Künstliche Intelligenz
Microsofts Souveränitäts-Debakel: Zwischen „blumiger Werbung“ und „keine Panik“
Eine simple Antwort schlägt hohe Wellen: Microsoft kann nicht unter Eid garantieren, dass Daten von EU-Kunden bei einer Anfrage nicht an US-Behörden übertragen werden. Obwohl sich die Anhörung auf die französische UGAP bezog, sind die potenziellen Auswirkungen weitaus größer – US-Cloud-Anbieter versuchen aktuell, mit Souveränitätsversprechen um Vertrauen in der EU zu werben. Eine solche Aussage konterkariert diese jedoch augenscheinlich. Um diese einzuordnen, haben wir zwei Meinungen von Experten eingeholt.
Dennis-Kenji Kipker ist Professor für IT-Sicherheitsrecht an der Hochschule Bremen und arbeitet dort an der Schnittstelle von Recht und Technik in der Informationssicherheit und im Datenschutz.
Stefan Hessel ist Rechtsanwalt und Salary-Partner bei reuschlaw in Saarbrücken. Als Head of Digital Business berät er nationale und internationale Unternehmen zu Datenschutz, Cybersicherheit und IT-Recht.
Dennis Kipker, Research Director, cyberintelligence.institute, sieht die Befürchtungen bestätigt:
Das Zugeständnis von Microsoft kommt nicht überraschend – aber ist gleichwohl erkenntnisreich, denn Microsoft hat in der Vergangenheit explizit mit Maßnahmen geworben, die angeblich eine höhere Datensicherheit im transatlantischen Datenaustausch gewährleisten beziehungsweise Zugriffe nach Möglichkeit ausschließen sollen.
Jetzt stellt sich heraus, dass diese blumigen Werbeversprechen, die Diskussionen um Datengrenzen und teilsouveräne Clouds keine effektiven Schutzmechanismen darstellen. Das ist umso fataler, als von den Werbeversprechen Entscheidungen von Unternehmen wie auch staatlichen Einrichtungen für die sichere und souveräne Datenhaltung abhängen und sich nun herausstellt, dass die Sicherheitsversprechen von Microsoft auf Sand gebaut sind.
Zwar räumt Microsoft ein, dass es bislang noch nicht zu einem Zugriff gekommen sei. Das war aber bislang nicht der Gegenstand der öffentlich geführten Argumentation – stets ging es nämlich nur darum, wie durch rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen das Zugriffsrisiko gemindert oder ausgeschlossen werden soll. Und damit sind wir wieder bei der ganz alten Erkenntnis angelangt: Als US-amerikanisches Unternehmen muss sich Microsoft der US-amerikanischen Jurisdiktion beugen – egal, was die Werbeversprechen sagen.
Und auch wenn argumentiert wird, dass auch in der EU entsprechende Zugriffsbefugnisse seitens der Behörden existieren, die dem US-amerikanischen Recht vergleichbar sind, geht dies fehl. Denn immerhin haben wir in Deutschland und in der gesamten Europäischen Union ein Datenschutzgrundrecht, das verfassungsrechtlich verankert ist. So etwas gibt es in den USA in dieser Form nicht.
Deshalb ist es eigentlich umso besser, dass diese Enthüllung jetzt offiziell bekannt wurde, damit sich Unternehmen und Behörden in ihrer Risikoabwägung im Rahmen von Cloud-Beschaffungsentscheidungen darauf einstellen können.
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Stefan Hessel, Rechtsanwalt bei reuschlaw, schätzt die Situation jedoch anders ein:
In der Aussage eines Microsoft-Managers, er könne nicht garantieren, dass die Daten vor einer Übermittlung in diese USA sicher seien, wird vielfach als Beleg für einen Kontrollverlust beim Einsatz von US-Cloudanbietern gesehen. Doch dieser Schluss greift zu kurz und lässt zentrale rechtliche Rahmenbedingungen außer Acht.
Zunächst liegt keine Drittlandsübermittlung vor, wenn im Cloudvertrag mit der EU-Tochtergesellschaft klar geregelt ist, dass die Daten ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum verarbeitet werden. Der Fall ist also grundlegend anders als bei einer direkten Datenübermittlung in die USA oder an die US-Muttergesellschaft, wo ein direkter Zugriff durch die US-Behörden möglich ist. Im Kern geht es stattdessen um den CLOUD Act. Dieser verpflichtet US-Cloudanbieter, auf Anordnung einen Zugriff auf Daten einzuräumen, auch wenn diese nicht in den USA verarbeitet werden. Oft wird daraus geschlossen, dass US-Cloudanbieter ihre europäischen Tochtergesellschaften zur Herausgabe von Daten zwingen könnten.
Juristisch ist das jedoch nicht haltbar. EU-Tochtergesellschaften von US-Unternehmen unterliegen wie jedes andere EU-Unternehmen dem europäischen Recht und sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO gebunden. Gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO dürfen Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden verarbeiten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn sie durch das EU-Recht oder das Recht eines EU-Mitgliedstaats zu einer Verarbeitung verpflichtet sind.
Die Digitalisierung und der Einsatz von Cloud-Technologien stellen Unternehmen vor zentrale Fragen der Souveränität. Wie behalten sie die Kontrolle über Daten und Systeme, behalten dabei die Abhängigkeiten im Griff und erfüllen zudem regulatorische Anforderungen?
Dieser Workshop bietet einen kompakten Einstieg in das Thema Cloud-Souveränität, stellt unterschiedliche Cloud-Modelle vor und gibt einen Überblick über aktuelle Markttrends und Angebote. Die Chancen und Risiken von Multi-Cloud-Strategien werden praxisnah beleuchtet und die Teilnehmenden erarbeiten eine zukunftssichere IT-Strategie.
Anmeldung und Termine unter heise.de/s/nlrBA
Außereuropäische Gesetze wie der CLOUD Act dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Behörden in Drittländern wie den USA darf gemäß Art. 48 DSGVO nur im Wege der Rechtshilfe erfolgen. Wenn dieses Verfahren eingehalten wird, ist es jedoch auch möglich, dass der Kunde keine Mitteilung über die Datenweitergabe erhält. Denn in Art. 28 Abs. 3 DSGVO ist auch geregelt, dass eine Benachrichtigung unterbleiben muss, wenn ein entgegenstehendes wichtiges öffentliches Interesse besteht.
EU-Töchter von US-Cloudanbietern dürfen Herausgabeaufforderungen ihrer Muttergesellschaft deshalb im Ergebnis nur nachkommen, wenn die Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, können die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden und Gerichte voll überprüfen und etwaige Verstöße wirksam ahnden. Es besteht also kein Anlass zur Panik.
(fo)
Künstliche Intelligenz
HPE Aruba Instant On Access Points: Update schließt teils kritische Lücken
HPE Aruba Networking hat eine Sicherheitswarnung für seine „Instant On“ Access Points veröffentlicht. Das Unternehmen warnt darin vor zwei Schwachstellen, von denen eine als kritisch eingestuft wurde.
Nutzer sollten sicherstellen, dass ihre Access-Point-Software auf dem aktuellen Stand ist: Versionen ab 3.2.1.0 sind abgesichert. Laut HPEs Security Advisory sollte die Aktualisierung in der Standardkonfiguration bereits automatisch erfolgt sein; bei Bedarf ist aber auch ein manuelles Upgrade über die Instant-On-App oder das Web-Portal möglich. HPE Networking Instant On Switches sind von den Schwachstellen nicht betroffen.
Default-Zugangsdaten & Remote-Befehle
HPEs Security Advisory nennt Details zu den Schwachstellen. Demnach basiert CVE-2025-37103 (CVSS-Score 9.8, „critical“) auf fest hinterlegten Login-Daten. Ein entfernter Angreifer mit Kenntnis dieser Credentials könnte sich mit Admin-Rechten anmelden und so die Kontrolle übernehmen.
CVE-2025-37102 (7.2, „high“) erlaubt das Einschleusen von Befehlen aus der Ferne über die Kommandozeile – allerdings müsste der Angreifer hierfür bereits über erweiterte Zugriffsrechte verfügen.
(ovw)
Künstliche Intelligenz
GUI-Frameworks für .NET – Teil 6: Uno Platform
Die Uno Platform ist ein weiteres Cross-Platform-GUI-Framework für .NET und der direkte Mitbewerber von Avalonia aus Teil 5. Sie existiert seit dem Jahr 2018 als Open-Source-Projekt (Apache-2.0-Lizenz) der gleichnamigen kanadischen Firma mit Sitz in Montréal, mit rund 30 Mitarbeitenden.
Dr. Holger Schwichtenberg ist Chief Technology Expert bei der MAXIMAGO-Softwareentwicklung. Mit dem Expertenteam bei www.IT-Visions.de bietet er zudem Beratung und Schulungen im Umfeld von Microsoft-, Java- und Webtechniken an. Er hält Vorträge auf Fachkonferenzen und ist Autor zahlreicher Fachbücher.
Uno-Anwendungen laufen auf Windows ab Windows 7, auf allen Linux-Distributionen, für die .NET 7.0 oder höher zur Verfügung steht, macOS (Desktop und Catalyst, ab Version 10.15), iOS ab Version 11, Android ab Version 5 und in allen WebAssembly-fähigen Browsern. Es gibt auch ein NuGet-Paket für Tizen, das aber weder in der Plattform-Liste auf GitHub noch in der Dokumentation erscheint, weil es nicht auf dem aktuellen Stand ist.
Uno basiert auf der eXtensible Application Markup Language (XAML), genauso wie die Windows Presentation Foundation (WPF), die Windows UI Library (WinUI), WinUI 3, .NET Multi-Platform App UI (MAUI) und Avalonia/Avalonia XPF. Die Syntax von XAML in Uno orientiert sich aber nicht an WPF-XAML, sondern an WinUI-XAML inklusive SVG-Rendering.
(Bild: coffeemill/123rf.com)
Verbesserte Klassen in .NET 10.0, Native AOT mit Entity Framework Core 10.0 und mehr: Darüber informieren Dr. Holger Schwichtenberg und weitere Speaker der Online-Konferenz betterCode() .NET 10.0 am 18. November 2025. Nachgelagert gibt es sechs ganztägige Workshops zu Themen wie C# 14.0, KI-Einsatz und Web-APIs.
Neue Möglichkeiten seit Uno Platform 6.0
Entwicklerinnen und Entwickler hatten vor dem Erscheinen von Uno in Version 6.0 am 7. Mai 2025 die Wahl zwischen der Kompatibilität zu UWP mit WinUI 2 im Namensraum Windows.UI.Xaml oder WinUI 3 im Namensraum Microsoft.UI.Xaml. Daher gibt es zwei Uno-Pakete: Uno.UI für UWP-XAML (hier gibt es keine Version 6.0 mehr) und Uno.WinUI für WinUI-3-XAML (hier gibt es eine Version 6.0). Da das Uno-Entwicklungsteam Uno.WinUI automatisiert aus Uno.UI erzeugt, sind die Funktionen beider Pakete nahezu identisch. Mit Version 6.0 empfiehlt Uno nun die Migration auf WinUI 3. Auch mit dem Hosting in einer GTK-Shell macht Uno in Version 6.0 Schluss.
Auf Windows bietet Uno aber in Version 6.0 immer noch vier Optionen für die Shell: WPF, Win32, Windows App SDK (dann läuft die Anwendung aber erst ab Windows 10 Version 19041) oder X11, wenn Windows Subsystem for Linux 2 mit einer entsprechenden Linux-Distribution vorhanden ist. Die Win32-Shell bietet im Gegensatz zur WPF-Shell Trimming (Tree Shaking) an, was die Anwendungsgröße beim Deployment verkleinert. Auch Self-Contained Apps, die die .NET-Laufzeitumgebung und alle benötigten Bibliotheken mitbringen und daher keine vorherige Installation der .NET Runtime voraussetzen, sind nur beim Win32-Hosting möglich. Eine Kompilierung mit dem Native-AOT-Compiler ist allerdings noch nicht möglich. „Native AOT compilation is on the roadmap“, sagte dazu Sasha Krsmanovic, Chief Marketing Officer bei Uno, im Interview. Ob es bei den vier Hosting-Optionen auf Windows bleiben wird, ist offen. „The future of WPF will depend on usage by our clients and community, which is the case for all the components of Uno Platform“, so Sasha Krsmanovic.
Seit Uno 6.0 gibt es die Steuerelemente Media Player und WebView2 zur Darstellung von HTML-Inhalten. Uno ist aber auch in Version 6.0 nicht zu 100 Prozent kompatibel zu Microsofts WinUI-Oberflächen. Es fehlen in Uno zum Beispiel die Steuerelemente ListBox
, MapControl
, Hub
, SemanticZoom
, RichTextBlock
, VirtualizingStackPanel
, ParallaxView
und AnnotatedScrollBar
.
Eine Liste von Abweichungen zwischen WinUI-Steuerelementen und Uno-Steuerelementen findet man in der Dokumentation. Auch bei der XAML-Syntax gibt es marginale Unterschiede. So ist der Typ DependencyObject
in Uno eine Schnittstelle statt einer Klasse wie bei Microsoft. Auf Android, iOS und macOS weicht die Vererbungsfolge für die Basisklasse UIElement
von der Implementierung von Microsoft ab.
Das Rendering in Uno Platform 6.0 basiert wie bei Avalonia auf der Skia Graphics Library von Google via SkiaSharp aus dem Mono-Projekt (siehe Abbildung 1) – außer beim Hosting in der Windows App auf Windows, wo die DirectX-12-basierte Rendering Engine des SDK zum Einsatz kommt (siehe auch Teil 2 der Serie). Vor Uno 6.0 wurden auf iOS und Android Native Renderer eingesetzt, die weiterhin als Optionen verfügbar sind.
Im Webbrowser wurde vor Uno 6.0 XAML immer nach HTML und CSS umgesetzt (mit sehr vielen
Aufbau der Uno Platform in Version 6.0 (Abb. 1)
(Bild: Uno Platform)
Die Beispielanwendung zur Aufgabenverwaltung läuft hier im Browser auf Basis von Uno, WebAssembly, HTML und einer lokalen SQLite-Datenbank im Browserspeicher (Abb. 2).
Beim Skia-Rendering statt HTML-Rendering in dieser Abbildung sind die Abstände leicht anders und zwei Symbole sind verschwunden (Abb. 3).
Künstliche Intelligenz
Pepper und Nao gerettet: Maxvision kauft insolvente Robotik-Firma Aldebaran
Das Mitte Februar in die Insolvenz geratene französische Robotik-Unternehmen Aldebaran Robotics ist in Teilen von der chinesischen Maxvision Technology Corporation aufgekauft worden. Die von Aldebaran für Forschung und Entwicklung gebauten, so wichtigen teil-humanoiden und humanoiden Roboter Pepper und Nao sollen fortgeführt werden. Dies ist aufgrund des Erwerbs technologischer Vermögenswerte und geistiger Eigentumswerte an Pepper und Nao möglich.
Maxivision will die Marke fortführen. Dazu soll in Frankreich eine Tochtergesellschaft gegründet werden, die lokal für Forschung, Entwicklung und den Kundendienst zuständig ist. Die bisherigen Mitarbeiter der unterschiedlichen Teams sollen ihre Arbeit weiterführen. Entlassungen sind keine geplant. Vielmehr beabsichtigt Maxvision zu investieren, um mit Aldebaran einen Fuß in europäische und nordamerikanische Märkte zu bekommen. Dazu wolle das chinesische Robotikunternehmen das bestehende Vertriebsnetz nutzen, um auch eigene intelligente Systeme weltweit schneller in den Markt bringen zu können.
Neue Entwicklungen mit Aldebaran-Technik
Das Wissen von Aldebaran will Maxvision dafür nutzen, die Entwicklung intelligenter humanoider Roboter zu beschleunigen. Techniken von Aldebaran, etwa zur hochpräzisen Bewegungsteuerung und zur emotionalen Interaktion mit Menschen sollen in neu entwickelten Robotern verwendet werden. Maxvision hat dabei vor allem die Bereiche Bildung, kulturelle und kreative Anwendungen, Gesundheits- und Altenpflege, Notfallhilfe, kommerzielle Dienstleistungen sowie Grenzsicherheit im Blick.
Produziert werden sollen die Roboter in China. Unterbrechungsfreie Lieferketten, die Produktionseffizienz und die daraus resultierende Kostenwettbewerbsfähigkeit würden die Situation von Aldebaran im globalen Wettbewerb verbessern, heißt es von Maxvision.
Aldebaran war in den vergangenen Jahren in finanzielle Schieflage geraten und hatte Mitte Februar 2025 Insolvenz anmelden müssen. Insbesondere Universitäten und Forschungseinrichtungen hatten die Befürchtung, dass die in Forschung und Bildung verwendeten humanoiden Roboter Pepper und Nao bald nicht mehr softwareseitig aktualisiert werden könnten und zu Elektronikschrott verkommen. Außerdem wäre dann der Verkauf eingestellt worden, weil sich zunächst kein Unternehmen gefunden hat, das Aldebaran übernehmen wollte. Mit Maxvision scheint nun die Fortführung der Geschäfte von Aldebaran gesichert zu sein. Über den Kaufpreis machten beide Unternehmen zunächst keine Angaben.
(olb)
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