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Urteil: Instagram muss sich deutschem Urheberrecht auch im Ausland beugen


Das Internet kennt keine Landesgrenzen. Dass diese globale Verfügbarkeit von Inhalten in sozialen Netzwerken aber nicht bedeutet, dass sich ausländische Profile im rechtsfreien Raum bewegen, hat das Landgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Az.: 2-06 O 444/25). In dem Verfahren stritten ein international tätiger Architekturfotograf und Meta als Betreiber von Instagram über die ungenehmigte Verbreitung einer geschützten Fotografie. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen den Plattformbetreiber und sandte so ein Signal an Intermediäre und Rechteinhaber.

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Der Fall dreht sich um ein professionelles Lichtbildwerk, das einen markanten Turm in Saudi-Arabien zeigt. Entworfen wurde das Bauwerk von einem Berliner Architekturbüro, das den Kläger mit der Dokumentation beauftragte und dafür ein fünfstelliges Honorar zahlte. Im Oktober 2025 entdeckte der Fotograf eine Ausschnittsvergrößerung seines Bildes auf einem verifizierten Instagram-Account mit über 400.000 Followern, der Bauprojekte in Saudi-Arabien dokumentiert. Weder die Architekten noch der Urheber wurden genannt. Eine Nutzungserlaubnis lag nicht vor.

Meta führte ins Feld, dass es an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Der Account werde in arabischer Sprache betrieben und richte sich an ein Publikum in Saudi-Arabien. Deutsche Gerichte seien also nicht zuständig. Dem folgte die Frankfurter Kammer nicht. In ihrer Gesamtabwägung stellte sie fest, dass spürbare Auswirkungen auf die inländischen Interessen des Klägers vorlägen. Die internationale Architektur-Community sei global vernetzt und verfolge solche Großprojekte weltweit.

Zudem bietet Instagram eine integrierte Übersetzungsfunktion an, wodurch die Beiträge auch auf Deutsch konsumiert werden können. Da der Fotograf seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und die ungenehmigte Verbreitung seine geschäftlichen Beziehungen sowie seine Reputation im Inland schädigt, bejahte das Gericht gewerbliche Auswirkungen.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betrifft die Pflichten von Plattformbetreibern im Rahmen des Digital Services Act (DSA). Der Fotograf hatte die Betreiberin im November 2025 per Einschreiben auf die Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht und die Löschung gefordert.

Die Plattform blieb jedoch untätig und rechtfertigte das später damit, dass der Meldung keine Nachweise über die tatsächliche Rechtsinhaberschaft beigefügt gewesen seien. Das Landgericht widersprach und konkretisierte die Anforderungen an das Melde- und Abhilfeverfahren nach Artikel 16 DSA. Eine meldende Person muss demnach mit der Erstmitteilung keine lückenlosen Beweise einreichen. Es genügt, wenn die Meldung so präzise und begründet ist, dass ein Host-Provider die Rechtswidrigkeit erkennen und den Sachverhalt prüfen kann.

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Sollten beim Anbieter Zweifel an der Urheberschaft bestehen, ist er in der Pflicht, die meldende Person aktiv darauf hinzuweisen oder Rückfragen beim betroffenen Account-Inhaber zu stellen. Da das Netzwerk diese Schritte unterließ, haftet es ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung selbst für die Unterlassung. Auch die gängige Praxis von Tech-Konzernen, Nutzer auf starre, plattformeigene Meldeformulare zu verweisen, rügte das Gericht: Ein Rechteinhaber sei nicht verpflichtet, diese Tools zu nutzen, solange seine schriftliche Meldung alle nötigen Informationen enthalte.

Formelle Hürden bei der internationalen Zustellung der einstweiligen Verfügung in Irland, wo Meta seinen EU-Sitz hat, standen dem Erfolg des Fotografen nicht im Weg. Zwar bemängelte die Gegenseite Fristversäumnisse und fehlende Beglaubigungen, doch die Kammer verwies auf die Europäische Zustellungsverordnung. Für die Wahrung der gesetzlichen Vollziehungsfrist reiche es aus, wenn der Antrag rechtzeitig beim deutschen Prozessgericht eingereicht und die Zustellung im Ausland zeitnah betrieben werde.

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(nie)



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