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Nach Gerichtspleite: Bundesnetzagentur startet 5G-Frequenzverfahren neu
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) rollt das Verfahren zur Vergabe der wichtigen 5G-Frequenzen neu auf, nachdem das Bundesverwaltungsgericht es für ungültig erklärt hatte. Den Auftakt macht die Regulierungsbehörde am Montag mit einer ersten schriftlichen Anhörung, in der interessierte Kreise zur Gestaltung des weiteren Vorgehens Stellung nehmen können.
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Die Bundesnetzagentur muss die Regeln zur Vergabe der Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz sowie 3,6 GHz neu aufstellen. Hintergrund sind Klagen von EWE Tel und Freenet gegen die Rahmenbedingungen der Frequenzauktion von 2019. Die Unternehmen sahen sich benachteiligt, weil Netzbetreiber nicht klar verpflichtet wurden, Diensteanbieter auf ihre Netze zu nehmen.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klagen zunächst abgewiesen. In einem bisher einmaligen Vorgang hatte schließlich das Bundesverwaltungsgericht deutliche Hinweise für Einflussnahme der Bundesregierung auf die Entscheidung der Bundesnetzagentur gesehen und das Verfahren zur Neuentscheidung an die Kölner zurückverwiesen.
Im zweiten Durchgang kam dann auch das Verwaltungsgericht Köln zu der Überzeugung, dass die Bundesnetzagentur damals „dem massiven Druck vonseiten des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur zumindest teilweise nachgegeben hat“, und hat das Vergabeverfahren für ungültig erklärt. Den Einspruch der Bundesnetzagentur hatte das Bundesverwaltungsgericht kürzlich verworfen, die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
„Frequenzzuteilungen bleiben wirksam“
„Wir rollen das 5G-Verfahren neu auf“, erklärte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, und betonte: „Die 5G-Vergabeentscheidung und die Frequenzzuteilungen an die Unternehmen bleiben unverändert wirksam, solange sie nicht von der Bundesnetzagentur aufgehoben und neu erlassen werden.“ Wichtig sei, dass die Mobilfunknetze in Deutschland weiterhin zügig ausgebaut werden.
Mit der Konsultation will die Bundesnetzagentur schnellstmöglich Klarheit über das weitere Vorgehen schaffen. Dabei orientiert sich der Regulierer nach eigenen Angaben eng an den gerichtlichen Vorgaben. Die Behörde ist demnach verpflichtet, die ursprünglichen Entscheidungen aufzuheben und die Anträge der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie der aktuellen Sach- und Rechtslage neu zu bescheiden. Dabei sei eine zeitlich lückenlose Mobilfunkversorgung zu gewährleisten.
Die entscheidende Frage, ob im Anschluss an die neuen Bescheide wieder eine Auktion zur Vergabe der Frequenzen durchgeführt wird, ist derzeit noch offen. Deutsche Telekom, Vodafone, Telefónica und erstmals auch 1&1 Drillisch lieferten sich 2019 ein Bietergefecht, an dessen Ende sie 6,55 Milliarden Euro hinblätterten.
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Die Bundesnetzagentur stellt nun zwei Handlungsoptionen zur Wahl: Sind die Änderungen im Rahmen der Neubescheidung nicht wesentlich oder lasse sich durch Ausgleichsmaßnahmen Abhilfe schaffen, könnten die Nutzungsrechte angepasst werden, ohne eine erneute Auktion durchzuführen.
Ist eine neue Versteigerung nötig?
Die zweite Variante wäre folgenschwerer: Sollten wesentliche Änderungen an den Frequenznutzungsbestimmungen erforderlich sein, könnte die Zuteilungs- und Preisfindungsfunktion der Versteigerung von 2019 gestört sein, heißt es in dem Papier. Das würde eine erneute Vergabe nötig machen.
Im Rahmen der Anhörung will der Regulierer etwa klären, ob sich die Nachfrage nach den Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz seit der Vergabe 2018/19 wesentlich geändert hat. Er fragt vor allem, ob die bestehende Zuteilung die aktuelle Nachfragesituation auf dem Mobilfunkinfrastrukturmarkt widerspiegelt – auch mit Blick auf Unternehmen, die bisher keine Frequenznutzungsrechte in diesem Bereich haben.
Zugleich bittet die Behörde um eine neue Einschätzung der Wettbewerbssituation. Sie interessiert sich etwa dafür, ob es neue Erfahrungen mit dem umstrittenen Verhandlungsgebot zugunsten von Diensteanbietern im Vorleistungsmarkt gibt. Laut Konkurrenten der großen Betreiber reicht dieses nicht aus. Auch neue Sachverhalte zu nationalem Roaming erhofft sie sich.
Auskunft wünscht der Regulierer zudem darüber, welche Tatsachen bei der erneuten Entscheidung über konkrete Punkte wie Befristung der Nutzungsrechte, Versorgungsverpflichtungen, Berichtspflichten, Diensteanbieterregelung, Mitnutzung und dem Teilen von Infrastruktur zu berücksichtigen sind. Dabei sei im Hinterkopf zu behalten, dass Versorgungsauflagen bereits weitgehend erfüllt und Investitionen getätigt worden seien. Interessenvertreter können ihre Stellungnahmen bis zum 12. Januar schriftlich oder elektronisch einreichen.
(vbr)