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Österreich verbietet Dickpics | heise online
Das unaufgeforderte Zusenden von Fotos oder Videos entblößter Geschlechtsteile einer erwachsenen Person an eine andere ist in Österreich derzeit nicht gerichtlich strafbar. Um das zu ändern, legt die Regierung dem Parlament einen Vorschlag für eine Strafrechtsnovelle vor. Damit soll auch sogenanntes Cyberflashing verboten werden.
Laut vorgeschlagenem Paragraphen 218 Absatz 1b Strafgesetzbuch (StGB) soll strafbar sein, „wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, vergleichbare bearbeitete Bildaufnahmen oder vergleichbares künstlich erstelltes Material, unaufgefordert und absichtlich übermittelt.“ Klingt einfach und ist im Detail erstaunlich komplex.
Diffizile Abgrenzung
Comics oder Zeichnungen erfüllen das Erfordernis nicht, weil sie echten Bildern nicht „vergleichbar“ sind. Die Formulierung „oder unter Verwendung eines Computersystems“ erfasst Cyberflashing. Dabei werden Abbildungen des Gemächts nicht über klassische Telekommunikation, sondern über Nahfunk, beispielsweise Apples Airdrop oder Bluetooth, unverhofft zugemittelt. Erfasst werden zudem Online-Postings, die Platzierung auf Webseiten oder Internetplattformen aller Art sowie Verbreitung über Soziale Netze. Dabei soll laut Erläuterungen jedoch nicht strafbar sein, wer Aufnahmen „in der eigenen digitalen Sphäre (zB in das eigene Profil)“ hochlädt oder platziert.
Nicht kriminalisieren möchte die Regierung Fälle, in denen von Einverständnis der Beteiligten auszugehen ist: „Dies kann beispielsweise in Beziehungen der Fall sein oder auch bei Teilnahme an Angeboten im Internet, in sozialen Medien oder Apps, die auf den (zulässigen) Empfang oder Austausch von sexuellen Inhalten ausgerichtet sind (zB Erotikplattformen). Die bloße Präsenz oder Teilnahme auf Kontakt-Portalen zur Partnersuche oder in sogenannten ‚Dating-Apps‘ genügt dabei freilich nicht.“
Zudem muss die Belästigung im Zeitpunkt des Empfangs eintreten. Wer sich später, etwa nach einem Beziehungsende, ekelt, hat keine rechtliche Handhabe. Die neuen Tatbestände sind sogenannte Ermächtigungsdelikte. Das bedeutet, dass die Tat nur mit Zustimmung der verletzten Person gerichtlich verfolgt werden kann. Vorgesehen sind dann Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen, sofern kein anderer, schwerwiegenderer Tatbestand erfüllt ist.
Übererfüllung einer EU-Richtlinie
Die Novelle setzt die 2004 beschlossene EU-Richtlinie 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt um. Diese Richtlinie erlegt in Artikel 7 Absatz c den Mitgliedsstaaten auf, „unaufgeforderte, mittels IKT erfolgende Zusendung eines Bildes, eines Videos oder sonstigen vergleichbaren Materials, auf dem Genitalien abgebildet sind, an eine Person, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der Person schwerer psychischer Schaden zugefügt wird“, spätestens 2027 unter Strafe zu stellen. Die österreichische Novelle geht über die EU-Vorgabe hinaus.
Denn für Strafbarkeit in Österreich soll Belästigung reichen, selbst wenn keine Wahrscheinlichkeit schweren psychischen Schadens besteht. Die Übererfüllung von EU-Vorgaben ist auch als Goldplating bekannt. Genau das sollte in Österreich nicht mehr vorkommen, wie Bundeskanzler Christian Stocker und seine Partei, die ÖVP, versprochen haben. Die Erläuterung der Regierungsvorlage begründet das Goldplating so: „Einerseits scheint die Anknüpfung an den Aspekt der Belästigung (…) sachgerechter; andererseits würde das Kriterium der Wahrscheinlichkeit eines schweren psychischen Schadens Ermittlungs- und Beweisverfahren voraussichtlich verlängern und verkomplizieren (…)“, und es gäbe dann weniger Verurteilungen.
Die österreichische Regierung erwartet, dass es in Zukunft zirka 300 einschlägige Verfahren pro Jahr bei den Staatsanwaltschaften sowie ungefähr 45 Gerichtsverfahren jährlich geben wird. Entsprechend dürfte die Kriminalitätsrate geringfügig steigen. Die Regierungskoalition dürfte die kleine Strafrechtsnovelle ohne Federlesen verabschieden.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Verwechslungsgefahr: Apple verklagt US-Kinokette „Apple Cinemas“
Apple hat die kleine US-Kinokette „Apple Cinemas“ verklagt. Der Anbieter nutze die bekannte Marke bewusst, um daraus Vorteile zu ziehen, lautet der Vorwurf des iPhone-Herstellers. Eine solche Namensähnlichkeit sorge bei Kinobesuchern wie Kunden für Verwirrung und könne zudem die Marke Apple schädigen. Der IT-Konzern verweist unter anderem auf Beschwerden über schmutzige Kinosäle und „unterirdisch schlechte Projektionssysteme“ in sozialen Medien – solche Kritik könne auch auf Apple als Technikfirma abfärben.
Facebook-Nutzer offenbar verwirrt
In der Klage listen Apples Anwälte weitere Kommentare etwa von Facebook-Nutzern auf, die offensichtlich verwirrt darüber sind, wer „Apple Cinemas“ betreibt. Auch Witzeleien von Nutzern, ob die Kinos ihre Tickets wohl zu „iPhone-Preisen“ verkaufen, wurden dokumentiert. „iPhone-Preise“ seien eine Anspielung auf ein anderes berühmtes Apple-Markenzeichen, merken die Konzernjuristen trocken an (Apple vs. Sand Media et al., Aktenzeichen 1:25-cv-12173, United States District Court – District Of Massachusetts).
Ein in der Klage aufgeführtes Bildbeispiel: Apple Store und Apple Cinemas.
(Bild: Screenshot Apple-Klage)
Apple hat nach eigener Angabe versucht, mit Apple Cinemas eine einvernehmliche Einigung zu erzielen. Es sei offensichtlich, dass Verwechslungsgefahr besteht – und Apple ebenfalls im Entertainment-Bereich tätig ist. Der Konzern verweist unter anderem auf seinen Streaming-Dienst und auf die hauseigenen Ladengeschäfte, in denen mitunter auch Filme oder Dokumentationen gezeigt werden. Auch auf das einst markenrechtlich geschützte „Apple Cinema Display“ verweist der Hersteller.
„Apple Cinemas“ nutze zudem einen Apfel als Logo und platziere seine Kinos in Einkaufszentren – ähnlich wie die Apple Stores, heißt es in der Klage. Die Kinokette gibt es offenbar schon seit weit über 10 Jahren, aber erst durch eine inzwischen geplante Expansion seien Apples Markenrechtsexperten darauf aufmerksam geworden. Man habe Apple Cinemas dann direkt kontaktiert und die Änderung des Namens gefordert. Der Markeneintrag von „Apple Cinemas“ sei auch durch das US-Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden, merkt Apple an. Der Konzern fordert Unterlassung und Schadenersatz.
Apple pocht auf seine Marken
Apple verteidigt sein Logo und die Markeneinträge mit Nachdruck. Dabei kommt es immer wieder zu für Nicht-Markenrechtler skurrilen Situationen: In der Schweiz ließ der Konzern seine Bildmarke, die einen generischen Granny Smith in Schwarzweiß zeigt, auf weitere Bereiche ausdehnen – und stieß dabei auf großen Widerstand von Bauernverbänden. Auch kleinere Projekte mit Apfelbezug stolpern unter Umständen über Apple-Anwälte, etwa vor einigen Jahren der Rhein-Radweg „Apfelroute“.
(lbe)
Künstliche Intelligenz
Tesla verpasst Chance, sich von Elon Musk zu trennen
Teslas Vorstand wagt einen neuen Anlauf für ein milliardenschweres Aktienpaket für CEO Elon Musk. 96 Millionen Aktien erhält Musk, sofern die Kartellbehörden ihre Zustimmung geben. Das entspricht beim aktuellen Aktienkurs einem Wert von gut 29 Milliarden US-Dollar beziehungsweise über 25 Milliarden Euro.
Musk muss die Aktien zum Spottpreis von 23,34 US-Dollar pro Stück kaufen. Das entspräche aktuell einem Gewinn von etwa 27 Milliarden US-Dollar. Der Kaufpreis orientiert sich am 2018 ausgemachten CEO-Aktienpaket, das Gerichte wiederholt als unzulässig erachtet haben. Sie stuften die Auszahlung als unverhältnismäßig hoch und den Aktionären gegenüber als unfair ein.
Das aktuelle „vorübergehende“ Aktienpaket enthält ein Drittel der 2018 ausgemachten Aktien. Sollte Tesla die ursprüngliche Auszahlung doch noch vor Gericht durchgedrückt bekommen, soll das jetzige damit verrechnet werden.
Schätzungen zufolge soll Tesla in seiner gesamten Firmengeschichte rund sieben Millionen Autos verkauft haben. Nach Abzug des Aktienkaufpreises entspräche das jetzige Paket einer Prämie von mehr als 3800 US-Dollar pro verkauften Tesla.
Tesla will Elon Musk in Führungsposition halten
In einem Brief an die Aktionäre schreibt ein Vorstandskomitee, dass Tesla mit diesem Aktienpaket Musk in der Firma halten will. Es steht nicht konkret drin, aber zwischen den Zeilen wird klar: Musk dürfte mit dem Rücktritt gedroht haben.
Er sei unabdinglich, um den Autohersteller weiter voranzutreiben, heißt es im Brief. Das Komitee lobt Musks Performance und Führungsqualität, obwohl die Verkäufe im Jahr 2025 erheblich eingebrochen sind. Dieser Einbruch wird mit Musks politischer Agenda in Zusammenhang gebracht. Zusätzlich floppte Teslas Markteinführung des Cybertrucks.
Schon 2018 nannte Tesla hauptsächlich die eigene Marktkapitalisierung an der Börse als konkretes Performance-Ziel. Umsatz und Gewinn waren als schwammiges Nebenziel formuliert. Auch im Brief an die Aktionäre hebt das Tesla-Komitee ausschließlich den Marktwert hervor.
Mehr Macht im Vorstand
Das Aktienpaket soll auch Musks Macht innerhalb Tesla erhöhen: „Diese Zwischenprämie ist so strukturiert, dass seine Stimmrechte nach der Zuteilung schrittweise erhöht werden. Dies hat er uns wiederholt mitgeteilt – und die Aktionäre haben dies bestätigt – und ist ein wichtiger Teil des Anreizes für ihn, sich weiterhin auf die wichtige Arbeit zu konzentrieren, die wir hier bei Tesla leisten.“
Das Aktienpaket verpflichtet Musk lediglich für zwei Jahre, Tesla in einer „Senior-Führungsrolle“ erhalten zu bleiben. Der Firmenchef soll sich für fünf Jahre verpflichten, die Aktien zu halten. Allerdings enthält die Klausel Ausnahmen: Musk kann damit Steuerzahlungen leisten und den Aktienkaufpreis abziehen.
(mma)
Künstliche Intelligenz
Auf Festival erprobt: Toilettenkabine wird telemedizinische Versorgungsstation
Beim diesjährigen Parookaville-Festival in Weeze diente eine umgebaute Toilettenkabine, ausgestattet mit moderner Medizintechnik, als telemedizinische Versorgungsstation. Die mobile Einheit wurde erstmals unter Realbedingungen erfolgreich getestet. Entwickelt wurde sie von der Uniklinik RWTH Aachen im Rahmen des vom Bundesforschungsministerium geförderten Projekts „Kabine“.
Mehr als 100 Festivalbesucher wurden mithilfe einer mit Kamera, EKG, digitalem Stethoskop, einem Fieberthermometer und weiteren Geräten ausgerüsteten Kabine medizinisch betreut – ohne ärztliches Personal vor Ort. Stattdessen führten Ärzte per Video durch die Untersuchungen. Die Patientendaten wurden in Echtzeit übertragen und ausgewertet, bei Bedarf konnte sogar ein Rezept ausgestellt werden.
Telemedizin für den Notfall
Ziel des Kabine-Projekts ist es, die telemedizinische Station künftig in Krisen- und Katastrophengebieten einzusetzen – etwa nach Naturkatastrophen, wenn medizinische Infrastruktur fehlt. Die Kabine ist modular aufgebaut, energieautark durch Solarstrom und Satellitenanbindung und kann innerhalb von 24 bis 48 Stunden mobil betrieben werden. „Dank standardisierter Schnittstellen und intuitiver Bedienung können auch ungeschulte Helferinnen und Helfer sie in Betrieb nehmen und Patienten versorgen – mit ärztlicher Unterstützung aus der Ferne“, heißt es in der Pressemitteilung. Die Ergebnisse des Feldtests sollen nun in die Weiterentwicklung der Technologie und neue Pilotprojekte einfließen.
„Wir konnten zeigen, dass unsere Lösung auch bei Hitze, Stress und hoher Auslastung zuverlässig funktioniert“, erklärt Studienleiterin Anna Müller vom AcuteCare InnovationHub der Uniklinik Aachen. Die Patientenzufriedenheit sei hoch gewesen, technische Ausfälle habe es kaum gegeben. Die Kabine soll laut Projektbeschreibung in Zukunft auch mit einem Hubschrauber in Krisengebiete gefahren werden können. Der Transport von Medikamenten und Ähnlichem soll dann über Drohnen erfolgen.
Auf dem Münchner Oktoberfest wurde bereits 2022 ein Telenotarzt getestet. Im vergangenen Jahr setzte der gleiche Sanitätsdienst, die Aicher Ambulanz, für Untersuchungen auf der Wiesn ein mobiles CT ein – Patienten mit Auffälligkeiten wurden in umliegende Kliniken verlegt.
(mack)
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