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Stranger Things: Offizieller Trailer für Staffel 5 weckt Erwartungen
Zwei Minuten und 48 Sekunden – so lange läuft der offizielle Trailer zur fünften Staffel von Stranger Things. Zwei Minuten und zehn Sekunden davon klagt ein Cover von Deep Purples Child in Time die Zuschauer des auf Bombast getrimmten Werks an. Das legt den Grundstein für dramatische Stimmung, es geht um alles oder nichts. Ob der Songtitel auch einen Hinweis auf die Auflösung im Finale gibt?
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Offizieller Trailer zur fünften Staffel von Stranger Things
Der Trailer zeigt viele der Demogorgon-Monster in der Echtwelt, die schon die bisherigen Staffeln der Fernsehserie gekennzeichnet haben. Offenbar versuchen die Menschen, mit Feuer gegen Portale zur Schattenwelt (Upside Down) vorzugehen. Der Trailer lässt vermuten, dass das nicht ausreicht – Elfie (Millie Bobby Brown) muss noch mal ihre übernatürlichen Fähigkeiten einsetzen. Auch der mächtige Bösewicht Vecna darf in dem Trailer wiederkehren.
Andeutung der Storyline
Netflix selbst beschreibt die Ereignisse: Die bevorstehenden Probleme wirken größer und überwältigender als alles, was die Helden der Serie in den bisherigen Staffeln überstehen mussten. „Das Militär hat Hawkins, Indiana, übernommen, und die Demogorgons sehen so furchterregend aus wie eh und je, aber wenigstens hat die Bande einander. Und das wird entscheidend sein, wenn sie es im letzten Kapitel der beliebten Serie mit dem aufnehmen, was Vecna für sie vorbereitet hat.“
Stranger Things 5 spielt demnach im Herbst 1987. Hawkins ist vom Aufbrechen von Rissen gezeichnet. Die Helden haben ein gemeinsames Ziel: Vecna zu finden und zu töten. Aber er ist verschwunden – sein Aufenthaltsort und seine Pläne sind unbekannt. Das verspricht Spannung für die Zuschauer.
Anfang Juni hat Netflix bereits die Sendetermine für die fünfte Staffel der Erfolgsserie verkündet. Stranger Things 5 kommt in drei Stücken. Los geht es am 27. November 2025 mit vier Folgen. Ab dem 26. Dezember kommt das zweite Bündel und bringt drei neue Folgen. Die finale Folge kommt zur Primetime an Silvester – in den Vereinigten Staaten. Das entspricht in Mitteleuropa 2 Uhr Nachts des Folgetags. Um die Uhrzeit erscheinen auch die anderen Folgen der letzten Staffel von Stranger Things.
(dmk)
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Fab in China: USA streichen Exporterleichterung für TSMC
Die US-Regierung widerruft nun auch die Exportgenehmigungen für den chinesischen Standort von Chipfertiger Taiwan Semiconductor Manufacturing Company (TSMC). Wie zuvor bei Intel, Samsung und SK Hynix läuft die Ausnahmeregelung für TSMC zum Jahresende aus.
„Betrieb sicherstellen“
TSMC bestätigte gegenüber verschiedenen Medien, von der US-Regierung über den Ablauf der Blanko-Exportgenehmigung für die Fab in Nanjing informiert worden zu sein. Das Unternehmen habe die erforderlichen Schritte eingeleitet und bleibe mit der US-Regierung im Austausch, heißt es. Das Unternehmen arbeite weiter daran, „den unterbrechungsfreien Betrieb von TSMC Nanjing sicherzustellen“.
Mit der Einstufung der Fab in Nanjing als „Validated End User“ (VEU) konnte TSMC US-Technologie für den chinesischen Standort einkaufen, ohne dafür jedes Mal eine Exportgenehmigung erhalten zu müssen. Dieser Status wird dem Standort nun entzogen.
Ab dem Jahreswechsel kann TSMC zwar weiter Technologie einführen, die in den USA Exportbeschränkungen unterliegt. Dafür benötigt das Unternehmen dann aber jeweils einzelne Ausfuhrgenehmigungen. Das könnte den Betrieb der Fab beeinträchtigen.
Börse bleibt entspannt
Die Börse reagierte dennoch milde auf die Nachricht. In Nanjing produziert TSMC Chips im 16-nm-Verfahren und andere ältere Halbleiter. Der Standort trug im Geschäftsjahr 2024 nur rund 2,4 Prozent zum Gesamtumsatz des Unternehmens bei. TSMC hatte bereits in seinem Geschäftsbericht gewarnt, dass die Ausnahmegenehmigung jederzeit widerrufen werden kann.
Zuvor hatte die US-Regierung den VEU-Status für chinesische Niederlassungen von Intel, Samsung und SK Hynix einkassiert. Auch für diese drei Hersteller gilt ab Januar 2026, dass sie für Exporte von US-Technologie an ihre chinesischen Standorte eine Genehmigung benötigen.
(vbr)
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Oberlandesgericht: E-Mail-Anbieter muss keine Auskunft über Bestandsdaten geben
Ein E-Mail-Hosting-Service wie Google ist nicht dazu verpflichtet, Auskunft über die persönlichen Daten seiner Nutzer zu erteilen. Das gilt selbst dann, wenn ihm zurechenbare E-Mail-Adressen für die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte auf einer anderen Plattform genutzt wurden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 26. August klargestellt (Az.: 18 W 677/25 Pre e). Dabei hat es die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts München I, vom Februar aufgehoben (Az.: 25 O 9210/24).
In dem Fall wurde ein deutsches Unternehmen aus der Automobilbranche auf einer Online-Plattform, auf der aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Bewerber und Lehrlinge europaweit Arbeitgeberbewertungen abgeben können, in mehreren Beiträgen unter Aufhängern wie „Außen hui innen pfui“ negativ dargestellt. Laut der Kölner Kanzlei LHR Rechtsanwälte handelt es sich dabei um Kununu.
Das Automobilunternehmen sah darin unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten und vermutete Straftatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung. Das Unternehmen verlangte von der Plattform Auskunft über die Verfasser der Bewertungen. Diese gab als einzige Information die E-Mail-Adressen der Verfasser heraus, da sie keine weiteren Bestandsdaten gespeichert habe.
Um an die persönlichen Informationen der Ersteller der umstrittenen Beiträge – insbesondere Name und Anschrift – zu gelangen, wandte sich die Firma an den E-Mail-Hosting-Service, der diese E-Mail-Adressen bereitstellte. Es handle sich um den Betreiber des Dienstes „G…mail“.com, ließ das Landgericht in seinem ursprünglichen Beschluss durchblicken. LHR nennt Google als Provider. Der US-Konzern weigerte sich aber, die Daten herauszugeben.
Keine „Kettenauskunft“
Nachdem das Münchener Landgericht den E-Mail-Dienst zur Herausgabe der Daten verpflichtet hatte, legte Google erfolgreich Beschwerde beim OLG ein: dieses wies den Antrag auf Auskunft zurück. Die höhere Instanz stellte in ihrem Beschluss klar, dass das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – und damit die Grundlage, auf die sich die klagende Firma berief – auf den E-Mail-Anbieter nicht anwendbar ist. Die entscheidende rechtliche Abgrenzung liegt demnach zwischen digitalen Diensten wie Foren, Bewertungsplattformen und sozialen Netzwerke auf der einen sowie Telekommunikationsdiensten wie Telefonie, Chat und E-Mail-Diensten auf der anderen Seite.
Das OLG ordnete den E-Mail-Provider als interpersonellen Kommunikationsdienst ein, der in den Geltungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) fällt. Während das TDDDG unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur umstrittenen Bestandsdatenauskunft für digitale Dienste vorsieht, bestehen für Telekommunikationsdienste andere Regelungen. Gemäß Paragraf 174 TKG existiert eine Auskunftspflicht zwar gegenüber Behörden wie der Polizei oder Staatsanwaltschaft, jedoch nicht gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen.
Zudem betonte das OLG München, dass Google nicht direkt an der Rechtsverletzung in Form der negativen Bewertungen beteiligt war. Die schädlichen Inhalte seien nicht auf Webseiten des Providers, sondern auf der separaten Bewertungsplattform verbreitet worden. Das OLG arbeitete hier heraus, dass auch das TDDDG eine „Kettenauskunft“ von einem Dienst zum nächsten – also hier von dem Bewertungsportal zum E-Mail-Service – nicht vorsehe. Der Gesetzgeber habe im TDDDG klargestellt, dass nur derjenige Dienstanbieter zur Auskunft verpflichtet sei, dessen Dienst direkt für die Rechtsverletzung genutzt wurde.
Eine bewusste Gesetzeslücke
Das OLG erkannte ferner, dass diese Einordnung eine rechtliche Schutzlücke schafft: Wenn eine Plattform keine weiteren Daten als eine E-Mail-Adresse hat, kann das Opfer einer Verleumdung keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Verfasser durchsetzen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Hohlraum nicht durch eine anlasslose Ausweitung der Auskunftspflicht auf andere Dienstleister geschlossen werden dürfe. Es verwies auf geplante Gesetzesänderungen, die eine solche Lücke durch die erweiterte Auskunftspflicht über IP-Adressen schließen sollen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da der Beschluss von grundlegender Bedeutung für die rechtliche Abgrenzung von Online-Diensten ist und eine höchstrichterliche Klärung bisher aussteht, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Damit ist der Weg prinzipiell frei für ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
(vbr)
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iPhone 17 Pro angeblich mit besserem Akku und höherer Displayhelligkeit
iPhone 17 Pro und iPhone 17 Pro Max sollen angeblich einige von Nutzern der Vorgängergeräte oft gehörte Verbesserungswünsche in die Tat umsetzen: Laut einem neuen Leak soll die erwartete bessere Kühlung der Geräte eine längere Akkulaufzeit und hellere Displays ermöglichen.
Apple soll laut früheren Gerüchten angeblich eine Vapor Chamber in die neue iPhone-Generation einbauen. Das Prinzip, Wärme mithilfe einer Flüssigkeit zu den Gehäuserändern zu transportieren – sie verdampft bei Hitze und wird dort wieder flüssig –, ist bei anderen Herstellern bereits verbreitet. Es würde Apples Herausforderung verringern, leistungsfähigere Chips, die mehr Wärme abgeben, in die Geräte zu verbauen, ohne dass diese entweder überhitzen oder Funktionen herunterschalten.
Kompromisse im Alltag
Besitzern früherer Pro-Generationen sind diese Kompromisse aus dem Alltag wohlbekannt. So kann die iPhone-16-Linie zum Beispiel zeitweise auf dem Display bis zu 2000 Nits Helligkeit erreichen, um auch bei hellem Sonnenlicht eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten. In der Realität schafft das Gerät das aber nur einige Minuten und schaltet dann herunter. Die normale Helligkeit beträgt 1000 Nits, bei der Anzeige von HDR-Inhalten reicht sie bis 1600 Nits.
Künftige Pro-Modelle sollen diese höhere Helligkeit länger durchhalten. Das bessere Wärmeleitkonzept trage aber auch dazu bei, dass andere anspruchsvolle Anwendungen besser funktionieren, behauptet der chinesische Leaker. Dazu zählt er etwa die Möglichkeit, Videos mit 60 Bildern pro Sekunde in 4K-Auflösung aufzunehmen oder die Nutzung anspruchsvoller Spiele mit hoher Grafikleistung.
Längere Batterielaufzeit erwartet
Die neuen Pro-iPhones sollen zudem die längste Batterielaufzeit aller iPhones mitbringen. Dies werde zum einen durch eine höhere Energieeffizienz erreicht, behauptet er, andererseits durch eine tatsächlich höhere Batteriekapazität.
Die mutmaßliche Enthüllung geht von einem chinesischen Leaker aus, der sich im sozialen Netzwerk Weibo als „Instant Digital“ bezeichnet. Er ist bereits mehrere Male im Zusammenhang mit Apple-Geräten in Erscheinung getreten und bezieht seine Informationen offenbar aus Kreisen der Zuliefererkette Apples. Dabei hat er bereits etliche richtige Vorhersagen getroffen. Wie immer bei Leaks sind diese aber dennoch mit Vorsicht zu genießen.
Die Vorstellung der neuen iPhones wird am kommenden Dienstag, 9. September, erwartet. Für diesen Tag lädt Apple zum Event ein, das online per Video übertragen wird.
(mki)
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