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Respekt und Vertrauen: Click Boom Flash # 41 „Fetisch-Fotografie“


Technisch gesehen unterscheiden sich Aktfotografie und Fetischbilder kaum voneinander. Der große Unterschied liegt in den Posen und dem Verständnis für die Szene, das eine Fotografin mitbringen sollte. Zwischen allen fotografischen Genres benötigt eine Fetisch-Fotografin wohl das größte Fingerspitzengefühl. Fremde Menschen teilen ihre privateste Seite und lassen sich fallen, damit die Bilder authentisch werden. Vertrauen und Respekt sind dafür essenziell.




Dieses Gespräch und weitere Interviews mit Persönlichkeiten aus der Fotowelt hören Sie in unserem Foto-Podcast Click Boom Flash. Jeden zweiten Sonntag neu und auf allen gängigen Podcast-Plattformen.

Nicht alle Anfragen, die Lisa Loepke erreichen, passen in ihr künstlerisches Profil. „Meine Webseite und der Disclaimer wurden immer bissiger und ich habe im Endeffekt für mich einen Kodex aufgestellt“, sagt die Fotografin, die pornografische Anfragen ablehnt. Bei diesen Aufträgen stellt sie sich zudem die Frage, worum es den Kunden in Wirklichkeit geht, „um die Bilder oder darum, dass ich als Frau hinter der Kamera stehe und das sehe. Das ist für mich ein klares No-Go.“



Alternative Hochzeitsreportagen gehören ebenfalls zum Repertoire von Lisa Löpke. Das Bild zeigt ein Paar aus der Metal Szene inszeniert mit Motorrad auf einem Feldweg im Herbst. Bewusst in monochrom gehalten mit starken Kontrasten.

(Bild: Lisa Löpke)

Nach allen Absicherungen erlebt die Fotografin mit ihren eigentlichen Kundinnen und Kunden höchst persönliche und emotionale Momente, in denen sich die Menschen vor ihrer Kamera zeigen und frei entfalten dürfen. Neben ihrer besonderen Art und der Tatsache, dass sie Teil der Szene ist, helfen auch die langen Vorgespräche. Am eigentlichen Fototag ist man sich nicht mehr fremd und die Fotografin hatte Gelegenheit, sich individuell auf den Menschen vorzubereiten, denn jeder hat unterschiedliche Bedürfnisse.

Wie die Fotografin zur Fetisch-Fotografie kam, was dieses Genre für ihr Studio bedeutet und warum Fetischbilder gar nicht immer dunkel sind, erzählt Lisa Loepke im Gespräch.

Jeden zweiten Sonntag um 9:00 Uhr erscheint eine neue Folge von CLICK BOOM FLASH, dem Podcast des Magazins c’t Fotografie. Sie finden ihn in allen großen Podcast-Verzeichnissen. Hören Sie jetzt rein, mit Apple Podcasts, Spotify, Amazon Music oder als in der Podcast-App Ihrer Wahl.

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(hoh)



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Mini-Gehirne im Weltall: Deutsche Forschung für Langzeitmissionen


Verändern sich die neuronalen Strukturen unseres Gehirns und ihre Funktionen in Schwerelosigkeit? Kann man solchen Veränderungen entgegenwirken? Fragen wie diese wollen Wissenschaftler des GSI Helmholtz-Zentrums für Schwerionenforschung im Projekt Hippobox in Kooperation mit der Deutschen Raumfahrtagentur im DLR herausfinden.

Dazu bereiten sie zunächst kleine Hippocampus-Organoide vor. Diese Nachbildungen des Hippocampus im Kleinformat lassen sich mithilfe menschlicher Stammzellen züchten. Sie sollen dem Original in ihrer Struktur und Funktion ähneln, sodass ihre Reaktion auf Veränderungen der Umgebung Rückschlüsse auf unsere echten Gehirne ermöglichen. Die Organoide sollen in einer Zellkulturbox für mehrere Wochen im All ausharren. Das Projekt ist Teil der sogenannten Cellbox-4-Mission der Deutschen Raumfahrtagentur.

Von den Ergebnissen versprechen sich die Forscher Strategien zur Erhaltung der kognitiven Gesundheit von Weltraumreisenden, ebenso wie Erkenntnisse für die Erforschung von Depressionen und Demenz auf der Erde. Laut GSI gibt es Hinweise darauf, dass die neuronalen Zellen in Schwerelosigkeit weiter auseinanderdriften. Dadurch gäbe es weniger Kontaktstellen, was das neuronale Netzwerk schwächt. Ähnliches sei bei Menschen mit Demenz oder Depressionen festzustellen.


(dgi)



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Bundesgerichtshof: Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe zahlen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Urheber zwar Anspruch auf eine Vergütung für Privatkopien in der Cloud haben. Sie können eine entsprechende Zahlung aber nicht direkt von den Cloud-Anbietern verlangen. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht demnach vor, dass diese Abgabe an die Veräußerung von physischen Geräten und Speichermedien wie CDs oder DVDs geknüpft ist. Den Ausgleich legitimer Privatkopieren müssen demnach nur entsprechende Hersteller, Importeure oder Händler zahlen.

Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften für diese Betroffenen auf Anbieter von Diensten in den Rechnerwolken kommt laut dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. Juli „mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht“ (Az.: I ZB 82/24). Die Karlsruher Richter sehen also keine unbeabsichtigte Lücke im UrhG. Der Gesetzgeber habe offenbar bewusst entschieden, dass die Zahlungspflicht für Cloud-Dienste nicht gilt. Auch die Vorgaben aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 verlangten nicht, die deutsche Klausel auf Cloud-Speicher auszuweiten.

In dem Fall geht es um einen Antrag der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche im Namen mehrerer Verwertungsgesellschaften geltend macht. Das tat sie auch gegenüber mehreren Cloud-Anbietern inklusive Dropbox, kam damit vor Gericht aber nicht weit. Die Betroffenen sollten unter anderem erklären, wie viele ihrer Online-Speicher sie jeweils nachweislich privaten und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung stellten. Einen konkreten Tarif für die Vergütungen wollten die Verwertungsgesellschaften im Anschluss veröffentlichen. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollte dazu eine empirische Untersuchung durchführen, wies dieses Begehr aber im März 2024 zurück.

Die ZPÜ wollte die Schlichtungsinstanz nun über das Bayerische Oberste Landesgericht dazu verpflichtet sehen, die geforderte Marktanalyse rund um PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Server doch noch zu erstellen. Den Antrag der ZPÜ auf gerichtliche Entscheidung lehnten die Münchner Richter aber ab. Der BGH musste sich daher mit der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung befassen.

Das Hoch- und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten aus der Cloud lässt sich laut dem BGH als eine einzige Handlung sehen, um eine Privatkopie zu erstellen. EU-Länder dürften daher ein System einführen, bei dem eine Ausgleichszahlung an die Urheber nur für Geräte oder Speichermedien erhoben wird, die für diesen Vorgang notwendig sind. Das sind etwa Smartphones oder Festplatten. Dabei muss die Höhe der Abgabe dem Beschluss zufolge so bemessen sein, dass sie den Schaden für die Werkschöpfer angemessen ausgleicht.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof von 2015: Danach dürften die Mitgliedstaaten keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der Privatkopie-Klausel erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ohne Rechtfertigung ungleich behandelt werden.

Dem BGH ist zugleich nicht entgangen: Wenn Nutzer ihren lokalen Speicherplatz wie auf Festplatten oder USB-Sticks durch Cloud-Dienste ersetzen, sinken die Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe. Um zu beurteilen, ob diese Entwicklung die gesetzlich vorgesehene Ausgleichspflicht gefährde, müsste das gesamte Nutzungsverhalten der Konsumenten umfassend analysiert werden. Eine solche vertiefte Untersuchung habe die Schiedsstelle vorgeschlagen, die ZPÜ sei damit aber nicht einverstanden gewesen.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf von Wissenschaftlern geäußerte Zweifel, ob das geltende System der Geräte- und Speichermedienvergütung geeignet ist, den angemessenen Ausgleich für Privatkopien mit Blick auf die zunehmende Cloud-Nutzung sicherzustellen. Überwiegend hielten diese Stimmen eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften für angezeigt. Aus den Darlegungen der niederen Instanz hätten sich dafür aber keine Anhaltspunkte ergeben. Die ZPÜ forderte die Politik schon voriges Jahr auf, „in Deutschland eine Cloud-Vergütung zu realisieren“.


(mma)



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Mehr trinken: Trinkflasche Brita LARQ iQ mit Wassertracking im Test


Unser Körper besteht je nach Alter zu 50 bis 80 Prozent aus Wasser – und dieses erfüllt zahlreiche lebenswichtige Funktionen: Es reguliert die Körpertemperatur, transportiert Nährstoffe, unterstützt die Verdauung und hält Haut, Hirn und Kreislauf in Schwung. Ein Flüssigkeitsdefizit kann zu Konzentrationsproblemen, Kopfschmerzen oder Müdigkeit führen.

Mediziner empfehlen Erwachsenen eine Zufuhr von etwa 1,5 Litern Wasser pro Tag. Der konkrete Wert hängt unter anderem vom Aktivitätslevel und der Umgebungstemperatur ab. Tatsächlich trinken viele Menschen zu wenig – und diese Problematik verstärkt sich im Alter häufig, weil etwa das natürliche Durstgefühl nachlässt oder Medikamente eingenommen werden, die entwässernd wirken.

Hier setzt die Trinkflasche LARQ iQ der für ihre Wasserfilter bekannten Firma Brita an: Sie misst automatisch, wie viel der Nutzer trinkt und soll so helfen, täglich die empfohlene Menge zuverlässig zu erreichen. Ganz preiswert ist das smarte Trinkvergnügen nicht: Die Brita LARQ iQ kostete bei Redaktionsschluss rund 125 Euro.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Mehr trinken: Trinkflasche Brita LARQ iQ mit Wassertracking im Test“.
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