Künstliche Intelligenz
Trotz Kritik: US-Kongress verabschiedet Gesetz zur Regulierung von Stablecoins
In den USA haben beide Parlamentskammern ein Gesetz verabschiedet, das neue Regeln für Stablecoins formuliert, die an den US-Dollar oder andere verlässliche Werte gebunden sind. Bei der Abstimmung über den sogenannten Genius Act haben fast alle Abgeordneten der Republikaner und die Hälfte der Demokraten für eine breite Mehrheit gesorgt, jetzt fehlt nur noch die Unterschrift von Donald Trump. Das Gesetz legt fest, wer in den USA einen Stablecoin ausgeben darf und dass ab einem Gesamtwert von 10 Milliarden US-Dollar Bundesgesetze gelten. Unter bestimmten Umständen dürfen auch ausländische Entitäten Stablecoins in den USA auf den Markt bringen.
Als stabiler wahrgenommen
Als Stablecoins werden Kryptowährungen bezeichnet, deren Preis an einen anderen Wert gebunden ist, üblicherweise etablierte Währungen wie den US-Dollar. Deshalb unterliegen sie zumeist nicht denselben Kursschwankungen, für die etwa der Bitcoin bekannt ist. Damit erscheinen sie wertstabiler. Dass das aber nicht bedeutet, dass ein Kollaps auch großer Stablecoins unmöglich ist, hat sich etwa bei TerraUSD gezeigt. Im Mai 2022 stürzte der Wert des damals viertgrößten Stablecoins in kürzester Zeit von 0,99 US-Dollar auf etwa 0,01 US-Dollar ab, in der Folge verloren zahlreiche andere Kryptowährungen massiv an Wert. Den Verantwortlichen wird Betrug vorgeworfen.
Wie die BBC erklärt, ist das jetzt verabschiedete US-Gesetz zur Regulierung von Stablecoins eines von dreien, mit denen die regierenden Republikaner Forderungen aus der Branche nachkommen wollen. Von Kritikern heißt es demnach, dass der Genius Act Verantwortlichen für Stablecoins Aktivitäten ermöglichen würde, die sonst nur Banken erlaubt sind, während sie gleichzeitig aber nicht deren Aufsichtspflichten unterliegen. Schon im Frühjahr hätten Verbraucherschützer gewarnt, dass das Gesetz die Verbreitung von Kryptowährungen befördern würde, die fälschlicherweise als sicher wahrgenommen werden. Laut den Berichten wird erwartet, dass Trump das Gesetz noch am Freitag unterzeichnet.
(mho)
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Justiz: Einführung der E-Akte wird verschoben
Die gesamte Justiz soll überall auf die elektronische Aktenführung in allen Bereichen umgestellt werden. Während ein Teil der Anwender bereits von der E-Akte profitiert und Papier und Zeit spart, läuft es nicht überall rund. Aktuell sind viele Länder dabei die „E-Akte in Strafverfahren“ einzuführen. Jetzt soll die Frist verlängert werden und zwar auf Anfang 2027. Die Pilotphase für die E-Akte startete bereits 2016. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, den das Bundeskabinett nun beschlossen hat.
Laut BMJV wird es eine Opt-out-Regelung geben, „die es Bund und Ländern ermöglicht, bei Bedarf im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und (Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits- und sozialgerichtlichen Akten sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren in Papierform zu gestatten“. Eigentlich sollten die Bundesländer zur Nutzung der elektronischen Akte zum 1. Januar 2026 verpflichtet werden. Außerdem soll es „einzelfallbezogene Ausnahmen“ von der elektronischen Form geben, etwa wenn der Aufwand ansonsten zu hoch wäre.
Ende Juli forderte Verdi, den Rollout der E‑Akte zu verlängern. Medien wie der Bayerische Rundfunk berichteten von häufigen Systemabstürzen und Verzögerungen bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und auch bei den Staatsanwaltschaften. Gefordert wurden zudem offizielle Fehlermeldungen. Zuvor berichtete der Rundblick, dass das Niedersächsische Ministerium eine Verschiebung trotz Problemen nicht für notwendig halte. Seit Anfang September gibt es einen Hinweis: „Wir stellen unsere Verfahren auf die E-Akte um und bitten um Verständnis für vorübergehende Verzögerungen“.
In Hessen verlaufe die Umstellung ebenfalls nach Plan. Auf Nachfrage hatte ein Sprecher des hessischen Justizministeriums gegenüber heise online am 2. September angekündigt, die E-Akte zum Startdatum fristgerecht umsetzen zu können. Eine Herausforderung sei jedoch „die elektronische Zulieferung der bundesweiten Ermittlungsbehörden (Hauptzollamt, Bundespolizei, Bundeskriminalamt) sowie der Finanzverwaltung dar, welche sich gegenwärtig noch im Aufbau befindet“. Darauf könne die Justiz aber „nur im eingeschränkten Umfang“ Einfluss nehmen, „da die betreffenden Ermittlungsbehörden in der Zuständigkeit anderer Ressorts stehen“.
E-Akte und E-Verfahrensakte
Aus dem schleswig-holsteinischen Ministerium für Justiz und Gesundheit kam die Rückmeldung, dass die „Einführung der elektronischen Verwaltungsakte in der Justiz“ abgeschlossen sei und die der elektronischen Verfahrensakte „planmäßig voran[schreite]“. Ende 2025 werde „die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz abgeschlossen sein“. Aktuell rolle man die E-Akte in „Straf- und Bußgeldsachen“ aus.
Die elektronische Verfahrensakte betrifft die verschiedenen Gerichtsbarkeiten und wird je nach Bundesland in unterschiedlichem Tempo bei den verschiedenen Gerichten und den dortigen Fachbereichen eingeführt. Betroffen sind:
- Ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil-, Straf-, Familiensachen, freiwillige Gerichtsbarkeit, Strafvollzug)
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
„Mit Ausnahme des Straf- und OWi-Bereichs (Anm. d. Red: OWi steht für Ordnungswidrigkeiten) ist die Einführung der elektronischen Verfahrensakte in den Fachgerichten und in der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgeschlossen“, so der Sprecher des Justizministeriums. Die Arbeit mit der E-Akte in Strafsachen sei „insbesondere von der elektronischen Zulieferung der Polizei abhängig“, so der Sprecher, der in dieser Angelegenheit auf das dortige Innenministerium verwies.
„Besondere Schwierigkeiten bei der E-Akte Verwaltung“ sind laut schleswig-holsteinischem Innenministerium nicht aufgetreten. „Die elektronische Akte in Strafsachen ist derzeit in vier Polizeidirektionen der Landespolizei Schleswig-Holstein in Betrieb und es arbeiten ca. 3000 Mitarbeitende der Schutz- und Kriminalpolizei damit“, so eine Sprecherin des Innenministeriums. Die Anwendung sei sehr anwenderfreundlich, werde aber noch optimiert.
„Ende August 2025 wurde eine Kommunikationskomponente beschädigt“, erklärte die Sprecherin gegenüber heise online. Um Datenverluste zu vermeiden, habe „unter anderem die Landespolizei Schleswig-Holstein den Versand von elektronischen Akten in Strafsachen an die Staatsanwaltschaften für einige Tage stoppen“ müssen. Inzwischen sei die Störung vollständig behoben. Datenverluste habe es nicht gegeben.
Bananensoftware für die Polizei?
Darum hatte der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) in Schleswig-Holstein gefordert, Software-Fehler zu beseitigen und den Betrieb zu stabilisieren. „Für umfangreiche Verfahren zeichnet sich ab, dass die Software für die sich stellenden Anforderungen noch nicht hinreichend ausgereift ist“, so der BDK. An zu vielen Stellen gelte das Motto „Workaround statt Workflow“. „Nicht durchdachte oder fehlende Funktionen“ würden zudem Umwege erzwingen, um Ziele zu erreichen.
Darüber hinaus wünscht der BDK „die zügige Implementierung weiterer notwendiger Funktionen, wie beispielsweise Texterkennung, einer benutzerfreundlichen Zitierfunktion zur einfachen Verlinkung direkt zu den Fundstellen oder einem Aktenreader zum durchgängigen Lesen der Gesamtakte und nicht nur einzelner Dokumente“. Dennoch wolle der Verband konstruktiv bleiben „und sich für eine praktikable Lösung einsetzen, die den Anforderungen einer modernen Kriminalpolizei entspricht und nicht nur dem Namen nach ergonomisch ist“.
Demnach arbeiten in der hessischen Justiz „mittlerweile alle Amtsgerichte in Zivil-, Familien-, Insolvenz-, Betreuungs-, Nachlass-, Mobiliarvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- sowie Zwangsverwaltungssachen mit der führenden eAkte“, hieß es. „Ebenso arbeiten alle Landgerichte in Zivilverfahren und alle hessischen Fachgerichte mit der führenden eAkte. Auch bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist die Umstellung auf die führende eAkte in Zivil- und Familiensachen erfolgreich umgesetzt“, so der Sprecher.
(mack)
Künstliche Intelligenz
App-Entwickler: Warum Apple Liquid Glass auf dem iPhone braucht
Wieso hat Apple in diesem Jahr – gefühlt unmotiviert – eine neuerliche Umstellung seiner Bedienoberflächen gestartet? Sind Dinge wie eine vernünftige KI-Konkurrenz zu OpenAI, Anthropic, Google und Co. nicht wichtiger? Craig Hockenberry, langjähriger Entwickler von macOS- und iOS-Apps und Gründer der Iconfactory, hat sich dazu in seinem Blog einige Gedanken gemacht. Seiner Ansicht nach investiert Apple mit der großen Umstellung hin zu Liquid Glass in die eigene Zukunft, insbesondere die der Hardware.
Erinnerungen an iOS 6 nach iOS 7
Apples letzter großer Bruch bei User-Interface-Design fand beim Übergang von iOS 6 auf iOS 7 statt. Damals kümmerte sich noch Designlegende Jony Ive höchstpersönlich um das Redesign. Die Idee: Weg vom etwas betulichen Skeuomorphismus in Apps mit künstlichem Holz, virtuell grünem Filz oder pixeliger Lederapplikation, hin zu einem Look, der minimalistisch war und die Inhalte in den Vordergrund rückte. iOS 7 färbte (Jahre) später auch etwas auf macOS ab, doch den großen Umbau, wie ihn Apple nun in all seinen Systemen plant, gab es damals nicht.
Auf den ersten Blick wirkt der Umstieg von iOS 18 nach iOS 26 weniger harsch als von iOS 6 nach iOS 7. Grundelemente sind geblieben. Doch an vielen kleinen und großen Stellen sind die glasigen Veränderungen sichtbar. Es gibt zahlreiche neue Icons, Tab-Leisten sind verschoben, Suchleisten auch, und das erste Anschauen des Betriebssystems nach der Installation dürfte Menschen, die die Beta nicht mitgemacht haben, durchaus Umgewöhnung abverlangen. Doch warum ausgerechnet jetzt?
Keiner braucht Liquid Glass – außer Apple
„Ich kenne niemanden außerhalb von Apple, der denkt: Wir brauchen wirklich mehr flüssiges Glas in unseren Designs“, schreibt Hockenberry. Die Antwort sei aber einfach: Wir brauchen das nicht, aber Apple braucht es. Er glaube, dass Apple an Geräten arbeite, bei denen der Bildschirm nahtlos in die physischen Kanten übergehen werde. „Etwas, wo ein flexibles OLED-Display den Unterschied zwischen Bildpunkten und Kante verschwimmen lässt.“ Hockenberry kann sich etwa ein „Wraparound“-Display vorstellen.
Solche Geräte scheinen tatsächlich in Apples Pipeline zu sein. So ist für Herbst 2026 das erste Foldable des Konzerns geplant, im Jahr darauf dann möglicherweise besagtes „Wraparound“-iPhone, als Jubiläumsmodell zum 20. Geburtstag der Smartphone-Linie. Bei der Arbeit mit iOS 26 fiel Hockenberry auf, dass Apple nicht möchte, dass Controls oder Container die Bildschirmkante berühren. Das erinnert ihn an bestimmte Bereiche, die man mit iOS 11 nicht belegen durfte, weil dort dann Notch und Home-Indikator landeten. „Das hat dann alles verändert.“ Hockenberry glaubt, dass die Arbeit an der Benutzeroberfläche, die viele Entwickler viele Stunden der letzten Monate gekostet hat, „bald viel mehr Sinn machen wird“. Diejenigen Entwickler, die dann nicht aufgepasst haben, würden einen „Holy Shit“-Moment erleben.
(bsc)
Künstliche Intelligenz
AI Act: Was im KI-Verhaltenskodex der EU für Anbieter steht
Die europäische KI-Verordnung (KI-VO, englisch AI Act) nimmt nicht nur verbotene und Hochrisiko-KI-Systeme in den Blick, sondern auch Anbieter sogenannter General-Purpose-AI-Modelle (GPAI). Die Pflichten für GPAI gelten seit dem 2. August 2025.
- Der KI-Verhaltenskodex der EU soll die Anforderungen der KI-Verordnung für General-Purpose-AI-Modelle konkretisieren und so den betroffenen Unternehmen die Umsetzung einfacher machen.
- Der Kodex behandelt die drei relevantesten Themen Transparenz, Urheberrechte sowie Sicherheit und Gefahrenabwehr und liefert einige Details zur Umsetzung.
- Neben den Konkretisierungen der Anforderungen enthält die Veröffentlichung auch Hinweise für GPAI-Modelle, insbesondere zum Geltungsbereich der Vorschriften.
- Zwar liefert der Verhaltenskodex konkrete technische Hilfestellungen, in einigen wichtigen Punkten, beispielsweise der Transparenz bei Trainingsdaten, bleibt er jedoch zu vage.
- Das Thema Sanktionen bleibt vollständig ausgespart.
Um die bislang teils vagen Vorgaben des AI Act zu GPAI zu konkretisieren, hat die EU-Kommission pünktlich vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorgaben des AI Act einen „General-Purpose AI Code of Practice“ veröffentlicht und ihn am 1. August genehmigt. Dieser Verhaltenskodex soll der Industrie als Orientierungshilfe dienen, um die Anforderungen des AI Act praxisnah umzusetzen.
Christina Kiefer ist Rechtsanwältin und Senior Associate in der Digital Business Unit bei reuschlaw.
Moritz Schneider ist Rechtsanwalt und Associate bei reuschlaw in Saarbrücken. Dort berät er in der Digital Business Unit Unternehmen zu Datenschutz, Cybersicherheit und IT-Recht.
Der Kodex besteht aus konkretisierenden Kapiteln zu den neuen Anforderungen zu Transparenz, Urheberrecht, Sicherheit und Risikomanagement. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „AI Act: Was im KI-Verhaltenskodex der EU für Anbieter steht“.
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