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Rheinmetall und US-Ausrüster Anduril wollen Drohnen „made in Europe“ bauen


Ein transatlantisches Firmenbündnis soll die autonome Kriegsführung vorantreiben. Der deutsche Rüstungskonzern Rheinmetall und der US-Waffenhersteller Anduril Industries haben am Mittwoch eine strategische Partnerschaft bekannt gegeben. Im Rahmen der Kooperation wollen die beiden Unternehmen „europäische Varianten“ der Kampfsysteme Barracuda und Fury von Anduril entwickeln. Diese sollen dann in Rheinmetalls digitale Plattform für vernetzte militärische Operationen namens Battlesuite integriert werden.

Dieser Ansatz werde „europäische Souveränität, lokale Kontrolle, Transparenz und Anpassungsfähigkeit“ ermöglichen und Abhängigkeiten vermeiden, betonen beide Firmen. In die gemeinsame Produktion würden Zulieferer und Industriepartner aus ganz Europa einbezogen. Produkte oder Systeme sollen gemeinsam mit spezifischen Nutzern und Kunden entwickelt werden.

Die Barracuda von Anduril kann als Drohne und Marschflugkörper fungieren, je nach Konfiguration und Einsatzzweck. Die nach dem Schwert Aragorns aus Tolkiens Herr der Ringe benannte Firma aus dem Silicon Valley spricht von einer Familie „autonomer Luftfahrzeuge“. Es gibt verschiedene Varianten – Barracuda-100, -250, -500 –, die für verschiedene Reichweiten und Nutzlasten ausgelegt sind. Die von der Zusammenarbeit umfasste Barracuda-M ist explizit als Marschflugkörper konzipiert und darauf ausgelegt, Ziele möglichst präzise zu treffen.

Fury ist eine autonome Kampfdrohne, die eng mit bemannten Fighter Jets wie der F-35 zusammenarbeiten soll und diese schützen soll. Sie ist für Aufklärung, Überwachung Zielerfassung und Angriffsmissionen geeignet. Das Fluggerät wird von Andurils KI-Betriebssystem Lattice angetrieben. Es soll kostengünstig und massenproduzierbar sein. Der Hersteller ist auch an einem Pilotprojekt des Pentagons beteiligt, mit dem dieses für einen „billigen“ Drohnenkrieg rüstet.

Beide Partner wollen zudem die Entwicklung von Feststoffraketenmotoren unter Nutzung neuer Produktionsansätze von Anduril ausloten. Das könnte dazu beitragen, „den Zugang Europas zu einer zuverlässigen Reihe von Antriebssystemen zu gewährleisten“, heißt es.

Die zwei Firmen arbeiten bereits beim Entwickeln von Systemen zur Drohnenabwehr zusammen. Anduril wurde unter anderem von Oculus-Gründer Palmer Luckey gegründet. Zu denInvestoren zählt – genauso wie etwa bei Palantir – der Tech-Milliardär Peter Thiel. „Krieg auf Autopilot“ ist seit Jahren umkämpft. Nicht nur der einstige Papst Franziskus forderte 2024 ein Verbot „tödlicher autonomer Waffen“.


(vbr)



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Österreich verbietet Dickpics | heise online


Das unaufgeforderte Zusenden von Fotos oder Videos entblößter Geschlechtsteile einer erwachsenen Person an eine andere ist in Österreich derzeit nicht gerichtlich strafbar. Um das zu ändern, legt die Regierung dem Parlament einen Vorschlag für eine Strafrechtsnovelle vor. Damit soll auch sogenanntes Cyberflashing verboten werden.

Laut vorgeschlagenem Paragraphen 218 Absatz 1b Strafgesetzbuch (StGB) soll strafbar sein, „wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, vergleichbare bearbeitete Bildaufnahmen oder vergleichbares künstlich erstelltes Material, unaufgefordert und absichtlich übermittelt.“ Klingt einfach und ist im Detail erstaunlich komplex.

Comics oder Zeichnungen erfüllen das Erfordernis nicht, weil sie echten Bildern nicht „vergleichbar“ sind. Die Formulierung „oder unter Verwendung eines Computersystems“ erfasst Cyberflashing. Dabei werden Abbildungen des Gemächts nicht über klassische Telekommunikation, sondern über Nahfunk, beispielsweise Apples Airdrop oder Bluetooth, unverhofft zugemittelt. Erfasst werden zudem Online-Postings, die Platzierung auf Webseiten oder Internetplattformen aller Art sowie Verbreitung über Soziale Netze. Dabei soll laut Erläuterungen jedoch nicht strafbar sein, wer Aufnahmen „in der eigenen digitalen Sphäre (zB in das eigene Profil)“ hochlädt oder platziert.

Nicht kriminalisieren möchte die Regierung Fälle, in denen von Einverständnis der Beteiligten auszugehen ist: „Dies kann beispielsweise in Beziehungen der Fall sein oder auch bei Teilnahme an Angeboten im Internet, in sozialen Medien oder Apps, die auf den (zulässigen) Empfang oder Austausch von sexuellen Inhalten ausgerichtet sind (zB Erotikplattformen). Die bloße Präsenz oder Teilnahme auf Kontakt-Portalen zur Partnersuche oder in sogenannten ‚Dating-Apps‘ genügt dabei freilich nicht.“

Zudem muss die Belästigung im Zeitpunkt des Empfangs eintreten. Wer sich später, etwa nach einem Beziehungsende, ekelt, hat keine rechtliche Handhabe. Die neuen Tatbestände sind sogenannte Ermächtigungsdelikte. Das bedeutet, dass die Tat nur mit Zustimmung der verletzten Person gerichtlich verfolgt werden kann. Vorgesehen sind dann Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen, sofern kein anderer, schwerwiegenderer Tatbestand erfüllt ist.

Die Novelle setzt die 2004 beschlossene EU-Richtlinie 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt um. Diese Richtlinie erlegt in Artikel 7 Absatz c den Mitgliedsstaaten auf, „unaufgeforderte, mittels IKT erfolgende Zusendung eines Bildes, eines Videos oder sonstigen vergleichbaren Materials, auf dem Genitalien abgebildet sind, an eine Person, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der Person schwerer psychischer Schaden zugefügt wird“, spätestens 2027 unter Strafe zu stellen. Die österreichische Novelle geht über die EU-Vorgabe hinaus.

Denn für Strafbarkeit in Österreich soll Belästigung reichen, selbst wenn keine Wahrscheinlichkeit schweren psychischen Schadens besteht. Die Übererfüllung von EU-Vorgaben ist auch als Goldplating bekannt. Genau das sollte in Österreich nicht mehr vorkommen, wie Bundeskanzler Christian Stocker und seine Partei, die ÖVP, versprochen haben. Die Erläuterung der Regierungsvorlage begründet das Goldplating so: „Einerseits scheint die Anknüpfung an den Aspekt der Belästigung (…) sachgerechter; andererseits würde das Kriterium der Wahrscheinlichkeit eines schweren psychischen Schadens Ermittlungs- und Beweisverfahren voraussichtlich verlängern und verkomplizieren (…)“, und es gäbe dann weniger Verurteilungen.

Die österreichische Regierung erwartet, dass es in Zukunft zirka 300 einschlägige Verfahren pro Jahr bei den Staatsanwaltschaften sowie ungefähr 45 Gerichtsverfahren jährlich geben wird. Entsprechend dürfte die Kriminalitätsrate geringfügig steigen. Die Regierungskoalition dürfte die kleine Strafrechtsnovelle ohne Federlesen verabschieden.


(ds)



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Big Data: Deutsche Polizisten nutzen Palantir auch bei Eigentumsdelikten


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This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Bundesländer wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen nutzen unter verschiedenen Namen eine eingeschränkte Version der Big-Data-Software Gotham des umstrittenen US-Konzerns Palantir. Die zuständigen Politiker begründen dies damit, dass die Datenanalyse der Polizei helfe, schwere Gefahren wie Terroranschläge abzuwehren oder diese aufzuklären. In Bayern wurde die entsprechende „verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattform“ (VeRA) fast hundertmal zwischen September 2024 und Mitte Mai genutzt. Doch bei über zwanzig dieser Fälle ging es um andere als die genannten Zwecke – nämlich etwa um Straftaten im Bereich „Eigentums- und Vermögenswerte“.

Das geht laut einem Bericht von WDR, NDR und Süddeutscher Zeitung aus der Antwort der bayerischen Regierung auf eine Anfrage des Sprechers der bayerischen Grünen-Fraktion für Digitalisierung, Benjamin Adjei, hervor. Viele Einträge deuten demnach auf große Gefahrenlagen hin. Doch das System werde eben auch „für deutlich weniger gemeingefährliche Situationen genutzt, und das besonders oft“, moniert der Informatiker Adjei. Bei den genannten Eigentumsstraftaten könnte es sich etwa um bandenmäßigen Fahrraddiebstahl oder Geldautomatensprenger handeln.

Auch der bayerische Datenschutzbeauftragte Thomas Petri ist besorgt: Wenn die Polizei VeRA routinemäßig zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten einsetze, würden massenhaft unbescholtene Menschen dem Risiko polizeilicher Maßnahmen ausgesetzt. Das Innenministerium des Freistaats verweist dagegen auf die Gesetzeslage. Im Katalog der Straftaten, bei denen VeRA genutzt werden könne, sei der Sektor Eigentumswerte enthalten. Nur speziell ausgebildete Kriminalbeamte nutzten die Software, was unverhältnismäßige Ausweitung verhindere.

Palantir sei nach europaweiten Ausschreibungen beauftragt worden, da das Analysewerkzeug der Firma bisher als alternativlos gelte, heißt es dem Bericht zufolge aus Hessen. Dort könnten 2000 Beamte mit der dortigen Version HessenData arbeiten. Diese machten jährlich bis zu 15.000 Mal davon Gebrauch – was erheblichen Einsatz jenseits von Terrorismus und organisierter Kriminalität vermuten lässt. Die Software könne dort aber nur Verbindungen zwischen Daten aufzeigen, die der Polizei bereits vorliegen. Gegen den bundesweiten Einsatz der Datenplattform Palantirs zur Strafverfolgung gibt es Widerstand in mehreren Ländern. Das von Trump-Förderer Peter Thiel mitgegründete Unternehmen steht als „Schlüsselfirma der Überwachungsbranche“ in der Kritik.


(ds)



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Android: Rückschlag für Google in Streit um Rekordstrafe der EU


Im Rechtsstreit um eine Rekordstrafe der EU müssen Android-Betreiber Google und dessen Holding Alphabet einen Rückschlag hinnehmen: Juliane Kokott, Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH), stützt die Rechtsansicht des EU-Gerichts (1. Instanz). Die Rechtsauffassung der Generalanwältin hat beim EuGH erhebliches Gewicht; der Gerichtshof muss ihr nicht folgen, tut es aber häufig. Kokott verweist zudem auf mehrere frühere Entscheidungen des EuGH, die gegen Googles Argumente sprechen. Damit schwinden Googles Chancen, die Strafe in Höhe von mehr als 4,12 Milliarden Euro wegen Marktmachtmissbrauchs mittels Android-Verträgen noch abzuwenden.

Im Kern geht es um eine altbekannte, wettbewerbsfeindliche Methode: Ein Unternehmen nutzt seine Macht auf einem Markt aus, um sich Vorteile auf einem anderen Markt zu verschaffen. Die EU-Kommission hat bei Android gleich vier solche Vorgänge erkannt: Ab 2011 durften Gerätehersteller den App-Store Google Play nur noch dann installieren, wenn sie auch Googles Suche mitlieferten. Weil Android ohne Play damals nicht massenmarkttauglich war, soll diese Verknüpfung das Google zusätzliche Werbeeinnahmen bei der Suchmaschine beschert haben.

Zweitens verbat Google den Herstellern, parallel andere Android-Geräte ohne Google Play auf den Markt zu bringen. Hersteller, die nicht ausschließlich vergoogelte Geräte verkaufen wollten, durften gar keine Geräte mit Google verkaufen, was wirtschaftlich schlecht darstellbar war. Drittens schrieb Google ab 2012 zusätzlich die Installation des Webbrowsers Chrome vor.

Viertens beteiligte Google Mobilfunk-Anbieter sowie Gerätehersteller am Werbeumsatz, wenn sie auf definierten Geräteklassen ausschließlich Googles Suche installierten (portfolio-based Revenue Share Agreement). Erst im April 2014 reduzierte Google diese Klausel von einem Geräteportfolio auf das jeweilige Modell – ab diesem Zeitpunkt hatte die EU-Kommission auch kein Problem mit diesem Vertragsmodell.

Die EU-Kommission prüfte und fand, dass alle vier Vertragsmodelle dazu dienten, Googles Marktmacht mit Android als Hebel für andere Geschäftsbereiche, insbesondere die Suchmaschine und deren Werbeeinnahmen, zu nutzen. Also erlegte sie Google 2018 eine Redkordstrafe in Höhe von 4,34 Milliarden Euro wegen Marktmachtmissbrauchs im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auf.

Google ergriff Rechtsmittel, zum Teil mit Erfolg: Das EU-Gericht erachtete die portfolio-based Revenue Share Agreements als zulässig und reduzierte die Strafe 2022 auf 4,12 Milliarden Euro. Während die EU-Kommission dieses Urteil akzeptierte, war Google der Teilerfolg zu wenig. Somit liegt der Fall nun beim EuGH.

Zumindest bei der Generalanwältin fallen Googles Argumente gegen die Strafe allerdings nicht auf fruchtbaren Boden. Google verlangt eine Analyse, wie die Wettbewerbssituation ohne das beanstandete Verhalten ausgesehen hätte. Doch die deutsche Juristin hält die Feststellung des EU-Gerichts, dass die Vorinstallation von Suche und Chrome den Wettbewerb beeinträchtigt hat, für ausreichend. Wettbewerber konnten demnach gegen die vorinstallierten Anwendungen nicht ankommen.

Außerdem meint Google, der Vergleich solle sich nicht auf die tatsächlichen Wettbewerber beziehen, sondern auf einen hypothetischen Wettbewerber, der ebenso stark wie Google sei. Das ist aus Sicht Kokotts im vorliegenden Fall unrealistisch und würde das Verbot des Marktmachtmissbrauchs untergraben.

Schließlich kann die Generalanwältin weder Rechenfehler erkennen noch einen Fehler bei der Einstufung von Googles Vorgehen als fortgesetzte, einheitliche Zuwiderhandlung. Jetzt ist der EuGH am Zug (Rechtssache C-738/22 P).


(ds)



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