitgliedskontos im Tausch für die persönlichen Daten der Nutzer erfolge. Nach Ansicht mehrerer von Reuters befragter Experten könnte der italienische Ansatz auch Unternehmen über die Tech-Konzerne hinaus treffen – von Fluggesellschaften über Supermärkte bis hin zu Verlagen. Zahlreiche Unternehmen knüpfen den Zugang zu kostenlosen Diensten auf ihren Websites an die Zustimmung zu Cookies, die Nutzerdaten sammeln. Zudem könnte die Erhebung einer solchen Mehrwertsteuer auf die gesamte EU ausgeweitet werden.

Im konkreten Streitfall geht es um Steuerforderungen von mehr als einer Milliarde Euro. Von Meta, der Muttergesellschaft von Facebook und Instagram, fordert Italien 887,6 Millionen Euro, von Elon Musks sozialem Netzwerk X 12,5 Millionen Euro und von Microsofts LinkedIn rund 140 Millionen Euro. Die drei Unternehmen haben vor wenigen Tagen ihre Einsprüche bei einem erstinstanzlichen Steuergericht in Italien eingereicht, so Reuters, aber wohl nach der Frist für die Beantwortung des Steuerbescheids vom März.

Gegenüber Reuters erklärte Meta, man habe „in vollem Umfang mit den Behörden bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen nach EU- und lokalem Recht“ zusammengearbeitet. Das Unternehmen „lehne die Idee, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Online-Plattformen für Nutzer der Mehrwertsteuer unterliegen sollte, entschieden ab“.

Ein vollständiges Verfahren in dieser Angelegenheit würde laut Reuters drei Instanzen umfassen und dauert im Durchschnitt zehn Jahre. Ob es dazu kommt, sei allerdings ungewiss.

In einem nächsten Schritt bereite sich die Regierung in Rom darauf vor, ein Gutachten bei der EU-Kommission einzuholen, so die Reuters-Quellen. Dafür werde die italienische Steuerbehörde spezifische Fragen vorbereiten, die das italienische Wirtschaftsministerium dann an den Mehrwertsteuerausschuss der EU-Kommission senden wird. Dieser tagt zweimal im Jahr. Italien plane, die Fragen für die für Anfang November anstehende Sitzung einzureichen.

Der Mehrwertsteuerausschuss der EU-Kommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium. Seine Bewertung ist für die Kommission nicht bindend. Ein negatives Urteil aber könnte Italien dazu veranlassen, das Verfahren einzustellen und die strafrechtlichen Ermittlungen der italienischen Staatsanwaltschaft gegen die Tech-Konzerne fallen zu lassen, so Reuters mit Verweis auf die Quellen.

Zusätzliche Brisanz erhält das Verfahren durch den von der US-Regierung Donald Trump gegen die EU angestrengten Handelskonflikt. Ab dem 1. August sollen für Waren aus der EU Zölle in Höhe von 30 Prozent gelten. Trump sind besonders die Pläne der EU für eine Steuer auf große Digitalkonzerne ein Dorn im Auge. Kurz nach seiner Zolldrohung gab es Meldungen, wonach die EU-Kommission bei der Digitalabgabe einen Rückzieher machen könnte, um die Zollverhandlungen mit den USA zu erleichtern. Auch dem Nachbarland Kanada drohte Trump mit Zöllen als Vergeltung für die dort erwogene Digitalsteuer, die vor Kurzem aber gekippt wurde.


(akn)



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Studie: Energieinfrastruktur kann Mobilfunkversorgung deutlich verbessern


Der Ausbau des Mobilfunknetzes in Deutschland könnte durch die Nutzung bestehender Infrastrukturen von Energieversorgungsunternehmen erheblich beschleunigt, kostengünstiger und umweltfreundlicher gestaltet werden. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Studie der Beratungsfirma WIK-Consult im Auftrag des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hervor.

Die Studie zeigt, dass über 40 Prozent der weißen und grauen Flecken – also Gebiete ohne oder mit unzureichender Mobilfunkversorgung – sowie nahezu 50 Prozent der Haushalte in den untersuchten Versorgungsgebieten durch die Errichtung von Funkantennen an Strommasten, Windkraftanlagen oder Liegenschaften der Energieversorger abgedeckt werden könnten.

Die Mitnutzung bestehender Infrastruktur bietet laut der Analyse eine Reihe von Vorteilen: Anstatt neue Standorte zu suchen, aufwändige Genehmigungsverfahren zu durchlaufen und neue Masten zu bauen, könnten Mobilfunkbetreiber direkt auf einen Pool nutzbarer Standorte zurückgreifen. Damit ließen sich Kosten von nahezu 400 Millionen Euro einsparen, wenn allein 50 Prozent der bestehenden Infrastruktur der Energieversorger genutzt würden.

Ein weiterer Vorteil ist die ökologische Nachhaltigkeit: Das Vermeiden neuer Eingriffe in die Natur schützt Ökosysteme. Das ist laut den Forschern auch in Zeiten des „überragenden öffentlichen Interesses“ des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen von besonderer Relevanz, da Funklöcher und „unterversorgte Gebiete überproportional häufig in besonders schützenswerten Gebieten liegen“.

Die drei großen Mobilfunknetzbetreiber unterliegen zudem hohen Versorgungsauflagen: Sie müssen angesichts der Verlängerung ihrer Frequenznutzungsrechte etwa eine Flächenversorgung von 99,5 Prozent mit mindestens 50 MBit/s im Download ab 2030 sicherstellen. Dies könnte durch eine Mitnutzung deutlich schneller umgesetzt werden.

Die Potenziale haben die Experten differenziert betrachtet. 833 Standorte von zwei exemplarisch untersuchten großen Energieversorgern befinden sich laut ihrer Stichprobe in unmittelbarer Nähe zu weißen Flecken – also vollständig unversorgten Gebieten – und könnten rund 400 Quadratkilometer abdecken. 113 dieser Standorte sind besonders attraktiv, da sich damit jeweils mehr als ein Quadratkilometer unversorgter Fläche, insgesamt also circa 256,5 Quadratkilometer, ausleuchten ließen.

Bei grauen Flecken, die von maximal zwei Netzbetreibern versorgt werden, besteht ein deutlich größeres Defizit. Hier geht es mit Blick auf 4G oder 5G um 14 Prozent der Fläche Deutschlands, mit weißen Flecken sind es rund 16 Prozent. Im Unterschied zu Gebieten mit Funklöchern könnten Mobilfunkbetreiber beim Ausbau grauer Flecken auch bestehende passive Infrastruktur von Konkurrenten oder Funkturmgesellschaften mitnutzen.

Besonders bei Dachstandorten in städtischen Gebieten erlaubten die Gebäudestatik sowie die verfügbare Fläche oft aber nur die Installation von Antennentechnik eines Betreibers. Zudem müssten Strahlungsgrenzwerte eingehalten werden.

Alles zusammen könnten laut den Forschern 1008 besonders attraktive Standorte der Energieversorger rund 4596 Quadratkilometer unversorgter und unterversorgter Fläche abdecken, was einem Anteil von 43,1 Prozent in den beiden einbezogenen Regionen entspricht. Die zusätzliche Abdeckung unversorgter und unterversorgter Haushalte läge bei 110.558 (48,7 Prozent), Straßen bei 42,6 Prozent, Bahnstrecken bei 50,5 Prozent und Industrie- und Gewerbegebieten bei 59,8 Prozent.

Die Autoren verweisen auch auf Herausforderungen: Der Markt für Mobilfunkinfrastruktur sei in Deutschland stark eingeengt. So gebe es nur drei Funkturmgesellschaften, von denen zwei eng mit Mobilfunknetzbetreibern verbunden sind (Telekom/Deutsche Funkturm und Vodafone/Vantage Towers). Dies könnte das Interesse an der Nutzung fremder Infrastrukturen mindern.

Letztlich müssten die Mobilfunknetzbetreiber „aus betriebswirtschaftlichen, ökologischen und regulatorischen Gründen ein vitales Interesse haben, auf Bestandsinfrastrukturen zurückzugreifen“, ist der Studie zu entnehmen. Sofern sie nicht einmal prüften, „inwieweit vorhandene passive Infrastrukturen zur Erfüllung von Versorgungsauflagen beitragen können, wäre dies allein auf das betriebswirtschaftliche Interesse der am Markt führenden Funkturmgesellschaften zurückzuführen“. Die Bundesnetzagentur müsste dann gegebenenfalls prüfen, ob die exemplarisch betrachteten Infrastrukturen und Liegenschaften verwendbar gewesen seien.

Die Verfasser raten zu einem aktiven Austausch zwischen Energieversorgern und Mobilfunkbetreibern in Form eines Runden Tisches. Eine unabhängige, koordinierende Stelle wie die umstrittene Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG) könnte als Vermittler agieren. Über eine solche Instanz ließen sich die passiven Infrastrukturen der Stromlieferanten mit den Suchkreisen der Mobilfunker abgleichen. Dabei bliebe die Datensouveränität beider Parteien gewährleistet.


(vbr)



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