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Thermostat für Fußbodenheizung: Meross MTS215B im Test – zeigt auch Heizverlauf


Das Meross MTS215B für Fußbodenheizungen lässt sich dank Matter in viele Smart-Home-Zentralen integrieren. Was das Thermostat sonst noch kann, zeigt der Test.

Mit dem MTS215B liefert Meross ein neues Thermostat für wassergeführte Fußbodenheizungen, das per Wi-Fi funkt und sich ohne Hub ansteuern lässt. Dank Matter-Unterstützung können Anwender es auch in zahlreiche Smart-Home-Zentralen (Bestenliste) wie Amazon Alexa, Apple Home, Google Home, Home Assistant, Homey Pro oder Samsung Smartthings einbinden.

Optionales Zubehör wie einen Climate Sensor hat Meross anders als Aqara mit dem W500 (Testbericht) oder Switchbot mit dem Radiator (Testbericht) nicht im Programm. Doch dafür bietet das Meross eine Statistik zum Heizverlauf. Was es sonst noch zu bieten hat, zeigt unser Test.

Lieferumfang, Design, Bedienung und weitere Funktionen

Das Meross MTS215B wiegt 166 g und passt mit seinen Abmessungen von 86 × 86 × 48 mm in normale EU-Hohlwanddosen. In unserer Testwohnung sind Hohlwanddosen mit einer Tiefe von 62 mm verbaut, in denen das MTS215B problemlos Platz findet.

Die Vorderseite des Meross MTS215B besteht aus Glas, womit das Thermostat einen eleganten Eindruck hinterlässt. Bedient wird es entweder per App oder per Toucheingaben. Letztere Methode hinterlässt allerdings Fingerabdrücke, die aber nur aus manchen Blickwinkeln zu erkennen sind und das elegante Erscheinungsbild kaum trüben. Über das Touchdisplay können Anwender das MTS215B ein- und ausschalten, unterschiedliche Heizmodi sowie die Kindersicherung aktivieren. Die Heiztemperatur regeln sie über virtuelle Pfeiltasten. Wer das Thermostat zurücksetzen muss, drückt die beiden Tasten etwa fünf Sekunden lang. Dann beginnt das WLAN-Symbol zu leuchten und signalisiert damit, dass das Thermostat für eine Neueinrichtung bereit ist. Die Vorderansicht informiert außerdem über ein Fenstersymbol rechts oben, wenn das Thermostat ein offenes Fenster erkannt hat.

An den Seiten befinden sich Lufteinlässe, wodurch Luft ins Gehäuse gelangt, sodass die Sensoren Temperatur und Luftfeuchte erfassen können. Für die Montage der Halterung mit dem eigentlichen Thermostat sind Schrauben im Lieferumfang zur Montage an der Hohlraumdose enthalten. Die Anschlüsse sind klar gekennzeichnet, sodass eine Verkabelung schnell erledigt ist.

Im Lieferumfang ist außerdem noch ein NTC-Fußbodenfühler mit einem zwei Meter langen Kabel enthalten, der zusätzlich die Temperatur des Bodens erfasst und mit dem Thermostat verbunden wird. Damit ist eine präzisere Heizungssteuerung möglich, was etwa im Badezimmer sinnvoll ist, wenn morgens primär der Boden nach dem Duschen warm sein soll. Andererseits überwacht man damit den Boden, um diesen vor Überhitzung zu schützen, was bei hiesigen wassergeführten Bodenheizungen mit niedriger Vorlauftemperatur weniger relevant ist als bei elektrischen Varianten. In der Praxis dürfte er allerdings nur verwendet werden, wenn sich die Wohnung gerade im Bau befindet und man ihn unsichtbar verlegen kann.

Die Verarbeitung ist ansonsten erstklassig. Das Vorderteil wird wie üblich auf das eigentliche Thermostat geklemmt, das in der Hohlwanddose verschraubt ist. Es lässt sich auch leicht wieder abnehmen, indem man an der Unterseite mit einem Schraubenzieher die in der Mitte liegende Klemme leicht aufhebelt. Für die Wiederinbetriebnahme hängt man es oben ein und drückt es unten leicht an, bis es einrastet.

Wird ein Access Point oder ein Hub benötigt?

Anders als das Aqara W500 benötigt das Meross MTS215B keinen Hub. Es lässt sich mit der Meross-App, für die eine Registrierung erforderlich ist, mit dem heimischen WLAN koppeln, sodass man das Thermostat aus der Ferne steuern kann.

Inbetriebnahme

Nachdem man das Thermostat angeschlossen hat, befindet es sich im Kopplungsmodus, was durch ein blinkendes WLAN-Symbol links oben auf der Vorderseite signalisiert wird. In der Meross-App klickt man anschließend auf das +-Zeichen und wählt anschließend unter smart Thermostat das Modell MTS215B aus. Zunächst erfolgt eine detaillierte Beschreibung, wie das Thermostat angeschlossen wird. Die Montage und Einrichtung hat Meross in einem Youtube-Video näher erläutert. Hinweise dazu liefert auch die Bildergalerie. Wichtig dabei ist, dass der Strom für die Heizkreisverteilung in der Stromverteilung deaktiviert wird und man sich davon mit einem Phasenprüfer überzeugt. Wer sich mit dem Anschluss elektrischer Geräte nicht auskennt, sollte besser einen Elektriker hinzuziehen, denn beim Anschluss von Geräten ans 230-Volt-Hausnetz besteht Lebensgefahr.

Steuerung mit der App: Zeitpläne, Fensteroffenerkennung und Automatisierungen

Wie erwähnt, lässt sich das Meross-Thermostat über die touchfähige Glasfront manuell bedienen. Deutlich komfortabler ist die Bedienung aber mit der Meross-App. Damit kann man das Thermostat nicht nur bequem vom Sofa aus steuern, sondern auch Heizpläne anlegen und weitere Einstellungen vornehmen, die per Touchbedienung nicht möglich sind.

Meross MTS215B: Die App ist einfach zu bedienen und mit Statistiken zum Heizverlauf interessante Einblicke.

Das Erstellen von Zeitplänen ist Meross hervorragend gelungen. Die App kommt bereits mit einer Voreinstellung, die man lediglich anpassen muss. Dabei ist die Bedienoberfläche derart intuitiv gelungen, dass damit selbst Menschen klarkommen sollten, die mit moderner Technik auf Kriegsfuß stehen. Nachdem man das Bearbeiten der Zeitpläne über das Stift-Piktogramm rechts oben aktiviert hat, schiebt man die Regler zu den voreingestellten Zeitpunkten einfach nach ober oder unten auf die gewünschte Temperatur. Damit man die eingestellte Temperatur ablesen kann, muss man den Finger, ohne ihn anzuheben, etwas seitlich davon positionieren. Wer einen Regelungszeitpunkt löschen möchte, klickt etwas länger auf diesen, bis ein Papierkorbsymbol erscheint. Ein Tippen auf dieses löst den Löschvorgang aus, der anschließend bestätigt werden muss. Einen neuen Regelungszeitpunkt legt man fest, indem man einfach auf die gewünschte Stelle der Temperaturlinie tippt. Möchte man die Zeitpunkte verändern, verschiebt man diese einfach auf der unten platzierten Zeitlinie. Ein Klick auf das Fragezeichen liefert Erklärungen zu den einzelnen Konfigurationsmöglichkeiten.

Meross MTS215B: Die App ist einfach zu bedienen und bietet mit Statistiken zum Heizverlauf interessante Einblicke.

Hat man für einen Tag einen Heizplan erstellt, kann man ihn auf andere Tage kopieren, indem man diese am oberen Bildschirmrand einfach auswählt und anschließend rechts oben über das Disketten-Piktogramm abspeichert. So lassen sich ganz einfach Zeitpläne etwa im Büro von Montag bis Freitag, sowie Samstag und Sonntag definieren.

Ansonsten bietet die App umfangreiche Konfigurationsoptionen wie Kalibrierung für Temperatur und Luftfeuchte sowie die Möglichkeit, Displayinhalte und Helligkeit zu steuern. Leider lässt das Display nicht die Anzeige der Luftfeuchte zu. Hierfür muss man also immer die App bemühen. Auch Automatisierungen sind möglich. So kann man etwa den Status eines Fenstersensors mit einem gewünschten Betriebsmodus des Thermostats koppeln.

Meross MTS215B: Die App ist einfach zu bedienen und bietet mit Statistiken zum Heizverlauf interessante Einblicke.

Wie gut ist die Smart-Home-Anbindung?

Dank Matter-Unterstützung können Anwender das Meross MTS215B auch in kompatible Smart-Home-Zentralen (Bestenliste) wie Amazon Alexa, Apple Home, Google Home, Home Assistant, Homey Pro oder Samsung Smartthings einbinden. Allerdings unterstützt das Matter-Protokoll für Thermostate noch rudimentär, sodass man auf viele Funktionen verzichten muss. Anders sieht es unter Home Assistant aus, für das es eine lokale Integration für Meross-Geräte gibt, die nahezu sämtliche Funktionen der Geräte auch unter dem beliebten Smart-Home-System bereitstellt. Damit lässt sich das Meross MTS215B umfassend konfigurieren und steuern.

Meross MTS215B: Die Integration über Matter in ein Smart-Home-System bietet nur rudimentäre Funktionen. Für Home Assistant gibt es allerdings eine lokale Integration, mit der man das Meross-Thermostat umfassend steuern kann. Blueprints halten dabei den Aufwand in Grenzen.

Preis

Das zu Matter kompatible WLAN-Thermostat Meross MTS215B ist in Schwarz und in Weiß erhältlich und kostet regulär 80 Euro. Aktuell ist es für 64 Euro im Angebot. Wer auf Matter verzichten kann, etwa Home-Assistant-Anwender, kann zum Meross MTS205B greifen, das mit 60 Euro etwas günstiger ist. Auch diese Variante gibt es in Schwarz und Weiß.

Lohnt sich eine smarte Fußbodenheizung?

Durch die Trägheit von wassergeführten Fußbodenheizungen führt eine starke Nachtabsenkung der Temperatur nicht zu einer Ersparnis bei den Heizkosten, da der Raum morgens wieder aufgeheizt werden muss und der damit verbundene energetische Aufwand größer ist als die Ersparnis durch die Nachtabsenkung. Bei längerer Abwesenheit kann sich hingegen eine Temperaturabsenkung lohnen. Auch das Büro muss über das Wochenende nicht mit komfortablen 23 °C gewärmt werden. Hier reichen 20 °C aus, wodurch man ein wenig Heizkosten sparen kann.

Meross MTS215B: Die App ist einfach zu bedienen und mit Statistiken zum Heizverlauf interessante Einblicke.

Fazit

Mit dem MTS215B liefert Meross ein elegantes und gut verarbeitetes Thermostat für wassergeführte Fußbodenheizungen, das auch in puncto Leistungsumfang überzeugen kann. So sind Zeitpläne dank der intuitiven Nutzerführung der Meross-App im Handumdrehen erstellt. Und dank der Kompatibilität zu Matter lässt sich das Thermostat auch in andere Smart-Home-Zentralen integrieren. Allerdings stehen über das Matter-Protokoll bei weitem nicht alle Funktionen zur Verfügung. Besser dran, wie so oft, sind Home-Assistant-Anwender, da es für Meross-Geräte eine lokale Integration gibt, die nahezu sämtliche Einstellungsmöglichkeiten wie unter der Meross-App bietet.



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Speicherdauer von Bonitätsdaten – Bundesgerichtshof hebt Urteil gegen Schufa auf


Wie lange darf die Schufa wissen, dass jemand früher Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt hat? Damit muss sich erneut das Oberlandesgericht Köln (OLG) befassen, nachdem der Bundesgerichtshof ein früheres Urteil des OLG aufgehoben hat. Entgegen der Auffassung des OLG kommt es nämlich auf die Quelle dieser Information an, sowie gegebenenfalls auf „besondere Umstände“. Das Erkenntnis des BGH ist ein Etappensieg für den Bonitätsdienst Schufa.

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Kläger ist eine Person, die in den Jahren 2019, 2020 und 2021 jeweils eine zu Recht bestehende Schuld nicht fristgerecht bezahlt hat: zwei Vollstreckungsbescheide und eine mehrfach gemahnte Rechnung. Die Gläubiger meldeten das der Schufa. Der Schuldner beglich die Rechnungen schließlich mit bis zu 21 Monaten Verspätung. Dennoch speicherte die Schufa die gemeldeten Daten weiter; anfragenden Unternehmen teilte sie mit, dass sie die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufe.

Die betroffene Person wollte das nicht hinnehmen. Auf eine erfolglose Abmahnung folgte eine Klage auf Schadenersatz. Diese scheiterte zwar beim Landgericht Bonn (Az. 20 O 10/24), doch in der Berufung sprach das OLG Köln 500 Euro Schadenersatz zu (Az. 15 U 249/24).

Es verwies auf eine Vorlageentscheidung des EuGH im Fall C26/22: Werden Daten aus den Insolvenzbekanntmachungen gelöscht, müssen auch Auskunfteien ihre Kopien solcher Daten löschen. Andernfalls laufe die Löschregelung ins Leere.

In diesem Fall geht es zwar nicht um Insolvenzbekanntmachungen, sondern um einfache Schulden. Doch die Systematik sei die gleiche. Weil das öffentliche Schuldnerverzeichnis solche Einträge nach Bezahlung löschen würde, müsse auch die Schufa Angaben zu schlechter Zahlungsmoral nach Bezahlung sofort löschen. Da sie das nicht getan hat, sei sie schadenersatzpflichtig.

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Dagegen erhob die Schufa Revision an den BGH. Wie schon beim OLG brachte sie vor, dass sie die konkreten Daten aus keinem öffentlichen Verzeichnis, sondern direkt von den Gläubigern erhalten habe. Diese Unterscheidung überzeugt den BGH-Senat I. „Die Erwägung (des EUGH), dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht”, fasst die Pressemitteilung des Gerichtshofes zusammen. Er hebt das OLG-Urteil auf und schickt den Fall dorthin zurück.

Es hängt also von der Datenquelle ab. Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen müssen Wirtschaftsauskunfteien löschen, sobald die Daten aus den Verzeichnissen gelöscht sind. Bleibt die Frage, wie lange die Schufa Daten speichern darf, die sie aus anderen Quellen erhält. Das beantwortet der BGH nicht konkret, er gibt dem OLG aber einen Wink mit dem Zaunpfahl.

Dem BGH-Senat erscheint es „möglich, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden.” Und dazu, so die BGH-Richter, habe der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit neue Verhaltensregeln für die deutschen Wirtschaftsauskunfteien herausgegeben, die seit Jahresanfang gelten. Deren Bestimmungen lobt der BGH-Senat als „grundsätzlich angemessenen Interessenausgleich”.

Demnach dürfen personenbezogene Daten zu ausgeglichenen Forderungen drei Jahre gespeichert werden. Weil es ja vorkommen kann, dass auch gute Schuldner einmal eine Rechnung übersehen, gibt es eine Einzelfallregelung: Handelt es sich nur um eine einzelne unbezahlte Forderung, und wird ihre Bezahlung binnen 100 Tagen gemeldet, halbiert sich die Speicherfrist auf 18 Monate, sofern sonst keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.

Ganz reicht aber auch diese Regelung dem BGH nicht: Betroffenen muss zusätzlich möglich sein, „besondere Umstände” vorzubringen. Geht daraus ein „wesentlich überdurchschnittliches” Löschinteresse hervor, könne dies „ausnahmsweise” bewirken, dass „eine noch kürzere Speicherungsdauer” angemessen ist. War die Speicherung zumindest für einen Teil des Zeitraums rechtswidrig, kann das Anspruch auf Schadenersatz auslösen (BGH I ZR 97/25, der Volltext liegt noch nicht vor).

Das OLG Köln muss sich nun damit befassen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger „besondere Umstände” vorgebracht hat, die eine ausnahmsweise kürzere Speicherdauer bedingen. Andernfalls wird die Schufa wohl keinen Schadenersatz leisten müssen.

Das freut die Firma naturgemäß. Die Entscheidung habe jedoch Bedeutung über den Einzelfall hinaus, zumal der BGH die Verhaltensregeln bestätigt habe. Außerdem helfe die Datenspeicherung anderen Verbrauchern, betont dioe Schufa: „Stünden diese Daten zum Prüfen der Bonität nicht zur Verfügung, würde das für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu weniger Krediten und höheren Zinsen bei deren Aufnahme führen.“


(ds)



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Gegen die Cookie-Banner-Flut: Erster „Einwilligungsagent“ geht an den Start


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Surfen im Web gleicht für viele Nutzer einem Hindernislauf durch ein Dickicht aus Pop-ups und Klick-Labyrinthen. Wer seine Privatsphäre schützen will, muss sich oft mühsam durch kryptische Menüs für Cookies arbeiten. Wer nur schnell an Inhalten kommen will, klickt oft entnervt auf „Alle akzeptieren“ bei den Browser-Dateien. Diesem Zustand der „Einwilligungsmüdigkeit“ will die Berliner Legal-Tech-Firma Law & Innovation Technology nun ein Ende setzen. Vor wenigen Tagen hat das Unternehmen den „Consenter“ veröffentlicht: ein Werkzeug, das die Bundesdatenschutzbehörde als ersten Dienst zur Verwaltung von Cookie-Einwilligungen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben offiziell anerkannt hat.

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Der Startschuss erfolgte zunächst diskret: Die Projektverantwortlichen haben das Browser-Plugin im Rahmen eines sogenannten Silent Release verfügbar gemacht. Aktuell ist der Einwilligungsagent über einen speziellen, nicht öffentlich gelisteten Link im Chrome Store für Googles Browser zu finden. Doch dabei soll es nicht bleiben.

Während Versionen für Safari und Firefox bereits in der Pipeline sind, bereiten die Entwickler die große Bühne vor: Zur offiziellen Veröffentlichungsfeier am 26. Januar in Berlin soll der Dienst öffentlich gelistet und in den darauffolgenden Monaten sukzessive ausgebaut werden.

Consenter versteht sich als „Trust-Plattform“ mit dem Ziel, die digitale Selbstbestimmung aus der Theorie in die Praxis zu führen. Maximilian von Grafenstein, Professor für dieses Thema an der Universität der Künste Berlin (UdK) und Initiator des Projekts, sieht darin eine Brücke zwischen Endnutzern und Webseitenbetreibern.

Der Agent soll es ermöglichen, informierte Entscheidungen über die Datennutzung zentral zu verwalten, ohne dass bei jedem Seitenaufruf ein neues Banner den Lesefluss stört. Einmal in der Browser-Erweiterung festgelegt, werden die Präferenzen automatisch an die besuchten Webseiten übermittelt. Daraufhin verschwinden die lästigen Banner im Idealfall.

Der Weg zur behördlichen Anerkennung war von regulatorischen Hürden geprägt. Von Grafenstein sagte heise medien, dass der Agent aktuell mit einem eigens entwickelten Cookie-Banner zusammenarbeiten müsse. Grund dafür sei eine Diskrepanz in der Rechtsauffassung: Während das höherrangige Recht im Paragraph 26 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) vorschreibe, dass Webseiten solche Signale berücksichtigen müssten, habe das damalige Ministerium für Verkehr und Digitales in seiner Ausführungsverordnung die Freiwilligkeit betont.

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Da klassische Consent Management Platforms (CMPs) die Signale kaum freiwillig implementieren, sah sich das Team gezwungen, eine eigene Lösung für die Betreiberseite zu bauen. Der Erfolg des Systems hängt daher massiv davon ab, dass nicht nur Nutzer die Browser-Extension installieren, sondern auch Webseitenbetreiber das entsprechende Banner implementieren.

Dabei bringt der Consenter Betreibern Vorteile. Statt rechtlicher Grauzonen und Nutzerfrust soll ein transparentes Datenschutzniveau als Wettbewerbsvorteil dienen. Das System basiert auf einem interdisziplinären Forschungsprozess, an dem Institutionen wie das Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft (HIIG) sowie das Einstein Center Digital Future (ECDF) der UdK beteiligt waren.

Der Dienst, den das Bundesforschungsministerium gefördert hat, bietet eine automatisierte Risikobewertung für Drittanbieter-Technologien. Diese fungiert als eine Art unabhängige Datenschutzfolgenabschätzung, die es Betreibern erlaubt, ihr Schutzniveau glaubhaft zu kommunizieren. Das soll das Vertrauen der Besucher stärken.

Mit begleitender empirischer Forschung will das Consenter-Team zudem den Beweis erbringen, dass echte Transparenz tatsächlich die Einwilligungsraten erhöhen kann. Für die Zukunft haben die Entwickler auch ehrgeizige Pläne: Consenter soll etwa in die digitale EU-Brieftasche (EUDI-Wallet) integriert werden. Gemeinsam mit einem europäischen Netzwerk aus Forschung und Regulierung wollen sie die digitale Souveränität stärken und Compliance von einer lästigen Pflicht in einen strategischen Marktvorteil verwandeln.


(wpl)



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Urkundenbetrug per E-Mail: Warum das Foto einer Fälschung keine Fälschung ist


In einer Zeit, in der das papierlose Büro und die digitale Kommunikation mit Behörden zum Standard werden sollen, wirkt das klassische Urkundenrecht oft wie ein Relikt aus der Ära der Wachssiegel. Doch die Frage, was im digitalen Raum als Beweis gilt und was sanktioniert wird, ist hochaktuell. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) musste sich kürzlich mit einem Fall befassen, der die Grenzen zwischen einer strafbaren Fälschung und einer rechtlich irrelevanten Spielerei mit Bilddateien neu vermisst. Die jetzt vorliegende Entscheidung vom 14. November sorgt für Klarheit in einem Bereich, der durch die zunehmende Akzeptanz von E-Mails als offiziellem Kommunikationsmittel massiv an Bedeutung gewinnt (Az.: 206 StRR 368/25).

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Der Ausgangspunkt des Verfahrens liest sich wie eine alltägliche Computer-Bastelei mit fatalen Folgen. Eine Frau hatte ein echtes Schreiben einer Anwaltskanzlei an ihrem Rechner modifiziert, den Text bearbeitet und das Ergebnis ausgedruckt. Dieses manipulierte Dokument fotografierte sie ab und versandte die Bilddatei schließlich via WhatsApp und E-Mail an einen Dritten.

Das Dokument wies dabei eine entscheidende Lücke auf, denn es fehlte jegliche Unterschrift oder eine berufsübliche Grußformel. Lediglich der Briefkopf und der veränderte Textkörper waren zu sehen. Während die Vorinstanzen darin noch eine klassische Urkundenfälschung sahen, sprachen die Richter am BayObLG die Angeklagte frei.

Die Begründung führt tief in die Dogmatik des deutschen Strafrechts. Eine Urkunde im klassischen Sinne erfordert eine verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und geeignet ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen. Bei einem anwaltlichen Schreiben gehört die Unterschrift zwingend zum Standardrepertoire der Authentizität.

Fehlen diese Merkmale, handelt es sich aus rechtlicher Sicht lediglich um einen unverbindlichen Entwurf ohne Beweischarakter. Das Gericht stellte klar, dass eine Fotokopie oder ein Scan, der nach außen hin erkennbar als bloße Reproduktion auftritt, keine Urkunde im Sinne des Gesetzes ist.

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Selbst wenn durch Computerbearbeitung der Anschein eines echten Dokuments erweckt wird, müssen die typischen Merkmale des Originals vorhanden sein, um eine ernsthafte Verwechslungsgefahr zu begründen. Ebenso wenig sah das BayObLG den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß Paragraf 269 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt.

Diese Klausel wurde einst geschaffen, um Manipulationen an nicht physisch verkörperten Datenbeständen wie elektronischen Registern zu ahnden. Die Münchner Richter unterstrichen aber, dass eine Bilddatei, die erkennbar nur das Foto eines Schriftstücks darstellt, lediglich als sekundärer Beleg fungiert. Sie behaupte nicht, selbst die originale Erklärung zu sein, sondern verweis nur auf eine – hier manipulierte – Papierquelle. Damit fehle ihr die Qualität eines originären Erklärungsträgers, die für eine Verurteilung nach dem „Digital-Paragrafen“ zwingend erforderlich wäre.

Diese juristische Differenzierung hat laut dem IT-Rechtler Jens Ferner enorme praktische Auswirkungen, da sie ein Signal gegen eine pauschale Kriminalisierung digitaler Kopien setze. Nutzer bewegten sich im straffreien Raum, solange Anhänge eindeutig als Reproduktionen erkennbar blieben und nicht den Anschein eines „digitalen Originals“ erweckten. Leichtsinn sei aber nicht angebracht. Wer gefälschte Scans einreiche, um sich Vorteile zu erschleichen, könne weiterhin wegen Betrugs belangt werden. Voraussetzung: Ein Vermögensschaden ist nachweisbar. Im vorliegenden Fall war das wegen fehlenden Vorsatzes und Schadens nicht gegeben.


(wpl)



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