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Rechtsgutachten: KI-Suchmaschinen und KI-Chatbots unterliegen Medienrecht
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) kommt in einem Rechtsgutachten zu dem Schluss, dass sowohl KI-Suchmaschinen als auch entsprechende Chatbots unter das deutsche Medienrecht fallen. Für Googles AI Overviews und den KI-Chatbot Perplexity hat dies nun unmittelbare Konsequenzen: Erste Bescheide wurden bereits erlassen.
Künstliche Intelligenz und Medienrecht
Die Verfahren wurden von den Medienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) sowie Berlin-Brandenburg (mabb) eingeleitet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Googles AI Overviews, die Suchergebnisse mithilfe KI-generierter Übersichten ergänzen, sowie Perplexity als KI-Chatbot mit integrierter KI-Nachrichtenseite dem deutschen Medienrecht unterliegen. Ein von der Direktorenkonferenz der Medienanstalten in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten bestätigt diese Einschätzung nun.
Google und Perplexity sind Inhaltsanbieter
Nach Auffassung der Medienrechtler gibt Googles Suchmaschine nicht mehr ausschließlich Verweise auf potenzielle Informationsquellen aus, sondern liefert mithilfe künstlicher Intelligenz zunehmend eigene Antworten. Damit werde Google selbst zum Inhaltsanbieter, womit auch das Haftungsprivileg des Digital Services Act (DSA), des EU-weiten Gesetzes über digitale Dienste zur Regulierung von Online-Plattformen und sozialen Netzwerken, nicht mehr greife. Da diese KI-generierten Inhalte zudem besonders prominent dargestellt würden, werde die klassische Link-Übersicht zu externen Webseiten in den Hintergrund gedrängt. Die Behörde bewertet dies zusätzlich als unzulässige Benachteiligung verlinkter Drittinhalte. Darüber hinaus kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass KI-Suchmaschinen Anfragen unmittelbar beantworten und Nutzer dadurch die ursprünglichen Quellen seltener besuchen.
Zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt die ZAK auch im Fall von Perplexity. Dessen Funktionsweise falle nach Ansicht des Gutachtens ebenfalls unter die Regulierung. Werden KI-generierte Antworten mit Quellenangaben, weiterführenden Hinweisen oder vollständigen Linklisten ergänzt, entscheide der Anbieter über die Auffindbarkeit von Inhalten Dritter. Ein solcher Dienst erfülle damit die Kriterien eines Medienintermediärs und müsse die medienrechtlichen Vorgaben zur Sicherung der Meinungsvielfalt einhalten.
Eingriffe müssen verhältnismäßig sein
Gleichzeitig betont das Gutachten, dass regulatorische Eingriffe die Grundrechte der Betreiber berücksichtigen müssen. KI-Systeme selbst seien zwar nicht grundrechtsfähig, wohl aber die Unternehmen hinter den jeweiligen Diensten. Entsprechende Maßnahmen müssten daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und sowohl die unternehmerische Freiheit als auch den Schutz vor Verzerrungen der öffentlichen Meinungsbildung, Persönlichkeitsrechte sowie die kommunikative Chancengleichheit berücksichtigen. Grundsätzlich bewerten die Medienrechtler KI-generierte Antworten jedoch als eigene Inhalte der jeweiligen Anbieter.
Dies wurde bereits unter anderem vom Landgericht München I ähnlich eingeschätzt, weswegen dieses eine einstweilige Verfügung (Az. 26 O 869/26) gegen Google wegen Falschbehauptungen in den AI Overviews erlassen hat. Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass Google mit diesem Angebot nicht mehr als neutraler Vermittler von Informationen auftrete. Diese Einschätzung deckt sich mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens.
Erste Bescheide versendet
Auf Grundlage dieser Erkenntnisse hat die ZAK Google und Perplexity nun erste Bescheide zugestellt. Darin wird erstmals ausdrücklich festgestellt, dass die Vorschriften des deutschen Medienrechts auch auf KI-gestützte Suchmaschinen und Chatbots Anwendung finden können. Den betroffenen Unternehmen steht nun der Rechtsweg offen.
Rechtsgutachter empfehlen Anpassungen
Die Autoren des Gutachtens sprechen sich zudem für die Einführung einer eigenständigen Kategorie im Medienstaatsvertrag aus, die speziell auf KI-Suchmaschinen zugeschnitten ist. Diese soll unter anderem Vorgaben zur Verantwortlichkeit für KI-Inhalte, zur verpflichtenden Quellenangabe und Verlinkung, zur Transparenz von Auswahl- und Ranking-Mechanismen, zum Diskriminierungsverbot gegenüber journalistischen Angeboten sowie zur Sicherung der Auffindbarkeit besonders vertrauenswürdiger Informationsquellen enthalten.