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Schlappe für Softwarebauer: BSI darf Sicherheitskonzept als „auffällig“ rügen


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die staatliche Bewertung von IT-Produkten ist für Softwareanbieter ein zweischneidiges Schwert: Während positive Testate den Absatz fördern, können kritische Berichte von Cybersicherheitsbehörden die Marktposition eines Unternehmens erschüttern. Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 1 L 3105/25) vom 2. Dezember verdeutlicht nun, dass sich Firmen gegen solche drohenden Veröffentlichungen nur in extremen Ausnahmefällen im Voraus wehren können.

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In dem Verfahren ging ein Unternehmen, das auch Software herstellt, gegen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor. Die Bonner Behörde untersuchte laut der jetzt veröffentlichten Entscheidung im Rahmen des Projekts „E.W.“ die Sicherheitsarchitektur bestimmter Produkte und beanstandete diese. Die 1. Kammer entschied, dass ein Softwarehersteller nicht ohne Weiteres die Unterlassung einer geplanten behördlichen Produktbewertung verlangen kann. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass eine solche Warnung negative Auswirkungen auf den Markt haben könnte.

Der Streit entzündete sich an dem geplanten Abschlussbericht, in dem das BSI das Sicherheitskonzept der betroffenen Produkte als „auffällig“ bezeichnete und ihnen eine mangelnde Erfüllung üblicher Sicherheitserwartungen attestierte. Das betroffene Unternehmen fühlte sich damit unzulässig an den Pranger gestellt und befürchtete irreversible Reputationsschäden.

Mit einem Eilantrag auf vorbeugenden Rechtsschutz wollte der Hersteller erzwingen, dass die Behörde diese Erkenntnisse nicht veröffentlicht – noch bevor der Bericht überhaupt erschien. Das Verwaltungsgericht betonte nun aber im Einklang mit der gefestigten Rechtsauffassung, dass ein vorbeugender Rechtsschutz nach Paragraf 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Ausnahme bleiben müsse. Grundsätzlich setze die VwGO auf nachträglichen Rechtsschutz, um die Gewaltenteilung zu wahren. Ein Eingriff in behördliches Handeln vor dessen Vollzug sei nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen das Abwarten nicht zugemutet werden könne. Dies träfe etwa zu, wenn irreversible Fakten geschaffen würden.

In dem Fall fehlte es laut den Kölner Richtern an einem solchen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis: Die potenziellen Nachteile waren für den Softwareanbieter nicht als irreparabel einzustufen.

Der IT-Rechtler Jens Ferner wertet die Entscheidung als richtungsweisend für die Branche: „Die Veröffentlichung behördlicher Sicherheitsbewertungen kann für Softwareanbieter existenzbedrohend sein. Doch nicht jede Warnung rechtfertigt einen vorbeugenden gerichtlichen Eingriff“ – das zeige dieser Beschluss deutlich. Wer sich gegen staatliche Produktbewertungen wehren wolle, müsse nachweisen, dass die Publikation „unwiederbringliche Schäden verursacht – etwa durch gezielte Prangerwirkung oder unwiderlegbare Falschdarstellungen.“

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Das Gericht verwies darauf, dass eine Institution verlorenes Vertrauen durch eigene Gegendarstellungen wiederherstellen könne. Dafür kämen etwa Presseerklärungen oder aktualisierte Bewertungen infrage. Anders als bei lebensmittelrechtlichen Warnungen, die oft unwiderruflich wirken, gelten technische Produktbewertungen als dynamischer. Zudem war der Bericht nicht prominent platziert, sondern Teil einer umfassenden Untersuchung.

Für bemerkenswert hält Ferner die rechtliche Einbettung: Seit Dezember ist die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Kraft, die behördliche Warnungen nun ausdrücklich in Paragraf 13 des BSI-Gesetzes (BSIG) normiere. An dieser neuen gesetzlichen Basis müssten sich behördliche Warnungen künftig messen lassen. Die Entscheidung zeige jedoch, dass die Gerichte die behördliche Informationspolitik nicht vorschnell blockierten, solange diese im Rahmen des gesetzlichen Auftrags bleibe. Die Balance zwischen Verbraucherschutz und unternehmerischer Freiheit sei damit weiterhin eine Frage des Einzelfalls.

Hinter dem im Verfahren als „C.“ anonymisierten Unternehmen könnte laut Produktdetails die Velberter Firma BKS stehen, eine Tochterfirma der Gretsch-Unitas-Gruppe (GU). Darauf deuten die im Beschluss genannten Produktbezeichnungen „G. U.“ und „A.“ hin, die eine direkte Verbindung zum Markennamen und dem Zutrittskontrollsystem Gemos Access nahelegen. Sollte tatsächlich ein Traditionshaus für allgemeine Sicherheitstechnik auf dem Weg zum Anbieter digitaler Ökosysteme wegen softwarebasierter Schutzkonzepte in den Fokus des BSI geraten sein, würde das auch die wachsende Bedeutung von IT-Security in der klassischen Gebäudeautomation unterstreichen.

2022 zog sich der Streit über eine BSI-Warnung vor dem Einsatz von Virenschutzsoftware des russischen Herstellers Kaspersky einige Zeit hin. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens entschied damals, dass der Hinweis rechtmäßig gewesen sei. Es lehnte die Beschwerde des Konzerns gegen einen entsprechenden Eilantrag des Verwaltungsgerichts Köln ab.


(nen)



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Ollee Watch im Test: Casio-Uhr zur Smartwatch aufrüsten


Dass eine Designer-Armbanduhr nicht teuer sein muss, beweist die Casio F-91W. Auch wenn das Produktkürzel Ihnen nichts sagen sollte, haben Sie diese Uhr bestimmt schon einmal gesehen: Schätzungsweise 120 Millionen Mal ging die kleine Plastikuhr seit 1989 über die Ladentheke. Kein Wunder, das Kultobjekt kostet ja auch nur knapp 20 Euro.

Trotz Funktionen wie Timer und Alarm ist sie allerdings alles andere als smart. Die Ollee Watch soll das ändern. Mit der Platine erweitern Casio-Träger das Innenleben ihrer Lieblingsuhr um Funktionen einer Smartwatch – Schrittzähler, Pulsmesser, App-Verbindung via Bluetooth. Die Ollee Watch ist aber nicht nur mit Casios Bestseller kompatibel, sondern auch mit weiteren Modellen.

  • Die rund 20 Euro teure Casio F91-W gehört zu den weltweit meistverkauften Armbanduhren – obwohl sie keine smarten Funktionen hat.
  • Der DIY-Bausatz „Ollee Watch“ rüstet Bluetooth, Schrittzähler und Pulsmesser nach, weitere Funktionen sollen per Softwareupdate folgen.
  • Ob Sie für den Einbau das Feingefühl eines Uhrmachers benötigen oder lieber zum Fertig-Set greifen, erklären wir im Test.

Ob F-91W und Co. damit zu einer ernsthaften Konkurrenz für die Apple Watch werden, finden wir in diesem Test heraus. Dafür haben wir die Messwerte der rund 50 Euro teuren Ollee Watch mit dem Marktführer von Apple verglichen. Wir erläutern die „smarten“ Funktionen der Ollee Watch und beschreiben den Umbauvorgang.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ollee Watch im Test: Casio-Uhr zur Smartwatch aufrüsten“.
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iX-Workshop Exchange Migration: Ende des Supports für Exchange Server 2016/2019


Seit dem 14. Oktober 2025 ist der Support für Microsoft Exchange Server 2016 und 2019 beendet. Unternehmen erhalten demnach keine Sicherheitsupdates, Bugfixes oder technischen Support mehr. Dies stellt insbesondere für öffentlich zugängliche Exchange Server ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.

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Im Workshop Exchange Migration: Von Microsoft Exchange Server zu Exchange Online erfahren Sie, wie Sie Ihren Exchange Server 2016 oder 2019 schrittweise zu Exchange Online migrieren können. Sie lernen die verfügbaren Migrationsoptionen kennen und erhalten einen Überblick über die Vorbereitung, Initiierung und Bewältigung von Herausforderungen während des Migrationsprozesses. Nach der Schulung sind Sie in der Lage, fundierte Entscheidungen für eigene Migrationsprozesse zu treffen und in Zusammenarbeit mit den notwendigen Fachabteilungen die Umstellung mit Microsoft Bordmitteln selbst durchzuführen.

März
05.03.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
Juni
18.06.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
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Oktober
08.10.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
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Der Workshop wird von Daniel Dreeser geleitet. Als M365 Consultant bei der Rewion GmbH berät er Kunden auf strategischer und technischer Ebene. Seine Schwerpunkte sind die Bereitstellung von hybriden M365-Infrastrukturen, der Betrieb von Exchange Online und die Einführung von Microsoft Teams auf Basis von Best Practices.

Der Workshop richtet sich an IT-Administratoren. Um genügend Raum für einen regen Austausch mit dem Referenten und untereinander zu ermöglichen, ist die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzt.




(ilk)



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Im Funkloch: Wie Smart Meter auch ohne LTE-Empfang online gehen


Das Interesse an Smart Metern steigt: Die „intelligenten Messsysteme“ (iMS / iMSys) ermöglichen dynamische Stromtarife und verschaffen Nutzern einen Überblick über ihren Stromverbrauch. Haushalte mit Wärmepumpe, Wallbox oder PV-Anlage erhalten früher oder später sogar verpflichtend ein Smart Meter von ihrem örtlichen Messstellenbetreiber.

Doch egal ob Pflicht oder Wunsch: Bevor der Monteur des Messstellenbetreibers das Smart Meter Gateway installiert, prüft er zunächst mit einem Messgerät den LTE-Empfang am Zählerschrank. Reicht die Signalstärke nicht aus, kann er das Gateway nicht installieren. „Schließlich hilft es nicht, wenn das iMS keinen oder nur wackeligen Empfang hat“, schrieb im Januar 2026 Markus Rüger vom Betreiber EWE Netz in einem Beitrag auf LinkedIn. „Kunden, die sich das iMS gewünscht haben, sind dann enttäuscht.“

Die Funklöcher in den Kellern der Republik verhindern den Einbau nicht nur in Einzelfällen. RheinNetz aus Köln teilte auf Anfrage von c’t mit, dass nur in circa 80 Prozent der Anfahrten eine Installation möglich sei. Noch niedriger ist die Erfolgsquote in Hamburg: „In etwa 70 bis 75 Prozent der Fälle liegen die Messwerte im grünen Bereich, sodass ein iMSys mit Mobilfunk verbaut werden kann“, sagte ein Sprecher der Hamburger Energienetze. N-ergie aus Nürnberg berichtet von einer LTE-Abdeckung von „maximal 70 Prozent“.


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