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Top 5: Der beste Insektenstichheiler im Test – Heat It, Beurer, Bite Away & Co.
Stichheiler versprechen schnelle Linderung bei Mückenstichen durch Wärme. Wir zeigen, was die Geräte können und welche Modelle im Test am meisten überzeugen.
Sommerzeit ist Mückenzeit. Kaum sitzt man abends gemütlich auf der Terrasse, schwirren die kleinen Plagegeister heran. Ein kurzer Stich, und schon beginnt das große Kratzen. Stichheiler versprechen hier Abhilfe durch konzentrierte Wärme – ganz ohne Chemie. Die kleinen Geräte erhitzen eine Kontaktfläche auf 45 bis 53 Grad und sollen so Juckreiz und Schwellung lindern.
Die Geräte gibt es in verschiedenen Ausführungen: klassische Stichheiler-Stifte mit Batterie für unterwegs oder moderne USB-C-Dongles, die per Smartphone-App gesteuert werden. Preislich bewegen sie sich zwischen 14 und 50 Euro – doch teuer heißt nicht automatisch besser. Das Prinzip klingt simpel: Wärme gegen Juckreiz. Doch funktioniert das wirklich? Wir haben verschiedene Modelle ausprobiert und zeigen die fünf besten.
Welche ist der beste Insektenstichheiler?
In unserem Test überzeugt der Heat It Classic als klarer Testsieger. Das kompakte Gerät besticht durch modernes Design, eine durchdachte, schicke App und flexible Einstellmöglichkeiten. Mit drei Zeitstufen (3, 6 und 9 Sekunden) und speziellen Modi für Kinder und empfindliche Hautstellen bietet er mehr Optionen als die Konkurrenz. Die Verarbeitung ist hochwertig, die Bedienung intuitiv. Der Preis von 20 Euro bei Müller (zuzüglich 4 Euro Versand) ist absolut angemessen.
Preis-Leistungs-Sieger wird der Medisana IB100. Für rund 14 Euro bei Ebay bekommt man einen soliden Stichheiler mit Batteriebetrieb. Er bietet zwar weniger Funktionen als die App-gesteuerten Modelle, erfüllt aber zuverlässig seinen Zweck.
Nachfolgend zeigen wir das Testfeld dieser Top 5 über unseren Preisvergleich:
Welche Mückenarten gibt es in Deutschland?
In Deutschland begegnen uns verschiedene stechende und beißende Insekten. Mücken sind mit Abstand die häufigsten Plagegeister – allein 50 verschiedene Stechmückenarten leben bei uns. Die häufigste ist die Gemeine Stechmücke (Culex pipiens), die vor allem in der Dämmerung aktiv wird. Tagsüber plagen uns hingegen die gestreiften asiatischen Tigermücken, die sich zunehmend auch bei uns ausbreiten. Sie erkennt man an ihren schwarz-weiß gestreiften Beinen und dem aggressiveren Stechverhalten.
Die heimische Ringelmücke bevorzugt feuchte Waldgebiete und Überschwemmungsgebiete. Kriebelmücken hingegen sind eigentlich gar keine Mücken, sondern kleine Fliegen, die nicht stechen, sondern beißen. Ihre Bisse sind besonders schmerzhaft und können zu stärkeren Schwellungen führen. Auch Bremsen gehören zu den blutsaugenden Insekten – ihre Stiche sind deutlich schmerzhafter als die von Mücken.
Wespen und Bienen stechen seltener, dafür schmerzhafter. Sie injizieren Gift mit Proteinen wie Melittin und Phospholipase, die sofort brennende Schmerzen auslösen. Hornissen-Stiche sind besonders unangenehm. Die gute Nachricht: Stichheiler funktionieren bei all diesen Insektenstichen. Die Kamedi-Studie dokumentierte eine Schmerzreduktion von 34 und 62 Prozent nach einer Minute bei Bienen- und Wespenstichen.
Was passiert eigentlich bei einem Mückenstich?
Mücken stechen nicht aus Bosheit, sondern aus biologischer Notwendigkeit. Nur weibliche Mücken saugen Blut, da sie die Proteine für ihre Eiproduktion benötigen. Beim Stich injiziert die Mücke ihren Speichel in die Haut, der gerinnungshemmende Substanzen enthält. Diese verhindern, dass das Blut während des Saugens gerinnt.
Der menschliche Körper erkennt diese Fremdstoffe als Eindringlinge. Das Immunsystem reagiert mit der Ausschüttung von Histamin, einem Botenstoff, der die typischen Symptome auslöst: Rötung, Schwellung und vor allem den quälenden Juckreiz. Die charakteristische Quaddel entsteht durch die lokale Entzündungsreaktion. Bei manchen Menschen fällt diese Reaktion stärker aus als bei anderen – das hängt von der individuellen Immunantwort ab.
Mückenstich: Was tun?
Hat man erst einen Mückenstich, sollte man auf keinen Fall an der juckenden Stelle kratzen. Damit öffnet man die Wunde und bringt potenziell Bakterien oder andere unerwünschte Dinge ein. Zudem sorgt man damit dafür, dass das vom Körper infolge des Stichs produzierte Histamin weiter verteilt wird, das für Juckreiz verantwortlich ist. Auch sollte man unbedingt beobachten, ob die darauffolgende Schwellung übermäßig stark wird, um eine Allergie auszuschließen. Eine solche Schwellung sollte man dann weiter mit dem Hausarzt besprechen.
Weiterhin sei gesagt, dass es auch den sonstigen körperlichen Zustand nach einem Mückenstich zu beobachten gilt, da Mücken auch Krankheiten übertragen. Besonders, wenn man Insektenstiche im Urlaub bekommt, ist Vorsicht geboten. Krankheiten, wie das Dengue-Fieber oder das West-Nil-Virus, sind sehr gefährlich und bedürfen einer ärztlichen Behandlung.
Wie funktionieren Stichheiler mit Wärme?
Stichheiler nutzen das Prinzip der kontrollierten Hyperthermie. Sie erhitzen eine kleine Kontaktfläche auf 45 bis 53 Grad. Diese Temperatur soll die Proteine im Mückenspeichel denaturieren und die Reizweiterleitung der Nervenfasern unterbrechen. Der Juckreiz lässt dadurch nach.
Die Wärmebehandlung sollte möglichst schnell nach dem Stich erfolgen. Je länger man wartet, desto weiter breiten sich die Fremdstoffe im Gewebe aus. Die meisten Geräte arbeiten mit einer Behandlungsdauer von 3 bis 10 Sekunden. Moderne Stichheiler wie der Heat It Classic oder der Bite Away Pro bieten verschiedene Temperaturstufen und Zeitintervalle für unterschiedliche Hauttypen.
Die genauen Wirkmechanismen sind wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärt. Diskutiert werden die Aktivierung von TRPV1-Rezeptoren (Wärmerezeptoren), die Induktion von Hitzeschockproteinen und die mögliche Denaturierung von Insektengiften. Sicher ist: Die Wärme aktiviert Schmerzrezeptoren, die wiederum Juckreizsignale unterdrücken können.
Sind Stichheiler für Kinder geeignet?
Kinder reagieren oft empfindlicher auf Insektenstiche als Erwachsene. Ihre dünnere Haut macht sie anfälliger für Juckreiz und Schwellungen. Die meisten Stichheiler bieten spezielle Kindermodi mit niedrigeren Temperaturen und kürzeren Behandlungszeiten. Die Modelle von Kamedi – Heat It Classic und Heat It Pro – haben etwa einen eigenen Kindermodus mit reduzierter Temperatur.
Wichtig ist die Altersempfehlung der Hersteller. Der Bite Away Pro darf bei Kindern unter 12 Jahren nur durch Erwachsene angewendet werden. Generell sollten Eltern die Behandlung beaufsichtigen und die Reaktion des Kindes beobachten. Bei sehr kleinen Kindern unter 3 Jahren raten viele Hersteller von der Anwendung ab. Alternative Methoden wie Kühlung oder antihistaminhaltige Gels können hier sinnvoller sein.
Welche Vorteile haben App-gesteuerte Stichheiler?
Moderne Stichheiler wie der Heat It Classic oder Bite Away Pro verbinden sich per USB-C mit dem Smartphone. Die zugehörigen Apps ermöglichen eine präzise Einstellung von Temperatur und Behandlungsdauer. Nutzer können Profile für verschiedene Familienmitglieder anlegen und Favoriten speichern.
Die App-Steuerung bietet mehr Flexibilität als fest programmierte Geräte. Man kann die Behandlung exakt an die eigene Schmerztoleranz anpassen. Der Nachteil: Man benötigt immer das Smartphone zur Hand. Klassische Stichheiler-Stifte mit Batterie sind hier unabhängiger.
Sind Stichheiler wissenschaftlich belegt oder nur Placebo?
Die Studienlage zu Stichheilern ist dünn und nicht unumstritten. Die größte Untersuchung stammt aus einer Zusammenarbeit der Charité Berlin mit Kamedi, dem Hersteller des Heat It. Über 1.700 Teilnehmer dokumentierten mehr als 12.000 Insektenstiche. Die Ergebnisse klingen beeindruckend: 57 Prozent weniger Juckreiz nach einer Minute, 81 Prozent nach zehn Minuten. Auch Konkurrent Bite Away beruft sich auf wissenschaftliche Untersuchungen, etwa von Müller et al. (2011) mit 146 Teilnehmern, die positive Effekte zeigten. Zudem verweist Bite Away in der App beim Funktionsprinzip vorwiegend auf den Wärmereiz als Kontrastreiz. Das zweite Wirkprinzip, die Verminderung der Histamin-Ausschüttung durch die Wärmebehandlung, beschreibt der Hersteller hingegen in vorsichtigeren Worten mit „kann“ und „man geht davon aus“.
Hersteller-Untersuchungen sind nicht unproblematisch, hier könnte ein Interessenkonflikt aufgrund der Finanzierung bestehen. Unabhängige Forschung fehlt weitgehend. Kritiker verweisen auf den möglichen Placebo-Effekt (Artikel des SWR). Die Erwartungshaltung nach dem Kauf eines 20-Euro-Geräts könnte die gefühlte Wirkung verstärken.
Allerdings gibt es Hinweise aus der Grundlagenforschung, dass Hitze tatsächlich Juckreiz lindern kann. Grundlage hierfür sind experimentelle Humanstudien, in denen bei gesunden Probanden durch gezielte Wärmereize (meist 45 bis 50 Grad für wenige Sekunden) eine deutliche Juckreizlinderung nachgewiesen wurde. Solche Untersuchungen – wie die oft zitierte Studie von Yosipovitch et al., 2007 – arbeiten typischerweise mit relativ kleinen Gruppen von etwa 20 bis 30 Teilnehmenden, was für physiologische Laborstudien Standard ist. Ziel dieser Forschungsarbeiten ist es, grundlegende Wirkmechanismen im menschlichen Nervensystem verlässlich nachzuweisen, nicht jedoch, repräsentative Aussagen für die gesamte Bevölkerung zu liefern.
Sie zeigen, dass noxische Hitze histaminergischen und nicht-histaminergischen Juckreiz unterdrückt. Der Begriff „Noxische Hitze“ beschreibt Temperaturen ab etwa 42 bis 45 Grad, die nicht mehr als angenehm, sondern bereits als potenziell schädlicher Schmerz- oder Warnreiz von den Schmerzrezeptoren wahrgenommen werden. Die Aktivierung von Wärmerezeptoren kann Juckreizsignale blockieren. Für den beschriebenen physiologischen Effekt ist die geringe Probandenzahl ausreichend. Für belastbare Empfehlungen zum Alltagsgebrauch – zum Beispiel für spezielle Patientengruppen oder großflächige Anwendung – wären jedoch größere, kontrollierte und idealerweise placebokontrollierte Studien nötig.
Die physiologische Basis der Hitzeanwendung bei Juckreiz gilt aber als wissenschaftlich belegt. Ob die kurze Anwendung von Stichheilern ausreicht, bleibt offen. Wir halten fest: Die Evidenz ist nicht überwältigend, aber eine rein Placebo-basierte Wirkung ist unwahrscheinlich.
Fazit
Stichheiler sind eine praktische Lösung gegen Mückenstiche – wenn man realistische Erwartungen hat. Die Geräte können Juckreiz und Schwellung tatsächlich lindern, ersetzen aber keine medizinische Behandlung bei allergischen Reaktionen. Die Wirkung ist wissenschaftlich plausibel, auch wenn unabhängige Studien fehlen. Wir persönlich möchten unseren Stichheiler aber nicht mehr missen und haben in über einem Jahr Verwendung ausschließlich positive Erfahrungen gemacht.
Für Vielgeplagte und Familien mit Kindern lohnt sich die Anschaffung. Die chemiefreie Behandlung ist ein klarer Vorteil gegenüber Salben und Gels. App-gesteuerte Modelle bieten mehr Komfort, klassische Stifte punkten mit der Unabhängigkeit vom Smartphone, haben aber weniger Einstellungsmöglichkeiten. Unser Testsieger Heat It Classic vereint moderne Technik mit guter Handhabung. Wer unterwegs unabhängig sein will und noch weniger Ausgaben haben möchte, dem raten wir zu unserem Preis-Leistungs-Sieger Medisana IB100.
Am Ende gilt: Der beste Stich ist der, der gar nicht erst passiert.
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Adblocker: Springer mit Etappensieg vorm Bundesgerichtshof
Der Rechtsstreit um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Adblockern geht in eine weitere Runde. In dem jahrelangen Prozess zwischen dem Axel Springer Verlag und der Eyeo GmbH („Adblock Plus“) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an diese zurückgegeben (Az. I ZR 131/23).
Springer geht seit Jahren gegen Adblocker vor. Nach einem 2018 endgültig gescheiterten Versuch, Adblocker auf Grundlage des Wettbewerbsrechts verbieten zu lassen, verlegten sich die Springer-Anwälte aufs Urheberrecht – mit bisher wenig Erfolg.
Springer darf nochmal
Nach dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 130/19) hatte 2023 auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 5 U 20/22) entschieden, dass die Veränderung der Darstellung einer Webseite im Browser nicht einer Umarbeitung des Codes entspricht, die gegen das Urheberrecht verstoßen würde.
Gegen das OLG-Urteil war Springer in Revision vor den BGH gezogen. Das Urteil des BGH vom Donnerstag ist immerhin ein Etappensieg für den Verlagsriesen. Der Medienkonzern kann nun seine Ansprüche unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz weiterverfolgen.
Der BGH hält das Urteil der Vorinstanz nicht für ausreichend begründet. Auf Grundlage der vom OLG Hamburg getroffenen Feststellungen könne ein Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich eines Computerprogramms nicht verneint werden, so der BGH. Das OLG muss den Fall nun erneut verhandeln und sich dabei stärker mit der Funktionsweise eines Browsers befassen.
Springer hatte unter anderem damit argumentiert, dass der vom Browser beim Rendering einer Webseite aus dem HTML-Code generierten DOM-Knotenbaum sowie die CSS-Strukturen Ausdrucksformen der eigenen Programmierung und damit urheberrechtlich geschützt seien.
Wie funktioniert ein Browser?
Dies lasse sich auf Grundlage der Feststellungen des OLG nicht ausschließen, begründet der BGH sein Urteil. Dem Berufungsurteil ließe sich nicht eindeutig entnehmen, „von welchem Schutzgegenstand“ und von welchen „maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen“ die Vorinstanz ausgegangen sei.
Das OLG-Urteil lasse überdies nicht erkennen, „dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat“. Es könne „nicht ausgeschlossen werden“, dass der vom Browser geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker „in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat“.
Der BGH hat sich dabei auch von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) leiten lassen, in der es um die urheberrechtliche Rolle von bestimmten Cheats für Computerspiele geht. Nachdem der EuGH festgestellt hat, dass Cheats das Urheberrecht nicht verletzen, solange sie den Code selbst nicht anfassen, war der BGH dem auch im Verfahren von Sony gegen den deutschen Cheat-Anbieter Datel gefolgt.
(vbr)
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So funktioniert Testmanagement mit dem Open-Source-Tool TestLink
Gerade in der agilen Entwicklung ist es wichtig, alle Anforderungen sauber zu erfassen und ihren Umsetzungs- und Teststatus jederzeit nachvollziehen zu können. Testmanagementwerkzeuge organisieren diese Informationen an einem zentralen Ort. Sie verknüpfen dafür die Anforderungen mit konkreten Testfällen, zeigen deren Status und dokumentieren die Testergebnisse.
Eines dieser Testmanagementwerkzeuge ist TestLink, ein Open-Source-Projekt mit einer über zwanzigjährigen Historie. Es hat eine webbasierte Oberfläche, mit der sich Anforderungen, Testfälle und Testpläne verwalten lassen, hilft Entwicklungsteams bei der Organisation manueller Tests und ist in CI/CD-Pipelines integrierbar.
- Das Testmanagementwerkzeug TestLink ist Open Source und hilft, manuelle Tests zu verwalten.
- Über eine XML-RPC-Schnittstelle lassen sich automatisierte Tests integrieren.
- Das Beispiel einer Web-App, die Ferienwohnungen verwaltet, zeigt den Testzyklus mit TestLink.
Sebastian Springer weckt als Dozent für JavaScript, Sprecher auf zahlreichen Konferenzen und Autor die Begeisterung für professionelle Entwicklung mit JavaScript.
Der Artikel zeigt, wie Testmanagement in einer Webapplikation mit TestLink funktioniert und dabei alle wichtigen Funktionen integriert – ganz ohne Excel-Tabellen oder unübersichtliche Dokumente. Als Beispiel dient eine Applikation, mit deren Hilfe Eigentümer die Belegung von Ferienwohnungen verwalten und Gäste Buchungsanfragen stellen können.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „So funktioniert Testmanagement mit dem Open-Source-Tool TestLink“.
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BGH-Entscheidung: Cheat-Tools sind keine Urheberrechtsverletzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Revision von Sony im Rechtsstreit gegen zwei Hersteller von Cheat-Tools abgewiesen. Die beiden für PSP-Spiele entwickelten Cheat-Tools verletzen nach Ansicht des BGH nicht das Urheberrecht von Entwickler Sony, weil sie den Quellcode nicht verändern (Az. I ZR 157/21).
Sony hatte die Klage schon 2012 eingereicht, seitdem ging sie durch zahlreiche Instanzen. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass die Cheat-Tools Sonys Urheberrecht nicht verletzen. Dagegen ging Sony in Revision. Vor seiner eigenen Entscheidung hatte sich der BGH für eine Einschätzung an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt.
In seinem Urteil vom 31. Juli entspricht der BGH nun der Einordnung des Europäischen Gerichtshofs, der in derartigen Tools ebenfalls keine Urheberrechtsverletzung sieht.
Keine Umarbeitung des Programms
Sowohl das deutsche Urheberrechtsgesetz (Paragraf 69c Nr. 2) als auch die EU-Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen legen fest, dass „die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms“ gegen das Urheberrecht des Entwicklers verstößt. Eine solche Umarbeitung findet durch die von Sony beklagten Cheat-Tools nach Ansicht von EuGH und BGH aber nicht statt.
„Zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählen der Quellcode und der Objektcode, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen“, schreibt der BGH in einer Mitteilung. Die Cheat-Tools der Beklagten verändern allerdings nicht den Quellcode, sondern nur die Daten, die in den Arbeitsspeicher abgelegt werden. Damit veränderten diese Tools nur den Ablauf des Programms und nicht die Programmdaten an sich. Ein Eingriff in das Urheberrecht des Spieleherstellers liege daher nicht vor.
Cheat-Tools „Action Replay PSP“ und „Tilt FX“
Bei der Klage ging es konkret um die Tools „Action Replay PSP“ und „Tilt FX“. Sie wurden auf Zusatzmodulen vertrieben, die in die mobile Sony-Konsole PSP gesteckt werden. Über eigene Menüs können sie von den Entwicklern nicht vorgesehene Cheat-Befehle in Videospielen aktivieren. Die Software läuft dabei parallel zum eigentlichen Spiel.
Im Spiel „Motorstorm Arctic Edge“, das in Sonys Klage prominent beschrieben wird, konnte man so etwa alle Fahrer freischalten oder einen üblicherweise eingeschränkten Turbo dauerhaft nutzen. Sony sah durch die Cheat-Tools sein Urheberrecht als Publisher des Spiels verletzt: „Dass die Regeln für alle die gleichen sind, ist wichtig, um den Spielspaß, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufrechtzuerhalten“, argumentierte das japanische Spieleunternehmen vor Gericht.
Sonys Klage ging 2012 zuerst beim Hamburger Landgericht ein, das Sony in erster Instanz recht gab (310 O 199/10). Auch der Vertrieb der Tools würde demnach eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Hamburger Oberlandesgericht kam bei seinem Berufungsverfahren zu einem anderen Schluss und wies die Klage von Sony ab (5 U 23/12). Nachdem Sony dagegen Revision eingelegt hatte, landete der Fall beim Bundesgerichtshof.
In den USA hat im vergangenen Jahr eine Jury entschieden, dass Cheats das Copyright von Spieleherstellern verletzen können. Sony-Tochter Bungie hatte 2021 Klage gegen das Unternehmen Phoenix Digital eingereicht, dessen Webseite Aimjunkies unter anderem Tools anbietet, mit denen sich Spieler in „Destiny 2“ einen Vorteil verschaffen können. Jury-Mitglieder entschieden, dass Phoenix Digital Sony 63.000 US-Dollar Schadensersatz zahlen muss.
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